Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.188/2002
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1A.188/2002
1A.212/2002 /zga

Urteil vom 29. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Haag.

1A.188/2002
Josef Müller, Scheuchzerstrasse 7, 8006 Zürich,
Beschwerdeführer,

und

1A.212/2002
Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd., The Corner House, 20,
Parliament Street, P.O. Box, HM 1013 Hamilton HM DX Bermuda,
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Josef Müller, Scheuchzerstrasse 7,
8006 Zürich,

gegen

Gemeinde Herrliberg, 8704 Herrliberg,
handelnd durch den Gemeinderat Herrliberg, 8704 Herrliberg,  dieser vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Müller, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,
Gemeinde Erlenbach, 8703 Erlenbach ZH,
handelnd durch den Gemeinderat Erlenbach, 8703 Erlenbach ZH, dieser vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rosenstock, Mühlebachstrasse 65, 8008 Zürich,

Kanton Zürich, vertreten durch die Baudirektion des Kantons Zürich, DLZ
Dienstleistungszentrum, Landerwerb, Walchetor, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

materielle Enteignung; Leistung des Kostenvorschusses,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Beschlüsse VR.2002.00001 und
VR.2002.00002 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2002.

Sachverhalt:

A.
Josef Müller war Eigentümer verschiedener Grundstücke in den Gemeinden
Erlenbach (Kat. Nrn. 4312 [neu 4361] und 882) und Herrliberg (Nrn. 826 - 832,
1562). Am 8. Juli 1983 gelangte Josef Müller mit einer
Entschädigungsforderung von über Fr. 30 Mio. an den Gemeinderat Erlenbach und
am 18. November 1985 mit einer solchen von über Fr. 25 Mio. an den
Gemeinderat Herrliberg. Grundlage dieser Forderungen waren Festsetzungen in
den Richt- und Nutzungsplanungen in Erlenbach (1983) und Herrliberg (1985),
welche unter anderem die bisher einer Wohnzone zugeschiedenen Grundstücke
Josef Müllers der Reservezone zuwiesen und nach dessen Ansicht
enteignungsähnliche Wirkungen auf seine Grundstücke hätten. Ausserdem machte
er den Heimschlag geltend und ersuchte um Einleitung des
Schätzungsverfahrens. Am 4. Juni bzw. 13. November 1986 wurden die Akten vom
Statthalteramt Meilen der kantonalen Schätzungskommission II überwiesen.

Infolge von verschiedenen Rechtsmittelverfahren wurden die raumplanerischen
Festsetzungen vorerst nicht rechtskräftig. In Herrliberg trat die
streitbetroffene Festsetzung der Reservezone erst am 9. Oktober 1993 in
Kraft, während die Gemeinde Erlenbach angesichts einer bevorstehenden neuen
Planung die Festsetzung gar nicht genehmigen liess. Am 25. September 1995 hob
die Gemeinde Erlenbach die Reservezone im fraglichen Gebiet auf und wies
dieses teilweise (nur im Umfang einer Bautiefe) einer Wohnzone zu. Die
Gemeinde Herrliberg hob am 21. Juni 1995 die Reservezone ersatzlos auf. Die
neuen Zonenpläne von Herrliberg und Erlenbach traten am 25. November 1995
bzw. am 10. Januar 1997 in Kraft.

Am 14. März 1995 wurde über Josef Müller das Konkursverfahren eröffnet. Die
Forderungen aus materieller Enteignung wurden ins Konkursinventar
aufgenommen. Die Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd. (nachfolgend
FIC) verlangte als Gläubigerin die Abtretung dieser Forderungen gestützt auf
Art. 260 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1), was ihr vom Konkursamt Küsnacht am 6. Juni 1997
bewilligt wurde. Am 19. Dezember 1997 erklärte die FIC die Nebenintervention
in den Schätzungsverfahren auf Seiten von Josef Müller; desgleichen
beantragte Josef Müller am 3. April 1998 den Beitritt als Nebenintervenient
auf Seiten der FIC.

B.
Die Schätzungskommission II ging davon aus, dass die FIC im Verfahren vor der
Schätzungskommission als Beklagte legitimiert sei und lud den Kanton Zürich
und Josef Müller als Mitbeteiligte ins Schätzungsverfahren ein. Sie führte am
26. Juni 1998 die Schätzungsverhandlung in Anwesenheit der Parteien durch.
Die Verfahrensbeteiligten stellten unter anderem auch verschiedene formelle
Anträge, darunter solche, die sich auf die Frage der Beteiligung von Josef
Müller am Schätzungsverfahren bezogen.
Am 26. August 1998 befasste sich die Schätzungskommission II an einer
Verhandlung ohne Parteien mit den formellen Anträgen. Sie beschloss unter
anderem, dass Josef Müller im Schätzungsverfahren keine Parteistellung
zukomme, jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs in begrenztem Rahmen am
Verfahren teilnehmen könne. Die übrigen formellen Anträge Josef Müllers
wurden mangels Prozessführungsbefugnis abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
wurde. Die Beiladung des Kantons Zürich wurde aufrechterhalten. Ausserdem
trat die Kommission auf die Ansprüche der FIC aus Heimschlag nicht ein.

Am 7. November 2000 fand eine weitere Verhandlung (einschliesslich eines
Augenscheins) mit den Verfahrensbeteiligten vor der Schätzungskommission II
statt. In materieller Hinsicht hielten die Verfahrensbeteiligten im
Wesentlichen an den bereits früher eingebrachten Anträgen fest. Die FIC
bekräftigte ihre Forderungen aus materieller Enteignung/Heimschlag, deren
Summe sie nunmehr mit rund Fr. 55 Mio. (Erlenbach) bzw. Fr. 26,5 Mio.
(Herrliberg) bezifferte. Die Gemeinden Erlenbach und Herrliberg (im Verfahren
vor der Schätzungskommission in der Parteirolle als Klägerinnen) bestritten
diese Forderungen.

An einer weiteren Verhandlung vom 28. November 2000 beschloss die
Schätzungskommission II Folgendes:
"I.1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Zwischenentscheid der
Schätzungskommission II vom 26.8.1998, mit welchem die
Prozessführungsbefugnis Josef Müllers verneint wurde, rechtskräftig geworden
ist. Daher wird auf die Anträge Josef Müllers vom 7.11.2000 ... im Sinne der
Erwägungen nicht eingetreten.

I. 2. Ebenfalls wird davon Vormerk genommen, dass die Feststellung der
Schätzungskommission II  im Zwischenentscheid vom 26.8.1998, wonach auf die
Ansprüche aus Heimschlag nicht eingetreten wurde, rechtskräftig geworden ist.

I. 3. Es wird vorgemerkt, dass im Schätzungsverfahren gegen den Kanton Zürich
keine Ansprüche aus materieller Enteignung geltend gemacht worden sind.

I. 4. Auf die gegen die Gemeinden Herrliberg und Erlenbach gerichteten Rügen
betreffend die in den Jahren 1976/77 und 1981/82 durch die kantonale
Baudirektion festgesetzten Planungszonen wird nicht eingetreten.

II.1. In Gutheissung der Klage der Gemeinde Herrliberg wird festgestellt,
dass die im Jahr 1993 rechtskräftig gewordene Festsetzung der kommunalen
Reservezone Fronacher gemäss des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 20.
November 1985 und die anschliessende Nichteinzonung der Grundstücke Kat.Nrn.
826 bis 832 und 1562 gemäss des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 21.
Juni 1995 keine enteignungsähnlichen Tatbestände darstellen und die Klägerin
der Beklagten demnach keine Entschädigung aus materieller Enteignung
schuldet.

II.2. In Gutheissung der Klage der Gemeinde Erlenbach wird festgestellt, dass
die Nichteinzonung der Grundstücke Kat.Nrn. 4361 und 882 gemäss des
Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 25. September 1995 keinen
enteignungsähnlichen Tatbestand darstellt und die Klägerin der Beklagten
demnach keine Entschädigung aus materieller Enteignung schuldet."

Ausserdem auferlegte die Kommission die Kosten des Schätzungsverfahrens den
Klägerinnen je zur Hälfte (Disp. Ziff. III), und sie sprach keine
Parteientschädigungen zu (Disp. Ziff. IV). Als Rechtsmittel bezeichnete sie
den Rekurs an das Verwaltungsgericht (Disp Ziff. V). Der Entscheid wurde den
Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt, und zwar unter anderen separat
dem Vertreter der beklagten FIC, Rechtsanwalt Dr. Simmen, und dem als
Mitbeteiligten im Rubrum aufgeführten Josef Müller (Disp. Ziff. VI).

Weitere Einzelheiten des bisherigen Verfahrens, dessen Verlauf immer wieder
durch Rechtsmittelverfahren unterbrochen wurde, sind dem Entscheid der
Schätzungskommission II vom 28. November 2000 zu entnehmen

C.
Am 5. Februar 2002 meldete Josef Müller "als Nebenintervenient wie auch als
neuer Parteivertreter der beklagten Finance and Investment Company (Bermuda)
Ltd. (FIC)" Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Da zum
damaligen Zeitpunkt eine unterschiedliche verfahrensmässige Abwicklung des
Rekurses von Josef Müller bzw. der FIC in Frage stand, eröffnete das
Verwaltungsgericht zwei Verfahren (VR.2002.00001 und VR.2002.00002).

Josef Müller wurde im Verfahren VR.2002.00001 mit Präsidialverfügung vom 21.
Februar 2002 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um allfällige
Verfahrenskosten mit einem Vorschuss von Fr. 3'000.-- sicherzustellen,
ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Gleichzeitig auferlegte ihm
das Verwaltungsgericht, innerhalb einer einmaligen, nicht erstreckbaren Frist
von 20 Tagen die Rekursbegründung einzureichen unter der Säumnisfolge des
Nichteintretens. Josef Müller zahlte innert Frist den Vorschuss nicht ein.
Hingegen reichte er rechtzeitig am 26. März 2002 die Rekursbegründung ein.

In einem ersten Beschluss vom 22. August 2002 trat das Verwaltungsgericht auf
das Ausstandsbegehren Josef Müllers gegen seine Mitglieder nicht ein und
setzte ihm eine neue Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses
von Fr. 3000.--, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde (Verfahren
VR.2002.00001). In einem zweiten Beschluss vom gleichen Tag trat das
Verwaltungsgericht auf den Rekurs der FIC wegen Verspätung nicht ein
(Verfahren VR.2002.00002).

D.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 22. September 2002 stellt Josef Müller
"für den Enteigneten und heutigen Nebenintervenienten" folgende Anträge
(Verfahren 1A.188/2002):
"1.Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung im Sinne dieser gestellten Beschwerdeanträge und der
mit der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 26.
März 2002 gestellten Rekursanträge zu.

2. Hierauf haben die Bundesrichter(innen) der I. und II.Zivilabteilung des
Schweizerischen Bundesgerichtes, Reeb Betrand, Raselli Nicolo, Merkli Thomas,
Walter Peter, Weyermann Edwin, Bianchi Sergio, Nyffeler Franz, Weibel, Klett
Kathrin, Nordmann-Zimmermann Ursula, Rottenberg Liatowitsch Vera, Egli,
Scyboz und die Bundesgerichtssekretär(innen) Füllemann Dieter, Gysel Walter,
Huguenin Georges, Weiss Monica, Zbinden Beat, die von der Ausübung ihrer
Ämter auch in diesem Verfahren im Sinne von Art. 23 lit. b und c OG
ausgeschlossen sind, gemäss Art. 25 OG, in den Ausstand zu treten.

3. Die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05. Februar 2001 in der
Prozessache 2P.15/2001 der II. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten
Bundesrichter Würzburger, Betschart, Müller und des Gerichtsschreibers
Wyssmann sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05. Februar 2001 in der
Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 23 lit.
b und c OG ausgeschlossen.

4. Die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 05. März 2001 in der Prozessache
Nr. 1P.668/2000/boh der I. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten
Bundesrichter Aemisegger Heinz, Nay Giusep, Féraud Michel und
Gerichtsschreiber Sigg Martin sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05.
März 2001 in der Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 23 lit. b und c OG ausgeschlossen.

5. Auch die Bundesrichter Leu, Corboz und Meyer, sowie alle andern noch nicht
in den freiwilligen Ausstand getretenen Bundesrichter(innen), haben ebenfalls
in den freiwilligen Ausstand zu treten, und es sei deshalb das Verfahren im
Sinne von Art. 26 Abs. 3 OG durchzuführen.

6. Der Beschluss vom 22. August 2002 (VR.2002.00001) der 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei in der Gesamtheit aufzuheben.

7. Das Verfahren sei an eine eidgenössische Rekursinstanz umzuteilen, die für
die Behandlung und Beurteilung der mit der Rekursbegründung vom 26. März 2002
(Beilage 2) gestellten Anträge betreffend Forderungen aus eidgenössischer
formeller und materieller Enteignung zuständig und kognitionsbefugt ist.

8. Die mit Dispositiv Ziffer 2 des hier angefochtenen Entscheides dem
Nebenintervenienten, Denunziaten und Parteivertreter gesetz- und
verfahrenswidrig auferlegte und nicht geschuldete Kautionsauflage von sFr.
3'000.00 sei abzunehmen.

9. Dem Enteigneten und heutigen Nebenintervenieten sei das
Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 102 i.V. mit Art. 108 des
Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) vom 20. Juni 1930 (Stand am
21. Dezember 1999) zu gewähren.

10. Sämtliche bis jetzt entstandenen Kosten, sowie die Kosten auch dieses
Verfahrens seien den Enteignerinnen und Beschwerdegegnerinnen im Sinne von
Art. 114 des EntG (SR 711) aufzuerlegen.

11. Der Beklagten wie dem Nebenintervenienten seien kostendeckende
Parteientschädigungen im Sinne von Art. 116 EntG auszurichten."

E.
In einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht vom 12. Oktober 2002 stellt
Josef Müller in eigenem Namen und als Vertreter der Finance and Investment
Company (Bermuda) Ltd. (FIC) folgende Anträge (Verfahren 1A. 212/2002):
"1.Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung im Sinne dieser gestellten Beschwerdeanträge und der
mit der Rekursbegründung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 26.
März 2002 gestellten Rekursanträge zu.

2. Hierauf haben die Bundesrichter(innen) der I. und II. Zivilabteilung des
Schweizerischen Bundesgerichtes, Reeb Betrand, Raselli Nicolo, Merkli Thomas,
Walter Peter, Weyermann Edwin, Bianchi Sergio, Nyffeler Franz, Weibel, Klett
Kathrin, Nordmann-Zimmermann Ursula, Rottenberg Liatowitsch Vera, Egli,
Scyboz und die Bundesgerichtssekretär(innen) Füllemann Dieter, Gysel Walter,
Huguenin Georges, Weiss Monica, Zbinden Beat, die von der Ausübung ihrer
Ämter auch in diesem Verfahren im Sinne von Art. 23 lit. b und c OG
ausgeschlossen sind, gemäss Art. 25 OG, in den Ausstand zu treten.

3. Die mit Eingabe des Nebenintervenienten vom 05. Februar 2001 in der
Prozessache 2P.15/2001 der II. öffentlichrechtlichen Abteilung abgelehnten
Bundesrichter Würzburger, Betschart, Müller und des Gerichtsschreibers
Wyssmann sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05. Februar 2001 in der
Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Nebenintervenient im Sinne von Art. 23
lit. b und c OG ausgeschlossen.

4. Die mit Eingabe des Nebenintervenienten vom 05. März 2001 in der
Prozessache Nr. 1P.668/2000/boh der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
abgelehnten Bundesrichter Aemisegger Heinz, Nay Giusep, Féraud Michel und
Gerichtsschreiber Sigg Martin sind ebenfalls mit Wirkung ex nunc ab dem 05.
März 2001 in der Ausübung ihrer Ämter gegenüber dem Nebenintervenient im
Sinne von Art. 23 lit. b und c OG ausgeschlossen.

5. Auch die Bundesrichter Leu, Corboz und Meyer, sowie alle andern noch nicht
in den freiwilligen Ausstand getretenen Bundesrichter(innen), haben ebenfalls
in den freiwilligen Ausstand zu treten, und es sei deshalb das Verfahren im
Sinne von Art. 26 Abs. 3 OG durchzuführen.

6. Der im Rubrum des hier angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides
aufgeführte Kanton Zürich als Mitbeteiligter sei daraus zu streichen und
durch das in dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeführte Rubrum zu
vervollständigen und zu ersetzen.

7. Sowohl der Beschluss vom 22. August 2002 (VR.2002.00002) der 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als auch der Entscheid der kantonalen
Schätzungskommission II des Kantons Zürich vom 28. November 2000 (Proz. SchK
II G.-Nrn. 7/86 und 14/86), seien in der Gesamtheit aufzuheben.

8. Das erstinstanzliche Verfahren welches von der Vorinstanz widerrechtlich
in zwei separate Verfahren (VR.2002.00001+VR.2002.00002) aufgeteilt wurde,
sei durch die angerufene Beschwerdeinstanz wieder zu vereinen und so
gesamthaft zu behandeln und zu entscheiden.

9. Das Verfahren sei allenfalls an eine eidgenössische Rekursinstanz
umzuteilen die für die Behandlung und Beurteilung der mit der
Rekursbegründung vom 26. März 2002 (Beilage 2) gestellten Anträge betreffend
Forderungen aus eidgenössischer formeller und materieller Enteignung
zuständig und kognitionsbefugt ist.

10. Die mit Dispositiv Ziffer 2 und 3 des hier angefochtenen Entscheides der
Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd. gesetz- und verfahrenswidrig
auferlegte und nicht geschuldete Gerichtsgebühr von sFr. 840.00 sei
aufzuheben und abzunehmen.

11. Die gemäss rechtskräftigen und vollstreckbaren Bundesgerichtsurteil der
I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes vom
30. Oktober 1985 (P. 128/85/tk) dem Nebenintervenient aus eidgenössischer
formeller Raumplanungsenteignung zustehende und vom Kanton Zürich mit
16-jähriger Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung bis heute verweigerte
Schatzung und Bezahlung der geschuldeten materiellen Entschädigung sei
höchstrichterlich zu gewährleisten bzw. anzuordnen.

12. Dem Enteigneten und heutigen Nebenintervenienten sei alternativ das
Rückforderungsrecht für alle formell enteignete Grundstücke im Sinne von Art.
102 i.V. mit Art. 108 des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG. SR 711)
vom 20. Juni 1930 (Stand am 21. Dezember 1999) unter gleichzeitiger
Auferlegung der Zahlungspflicht für geschuldete Verzugszinsen zu 7 % per
annum oder pro rata temporis einzuräumen.

13. Sämtliche bis jetzt entstandenen Kosten, sowie die Kosten auch dieses
Verfahrens seien den Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen im Sinne von Art.
114 des EntG (SR 711) aufzuerlegen.

14. Der Beklagten und Beschwerdeführerin seien kostendeckende
Parteientschädigungen im Sinne von Art. 116 EntG auszurichten."

F.
Am 1. Oktober 2002 forderte das Bundesgericht Josef Müller im Verfahren
1A.188/2002 in Anwendung von Art. 150 OG auf, einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- zu leisten. Josef Müller beantragte in einer als "Beschwerde"
bezeichneten Eingabe vom 14. Oktober 2002, auf den Kostenvorschuss sei zu
verzichten. Diesem Antrag hat das Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Oktober
2002 entsprochen.
Im Verfahren 1A.212/2002 wurde ebenfalls auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.

G.
Das Verwaltungsgericht schliesst in beiden bundesgerichtlichen Verfahren auf
Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gemeinde Herrliberg verzichtet auf Vernehmlassung zu den Beschwerden. Die
Gemeinde Erlenbach beantragt, die Beschwerde der FIC abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann, und auf die Beschwerde von Josef Müller nicht
einzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Den vorliegenden Beschwerden liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu
Grunde, und die Beschwerdeführer stellen über weite Strecken identische
Anträge, weshalb sich ihre Behandlung in einem Urteil rechtfertigt.

2.
Die mit den vorliegenden Beschwerden gestellten Ausstandsbegehren gegen
verschiedene Bundesrichter und Gerichtsschreiber erscheinen - wie schon die
Vielzahl früherer solcher Begehren - trölerisch. Einmal mehr werden keine der
gesetzlich vorgesehenen Ausschliessungs- bzw. Ablehnungsgründe vorgebracht
(Art. 22 ff. OG). Entsprechend ist auf das Begehren ohne Durchführung eines
Ausstandsverfahrens nicht weiter einzutreten (BGE 114 Ia 278), soweit es
nicht ohnehin gegenstandslos ist. Es kann in diesem Zusammenhang auf die den
früheren Entscheiden zugrunde liegenden Erwägungen verwiesen werden (s.
Urteile des Bundesgerichts 1P.176/2001 vom 13. März 2001 und 1P.276/2001 vom
26. April 2001).

Unter den gegebenen Umständen können der den nunmehrigen Entscheid fällenden
Abteilung auch vom Ausstandsbegehren betroffene Mitglieder des Gerichts
angehören (BGE 105 Ib 301, s. zudem auch die soeben erwähnten Urteile vom 13.
März 2001 und vom 26. April 2001).

3.
Josef Müller verlangt im Verfahren 1A.188/2002 die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts VR.2002.00001 vom 22. August 2002. Dieser Entscheid
beschränkt sich auf zwei Anordnungen. In Disp. Ziff. 1 wird auf das gegen die
Mitglieder des Verwaltungsgerichts gerichtete Ausstandsbegehren nicht
eingetreten. Sodann wird in Disp. Ziff. 2 dem Rekurrenten eine Nachfrist
angesetzt, um den mit Verfügung vom 21. Februar 2002 auferlegten
Kostenvorschuss zu leisten. In seinem Antrag Ziff. 6 verlangt der
Beschwerdeführer zwar die Aufhebung dieses Beschlusses in seiner Gesamtheit.
Er setzt sich jedoch mit dem durch die genannten Anordnungen begrenzten
Streitgegenstand nicht auseinander. Der Beschwerdeschrift ist mit keinem Wort
zu entnehmen, weshalb das Verwaltungsgericht auf das pauschale, nicht
substanziierte Ausstandsbegehren hätte eintreten müssen und sein Entscheid
fehlerhaft sein sollte.

3.1 Lassen die Begehren des Beschwerdeführers die nötige Klarheit vermissen
und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so
ist nach Art. 108 Abs. 3 OG eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels
anzusetzen. Eine solche Nachfrist erscheint erforderlich, wenn die Angaben in
der Beschwerde unklar, d.h. mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann indessen
nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE
123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2).

Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids kaum auseinandersetzt, kann das Bundesgericht diesen mangels
hinreichender Rügen nicht in jeder Hinsicht überprüfen. Die vorliegende
Beschwerde genügt den formellen Anforderungen an eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG in weiten
Teilen nicht. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im Wesentlichen
nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe
angesetzt werden müsste.

3.2 Mit Bezug auf Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids VR.2002.00001
(dazu Beschwerdeantrag Ziff. 8) übersieht der Beschwerdeführer überdies, dass
dieser keine Kostenvorschussverfügung enthält, sondern sich auf eine
Nachfristansetzung beschränkt. Der Kostenvorschuss wurde ihm mit
verwaltungsgerichtlicher Präsidialverfügung vom 21. Februar 2002 auferlegt,
gegen die - wie die Vorinstanz gestützt auf § 41 des kantonalen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) festhält - kein
Rechtsmittel an das Gesamtgericht offenstand und die auch beim Bundesgericht
nicht angefochten wurde. Auf die Kostenauflage ist das Verwaltungsgericht
nicht zurückgekommen. Sie kann daher nicht mehr Gegenstand des heutigen
Beschwerdeverfahrens sein. Gegen die Nachfristenansetzung wendet sich der
Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht. Im Übrigen bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, dass er dem Verwaltungsgericht aus rechtskräftig
erledigten Verfahren noch Kosten schuldet und er demnach im kantonalen
Verfahren zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden konnte (§
15 Abs. 2 lit. b VRG). Der Beschwerdeführer bringt gegen Erw. 3b des
angefochtenen Entscheids nichts Stichhaltiges vor (Kölz/Bosshart/Röhl,
Kommentar zum VRG, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbemerkungen von §§ 4-31, N. 21).
Die Kostenregelung des Art. 114 Abs. 1 EntG ist im vorliegenden Fall, welchem
ein Prozess wegen materieller Enteignung und nicht wegen formeller Enteignung
zu Grunde liegt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht anwendbar.
Der Beschwerdeantrag Ziff. 10 stösst somit ins Leere.

3.3 Soweit die übrigen Beschwerdeanträge überhaupt hinreichend begründet sind
(s. vorne E. 3.1), gehen sie über den Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf
nicht weiter einzutreten ist.

3.4 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde gegen den Entscheid
VR.2002.00001 abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
kann. Die mit "Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 14. Oktober 2002 ist mit
dem Verzicht auf den Kostenvorschuss gemäss Schreiben des Bundesgerichts vom
17. Oktober 2002 gegenstandslos geworden. Soweit Josef Müller sinngemäss ein
Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten stellt, ist dieses
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die
Gerichtskosten Josef Müller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

4.
Auch die Beschwerde im Verfahren 1A.212/2002 genügt den Anforderungen von
Art. 108 Abs. 2 OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, ohne
dass eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden müsste
(vgl. E. 3.1 hiervor). Die meisten Beschwerdeanträge gehen zudem über den
Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf auch aus diesem Grund nicht
eingetreten werden kann. Das Verwaltungsgericht ist auf den Rekurs der FIC
gegen den Entscheid der Schätzungskommission vom 28. Mai 2000 nicht
eingetreten, weil die Rekursanmeldung gemäss § 46 Abs. 1 des kantonalen
Gesetzes vom 30. November 1879 betreffend die Abtretung von Privatrechten
(AbtrG) offensichtlich verspätet erfolgte. Die Beschwerdeführerin bestreitet
dies nicht. Die Behauptung, es habe wegen mangelhafter Eröffnung des
Schätzungsentscheides keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, ist nicht
belegt und erscheint völlig unbegründet, so dass sich weitere Ausführungen
dazu erübrigen.

Es ergibt sich, dass auch die Beschwerde der FIC abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
156 Abs. 1 OG). Obsiegenden Gemeinden ist im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1A.188/2002 und 1A.212/2002 werden vereinigt.

2.
Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
sind, nicht eingetreten.

3.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.
Die Gerichtsgebühr von je Fr. 2'000.-- wird im Verfahren 1A.188/2002 dem
Beschwerdeführer Josef Müller und im Verfahren 1A.212/2002 der
Beschwerdeführerin Finance and Investment Company (Bermuda) Ltd. auferlegt.

6. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Herrliberg, der
Gemeinde Erlenbach, dem Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: