Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.186/2002
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1A.186/2002
1A.187/2002 /dxc

Urteil vom 23. Mai 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1A.186/2002
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Vincent Augustin, Postfach 731, 7002 Chur,

und

1A.187/2002
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger, Poststrasse
43/Martinsplatz, 7000 Chur,

gegen

Orange Communications SA,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fridolin Hubert, Postfach
111, 7002 Chur,
Gemeinde Vaz/Obervaz, 7078 Lenzerheide/Lai, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Peder Cathomen, Tgesa viglia, 7458 Mon,

Departement des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden,
Reichsgasse 35, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur,

Bau einer Mobilfunkanlage,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 24. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 11. September 2000 ersuchte die Orange Communications SA die Gemeinde
Vaz/Obervaz um Bewilligung einer Mobilfunkanlage auf dem ausserhalb der
Bauzone gelegenen bewaldeten La Pala-Hügel, Parzelle Nr. 3146, in
Lenzerheide. Das Bauvorhaben umfasst einen Gerätecontainer und einen ca. 45 m
hohen Antennenmast, der die Antennen aller drei Mobilfunkanbieter (Orange
Communications SA, Swisscom und TDC Switzerland) aufnehmen soll.

B.
Gegen das geplante Bauvorhaben erhoben B.________, C.________ und D.________
einerseits und A.________ andererseits Einsprache. Der Gemeindevorstand
Vaz/Obervaz hiess die Einsprachen gut und wies das Baugesuch ab, weil das
Interesse an der Erhaltung eines intakten Orts- und Landschaftsbildes im
Gebiet La Pala das Interesse der Mobilfunkanbieter an einer möglichst
vollständigen Abdeckung in der Region überwiege. Überdies könne mit einer
Antenne im Bereich Punkt 1601 (Gemeindegebiet Lantsch/Lenz) ein ebenso gutes
Resultat erzielt werden, insbesondere dann, wenn noch Ausbaumöglichkeiten bei
den bestehenden Antennenanlagen in Betracht gezogen würden.

C.
Gegen den Entscheid des Gemeindevorstands rekurrierte die Orange
Communications SA am 29. Juni 2001 an das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden. Sie machte geltend, nur der gewählte Standort "La Pala" gestatte
eine Abdeckung nicht nur des Siedlungsgebiets, sondern der ganzen Region
Lenzerheide einschliesslich des Skigebiets Danis. Nach Durchführung eines
Augenscheins hiess das Verwaltungsgericht am 24. April 2002 den Rekurs im
Sinne der Erwägungen gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Gemeinde
zurück.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben A.________ einerseits
(1A.186/2002) und B.________, C.________ und D.________ andererseits
(1A.187/2002) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen
sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Baugesuch der
Orange Communications SA für den Bau einer Mobilfunkanlage im Gebiet La Pala,
Lenzerheide, Gemeinde Vaz/Obervaz sei abzuweisen. Eventuell sei die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragen sie eine Expertise zur Abdeckung an verschiedenen
Alternativstandorten innerhalb und ausserhalb der Bauzone; die
Beschwerdeführer des Verfahrens 1A.187/2002 beantragen zusätzlich die
Durchführung eines Augenscheins.

E.
Die Gemeinde Vaz/Obervaz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
gutzuheissen. Sie beantragt ferner die Durchführung eines Augenscheins und
die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob vom Punkt 1601,
eventuell mit Ergänzungen der bestehenden Antennenmasten auf dem Scalottas,
Cresta Sartons oder Rothorn, in etwa die gleiche Abdeckung für die
Mobiltelefonie erreicht werden könne wie vom Standort "La Pala". Die Orange
Communications SA und das Departement des Innern und der Volkswirtschaft
Graubünden schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) kommt in seiner
Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid basiere auf einer
ungenügenden Sachverhaltsabklärung und verstosse somit gegen Art. 24 RPG. Den
Parteien und den beteiligten Behörden wurde Gelegenheit gegeben, sich zur
Vernehmlassung des ARE zu äussern.

F.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2002 wies das Bundesgericht den Antrag der
Beschwerdeführer des Verfahrens 1A.187/2002 auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung ab, weil noch gar keine vollstreckbare Verfügung vorliege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Beide Beschwerden richten sich gegen dasselbe Vorhaben und werfen im
Wesentlichen dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, beide
Verfahren zu vereinigen.

2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts, der sich auf Art. 24 RPG stützt. Dagegen steht
grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art.
34 Abs. 1 RPG). Die Beschwerdeführer im Verfahren 1A.187/2002 sind Eigentümer
von Liegenschaften, die unmittelbar an die Bauparzelle angrenzen; das
Wohnhaus des Beschwerdeführers im Verfahren 1A.186/2002 steht in ca. 40 m
Entfernung vom geplanten Antennenstandort. In beiden Fällen ist die
Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu bejahen (Art. 103 lit. a
OG).

2.1 Fraglich ist allerdings, ob es sich um einen Endentscheid oder einen
selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid handelt. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis ist ein Rückweisungsentscheid wie ein Endentscheid
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn er für die Vorinstanzen
verbindlich eine Grundsatzfrage entscheidet und damit bereits einen
Teilentscheid in der Hauptsache enthält (BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99; 118 Ib
196 E. 1b S. 198 f.; 117 Ib 325 E. 1b S. 327; 107 Ib 219 E. 1 S. 221; Peter
Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Peter Münch/Thomas Geiser (Hrsg.),
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., § 3 Rn. 3.15 S. 96). Ist dies nicht
der Fall, handelt es sich um eine Zwischenverfügung, deren selbständige
Anfechtung nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 101 lit. a OG und Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art.
45 VwVG).

2.1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Sache "zu weiteren Abklärungen und neuem
Entscheid" an die Gemeinde zurückgewiesen. Dieses Dispositiv ist mit Hilfe
der Erwägungen auszulegen. In E. 7 des angefochtenen Entscheids wird
festgehalten, dass entgegen der gemeindlichen Auffassung die Voraussetzungen
für eine eigenständige Verweigerung der Baubewilligung gestützt auf Art. 2
Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November
1986 (KRVO) und Art. 24 RPG nicht vorlägen. Aufgrund der Aktenlage sei jedoch
keine abschliessende Beurteilung aller sich stellenden Fragen möglich; diese
seien vielmehr in dem von der Gemeinde weiterzuführenden
Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Dabei würden unter Mitwirkung des Kantons
weitergehende und vertiefte Abklärungen und Überprüfungen, u.a. durch das Amt
für Raumplanung, das Amt für Umweltschutz, das Amt für Natur und Landschaft
und das Amt für Wald vorzunehmen und die Ergebnisse in einen koordinierten
Entscheid einzubinden sein. Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das
angefochtene Urteil noch keinen Grundsatzentscheid über die Frage der
Erteilung oder Nichterteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG
enthält: Zwar kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gemeinde die
Baubewilligung nicht mehr von sich aus versagen; dagegen kann das
Ausnahmebewilligungsgesuch in einem mit den zuständigen kantonalen Ämtern
koordinierten Entscheid, nach Vornahme weiterer Abklärungen, abgewiesen
werden. Dies spricht für das Vorliegen eines blossen Zwischenentscheids.

Allerdings hält das Verwaltungsgericht in E. 4b seines Entscheids fest, die
Gemeinde habe das Vorliegen der Voraussetzungen der relativen
Standortgebundenheit i.S.v. Art. 24 lit. a RPG zu Unrecht verneint, d.h. es
vertritt die Ansicht, die Ausnahmebewilligung könne nicht mehr gestützt auf
Art. 24 lit. a RPG wegen fehlender Standortgebundenheit verneint werden.
Zudem hält es die Interessenabwägung der Gemeinde in verschiedener Hinsicht
für fehlerhaft (E. 4c-d und E. 5); insbesondere stehe "der Schutz vor
Beeinträchtigung durch die geplante Mobilfunkanlage [...] aus Sicht des
Landschaftsschutzes [...] nicht in einem überwiegenden öffentlichen Interesse
[...]" (E. 4c S. 12 des angefochtenen Entscheids).  Aus diesen Erwägungen
ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls die Frage der
Standortgebundenheit und möglicherweise auch einzelne Aspekte der
Interessenabwägung (Landschaftsschutz) für die Vorinstanz verbindlich
entscheiden wollte. Dass es seinen Entscheid selbst als Teilendentscheid
verstanden hat, geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung hervor, wonach der
Entscheid innert 30 Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar sei.

2.1.2 Eine ähnliche Konstellation hatte das Bundesgericht bereits 1991 zu
beurteilen (1A.109/1990 vom 4. Juni 1991). Damals hatte das aargauische
Verwaltungsgericht einen Teilentscheid gefällt, in dem es (im Dispositiv)
feststellte, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht wegen Fehlens
der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 lit. a aRPG abgewiesen werden dürfe.
Es wies das Verfahren an die Gemeinde bzw. das Baudepartement zur
Weiterbehandlung des Baugesuchs im Sinne der Erwägungen zurück. Das
Bundesgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des zuständigen
Bundesamts ein, weil es sich um ein Teilurteil handle (E. 1). Es wies in den
Erwägungen auf die Fragwürdigkeit des Vorgehens des Verwaltungsgerichts hin:
Es sei aus verfahrensökonomischen Gründen nicht sinnvoll, die Frage der
Standortgebundenheit eines Vorhabens von derjenigen der Interessenabwägung zu
trennen; zudem seien beide Voraussetzungen nicht leicht zu unterscheiden (E.
2b). Im Ergebnis wies es die Beschwerde ab, weil ein biologisch geführter
Gartenbaubetrieb in der Landwirtschaftszone als zonenkonform zu bezeichnen
sei und daher in Gemeinden, in denen noch keine solche Zonen bestehen,
grundsätzlich als standortgebunden i.S.v. Art. 24 Abs. 1 lit. a aRPG
anzuerkennen sei (E. 4).

2.1.3 Auch das Bündner Verwaltungsgericht hat ein derartiges Teilurteil über
die Standortgebundenheit erlassen. Da die Vorinstanz an die Erwägungen des
Rückweisungsentscheids gebunden ist, kann es keine Rolle spielen, ob die
relative Standortgebundenheit im Dispositiv (wie im Fall 1A.109/1990) oder
wie hier in den Erwägungen bejaht wird. Insoweit liegt ein
(Teil-)Endentscheid vor, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht offen steht (so auch BGE 129 II 63, nicht publizierte E. 1.2).
Ob die Trennung zwischen der Standortgebundenheit einerseits und der
Interessenabwägung andererseits überhaupt durchführbar ist, wird im Rahmen
der materiellen Prüfung zu beurteilen sein.

2.1.4 Soweit das Verwaltungsgericht dagegen bereits zu einzelnen Elementen
der Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG Stellung nimmt (insbes. E.
4c: Ortsbild- und Landschaftsschutz), kann das Urteil des Verwaltungsgerichts
bei bundesrechtskonformer Auslegung nicht als Teilurteil verstanden werden:
Art. 24 lit. b RPG verlangt eine umfassende Abwägung aller für und gegen das
Vorhaben sprechenden Interessen (BGE 129 II 63 E. 3.2 S. 68). Diese Abwägung
kann erst vorgenommen werden, wenn alle erforderlichen Abklärungen der
kantonalen Fachstellen vorliegen und sämtliche Interessen bekannt sind. In
formeller Hinsicht verlangt Art. 24 lit. b ROG, dass die Interessenabwägung
durch die nämliche Behörde vorgenommen wird, d.h. dass für die
Interessenabwägung massgebende Einzelfragen nicht separaten Verfahren
vorbehalten werden dürfen (vgl. z.B. BGE 115 Ib 508 E. 6b S. 514 mit
Hinweisen). Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts können deshalb allenfalls
so verstanden werden, dass gewisse Interessen (z.B. dasjenige an der
Freihaltung des Bot La Pala) für sich allein genommen nicht so gewichtig
sind, dass sie den Bau einer Mobilfunkantenne am vorgesehenen Standort von
vornherein ausschliessen, unabhängig vom Gewicht anderer, für und gegen das
Vorhaben sprechender Interessen. Diese Erwägungen präjudizieren die spätere
gesamthafte Interessenabwägung nicht, in der selbstverständlich die
Interessen des Landschaftsschutzes gebührend berücksichtigt und gewichtet
werden müssen. Diesbezüglich kann auf die Vernehmlassung des ARE verwiesen
werden (act. 16, S. 6 f.). Insoweit liegt somit ein blosser Zwischenentscheid
vor, der für die Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirkt (Art. 45 Abs. 2 VwVG).

2.2 Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb nur insoweit
einzutreten, als geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die
Standortgebundenheit der geplanten Antennenanlage zu Unrecht bejaht und in
diesem Zusammenhang Verfahrensrechte der Beschwerdeführer verletzt.

3.
Zu  prüfen ist somit, ob der Zweck des Bauvorhabens einen Standort ausserhalb
der Bauzone erfordert (Art. 24 lit. a RPG). Die Standortgebundenheit ist nach
ständiger bundesgerichtlicher Praxis (vgl. z.B. BGE 129 II 63 E. 3.1 S. 68;
124 II 252 E. 4a S. 255; 123 II 256 E. 5a S. 261) zu bejahen, wenn eine
Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist
(sog. positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten
Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog. negative
Standortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es
ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht
fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen,
die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der
Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 108 Ib 359 E. 4a S.
362; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3.
Aufl., Band I, S. 195 Rz 711; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes
Umweltschutzrecht, 4. Aufl., S. 209).

3.1 Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versorgung mit
Mobiltelefonie dient; neue Antennen bezwecken i.d.R. die Beseitigung einer
Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität.
Anhand dieses Ziels ist zu prüfen, ob die Antenne auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone angewiesen ist.
Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke
aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der
Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem
Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in
anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen kommen würde. Nicht
ausreichend sind dagegen wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts
(z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von
Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die
Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken
innerhalb der Bauzone zuzustimmen (vgl. zum Ganzen Entscheid der Bau-,
Verkehrs und Energiedirektion des Kantons Bern [BVE] vom 12. Dezember 2000
i.S. Einwohnergemeinde Tägertschi, BVR 2001 252 E. 5c S. 263 ff.).
3.2 Zum Teil wird für die Bejahung der Standortgebundenheit zusätzlich
verlangt, dass sich die Deckungs- oder Kapazitätslücke nicht durch die
Mitbenutzung eines bereits vorhandenen Standorts eines anderen
Mobilfunkbetreibers ausserhalb der Bauzone beseitigen lässt (so die Praxis
der BVE, a.a.O. E. 5d). Für diese Praxis spricht die Überlegung, dass in
diesem Fall regelmässig kein Bedürfnis für die Bewilligung eines neuen
Antennenstandorts ausserhalb der Bauzone besteht. Gegen die systematische
Einordnung bei der Standortgebundenheit lässt sich dagegen anführen, dass es
eine Frage der raumplanerischen Interessenabwägung ist, welchem von mehreren
möglichen Standorten ausserhalb  der Bauzone der Vorzug zu geben sei (in
diesem Sinne BGE 118 Ib 17 E. 3 S. 23; 115 Ib 508 E. 6b S. 514; 112 Ib 26 E.
4b/bb S. 32 f., 119 E. 4a S. 121; 108 Ib 367 f. E. 6a; in BGE 119 Ib 439
nicht veröffentlichte E. 5b; Entscheid 1A.264/1995 vom 24. September 1996,
URP 1986 815 ff. E. 5c; unveröffentlichter Entscheid 1A.109/1990 vom 4. Juni
1991 E. 3d). In aller Regel wird zwar dem Ausbau bereits bestehender Anlagen
der Vorzug zu geben sein. Es erscheint aber nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass im Einzelfall ein neuer Standort ausserhalb der Bauzone
als vorteilhafter bewilligt werden könnte, z.B. wenn die neue Anlage den
Abbau bereits bestehender, die Landschaft stärker beeinträchtigender
Installationen erlaubt.

3.3 Die selbe Einordnungsfrage stellt sich auch im Hinblick auf mögliche
Alternativstandorte ausserhalb der Bauzone, an denen noch keine
Mobilfunkanlagen bestehen. Im vorliegenden Fall bevorzugt die Gemeinde
Vaz/Obervaz einen Standort auf Punkt 1601 auf Gebiet der Gemeinde
Lantsch/Lenz; die Beschwerdeführer halten andere Standorte, z.B. am Reservoir
Dieschen, für vorteilhafter. Nach den oben (E. 3.2) zitierten Entscheiden
wäre die Wahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Standorten ausserhalb
der Bauzone eine Frage der Interessenabwägung und nicht der
Standortgebundenheit (so ausdrücklich auch die Mobilfunkanlagen betreffenden
Entscheide der BVE vom 20. Juni 2002, BVR 2003 107 ff. E. 3a S. 110, und des
Berner Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2001, BVR 2002 263 E. 3f S. 271).
Es gibt aber auch Entscheide, die in andere Richtung weisen: So verlangte das
Bundesgericht im Entscheid BGE 129 II 63 (E. 3.2  S. 68 f.) schon im Rahmen
von Art. 24 lit. a RPG eine umfassende Prüfung der Frage, ob ein Vorhaben am
vorgesehenen Standort in den vorgesehenen Dimensionen realisert werden könne,
was die Prüfung von Projektvarianten - und damit vermutlich auch von
Alternativstandorten - voraussetze. Auch im Entscheid  BGE 115 Ib 131
(PTT-Richtstrahlantenne Höhronen) wurde im Rahmen der Standortgebundenheit
geprüft, ob taugliche Alternativstandorte vorhanden oder eine andere
Projektgestaltung möglich sei (E. 5d S. 140 und E. 5f und g S. 142).

3.4 Die eben beschriebenen Abgrenzungsschwierigkeiten rühren daher, dass auch
der Begriff der Standortgebundenheit eine Interessenabwägung voraussetzt, um
zu entscheiden, ob eine Anlage aus objektiven wichtigen Gründen auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (Thomas Widmer Dreifuss,
Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 166 f.).
Diese Interessenabwägung lässt sich von derjenigen gemäss Art. 24 lit. b RPG
nicht sinnvoll abgrenzen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt:
Wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, kann für jeden potentiellen
Mobilfunkstandort ein Gebiet ausgemacht werden, das von einem alternativen
Standort aus gerade nicht versorgt werden könnte. Insofern kann nicht
jedweder funktechnische Vorteil eines Standorts für die Bejahung der
relativen Standortgebundenheit genügen, sondern es muss zusätzlich geprüft
werden, ob ein ausserhalb der Bauzone erzielbarer Abdeckungsvorteil so
wichtig ist, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten innerhalb
der Bauzone als "viel vorteilhafter" erscheinen lässt. Das Verwaltungsgericht
ging, gestützt auf die Abdeckungskarten der Orange, davon aus, dass eine
Versorgung des Skigebiets Danis nur vom vorgeschlagenen Standort  "La Pala"
aus möglich sei. Selbst wenn dem so wäre (was die Beschwerdeführer
bestreiten), stünde damit die relative Standortgebundenheit der Anlage noch
nicht fest. Vielmehr müsste geprüft werden, ob die Abdeckung des Skigebiets
Danis einen wesentlichen Vorteil darstellt, der es rechtfertigt, die Anlage
ausserhalb der Bauzonen zu errichten. Zu prüfen ist deshalb, ob überhaupt ein
Bedürfnis für die Versorgung des Skigebiets mit Mobiltelefonie besteht und
wenn ja, in welcher Qualität. Ferner muss geprüft werden, ob die gewünschte
Versorgung des Skigebiets nicht auf andere Weise, z.B. durch den Ausbau oder
die Mitbenutzung von bereits bestehenden Sendemasten oder den Abschluss eines
"Roamingvertrags" sichergestellt werden kann. Dies kann aber nur entschieden
werden, wenn die bereits bestehenden Sendeanlagen aller Mobilfunkanbieter,
auch ausserhalb der Bauzone, in die Prüfung miteinbezogen werden.
Schliesslich kann ein Vergleich zwischen dem projektierten Standort und
potentiellen Alternativstandorten innerhalb der Bauzone sinnvollerweise nur
vorgenommen werden, wenn nicht nur funktechnische Aspekte, sondern auch alle
anderen Interessen, namentlich des Natur- und Landschaftsschutzes,
berücksichtigt werden (so auch BGE 129 II 63 E. 3.3 S. 70). Alle diese
Prüfungspunkte überschneiden sich mit wesentlichen Elementen der
Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG, weshalb die
Standortgebundenheit nicht losgelöst von der gesamthaften Interessenabwägung
beurteilt werden kann.

3.5 Diese Auffassung vertritt auch das ARE in seiner Vernehmlassung: Bei
Mobilfunkantennen, die auch Gebiete in erheblicher Distanz zu den Bauzonen
versorgen sollen, komme dem Kriterium der Standortgebundenheit keine klar
abgrenzbare eigenständige Bedeutung zu; entscheidend sei, ob ein genügendes
Bedürfnis namhaft gemacht werden könne, was sich aus der Interessenabwägung
ergebe, in der selbstverständlich der Priorität von Standorten innerhalb der
Bauzone Rechnung zu tragen sei. Das ARE beschränkt sich deshalb in seiner
Vernehmlassung auf Hinweise zur Interessenabwägung, ohne die einzelnen
Prüfungspunkte Art. 24 lit. a oder lit. b RPG zuzuordnen.

3.6 Schliesslich sprechen auch prozessökonomischen Gründen gegen ein
Teilurteil über die Standortgebundenheit: Der endgültige Entscheid für oder
gegen die Errichtung einer projektierten Anlage an einem bestimmten Standort
kann erst getroffen werden, wenn sämtliche Vor- und Nachteile aller in
Betracht kommenden Standorte innerhalb und ausserhalb der Bauzone bekannt
sind und miteinander verglichen werden können, um die insgesamt beste Lösung
mit möglichst geringen Auswirkungen auf Raum und Umwelt zu finden. Dann aber
macht es keinen Sinn, bis vor Bundesgericht über die Standortgebundenheit
einer projektierten Anlage zu streiten, die möglicherweise, nach
durchgeführter Interessenabwägung, gar nicht oder an einem ganz anderen
Standort bewilligt werden wird. Eine effektive Überprüfung kann das
Bundesgericht erst vornehmen, wenn der Sachverhalt vollständig abgeklärt und
die Interessenabwägung in umfassender und abschliessender Form vorgenommen
worden ist.

3.7 Erweist sich die Abgrenzung zwischen der (relativen) Standortgebundenheit
gemäss Art. 24 lit. a RPG und der Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b
RPG als undurchführbar, so durfte das Verwaltungsgericht keinen Teilentscheid
über die Standortgebundenheit erlassen. Schon aus diesem Grund ist das
angefochtene Teilurteil aufzuheben.

4.
Überdies ist das angefochtene Urteil auch wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs aufzuheben:
4.1 Die Beschwerdeführer hatten vor Verwaltungsgericht beantragt, es sei durch
eine unabhängige Expertise der Abdeckungsgrad an verschiedenen alternativen
Standorten innerhalb und ausserhalb der Bauzone überprüfen zu lassen. Das
Verwaltungsgericht sah von der Einholung der beantragten Expertise ab, weil
sich der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten ergebe
(angefochtener Entscheid E. 2 S. 7) und die Mobilfunkanbieter am Augenschein
glaubhaft dargelegt hätten, dass eine optimale Abdeckung des Gebiets aufgrund
der topographischen Gegebenheiten in der Region nur mit einer Anlage am
fraglichen Standort und nicht etwa von anderen (bestehenden oder geplanten)
Standorten aus erreicht werden könne. Diese Darstellung sei von den
Rekursgegnern nicht substantiiert bestritten worden und sei aufgrund der
Aktenlage und der Eindrücke am Augenschein nachvollziehbar (angefochtener
Entscheid E. 4b S. 10 f.).
4.2 Wie das Bundesgericht bereits früher ausgeführt hat, sind Angaben der
Mobilfunkunternehmen über die bestehende oder prognostizierte Abdeckung
Parteibehauptungen, die - sofern sie bestritten werden - nicht ungeprüft
übernommen werden dürfen (Urteil 1A.114/2001 vom 14. März 2002, E. 4.5.2).
Dies gilt grundsätzlich auch für die mittels Computerprogramm erstellten
Abdeckungskarten: Auch wenn die Mobilfunkanbieter regelmässig ein Interesse
an der möglichst richtigen Darstellung der Abdeckung haben, um potentielle
Standorte richtig evaluieren zu können, müssen auch diese Unterlagen auf ihre
Plausibilität und Vollständigkeit hin überprüft werden (vgl. dazu Entscheid
des Berner Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2001, BVR 2002 263 E. 3d S.
268 ff.) und in Zweifelsfällen verifiziert werden. Hierfür ist die Erstellung
eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich ein taugliches Mittel.

4.3 Im vorliegenden Fall hatten sowohl die Gemeinde als auch die zuständige
kantonale Behörde, das Departement des Innern und der Volkswirtschaft
Graubünden, in ihren Vernehmlassungen die Einholung einer unabhängigen
Expertise unterstützt, weil die Aktenlage keine abschliessende Beurteilung
der strittigen Fragen zulasse. Dies deckt sich weitgehend mit der
Einschätzung des ARE, wonach die in den Akten liegenden Abdeckungskarten
teilweise unklar oder unvollständig sind (u.a. fehlende Erläuterung der
angeblichen Abdeckungslücken; fehlende Darstellung des "blauen" Bereichs auf
vielen Abdeckungskarten; keine Prüfung eines möglichen Ausbaus des Standorts
Pic Scalottas; fehlende Angaben zur Abdeckungssituation von TDC und
Swisscom). Bei dieser Stellungnahme der zuständigen kommunalen und kantonalen
Behörden bedurfte es einer besonderen Begründung, weshalb auf die beantragte
Expertise verzichtet werden könne.

4.4 Die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Beschwerdeführer hätten die
Darlegung der Mobilfunkanbieter nicht substantiiert bestritten, überdehnt die
Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer: Diese hatten
die Ausführungen der Orange Communications SA zur Abdeckung im einzelnen
bestritten und rechtzeitig eine Expertise zur möglichen Abdeckung an
bestimmten Alternativstandorten beantragt. Überdies hatten sie sich mehrfach
vergeblich um die Einholung eines Privatgutachtens bemüht, was sich jedoch,
ohne Mitwirkung der Mobilfunkanbieter und Offenlegung ihrer Daten, als
unmöglich erwiesen hatte. Unter diesen Umständen war es den Beschwerdeführern
unmöglich, ihr Bestreiten weiter zu substantiieren.

4.5 Ferner beruft sich das Verwaltungsgericht auf die glaubhaften
Ausführungen der Mobilfunkbetreiber am Augenschein. Es erscheint bereits
fraglich, ob die Durchführung eines Augenscheins ein taugliches Mittel für
die Überprüfung von funktechnischen Angaben und Abdeckungskarten ist.
Immerhin können die Erläuterungen der Mobilfunkbetreiber zur Klärung und
Vervollständigung der Unterlagen beitragen. Im vorliegenden Fall enthalten
die verwaltungsgerichtlichen Akten jedoch kein Protokoll des Augenscheins.
Insofern kann das Bundesgericht gar nicht prüfen, welche Aussagen die
Mobilfunkanbieter am Augenschein gemacht haben und ob sie eine Expertise
erübrigten (zur Protokollführungspflicht vgl. BGE 124 V 389 E. 4 und 125 III
377 E. 1).

4.6 Unter diesen Umständen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführer zu bejahen.

5.
Nach dem Gesagten ist das angefochtene Teilurteil schon aus formellen Gründen
(Unzulässigkeit eines Teilurteils; Verletzung des rechtlichen Gehörs)
aufzuheben. Auf die Durchführung eines Augenscheins und die Anordnung eines
Sachverständigengutachtens kann daher im bundesgerichtlichen Verfahren
verzichtet werden.

5.1 Nachdem die Interessenabwägung - und die damit untrennbar verknüpfte
Beurteilung der Standortgebundenheit - auch nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts weitere Abklärungen voraussetzt, erscheint es sinnvoll,
die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen, d.h. an die Gemeinde
Vaz/Obervaz (Art. 114 Abs. 2 OG). Diese wird unter Mitwirkung der zuständigen
kantonalen Stellen den Sachverhalt ermitteln und eine umfassende
Interessenabwägung vornehmen müssen. Der Ausgang dieser Interessenabwägung
ist offen und wird auch vom vorliegenden bundesgerichtlichen Entscheid nicht
präjudiziert. Insofern obsiegen die Beschwerdeführer lediglich mit ihren
Eventualanträgen und unterliegen mit ihren Hauptanträgen auf Abweisung des
Baugesuchs bzw. auf Feststellung, dass das Baugesuch der Orange
Communications SA nicht bewilligungsfähig sei.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, den
Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten je zur Hälfte
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art.
159 Abs. 3 OG). Die Gemeinde Vaz/Obervaz hat als (teilweise) obsiegende
Behörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG).

5.3 Entsprechend diesem Verfahrensausgang ist auch der Kostenentscheid des
Verwaltungsgerichts abzuändern (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG), d.h. die
Gerichtskosten von Fr. 4'336.-- gehen zur Hälfte zu Lasten der Rekurrentin
und zur Hälfte zu Lasten der Rekursgegner; die Parteikosten werden
wettgeschlagen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 1A.186/2002 und 1A.187/2002 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden teilweise gutgeheissen und der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 24.
April 2002 insoweit aufgehoben, als dieser einen Entscheid über die
Standortgebundenheit gemäss Art. 24 lit. a RPG enthält. Die Sache wird in
dieser Hinsicht zu neuer Beurteilung an die Gemeinde Vaz/Obervaz
zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden wie folgt neu
verlegt: Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'336.-- werden zur Hälfte (Fr.
2'168.--) der Orange Communications SA auferlegt. Ein Viertel (Fr. 1'084.--)
trägt A.________; ein Viertel tragen B.________, C.________ und D.________ zu
gleichen Teilen als Solidarschuldner. Es werden keine Parteientschädigungen
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zugesprochen.

4.
Für das bundesgerichtliche Verfahren wird die Gerichtsgebühr von insgesamt
Fr. 6'000.-- zur Hälfte (Fr. 3'000.--) der Orange Communications SA
auferlegt. A.________ trägt ein Viertel (Fr. 1'500.--) der Gerichtskosten;
ein Viertel (Fr. 1'500.--) tragen die Beschwerdeführer B.________, C.________
und D.________ zu gleichen Teilen als Solidarschuldner.

5.
Es werden keine Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren
zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz, dem Departement
des Innern und der Volkswirtschaft des Kantons Graubünden und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für
Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: