Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.176/2002
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1A.176/2002 /zga

Urteil vom 28. Juli 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Féraud,
Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Daniel Fässler, Unterer Graben 1, 9001 St. Gallen,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons
Appenzell I.Rh., Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell,
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Unteres Ziel
20, 9050 Appenzell.

Nutzungsänderung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, vom 26.
April 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ bzw. seine Vorfahren betreiben seit über 100 Jahren auf der in
der Landwirtschaftszone gelegenen Liegenschaft Kesselismühle, Appenzell,
einen Holzbaubetrieb. Eine früher ebenfalls vorhandene Sägerei besteht nicht
mehr. Der Betrieb befindet sich auf zwei durch den Kaubach getrennten
Grundstücken: Parzelle Nr. 435 (Bezirk Appenzell) mit Wohnhaus und Werkhalle
und Parzelle Nr. 454 (Bezirk Gonten) mit 1996 bewilligter Lagerhalle.

Am 19. Oktober 2000 lehnte das Bau- und Umweltdepartement des Kantons
Appenzell I.Rh. ein Gesuch X.________ ab, ihm die Nutzungsänderung der
Lagerhalle auf Parzelle Nr. 454 in eine Lager-, Abbund- und Abstellhalle zu
bewilligen. Gleichzeitig ordnete das Departement eine teilweise
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands an.

X. ________gelangte gegen diesen Entscheid an die Standeskommission des
Kantons Appenzell I.Rh., welche den Rekurs am 17. September 2001 teilweise
guthiess und im Übrigen den angefochtenen Entscheid bestätigte. Die teilweise
Gutheissung betraf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, in
welchem Punkt die Standeskommission die Angelegenheit zu erneuter Prüfung und
präziserer Anordnung an das Bau- und Umweltdepartement zurückwies.

Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. wies die von X.________gegen den
Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 26. April 2002 ab.

B.
X.________hat gegen den Entscheid des Kantonsgerichts am 9. September 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Bewilligung der nachgesuchten
Nutzungsänderung, eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz.

Das Kantonsgericht, das Bau- und Umweltdepartement und der Nachbar Y.________
schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung
äussert sich zu verschiedenen in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen,
verzichtet jedoch auf einen Antrag. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich
hierzu zu äussern. Am 28. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer zudem
eine Stellungnahme zu neuen tatsächlichen Vorbringen ein, die das Bau- und
Umweltdepartement in seiner Vernehmlassung zu den Ausführungen des Bundesamts
für Raumentwicklung angeführt hatte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 34 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz,
RPG, SR 700) unter anderem zulässig gegen kantonal letztinstanzliche
Entscheide über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d RPG.

Nach Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen
Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, welche
vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen
der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Gleich wie Art. 24c RPG ist auch
Art. 37a RPG nur auf solche Bauten anwendbar, die seinerzeit in
Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt wurden, durch die
nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden
sind. Art. 37a RPG behandelt somit einen Spezialfall der grundsätzlich in
Art. 24c RPG geregelten Bestandesgarantie (Peter Karlen, Die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, in: ZBl 102/2001 S. 291 ff., 302).

Art. 37a RPG ist erst im Differenzbereinigungsverfahren bei der Revision der
Art. 24 ff. RPG entstanden (vgl. Rudolf Muggli, Kurzkommentar zum Entwurf für
eine Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, Raum & Umwelt, Bern
1998, N. 1 zu Art. 37a). Dies mag erklären, weshalb er in Art. 34 Abs. 1 RPG
nicht ausdrücklich erwähnt wird. Gestützt auf Art. 37a RPG erteilte
Bewilligungen gehören jedoch materiell klarerweise zu den Anordnungen im
Sinne der Art. 24 - 24d RPG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit
grundsätzlich auch gegen Verfügungen, die in Anwendung von Art. 37a RPG
ergangen sind, zulässig.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts
gebunden, soweit dieses den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich
in der vorliegenden Angelegenheit Folgendes:
2.1 Bis 1996 wurde auf Parzelle Nr. 454 Holz sowohl gelagert als auch - soweit
dies die Verhältnisse, namentlich die Witterung, zuliessen - bearbeitet.
Aktenwidrig erscheint allerdings die Behauptung des Beschwerdeführers, dass
auf Parzelle Nr. 454 schon seit unvordenklicher Zeit bauliche Vorrichtungen
bestanden hätten, um Holz zu lagern und zu bearbeiten. Die vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegten Luftaufnahmen belegen solche
Einrichtungen erstmals für 1978. Sie wurden möglicherweise gleichzeitig
geschaffen wie der daran vorbeiführende Fahrweg, der auf der Luftaufnahme von
1971 erst bzw. nur als schmaler Fussweg erkennbar ist, während ein Lager- und
Werkplatz nicht zu erkennen ist. Zu sehen ist auf der Aufnahme von 1971
einzig ein kleiner weisser Fleck am Wegrand, möglicherweise gelagertes Holz.
Weiter wird aus dem Vergleich der beiden Luftaufnahmen ersichtlich, dass für
die Anlage des Werk- bzw. Lagerplatzes auf Parzelle Nr. 454 ein Teil des dort
stockenden Bachufergehölzes entfernt wurde. An anderer Stelle seiner Eingaben
führt auch der Beschwerdeführer aus, das fest mit dem Boden verbundene Podest
für die Holzbearbeitung sei 1976 errichtet worden. Eine Bewilligung für die
in den Siebzigerjahren vorgenommenen Veränderungen auf Parzelle Nr. 454
besteht soweit ersichtlich nicht.

Hingegen wurde 1976 ein bedeutender Ausbau der Schreinerei und Zimmerei auf
der Stammparzelle Nr. 435 (Bezirk Appenzell) bewilligt. Der Betrieb, der
zuvor 92.4 m2 umfasste, wurde gemäss den Feststellungen des Bau- und
Umweltdepartments auf über 400 m2 vergrössert. Der Beschwerdeführer macht
sogar geltend, die Betriebsfläche sei auf knapp 620 m2 vergrössert worden. In
der Bewilligung vom 16. März 1976 wird ausgeführt, dem Bauvorhaben könne aus
raumplanerischer Sicht im Sinne eines Grenzfalls zugestimmt werden, weil dem
Vorhaben kein öffentliches Interesse entgegenstehe und ein sachlich
begründetes Bedürfnis vorliege.

Im Jahre 1996 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, an Stelle
des vorhandenen Podests auf Parzelle Nr. 454 eine überdeckte Lagerhalle zu
errichten. Mit dieser Bewilligung gingen, wie die kantonalen Instanzen
zutreffend erwogen haben, allfällige Ansprüche auf die Weiterführung der
bisherigen Nutzung unter; an ihre Stelle trat die neue, gesuchsgemäss
bewilligte Nutzung als Lager. Der Beschwerdeführer muss sich bei der 1996
erteilten Bewilligung behaften lassen. Darin ist die Rede von der
"Überdachung des bereits seit jeher vorhandenen Lagerplatzes". Weitere
Nutzungen werden nicht genannt, und es wird festgestellt, dass wichtige
Anliegen der Raumplanung dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Die Frage des
Immissionsschutzes wird nicht einmal erwähnt, was nur unter der Voraussetzung
verständlich ist, dass die Behörden entsprechend dem Baugesuch annahmen, der
Betrieb umfasse keine immissionsträchtigen Tätigkeiten.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei 1996 nicht darüber informiert
worden, dass dem zuvor vorhandenen Holzpodest Bestandesgarantie zugekommen
sei, weshalb er die neue Halle als "Lagerhalle" bezeichnet habe. Dieser
behauptete Irrtum ist ohne Bedeutung. Da der Beschwerdeführer selbst dafür
verantwortlich ist, sich ausreichend über die rechtlichen Randbedingungen
eines Bauvorhabens zu orientieren, ist allein massgeblich, dass er 1996 um
die Bewilligung für den Bau einer Lagerüberdeckung nachsuchte, die ihm als
solche bewilligt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer hierbei in einem
Irrtum befand, ist übrigens zweifelhaft. Wie das Bundesamt für
Raumentwicklung zu Recht ausführt, musste er sich im Klaren sein, dass sein
Bauvorhaben an die Grenze des Zulässigen ging und dass er den Bogen
überspannt hätte, wenn er neben der Errichtung der Lagerhalle auch noch deren
Nutzung für Abbindearbeiten und für Abstellzwecke anbegehrt hätte. Somit kann
offen bleiben, ob der Beschwerdeführer zu Recht von einer Bestandesgarantie
für das Podest ausgeht und welches der Inhalt bzw. Umfang einer allfälligen
Bestandesgarantie gewesen wäre.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe es unterlassen
festzustellen, dass auf Parzelle Nr. 454 seit Alters her auch Abbundarbeiten
ausgeführt worden seien. Das Kantonsgericht hat diese Frage indessen nicht
stillschweigend übergangen, sondern sie als nicht massgeblich betrachtet. Da
sich diese Auffassung als zutreffend erweist (vgl. Erw. 3 ff.), ist die
Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt nicht mangelhaft. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Behauptung, auf der Parzelle Nr. 454 sei in den
Siebzigerjahren ein Holzpodest errichtet worden, auf welchem die fraglichen
Abbindearbeiten vorgenommen worden seien.

2.4 Weiter ergibt sich, dass das Lager in teilweiser Missachtung der
Bewilligung errichtet wurde: Nicht bewilligungskonform waren die
Asphaltierung des Vorplatzes und des Hallenbodens sowie die Einrichtung eines
(elektrisch betriebenen) Rolltors. Weiter stattete der Beschwerdeführer die
Lagerüberdachung in Abweichung von der Bewilligung des Bau- und
Umweltdepartements auf drei Seiten mit Holzwänden aus - hierbei konnte er
sich immerhin darauf berufen, dass die kantonale Heimatschutzkommission in
ihrer Baubegutachtung vom 17. Juni 1996 beantragt hatte, die
Lagerplatzüberdachung sei als geschlossener Baukörper mit
Bretterschirmverkleidung zu erstellen.

3.
Durch Gesetzesrevision vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000,
wurde Art. 24 aRPG durch die Art. 24-24d und Art. 37a RPG ersetzt. Wie das
Kantonsgericht zutreffend erwogen hat, gelangen vorliegend ausschliesslich
die neuen Bestimmungen zur Anwendung, da der erstinstanzliche Entscheid nach
dem Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen getroffen wurde (Art. 52 Abs. 1
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV, SR 700.1).
Das Kantonsgericht hat ebenfalls zutreffend und unangefochten festgestellt,
dass das umstrittene, in der Landwirtschaftszone gelegene Vorhaben weder
zonenkonform im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG noch standortgebunden im
Sinne von Art. 24 lit. a RPG ist, weshalb eine auf diese Bestimmungen
gestützte Bewilligung nicht in Frage kommt. Näher zu prüfen ist, ob das
Vorhaben nach Art. 24a, 24c oder 37a RPG bewilligt werden kann.

4.
Nach Art. 24a Abs. 1 RPG kann die Zweckänderung von Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn sie keine baulichen Massnahmen
im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG erfordert, dadurch keine neuen Auswirkungen
auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a) und sie nach keinem
anderen Bundeserlass unzulässig ist (lit. b).

4.1 Das Kantonsgericht hat erwogen, die nachgesuchten Nutzungsänderungen
seien zwar mit keinen baulichen Massnahmen verbunden. Sie hätten indessen
Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt, führten sie doch zu mehr
Verkehr und Lärm. Zudem sei die Umnutzung in eine Abbundhalle mit einer
unerwünschten Ausdehnung der gewerblichen Tätigkeit in der
Landwirtschaftszone verbunden.
Ob die letztgenannte Erwägung in dieser Form zutrifft, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls ist die Feststellung des Kantonsgerichts, die angestrebte
Umnutzung führe zu mehr Lärm und Verkehr, nicht offensichtlich unzutreffend:
Unabhängig davon, ob die nachgesuchte Nutzung mit dem Betrieb der 1996
bewilligten Lagerhalle oder mit dem zuvor bestehenden Zustand verglichen
wird, sind zusätzliche Immissionen zu erwarten.

4.2 Ausser Frage steht, dass der Betrieb einer Werkhalle, in der Holz
bearbeitet wird, mehr Lärm verursacht als der Betrieb eines reinen
Holzlagers. Aber auch im Vergleich mit dem vor 1996 bestehenden Zustand sind
zusätzliche Belastungen zu erwarten. Wie schon die Standeskommission
überzeugend darlegte, wäre in der Halle mit einer intensiveren
Abbundtätigkeit deshalb zu rechnen, weil diese Arbeiten anders als bisher
auch bei schlechter Witterung, insbesondere in den Wintermonaten,
durchgeführt werden könnten. Dabei ist zu erwarten, dass die Möglichkeit,
zusätzliche Abbundarbeiten durchzuführen, auch tatsächlich genutzt wird. Der
Beschwerdeführer erklärt in der Antwort zur Stellungnahme des Bundesamtes für
Raumentwicklung, früher seien Holzarbeiten im Betrieb vorbereitet, aber auf
der Baustelle ausgeführt worden. Heute würden die Bauzeiten durch Vorgaben
von Architekten und Bauherren immer kürzer, so dass vermehrt vorfabrizierte
Holzelemente zu erstellen seien. Damit gesteht der Beschwerdeführer selbst
zu, dass der Umfang der Holzbearbeitung im Betrieb zunimmt. Die Anzahl
lärmiger Arbeiten würde daher steigen.

4.3 Hinzu kommt, dass die einfache Holzverschalung der Halle nur einen
geringen Lärmschutz bietet, der wohl noch zusätzlich dadurch vermindert wird,
dass eine Seite der Halle nicht verkleidet ist, sondern nur durch das
gelagerte Holz abgegrenzt wird. Über die Schalldämmwirkung des (nicht
bewilligten) Rolltors ist ebenfalls nichts bekannt; es besteht auch keine
Auflage, dieses Tor während lärmiger Arbeiten geschlossen zu halten.

4.4 Durch die Einwände des Beschwerdeführers nicht widerlegt erscheint auch
die Annahme des Kantonsgerichts, die dank der Halle gesteigerte Nutzung werde
auch zu zusätzlichen Verkehrsbewegungen zwischen den beiden Betriebsparzellen
führen. So erwähnt der Beschwerdeführer, er nehme die Arbeiten, die er
künftig bei ungünstiger Witterung in der Halle auf Parzelle Nr. 454 ausführen
möchte, heute auf dem Vorplatz der auf der Stammparzelle bestehenden
Werkhalle vor. Das legt den Schluss nahe, dass die gewünschte Umnutzung der
Lagerhalle mit einer Intensivierung des betriebsinternen, aber für die
Nachbarn wahrnehmbaren Verkehrs, verbunden ist.

4.5 Die nachgesuchte Umnutzung bzw. Zweckänderung kann daher nicht gestützt
auf Art. 24a RPG bewilligt werden.

4.6 Das Bundesamt für Raumentwicklung führt zudem aus, Art. 24a RPG würde
unterlaufen, wenn die für eine geplante Zweckänderung nötigen baulichen
Massnahmen vorgängig gestützt auf einen anderen Bewilligungstatbestand
ausgeführt werden könnten, um kurz darauf eine (ohne bauliche Massnahmen
durchführbare) Zweckänderung zu verlangen. Das Bundesamt vertritt angesichts
der konkreten Umstände die Meinung, dass der 1996 bewilligte Hallenbau mit
der jetzt zu beurteilenden Nutzungsänderung als einheitlicher
Bewilligungstatbestand anzusehen sei, weshalb die Umnutzung auch aus diesem
Grund nicht nach Art. 24a RPG bewilligt werden könne. Der Beschwerdeführer
hält dem entgegen, die Halle hätte 1996 auch als reine Lagerhalle so gebaut
werden müssen, wie sie ausgeführt wurde. Daher sei heute von einer echten
Umnutzung auszugehen. Dieser Einwand ist insofern wenig überzeugend, als im
1996 bewilligten Bauprojekt keine Wände vorgesehen waren. Auch lässt sich den
Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen, dass es im Wesentlichen nur der
Auftragslage zu verdanken war, dass in den beiden Jahren nach dem Hallenbau
darin keine Abbundarbeiten vorgenommen wurden. Es liesse sich daher wohl
vertreten, hier die Betrachtungsweise des Bundesamtes für Raumentwicklung zu
übernehmen. Die Frage kann aber offen bleiben, da eine Bewilligung gestützt
auf Art. 24a RPG wie erwähnt ohnehin nicht in Frage kommt.

5.
Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand
grundsätzlich geschützt. Der Inhalt des Bestandesschutzes ergibt sich aus
Art. 24c Abs. 2 RPG: Zulässig sind die Erneuerung, die teilweise Änderung,
die massvolle Erweiterung und der Wiederaufbau.

Das Kantonsgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 24c RPG verneint, weil die
zu ändernde Lagerhalle erst 1996 errichtet und nicht wegen einer
Zonenänderung zonenwidrig wurde. Ausserdem sei der Rahmen der zulässigen
Erweiterung mit dem 1996 vorgenommenen Hallenbau auf jeden Fall ausgeschöpft
worden, so dass eine zusätzliche Erweiterung auch bei einer materiellen
Prüfung nach Art. 24c RPG nicht in Frage komme. Der Beschwerdeführer hält die
angestrebte Zweckänderung nach Art. 24c RPG für bewilligungsfähig.

5.1 Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen
beschränkt, die nicht mehr zonenkonform, d.h. durch eine nachträgliche
Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV; BGE
127 II 209 E. 2c S. 212). Die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG erstreckt
sich damit nur auf Bauten, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem
materiellen Recht erstellt und aufgrund einer späteren Rechtsänderung
zonenwidrig geworden sind (Peter Karlen, a.a.O., S. 296 f.). "Seinerzeit"
erstellte Bauten und Anlagen sind in erster Linie solche, die vor dem 1. Juli
1972 errichtet wurden, d.h. vor dem Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes
vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950), mit welchem erstmals eine klare Trennung
von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde. Nach dem 1. Juli 1972
erstellte Bauten und Anlagen fallen namentlich dann in den Anwendungsbereich
von Art. 24c RPG, wenn sie aufgrund einer Zonenplanänderung von der Bauzone
in eine Nichtbauzone gelangten, oder wenn sie zwischen dem 1. Juli 1972 und
dem Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes (1. Januar 1980) in einem Gebiet
errichtet wurden, für welches keine Bauzone ausgeschieden war, welches aber
innerhalb eines gewässerschutzrechtskonformen Generellen
Kanalisationsprojekts lag (BGE 129 II 396 E. 4.2.1 S. 398 f. mit Hinweisen;
vgl. BGE 106 Ia 184 E. 4b/aa S. 186; 122 II 455 E. 5b/bb S. 459 f.; 125 II
431 E. 5c S. 437; Peter Karlen, a.a.O. S. 297).

Die zeitlichen Voraussetzungen sind bei der zu ändernden Halle nicht erfüllt.
Das Kantonsgericht hat daher zu Recht erwogen, Art. 24c RPG sei darauf nicht
anwendbar.

5.2 Nichts anderes ergibt sich bei einer Beurteilung, die an das zuvor
vorhandene Podest anknüpft. Für dieses Podest wurde wie erwähnt nie eine
Bewilligung erteilt. Nachdem die zuständigen Behörden bereits die 1976
bewilligte Erweiterung des betrieblichen Stammgebäudes auf der anderen Seite
des Kaubaches als raumplanungsrechtlichen Grenzfall bezeichneten, ist zu
bezweifeln, dass das Podest für die Holzbearbeitung auch noch hätte bewilligt
werden können. Der Bestandesschutz nach Art. 24c RPG erstreckt sich aber nur
auf altrechtlich rechtmässige Bauten und Anlagen.

5.2.1 Selbst wenn angenommen würde, das Podest hätte seinerzeit bewilligt
werden können, so ist offensichtlich, dass der Rahmen der zulässigen
Erweiterung mit der 1996 genehmigten Halle vollständig ausgeschöpft bzw.
überschritten wurde. Nach der Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 aRPG - nach
welcher Bestimmung der Hallenbau 1996 zu beurteilen war - konnte eine
zulässige Änderung sowohl in einer Vergrösserung oder inneren Umgestaltung
als auch in einer Zweckänderung bestehen. Sie war als teilweise zu
betrachten, soweit hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie
Zweckbestimmung die Wesensgleichheit der Baute gewahrt wurde und keine
wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und
Umwelt geschaffen wurden. Massgeblich war eine qualitative, die gesamten
Umstände berücksichtigende Betrachtungsweise (BGE 127 II 215 E. 3a S. 218 f.
mit Hinweisen).

5.2.2 Das vorliegende Podest, das nach den Angaben des Beschwerdeführers eine
Fläche von etwa 8 x 8.5 m (68 m2) beanspruchte, wurde durch ein Gebäude mit
einer Fläche von 10.5 x 12 m (126 m2) ersetzt. Weil das Podest zwar eine
Unterlage für die Lagerung und Bearbeitung von Holz, aber keinerlei Schutz
gegen die Witterung bot, während die Halle einen Raum allseitig abschliesst,
als Gebäude in Erscheinung tritt, und zudem knapp die doppelte Fläche
beansprucht, kann von Wahrung der Wesensgleichheit von altem und neuem
Zustand keine Rede sein. Der 1996 bewilligte Bau sprengte den Rahmen des nach
Art. 24 Abs. 2 aRPG Zulässigen.

5.2.3 Der Begriff der teilweisen Änderung wurde durch die RPG-Revision nicht
verändert. Die zu Art. 24 Abs. 2 aRPG entwickelte Praxis gilt auch bei der
Anwendung von Art. 24c RPG. Art. 42 Abs. 3 RPV enthält zwar quantitative
Kriterien, bei deren Überschreitung die Identität der Baute auf jeden Fall
nicht mehr gewahrt ist, hält aber auch ausdrücklich fest, dass unter
Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden ist, ob die Identität einer
Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt. Namentlich darf die
Möglichkeit, zonenwidrige Bauten teilweise zu ändern, weiterhin nur einmal
ausgeschöpft werden. Bei der Anwendung von Art. 24c RPG sind die seit 1972
vorgenommenen Änderungen bzw. Erweiterungen in Rechnung zu stellen (BGE 127
II 215 E. 3 S. 218 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

5.2.4 Somit kommt im vorliegenden Fall, nachdem der 1996 bewilligte Bau den
Rahmen des nach Art. 24 Abs. 2 aRPG Zulässigen bereits sprengte, eine
zusätzliche Erweiterung bzw. eine auf eine Erweiterung hinauslaufende
Zweckänderung gestützt auf Art. 24c RPG nicht in Frage.

6.
Nach Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen
Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die
vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen
der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Der Bundesrat hat diese
Voraussetzungen in Art. 43 RPV festgelegt.

6.1 Das Bau- und Umweltdepartement hat entschieden, dass die Voraussetzungen
gemäss Art. 43 RPV teilweise nicht erfüllt seien. Die Standeskommission war
der Auffassung, Art. 37a RPG und Art. 43 RPV seien vorliegend überhaupt nicht
anwendbar, weil die zur Diskussion stehende Lagerhalle erst nach 1980
errichtet worden war, und das Kantonsgericht prüfte die Anwendung der Art.
37a RPG und Art. 43 RPV nicht weiter, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich
keine Rügen erhoben hatte.

In der Tat kann das Umnutzungsgesuch gestützt auf Art. 37a RPG dann von
vornherein nicht bewilligt werden, wenn die 1996 errichtete Halle als
massgeblicher Ausgangszustand angesehen wird. Nachdem die Halle die
Wesensgleichheit mit der zuvor bestehenden Podest-Anlage nicht wahrte (E.
5.2.2 hiervor) und somit einem Neubau gleichkommt, ist sie als nach dem 1.
Januar 1980 erstellten Baute zu betrachten, was eine Bewilligung gestützt auf
Art. 37 a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV ausschliesst.

6.2 Das Bundesamt für Raumentwicklung wirft die im kantonalen Verfahren so
nicht geprüfte Frage auf, ob der Holzbaubetrieb allenfalls als Ganzes
beurteilt und die Lagerhalle daher mit ihrer neuen Zweckbestimmung als
Erweiterung des ursprünglichen Holzbaubetriebs im Sinne von Art. 43 RPV
angesehen werden könnte.

Nachdem in der vorliegenden Angelegenheit das zulässige Änderungsmass ohnehin
ausgeschöpft bzw. überschritten wurde und eine Bewilligung gestützt auf Art.
37a RPG auch bei einer Beurteilung der Sache nach den Anregungen des
Bundesamts offensichtlich nicht in Frage käme, besteht kein Anlass, der vom
Bundesamt angesprochenen Frage weiter nachzugehen.

7.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Auf eine
Parteientschädigung hat er keinen Anspruch. Auch dem anwaltlich nicht
vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.
159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Umweltdepartement  und dem
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, sowie dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: