Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.17/2002
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1A.17/2002/otd

Urteil vom 5. Februar 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Catenazzi,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Bânu
Brand, Schartenrainstrasse 26, 5400 Baden,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach
9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. M.
Hohl, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe an die Türkei - B 112000 BF

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. November 2001)

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.
Die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich erliess am 14. Mai 2001 die
Schlussverfügung in der Rechtshilfesache der Staatsanwaltschaft von Bakirköy,
Türkei, betreffend Diebstahl oder illegale Ausgrabung und Ausfuhr von
Kulturgütern. Mit Beschluss vom 26. November 2001 wies die III. Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Zürich einen von A.________ gegen diese
Schlussverfügung erhobenen Rekurs ab.

2.
Gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
erhob A.________ am 24. Januar 2002 (Postaufgabe 25. Januar 2002)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Hinsichtlich der
Beschwerdefrist führte sie aus, der angefochtene Beschluss sei ihrer
Rechtsanwältin am 12. Dezember 2001 zugestellt worden. Unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c OG laufe die Beschwerdefrist
am 28. Januar 2002 ab.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Die Beschwerdefrist gegen eine Schlussverfügung beträgt 30 Tage (Art. 80k
IRSG und Art. 106 Abs. 1 OG). Die in Art. 34 Abs. 1 OG enthaltenen
Vorschriften über den Stillstand der Fristen gelten für die das Bundesgesetz
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) betreffenden Fristen
ausdrücklich nicht, und zwar sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des
Rechtshilfegesetzes (Art. 25 Abs. 5 IRSG) wie auch nach der heute
massgebenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 IRSG in der Fassung vom 4. Oktober
1996. Art. 34 Abs. 1 OG kommt daher bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in
Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März
1993, publ. in Rep. 1993 S. 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmermann, La
coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316,
S. 241 f.).

4.
Der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist
der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 12. Dezember 2001 zugestellt
worden. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde endet somit - da Art. 34 Abs. 1 lit. c OG nicht
zur Anwendung kam - am 11. Januar 2002. Die am 25. Januar 2002 eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG)

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bundesamt für Justiz (Abteilung
Internationale Rechtshilfe) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: