Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.18/2002
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


1A.18/2002 /bmt

Urteil vom 3. September 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Einwohnergemeinde Beinwil am See, 5712 Beinwil am See,
Beschwerdeführerin, handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch
Fürsprecher Ralph van den Bergh, Bahnhofstrasse 88, Postfach 2181, 5430
Wettingen,

gegen

Y.________ AG in Liquidation,
F.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hug, Jurastrasse
4, 5001 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000
Aarau.

materielle Enteignung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 26. Oktober 2001.

Sachverhalt:

A.
Die Einwohnergemeinde Beinwil am See (Kanton Aargau) verfügt über eine von
der Einwohnergemeindeversammlung am 12. Dezember 1980 beschlossene und vom
Grossen Rat des Kantons Aargau am 19. Januar 1982 genehmigte Bauordnung mit
zugehörigem Zonenplan. Am 29. November 1993 beschloss die
Einwohnergemeindeversammlung den Kulturlandplan, die Nutzungsordnung, eine
Teiländerung des Bauzonenplans und der Bauordnung sowie am 6. Juni 1994 die
Bauzonenplanänderungen "Blauen" und "Vorderes Zihl". Mit Beschluss vom 2.
Juli 1996 genehmigte der Grosse Rat den Kulturlandplan, die Nutzungsordnung
sowie die Teiländerungen des Bauzonenplans und der Bauordnung.

B.
Die X.________ AG und F.________ (im Folgenden: die Eigentümer) sind
Miteigentümer der im Jahr 1989 käuflich erworbenen, 751 m2 haltenden Parzelle
Nr. 585 im Gebiet "Vorderes Zihl". Gemäss dem Zonenplan 1980 lag dieses
Grundstück in der Wohnzone W2b, 2. Etappe. Der Kulturplan 1993 und der
revidierte Zonenplan weisen es der Landwirtschaftszone zu und scheiden
zusätzlich im nordwestlichen Grundstücksbereich den Aussichtspunkt "Vorderes
Zihl" aus. Eine von den Eigentümern dagegen erhobene Beschwerde wies der
Regierungsrat mit Entscheid vom 1. Mai 1996 rechtskräftig ab.

C.
Mit Eingabe vom 7. April 1997 stellten die Eigentümer bei der
Schätzungskommission nach Baugesetz das Begehren um eine Entschädigung wegen
materieller Enteignung von Fr. 443'090.-- zuzüglich einer angemessenen
Verzinsung seit 2. Juli 1996; zudem sei die Gemeinde Beinwil zu verpflichten,
die Parzelle Nr. 585 formell zu enteignen und den Gesuchstellern hierfür eine
Entschädigung von Fr. 7'510.-- zu zahlen. Mit Entscheid vom 18. Dezember 1998
stellte die Schätzungskommission fest, dass die Zuweisung der Parzelle Nr.
585 in die Landwirtschaftszone und ihre Belegung mit dem Aussichtsschutz
"Vorderes Zihl" keinen entschädigungspflichtigen Tatbestand erfülle.

D.
Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhoben die Eigentümer
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Am 26. Oktober 2001
hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und stellte fest, dass die
Zuweisung der Parzelle Nr. 585 in die Landwirtschaftszone und ihre Belegung
mit dem Aussichtsschutz "Vorderes Zihl" den entschädigungspflichtigen
Tatbestand der materiellen Enteignung erfülle. Es wies die Sache zur
Festsetzung der Enteignungsentschädigung an die Schätzungskommission zurück.

E.
Hiergegen erhob die Einwohnergemeinde Beinwil am See am 28. Januar 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die mit
dem Kulturlandplan, der Teilrevision des Bauzonenplanes sowie der Bauordnung
vom 29. November 1993 und 6. Juni 1994 (Beschlüsse der Einwohnergemeinde
Beinwil am See) bzw. 2. Juli 1996 (Genehmigung durch den Grossen Rat)
erfolgte Zuweisung der im Eigentum der Gesuchsteller und Beschwerdegegner
stehenden Parzelle Nr. 585 in die Landwirtschaftszone und die Belegung mit
dem Aussichtsschutz "Vordere Zihl" keinen entschädigungspflichtigen
Tatbestand erfüllt. Das Entschädigungsbegehren der Gesuchsteller und
Beschwerdegegner vom 7. April 1997 sei vollumfänglich abzuweisen.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, über das Entschädigungsbegehren
nach den Grundsätzen der Nichteinzonung zu befinden. Mit unaufgefordertem
Schreiben vom 5. März 2002 ergänzte die Gemeinde ihre
Sachverhaltsdarstellung.

F.
Die Eigentümer/Beschwerdegegner beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht verweist in seiner Vernehmlassung auf die Erwägungen im
angefochtenen Entscheid, an denen festgehalten werde. Das Bundesamt für
Raumplanung (ARE) beschränkt sich in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2002
auf die Frage, ob die Dimensionierung der Bauzone im vorliegend massgebenden
Zonenplan 1980 RPG-konform war und verneint dies. Die Parteien erhielten
Gelegenheit, sich hierzu zu äussern.

G.
Mit Schreiben vom 1. März und vom 11. Juli 2002 teilte der Rechtsvertreter
der Beschwerdegegner mit, dass die X.________ AG inzwischen Y.________ AG
heisse; sie sei Ende 2000 in Konkurs gefallen, befinde sich also in
Liquidation. Die als ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzte Z.________
AG habe der Prozessführung zugestimmt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als
Folge von Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen und die
auf raumplanerische Massnahmen gemäss dem Raumplanungsgesetz zurückzuführen
sind, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Die
Beschwerdeführerin ist als gegebenenfalls entschädigungspflichtiges
Gemeinwesen zur Beschwerde berechtigt (Art. 34 Abs. 2 RPG).

1.2 Der angefochtene Entscheid ist ein Teilentscheid über das Vorliegen einer
materiellen Enteignung, der in gleicher Weise wie ein Endentscheid
angefochten werden kann (BGE 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f.; Urteil des
Bundesgerichts vom 11. November 1992 E. 2c, publ. in ZBl 94/1993 S. 251 ff.).
1.3 Die unaufgefordert, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte
Beschwerdeergänzung der Gemeinde Beinwil am See wird aus dem Recht gewiesen
(Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 RPG und Art. 26 Abs.
2 BV (entspricht Art. 22ter Abs. 3 aBV), liegt vor, wenn dem Eigentümer der
bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt
oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der
betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis
entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine
materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen
werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erschiene und
es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn hierfür keine
Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer
künftigen besseren Nutzung der Sache indessen nur zu berücksichtigen, wenn im
massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher
Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Unter besserer Nutzung
eines Grundstücks ist in der Regel die Möglichkeit seiner Überbauung zu
verstehen (BGE 125 II 431 E. 3a S. 433 mit Hinweisen).

2.2 Wird bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung,
welche den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht,
eine Liegenschaft keiner Bauzone zugewiesen, so liegt gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Nichteinzonung vor, und zwar auch
dann, wenn die in Frage stehenden Flächen nach dem früheren, der Revision des
Bodenrechts nicht entsprechenden Recht überbaut werden konnten. Eine
Nichteinzonung in eine Bauzone löst grundsätzlich keine Entschädigungspflicht
aus (BGE 125 II 431 E. 3b S. 433 mit Hinweisen). Wird eine Parzelle, die
entsprechend den Grundsätzen des revidierten Bodenrechts bereits
rechtskräftig der Bauzone zugewiesen worden war, planungsrechtlich mit einem
Bauverbot belegt, so wird nach der Rechtsprechung von einer Auszonung
gesprochen (BGE 122 II 326 E. 4c S. 330; 121 II 417 E. 3e S. 422 mit
Hinweisen).

Nutzungsbeschränkungen, die im Zuge des Wechsels von einer altrechtlichen
Bau- und Zonenordnung zu einer auf dem Raumplanungsgesetz beruhenden Ordnung
vorgenommen werden, gelten deswegen als Nichteinzonungen (und nicht als
Auszonungen), weil die Festsetzung der in Art. 14 RPG vorgesehenen
Nutzungszonen und die damit verbundene, verfassungsrechtlich verlangte
Trennung des Siedlungs- von Nichtsiedlungsgebiet (Art. 75 BV, Art. 22quater
aBV) Ausgestaltung der Eigentumsordnung und damit Konkretisierung der
verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsrechte darstellt (zum
verfassungsrechtlichen Prinzip der Trennung der Bauzonen von den
Nichtbauzonen vgl. Alfred Kuttler, Die Trennung der Bauzonen von den
Nichtbauzonen - zur Tragweite eines verfassungsrechtlichen Prinzips, in
Blätter für Agrarrecht 1995, S. 10 ff.; Riccardo Jagmetti, Kommentar BV, Art.
22quater, Rz. 82; s. auch Enrico Riva Kommentar RPG, Zürich 1999, N. 115 zu
Art. 5; Pierre Moor, Kommentar RPG, N. 73 zu Art. 14). Die Zuweisung von Land
zur Nichtbauzone anlässlich der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen
Grundordnung, welche den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen
Anforderungen entspricht, ist somit als Anwendungsfall der in der Regel
entschädigungslos hinzunehmenden Inhaltsbestimmung des Grundeigentums zu
betrachten (BGE 122 II 326 E. 4a S. 328 f. mit Hinweisen). Eine
Nichteinzonung im Sinne der erwähnten Praxis liegt auch dann vor, wenn bisher
als Bauland betrachtetes Land einer Nichtbauzone zugewiesen wird, weil eine
Bau- und Zonenordnung, die in zeitlicher Hinsicht unter der Herrschaft des
RPG in Kraft gesetzt wurde, ohne indessen materiell auf die bundesrechtlichen
Planungsgrundsätze ausgerichtet zu sein, zu einem späteren Zeitpunkt
entsprechend diesen Grundsätzen revidiert wird (BGE 122 II 326 E. 5c S. 332).

Vorliegend hat die Schätzungskommission angenommen, es liege eine
Nichteinzonung vor. Das Verwaltungsgericht geht demgegenüber von einer
Auszonung aus. Die Beschwerdeführerin stellt diese Betrachtungsweise in
Frage.

2.3 Das Verwaltungsgericht vertritt die Auffassung, die Zonenplanung von 1980
sei auf die Grundsätze des RPG ausgerichtet gewesen. Nicht entscheidend könne
sein, dass die damalige Nutzungsplanung einstweilen auf die Festlegung des
Siedlungsgebiets beschränkt gewesen sei und das Nichtbaugebiet ausgeklammert
habe und somit die bundesrechtliche Planungspflicht erst mit der
Kulturlandplanung von 1993 abschliessend erfüllt worden sei. Massgebend sei
vielmehr, ob die rechtskräftig ausgeschiedene Bauzone selbst - als Ganzes
betrachtet - den bundesrechtlichen Planungsgrundsätzen entsprochen habe.

Dabei verbiete es sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des
Grundeigentümers, überspannte Anforderungen an die RPG-Konformität einer
Bauzone zu stellen. Einerseits habe schon die formelle Rechtmässigkeit eines
Nutzungsplans eine gewisse vertrauensbegründende Wirkung; die
Rechtssicherheit verlange überdies, dass sich der Grundeigentümer, dessen
Grundstück nach Inkrafttreten des RPG einer Bauzone zugewiesen worden ist,
grundsätzlich darauf verlassen könne, dass eine Verschlechterung dieser
Position nicht ohne gleichzeitige Aktivierung der Eigentumsgarantie -
verstanden als Wertgarantie - eintreten könne. Bei nach dem 1. Januar 1980
erlassenen Nutzungsplänen gelte deshalb die Vermutung der RPG-Konformität,
und es müssten erhebliche Anhaltspunkte vorliegen, um diese Vermutung zu
widerlegen. Seien innerhalb der Anpassungsfrist von Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG
(bis zum 31. Dezember 1987) Nutzungsplanrevisionen unterblieben, so werde
dadurch die Vertrauensposition des Grundeigentümers noch verstärkt.

Das Verwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, die Bauzonenplanung der Gemeine
Beinwil am See von 1980 sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht RPG-konform
gewesen. Auch materiell sei die Abgrenzung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet
bereits nach bundesrechtlichen Grundsätzen und Vorgaben erfolgt; die Bauzone
sei, unter Zugrundelegung der damaligen Prognosen, nicht - oder zumindest
nicht erheblich - überdimensioniert gewesen.

2.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies: Die Bauzone der Gemeinde Beinwil
am See weise selbst nach der Reduktion des Baugebiets im Kulturplan 1993 um
rund 6 ha noch einen Überschuss von 25 ha auf (vgl. Vorprüfungsbericht der
Abteilung Raumplanung zur Nutzungsplanung Siedlung vom 6. Dezember 1996, Ziff
2.3.1). Demzufolge habe vor Erlass des Kulturplans 1993, bezogen auf die
gesamte Bauzonengrösse von 142 ha, eine Baulandübergrösse von 31 ha, also von
rund 22% bestanden. Dabei seien die erheblichen Verdichtungspotentiale im
überbauten Gebiet noch nicht berücksichtigt worden. Gemäss regionaler
Bevölkerungsprognose wurde bis 1990 mit einer Bevölkerungszunahme auf 2'600
Einwohner gerechnet (vgl. Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom
23. November 1981 Ziff. 3), so dass der auf 3'200 Einwohner ausgelegte
Zonenplan bereits zum Erlasszeitpunkt eine Überkapazität von 600 Einwohnern
oder 23,1% aufgewiesen habe. Auch die Schätzungskommission und der
Regierungsrat (Beschwerdeentscheid vom 1. Mai 1996) vertraten die Auffassung,
der Zonenplan 1980 entspreche den Anforderungen des RPG in materieller
Hinsicht nicht.

2.5 Diese Einschätzung wird vom Bundesamt für Raumplanung geteilt: Unter
Einrechnung der Verdichtungskapazitäten betrage das Fassungsvermögen des
Zonenplans 1980 rund 5'500 Einwohner, d.h. das Doppelte der kantonalen
Bevölkerungsprognose von 2'700 Einwohnern (Vorprüfungsbericht, Ziff. 2.3.1).
Dies ergebe, auf die Fläche umgerechnet und unter Zugrundelegung einer
Einwohnerdichte von 64 Einwohner pro ha, einen Überschuss an Wohn- und
Mischzonen von 42,2 ha (vgl. Vorprüfungsbericht, Ziff. 5.8 des Anhangs).
Unter diesen Umständen könne nicht von einem den Grundsätzen des RPG Rechnung
tragenden Zonenplan gesprochen werden.

2.6 Das Verwaltungsgericht - wie auch die übrigen kantonalen Instanzen und
die Beschwerdeführerin - beschränken ihre Prüfung weitgehend auf die Frage,
ob die Bauzone gemäss Zonenplan 1980 überdimensioniert war oder nicht. Dieser
Betrachtungsweise kann jedoch nicht beigepflichtet werden.

2.6.1 Wie das Bundesgericht verschiedentlich erwogen hat - zuletzt in einem
die Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil und damit ebenfalls den Kanton Aargau
betreffenden Urteil vom 22. Juli 2002 (1A.8/2002, E. 3.5) - ist eine
Zonenplanung nach den gesetzlichen Zonenkriterien (Art. 14 ff. RPG) und
aufgrund einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich
wesentlichen Gesichtspunkte vorzunehmen. Ausdrücklich verworfen hat das
Bundesgericht daher die so genannte sektorielle Betrachtungsweise, die sich
nur auf einen Teil des Planungsgebiets beschränkt (BGE 122 II 326 E. 5b S.
330 f.; 121 II 417 E. 3d S. 421, je mit Hinweisen). Dies betrifft nicht nur
die Dimensionierung der Bauzonen, sondern gilt auch hinsichtlich der übrigen
gemäss RPG auszuscheidenden Nutzungszonen: Die Nutzungsplanung als Ganzes
muss den Anforderungen des RPG genügen (BGE 121 II 417 E. 3d S. 421).
Sämtliche Zonenfestlegungen, namentlich auch die Festlegung der
Nichtbauzonen, hat auf einer die Planungsgrundsätze des RPG umfassend
berücksichtigenden Abwägung und Beurteilung zu beruhen; alle im konkreten
Fall massgebenden raumplanerischen Aspekte sind bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen (Felix Jost, Grösse und Lage von Bauzonen, Diss. Zürich 2000,
S. 33 f., 82 und 90 ff.). Planungsgebiet ist dabei das gesamte Gemeindegebiet
(Pierre Moor, a.a.O., N. 72 f. zu Art. 14). Die RPG-konforme Abgrenzung der
Bauzone kann daher nicht ausschliesslich unter den Gesichtspunkten der
Baulandeignung, des Bedarfs und allenfalls weiterer Kriterien, die für eine
bauliche Nutzung sprechen, festgelegt werden, sondern es muss auch geprüft
werden, ob andere in Art. 1 und 3 RPG genannte Nutzungs- bzw. Schutzansprüche
vorhanden sind, die sich auf die Begrenzung der Bauzone auswirken (Entscheid
1A.8/2002 vom 22. Juli 2002 E. 3.5.2). Hierzu gehört auch das Gebot der
Schonung der Landschaft; insbesondere sollen genügende Flächen geeigneten
Kulturlandes sowie naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben
(Art. 3 Abs. 2 lit. a und d RPG; BGE 118 Ia 151 E. 4b S. 157; 117 Ib 4 E.
3a/aa S. 7, je mit Hinweisen; vgl. auch das vom Verwaltungsgericht zitierte
Urteil des Bundesgerichts 1A.155/1999 vom 22. Mai 2000, E. 2b).

Das Bundesgericht hat ferner die vom Verwaltungsgericht postulierte Vermutung
abgelehnt, dass nach Inkrafttreten des RPG verabschiedete Nutzungsplanungen
RPG-konform seien, da diese Vermutung in der Rechtswirklichkeit keine
ausreichende Grundlage findet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.8/2002 vom
22. Juli 2002 E. 3.5.4).
2.6.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht angenommen
werden, dass die Nutzungsplanung der Einwohnergemeinde Beinwil am See von
1980 in diesem Sinn den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung umfassend
Rechnung trug. Die Planung, die zur Bauzonenordnung von 1980 führte, beruhte
im Wesentlichen auf Grundlagen, die im vorausgegangenen Jahrzehnt erarbeitet
worden waren. Sie war darauf gerichtet, die Bauzone nach Überlegungen zum
Baulandbedarf abzugrenzen. Die Kulturlandplanung, d.h. die Nutzungsplanung
für das Nichtbaugebiet, wurde einer späteren Planungsphase vorbehalten.

Diese Trennung der Nutzungsplanung in zwei zeitlich auseinander fallende
Phasen kann zu unliebsamen Konsequenzen führen, wenn erst in der zweiten
Phase erkannt wird, dass die umfassende Berücksichtigung der raumplanerischen
Ziele und Grundsätze eine Ausdehnung etwa einer Schutzzone oder
Landwirtschaftszone zu Lasten der Bauzone verlangt (Urteil des Bundesgerichts
1P.611/2001 vom 25. Januar 2002 E. 3.4.1). Die verständliche Kritik des
Verwaltungsgerichts am Zeitpunkt der Kulturlandplanung - lange nach Ablauf
der in Art. 35 Abs. 1 lit. b RPG dafür vorgesehenen Frist - ändert nichts
daran, dass erst mit der Festlegung einer umfassenden Planung ein
RPG-konformer Nutzungsplan geschaffen wird (Entscheid 1A.8/2002 vom 22. Juli
2002 E. 3.5.4).

Die Einwohnergemeinde Beinwil am See hat somit erst 1993 einen Nutzungsplan
geschaffen, der sich an den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes
orientiert. Hier ist nicht abschliessend zu untersuchen, ob diese
Nutzungsplanung sämtlichen rechtlichen Anforderungen genügt; namentlich ist
im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, welche Bedeutung es hat, dass eine
Bereinigung der Bauzonengrösse auch in dieser Revision noch einmal
vorbehalten wurde (vgl. Ziff. 1.1.a des Genehmigungsbeschlusses des Grossen
Rats vom 2. Juli 1996). Es genügt die Feststellung, dass frühestens mit der
Planung von 1993, nicht aber bereits mit der Bauzonenordnung von 1980, eine
Planung nach den Grundsätzen des RPG geschaffen wurde. Die sektorielle
Planung von 1980 war nicht mit dem RPG vereinbar und berücksichtigte dessen
Ziele und Grundsätze nicht umfassend. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben,
ob die 1980 ausgeschiedene Bauzone überdimensioniert war, wie dies die
Beschwerdeführerin und das Bundesamt für Raumplanung annehmen.

2.6.3 Die 1993/1994 von der Gemeinde beschlossene und 1996 genehmigte
Zuweisung der Parzelle Nr. 585 in die Landwirtschaftszone und ihre Belegung
mit dem Aussichtsschutz "Vorderes Zihl" ist deshalb als Nichteinzonung und
nicht als Auszonung zu qualifizieren.

3.
Eine Nichteinzonung trifft den Grundeigentümer nur ausnahmsweise
enteignungsähnlich, etwa dann, wenn er überbaubares oder groberschlossenes
Land besitzt, das von einem gewässerschutzrechtlichen generellen
Kanalisationsprojekt (GKP) erfasst wird, und er für Erschliessung und
Überbauung seines Landes schon erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese
Voraussetzungen in der Regel kumulativ erfüllt sein müssen. Gegebenenfalls
können weitere besondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes so gewichtig
sein, dass ein Grundstück hätte eingezont werden müssen bzw. seine
Nichteinzonung als materielle Enteignung zu werten ist. Ein Einzonungsgebot
bzw. eine materielle Enteignung kann ferner zu bejahen sein, wenn sich das
fragliche Grundstück im weitgehend überbauten Gebiet (Art. 15 lit. a RPG)
befindet (vgl. BGE zum Ganzen 125 II 431 E. 4a S. 434 mit Hinweisen; Enrico
Riva, RPG-Kommentar, N. 146 ff. zu Art. 5). Dabei ist stets eine Würdigung
aller rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vorzunehmen (BGE 121 II 455
E. 4c S. 458 f.).
Da das Verwaltungsgericht von einer Auszonung ausging, hat es nicht geprüft,
ob den Beschwerdeführern unter Würdigung aller Umstände auch nach
Nichteinzonungsgrundsätzen eine Entschädigung zusteht. Es ist nicht Sache des
Bundesgerichts, sich hierzu zu äussern, bevor das Verwaltungsgericht diese
Fragen beurteilt hat.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags der
Beschwerdeführerin gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die Beschwerdegegner die Kosten des Verfahrens (Art. 156 Abs. 2 OG). Die
obsiegende Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 26. Oktober 2001
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht
zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdegegnern auferlegt. Sie
haften zu gleichen Teilen als Solidarschuldner.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: