Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.174/2002
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1A.174/2002 /RrF

Urteil vom 21. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiber Forster.

A. ________, zzt. in Auslieferungshaft im Polizeigefängnis Flums,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet,
Haldenbachstrasse 2, Postfach, 8033 Zürich,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Spanien - B 95162,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 8. August
2002.

Sachverhalt:

A.
Die spanische Justiz ermittelt gegen die deutsche Staatsangehörige
A.________. Sie wird beschuldigt, in Barcelona Wohnungen gemietet und diese
Mitgliedern der baskischen terroristischen Organisation "Euskadi ta
Askatasuna" (ETA) als Unterschlupf und als Versteck für Waffen und 90 kg
Sprengstoff zur Verfügung gestellt zu haben. Waffen und Sprengstoff seien ab
August 1993 für verschiedene Attentate der ETA verwendet worden.

B.
Gestützt auf ein spanisches Fahndungsersuchen vom 3. Juni 1994 wurde
A.________ am 14. März 2002 am Grenzübergang St. Margrethen bei der Einreise
in die Schweiz festgenommen und in provisorische Auslieferungshaft versetzt.
Anlässlich ihrer Befragung vom 20. März 2002 widersetzte sie sich einer
vereinfachten Auslieferung nach Spanien. Gleichentags erliess das Bundesamt
für Justiz (BJ) einen Auslieferungshaftbefehl gegen A.________. Mit
diplomatischer Note vom 22. April 2002 reichte Spanien das förmliche
Auslieferungsgesuch ein.

C.
Am 8. August 2002 erliess das BJ folgenden Auslieferungsentscheid:
"Die Auslieferung der Verfolgten an Spanien wird bewilligt zur Verfolgung der
im Haftbefehl des Untersuchungsrichters von Madrid vom 2. April 2002
aufgeführten Straftaten. Die spanischen Behörden dürfen die Verfolgte jedoch
wegen allfälliger politischer Hintergründe dieser Straftaten nicht verfolgen
oder bestrafen, auch nicht in der Form einer Erhöhung oder Verschärfung einer
allfälligen Strafe für diejenigen Delikte, für welche die Auslieferung
bewilligt wird".

D.
Gegen den Auslieferungsentscheid des BJ gelangte A.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. September 2002 (Postaufgabe) an das
Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Auslieferung.

E.
Mit Stellungnahme vom 20. September 2002 beantragt das BJ die Abweisung der
Beschwerde. Am 2. Oktober 2002 reichte "Amnesty International" (Schweiz)
unaufgefordert eine (undatierte) Stellungnahme ein, in der sich die
Gefangenen-Hilfsorganisation zur Menschenrechtslage in Spanien und zum
vorliegenden Fall äussert. Die Beschwerdeführerin replizierte (nach
erstreckter Frist) mit Eingabe vom 15. Oktober 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Auslieferungsverkehr mit dem Königreich Spanien richtet sich nach dem
Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe, SR
0.353.1) sowie den beiden Zusatzprotokollen zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (SR
0.353.11) und 17. März 1978 (SR 0.353.12), denen beide Staaten beigetreten
sind. Soweit der Verfolgten die Beteiligung an einer terroristischen
Vereinigung vorgeworfen wird, ist sodann das Europäische Übereinkommen zur
Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (ETerUe, SR 0.353.3) zu
berücksichtigen, welches von Spanien und der Schweiz ebenfalls ratifiziert
wurde. Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht
abschliessend regeln (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283), ist das
schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1)
und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl.
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).

1.2 Der Auslieferungsentscheid des BJ kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1
IRSG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.

1.3 Der Auslieferungsentscheid erfolgte unter dem Vorbehalt der direkten
Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Prüfung des politischen Charakters des
verfolgten Deliktes (Art. 55 Abs. 2 IRSG; vgl. zur Publikation bestimmtes
Bundesgerichtsurteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002 i.S. Bortone, E.
1.1). Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides ist in diesem Sinne zu
interpretieren.

1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Verletzung von Bundesrecht
(inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, als auch die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der
Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b
OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte bzw. der EMRK mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S.
375).

1.5 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art.
25 Abs. 6 IRSG). Es prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit
freier Kognition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbehörde ist,
darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides den Rahmen des
Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117 Ib 64 E. 2c S. 73).

2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Sachverhaltsdarstellung
des Ersuchens halte den Anforderungen des EAUe nicht stand.

2.1 Das Auslieferungsbegehren hat unter anderem eine Darstellung der
Handlungen zu enthalten, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und
Ort ihrer Begehung und ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die
anwendbaren Gesetzesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben (Art. 12
Ziff. 2 lit. b EAUe).
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie
den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet,
lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und
Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen
andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln
gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des
hier massgebenden Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe aus, wenn die Angaben im
Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den
schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte
für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe
gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen
werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde
die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Die ersuchte
Behörde hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch
keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die
Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch
offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl.
BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371, 422
E. 3c S. 431; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64
E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

2.2 Laut Ersuchen und dessen Beilagen habe die Beschwerdeführerin etwa seit
Juni 1993 dem "Kommando Barcelona" der ETA angehört bzw. dieses aktiv
unterstützt. Konkret wird ihr vorgeworfen, sie habe in Barcelona (zusammen
mit einem Komplizen) zwei Wohnungen gemietet, die den Mitgliedern der
Organisation als Unterschlupf und Versteck für Waffen und Sprengstoff
dienten.

2.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dem Ersuchen sei "nicht klar zu
entnehmen, welche Person welche Wohnung anmietete". Ausserdem werde nicht
angeführt, "in welcher Wohnung die Waffen und der Sprengstoff gefunden"
wurden.

In der polizeilichen Befragung vom 14. März 2002 räumte die
Beschwerdeführerin ausdrücklich ein, sie habe "ca. 1993" in Barcelona eine
Wohnung gemietet und sich dort bis ca. Ende September 1993 aufgehalten. Sie
habe die Wohnung an Dritte untervermietet, aber nicht gewusst, dass es sich
bei diesen Personen um Mitglieder der terroristischen Organisation ETA
handelte. Laut Ersuchen und dessen Beilagen habe die Verfolgte zusammen mit
einem (namentlich genannten) Komplizen zwei Wohnungen (an der Calle Padilla
Nr. X sowie an der Calle Aragón Nr. Y) angemietet. Die Wohnungen hätten
ETA-Terroristen als Unterschlupf gedient. Ausserdem seien darin 90 kg
Sprengstoff sowie Waffen gelagert worden. Einen Teil davon habe die spanische
Polizei am 28. April 1994 in der Wohnung an der Calle Padilla beschlagnahmt.

Diese Angaben halten vor den Anforderungen des EAUe stand. Wie sich aus der
nachfolgenden Erwägung 3 ergibt, erlaubt die Sachverhaltsdarstellung
insbesondere, das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit zu
prüfen. Daran ändern auch die Vorbringen nichts, die Beschwerdeführerin habe
lediglich den "Mietvertrag der Wohnung Aragón" unterzeichnet, nicht jedoch
denjenigen für die Wohnung an der Calle Padilla, und in der Wohnung an der
Calle Aragón seien keine Waffen und kein Sprengstoff gefunden worden, sondern
lediglich harmloses Bleisulfid. Zum einen wird damit lediglich die
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens (teilweise) bestritten. Zum anderen
wurde laut Ersuchen auch die Wohnung an der Calle Aragón als Unterschlupf für
Terroristen und als Waffen- und Sprengstoffversteck benutzt.

2.4 Was das Vorbringen betrifft, die Sachdarstellung des Ersuchens sei
unzutreffend, ergibt sich auch aus (dem von der Beschwerdeführerin
angerufenen) Art. 2 lit. d IRSG kein Rechtshilfehindernis. Es kann offen
bleiben, ob diese Bestimmung einer gestützt auf die Vorschriften des EAUe
beantragten Auslieferung überhaupt entgegengehalten werden könnte.

3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann das Vorliegen der beidseitigen
Strafbarkeit. Das Lagern von Bleisulfid sei nicht strafbar. Da der Vorwurf
des Lagerns von Sprengstoff und Waffen "wegfalle", komme auch der Tatbestand
der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht in Frage.

3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich
verpflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des
ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur
Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht werden
(Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht
des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer
Freiheitsstrafe (oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme) im
Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe be
droht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu
einer Strafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen
(Art. 2 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG).

3.2 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren
oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die
ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den
Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen
Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche
Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Art. 260ter
Ziff. 1 StGB ist grundsätzlich auch auf terroristische Vereinigungen
anwendbar (BGE 125 II 569 E. 5c S. 574; s. Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des
Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des
Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 296; vgl. Gunther Arzt, Kommentar
Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art.
260ter N. 17 f.; Marc Forster, Kollektive Kriminalität, Das Strafrecht vor
der Herausforderung durch das organisierte Verbrechen, Bibliothek zur
Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 27, Basel 1998, S. 9; Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten
gegen Gemeininteressen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nach der Praxis des
Bundesgerichtes stellen insbesondere die "Brigate Rosse" eine terroristische
verbrecherische Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (vgl.
BGE 125 II 569 E. 5c-d S. 574 f.). Es geht aus dem Ersuchen und dessen
Beilagen hervor und ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass es sich bei der
baskischen separatistischen Organisation ETA ebenfalls um eine terroristische
Organisation handelt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung
geheim hält und die den Zweck verfolgt, politisch motivierte Gewaltverbrechen
zu begehen.

3.3 Im Auslieferungsersuchen und dessen Beilagen wird der Verfolgten die
Unterstützung (eventuell die Beteiligung an) der ETA vorgeworfen. Sie habe
etwa seit Juni 1993 deren "Kommando Barcelona" angehört. Dem "Kommando
Barcelona" werden insbesondere die Ermordung eines Obersten der spanischen
Armee, Leopoldo Garcia Campos, sowie Sprengstoffanschläge und versuchte
Bombenattentate vorgeworfen, welche am 15. August und 29. Oktober 1993 bzw.
am 7. Februar und 18. April 1994 (namentlich in verschiedenen Restaurants, im
Olympischen Hafen und auf dem Bahnhof Sants der katalanischen Hauptstadt)
verübt wurden. Eine Beteiligung (Mittäterschaft, Gehilfenschaft) an konkreten
terroristischen Gewaltverbrechen wird der Verfolgten hingegen nicht zur Last
gelegt. Ihre Rolle bzw. Aufgabe habe darin bestanden, gemeinsam mit einem
Komplizen zwei Wohnungen zu mieten (eine an der Calle Padilla Nr. X und eine
an der Calle Aragón Nr. Y), die den Mitgliedern der Organisation als
Unterschlupf und Versteck für Waffen und Sprengstoff gedient hätten. Dabei
habe es sich um 90 kg Ammonal, vier Handgranaten, eine Maschinenpistole,
Sprengstoffzünder und weiteres Material gehandelt. Ein Teil davon sei am 28.
April 1994 anlässlich der Verhaftung eines Mitverdächtigen in der Wohnung an
der Calle Padilla sichergestellt worden. Auf diese Weise habe die Verfolgte
die übrigen Mitglieder der terroristischen Vereinigung bei deren deliktischer
Tätigkeit unterstützt.

3.4 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind alle
Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation
eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung
Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen (für sich allein) nicht
notwendigerweise illegal bzw. konkrete Straftaten zu sein. Es genügen
namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar
dienen (wie z.B. Auskundschaften, Planen oder Bereitstellen der operativen
Mittel, insbesondere Beschaffen von Fahrzeugen, Kommunikationsmitteln oder
Finanzdienstleistungen usw.). Die Beteiligung setzt auch keine massgebliche
Funktion innerhalb der Organisation voraus. Sie kann informeller Natur sein
oder auch geheim gehalten werden (vgl. BBl 1993 III 301; Forster, a.a.O., S.
11).

Bei Personen, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind, kommt
nur die Tatvariante der Unterstützung in Frage. Diese verlangt einen
bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der
kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen
Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1
Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein
konkretes Delikt nicht erforderlich (zur Publikation bestimmtes
Bundesgerichtsurteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002, E. 2.4; vgl.
Forster, a.a.O., S. 11, 24; Stratenwerth, a.a.O., § 40 N. 26). So können
namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder
mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere
logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den
Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen.
Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem
Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz (vgl. BBl 1993
III 304; Forster, a.a.O., S. 13). Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter
Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder
zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen
Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse
Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen
Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand
(vgl. BBl 1993 III 302; Arzt, a.a.O., Art. 260ter N. 163 f.; Forster, a.a.O.,
S. 11).

3.5 Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der gegen die Verfolgte
erhobene Vorwurf nach schweizerischem Recht unter die Tatvariante der
Beteiligung an oder unter diejenige der Unterstützung einer kriminellen
Organisation fiele. In dem zur Publikation bestimmten Urteil 1A.159/2002 vom
18. September 2002 hatte das Bundesgericht das Verhalten eines mutmasslichen
Helfers der italienischen "Brigate Rosse" zu beurteilen. Dieser hatte an
Treffen von führenden Leitungsorganen der terroristischen Vereinigung
teilgenommen, Geld und logistische Instruktionen von der Organisation
erhalten und diese tatkräftig unterstützt. In einer von ihm benutzten Wohnung
in Paris waren diverses Material der "Brigate Rosse" (interne Berichte,
Protokolle von konspirativen Treffen, psychologische Tests usw.), drei
kugelsichere Westen sowie umfangreiche Munition gefunden worden. Das
Bundesgericht entschied, dass das inkriminierte Verhalten unter den
Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB falle. Gemäss der hier massgeblichen
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens wird der Beschwerdeführerin nicht bloss
das Sympathisieren mit der ETA vorgeworfen. Sie habe dem "Kommando Barcelona"
angehört bzw. dieses jedenfalls aktiv unterstützt. In Barcelona habe sie
(zumindest) eine Wohnung gemietet und diese Mitgliedern der ETA als
Unterschlupf und Versteck für Waffen und Sprengstoff zur Verfügung gestellt.
Als Verbrechen, die der ETA namentlich in Barcelona zuzurechnen seien, werden
der Mord an einem spanischen Offizier und diverse Sprengstoffanschläge
genannt.

Bei dieser Sachlage fiele der gegen die Verfolgte erhobene Vorwurf
grundsätzlich unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Wie bereits
dargelegt, setzt dieser nicht den Nachweis voraus, dass sich die Verfolgte
selbst an illegalen Aktionen bzw. an Straftaten der ETA beteiligt hätte.
Ebenso wenig braucht die Verfolgte in führender Position für die
Zweckverfolgung der Organisation aktiv gewesen zu sein. Auch das Vorbringen,
eine der beiden konspirativen Wohnungen (diejenige an der Calle Padilla) sei
von einem Dritten gemietet worden, der nicht wegen Unterstützung der ETA
verurteilt worden sei, lässt eine Strafbarkeit der Verfolgten nicht zum
Vornherein dahinfallen. Laut Ersuchen wurde auch die - unbestrittenermassen
von ihr gemietete - Wohnung an der Calle Aragón als Unterschlupf für
Terroristen und als Waffen- und Sprengstoffversteck benutzt. Es kann offen
bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt auch noch unter den Tatbestand von
Art. 226 Abs. 2 StGB fiele (Aufbewahren von Sprengstoff im Wissen, dass
dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist). Die von der
Beschwerdeführerin aufgeworfenen Beweisfragen sind (im Falle einer
Anklageerhebung) vom erkennenden Strafgericht zu prüfen.

3.6 Gemäss Ersuchen und dessen Beilagen wäre der inkriminierte Sachverhalt
auch nach spanischem Recht strafbar, nämlich als Unterstützung einer
bewaffneten Bande ("colaboración con banda armada", Art. 174bis lit. a des
spanischen Strafgesetzbuches) und als illegales Lagern bzw. illegaler Besitz
von Waffen und Sprengstoff. Die Strafdrohung für die Unterstützung einer
terroristischen Organisation beträgt im Höchstmass bis zu 12 Jahren
Gefängnis. Damit ist das Auslieferungserfordernis der beidseitigen
Strafbarkeit erfüllt (vgl. Art. 2 Ziff. 1 EAUe). Dieses verlangt nicht, dass
die verfolgten Delikte nach dem Recht beider Staaten unter gleichlautende
Straftatbestände fallen müssten (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 5c S. 90, 337 E. 4a S.
342).

3.7 Unzutreffend ist auch die Rüge, das Ersuchen sei rechtsmissbräuchlich
gestellt worden und daher (gestützt auf Art. 2 lit. b EAUe) abzuweisen. Der
Vorwurf des Rechtsmissbrauches wird mit dem Vorbringen begründet, die
spanischen Behörden seien "von den deutschen Behörden informiert" worden,
"dass die Beschwerdeführerin in der von ihr gemieteten Wohnung keinen
Sprengstoff lagerte (und schon gar nicht Waffen)". Für die Feststellung, was
in der Wohnung an der Calle Aragón gelagert wurde, sind in erster Linie die
spanischen Ermittlungsbehörden zuständig, welche die entsprechenden
Beweiserhebungen (Hausdurchsuchungen, Personenbefragungen usw.) vorgenommen
haben. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Behauptung, in der von ihr
gemieteten Wohnung seien weder Sprengstoff noch Waffen gelagert worden, auf
den Umstand, dass laut Ersuchen lediglich in der Wohnung an der Calle Padilla
ein Teil des fraglichen Materials (insgesamt 90 kg Ammonal,
Sprengstoffzünder, vier Handgranaten, eine Maschinenpistole usw.)
beschlagnahmt werden konnte. Laut Ersuchen sollen jedoch (ab Juni 1993 und
vor der Beschlagnahmung an der Calle Padilla am 28. April 1994) in beiden
Wohnungen ETA-Terroristen Unterschlupf gefunden haben sowie Waffen und
Sprengstoff gelagert worden sein. Ausserdem wird der Verfolgten vorgeworfen,
sie habe auch bei der Anmietung der konspirativen Wohnung an der Calle
Padilla mitgewirkt. Der Rechtsmissbrauchsvorwurf erweist sich daher als
unbegründet.

4.
Weiter wird geltend gemacht, es lägen "ernsthafte Gründe vor, anzunehmen,
dass das Auslieferungsverfahren zur politischen Verfolgung der
Beschwerdeführerin missbraucht" werden könnte. Das Ersuchen sei daher
gestützt auf Art. 3 Ziff. 1 EAUe abzuweisen.

4.1
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung,
derentwegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder
eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird
(Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG).

Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus vom 27. Januar 1977 (ETerUe, SR 0.353.3), dem Spanien und die
Schweiz beigetreten sind, kann der ersuchte Staat im Falle von
Auslieferungsgesuchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das
Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht
als politische oder mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen
wird (sofern die Tat nicht ohnehin unter Art. 1 ETerUe fällt). Analoges gilt
für den Versuch, eine solche schwere Gewalttat zu begehen, oder für die
Beteiligung daran als Mittäter oder Gehilfe (Art. 2 Ziff. 3 ETerUe).

Keine politische Straftat im Sinne des ETerUe liegt namentlich bei schweren
Straftaten vor, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche
Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen
einschliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c ETerUe). Das gleiche gilt
für Entführungen, Geiselnahmen, schwere widerrechtliche Freiheitsentziehungen
oder für Straftaten, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine
Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket
verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1 lit. d - e
ETerUe). Keine politische Straftat stellt schliesslich der Versuch dar, eine
der genannten Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung daran als Mittäter
oder Gehilfe (Art. 1 lit. f ETerUe).

4.2 In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen sogenannt "absolut"
politischen und "relativ" politischen Delikten unterschieden. "Absolut"
politische Delikte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen
Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich
gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa
Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat (BGE
125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85; 113 Ib 175 E. 6a S. 179, je
mit Hinweisen). Ein "relativ" politisches Delikt liegt nach der
Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall
ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische
Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und
Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des
Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen
eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen
Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE 125 II 569 E. 9b
S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S.
84 ff.; 113 Ib 175 E. 6b S. 180, je mit Hinweisen; vgl. Claude Rouiller,
L‘évolution du concept de délit politique en droit de l‘entraide
internationale en matière pénale, ZStrR 1986, S. 23 ff.; Robert Zimmermann,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 385
S. 300 f.). Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in
einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf
dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug
sein, um die Tat zumindest einigermassen verständlich erscheinen zu lassen
(BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 110 Ib 280 E. 6d S. 285). Zu denken ist hier
namentlich an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder
systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren
Gewaltverbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische Charakter
in aller Regel verneint. Ausnahmen könnten allenfalls bei eigentlichen
offenen Bürgerkriegsverhältnissen gegeben sein, oder wenn das betreffende
Delikt (etwa im Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mittel
zur Erreichung wichtiger humanitärer Ziele darstellen würde (vgl. BGE 109 Ib
64 E. 6a S. 71 f.; Rouiller, a.a.O., S. 31; Zimmermann, a.a.O., N. 385 S.
301).

4.3 Da weder das EAUe noch das ETerUe den Begriff des politischen Deliktes
näher definieren, verfügen die Vertragsstaaten hier über ein weites Ermessen.
Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein politisches Delikt vorliegt,
welches eine Auslieferung ausschliesst, mit freier Kognition (BGE 125 II 569
E. 9b S. 577 f.). Das schweizerische Strafrecht unterscheidet zwischen
kriminellen Organisationen (Art. 260ter StGB), staatsgefährdenden
rechtswidrigen Vereinigungen (Art. 275ter StGB) sowie gemeinrechtlichen
Formen kollektiver Kriminalität bzw. der Teilnahme an Straftaten (vgl. dazu
Forster, a.a.O., S. 8 ff., 15 ff.). Unter den Begriff der kriminellen
Organisationen fallen (wie in E. 3.2 erwähnt) neben den mafiaähnlichen
Verbrechersyndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen (vgl.
BGE 125 II 569 E. 5c S. 574; BBl 1993 III 277 ff., S. 296). Nicht zu den
kriminellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätzlich)
extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen sowie
Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen) Mitteln um die
politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen
diktatorische Regimes führen (vgl. BBl 1993 III 296; Forster, a.a.O., S. 9
f.; Stefan Trechsel, StGB-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260ter N. 2;
s. rechtsvergleichend auch Kay Hailbronner/Volker Olbrich, Internationaler
Terrorismus und Auslieferungsrecht, Archiv des Völkerrechts, 24 [1986] 434
ff. S. 437 f., 445 f.). Wie die italienischen "Brigate Rosse" (vgl. BGE 125
II 569 E. 5c-d S. 574 f.) gehört auch die ETA zu den kriminellen
terroristischen Organisationen und nicht zu den Gruppierungen, die sich mit
angemessenen (oder zumindest noch vertretbaren) Mitteln am Kampf um die
politische Macht in ihrer Heimat beteiligen. Im vorliegenden Fall wird der
Verfolgten keine Beteiligung an reinen Staatsschutzdelikten vorgeworfen (die
allenfalls noch als politische Straftaten im Sinne der dargelegten Praxis
betrachtet werden könnten). Spanien ersucht vielmehr um Auslieferung der
Verfolgten wegen aktiver logistischer Unterstützung einer für schwere
Gewaltverbrechen verantwortlichen terroristischen Organisation. Nach dem
Gesagten ist die Beteiligung an (bzw. die Unterstützung) dieser Organisation
grundsätzlich nicht als politisches Delikt im Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe
anzusehen.

4.4 Es braucht nicht geprüft zu werden, ob darüber hinaus eine Auslieferung
gestützt auf Art. 1 bzw. Art. 2 ETerUe zulässig erschiene (vgl. BGE 125 II
569 E. 9c - d S. 578 ff.).

Der zweite Teil des Dispositives des angefochtenen Entscheides ist als
Vorbehalt zu interpretieren, wonach das Bundesgericht über die Einrede des
politischen Deliktes zu entscheiden hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 IRSG). Wie
dargelegt, besteht diesbezüglich kein Rechtshilfehindernis.

5.
Die Verfolgte macht geltend, als deutsche Staatsangehörige habe sie von
Deutschland nicht nach Spanien ausgeliefert werden können. Aufgrund eines
spanischen Strafübernahmebegehrens sei gegen sie in Deutschland ein
Ermittlungsverfahren eröffnet und wieder eingestellt worden. Gestützt auf den
Grundsatz "ne bis in idem" liege daher ein endgültiges Strafverfolgungs- und
Auslieferungshindernis vor.

5.1 Gemäss dem in Art. 9 EAUe verankerten Grundsatz "ne bis in idem" wird die
Auslieferung nicht bewilligt, wenn der oder die Verfolgte wegen Handlungen,
derentwegen um Auslieferung ersucht wird, von den zuständigen Behörden des
ersuchten Staates rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Die Auslieferung kann
auch abgelehnt werden, wenn die zuständigen Behörden des ersuchten Staates
entschieden haben, wegen derselben Handlungen kein Strafverfahren einzuleiten
oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren einzustellen. Gemäss dem
Zusatzprotokoll zum EAUe vom 15. Oktober 1975 (SR 0.353.11 [Erstes ZP EAUe])
wird die Auslieferung ausserdem nicht bewilligt, wenn ein freisprechendes
Urteil eines dritten Staates vorliegt, der Vertragspartei des EAUe ist (Art.
2 Abs. 2 lit. a Erstes ZP EAUe).

Art. 4 des Protokolles Nr. 7 zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07)
bestimmt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits
nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben
Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf (Absatz 1). Der
Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes
II über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2). Er gilt nach der
Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz des Bundesstrafrechts und
lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (vgl. BGE 120 IV 10 E. 2b
S. 12). Gemäss IRSG wird einem Rechtshilfeersuchen nicht entsprochen, wenn
der Richter den Verfolgten in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen
oder wenn er das Verfahren aus materiellrechtlichen Gründen eingestellt hat
(Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG).

5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde das in Deutschland gegen die
Beschwerdeführerin eingeleitete Ermittlungsverfahren mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin vom 24. November 1998 mangels
ausreichender Beweise wieder eingestellt. Auch die Beschwerdeführerin räumt
ein, dass der erfolgten Verfahrenseinstellung nicht die Bedeutung eines
(materiellen) Freispruches zukomme. Anders als ein freisprechendes Urteil
oder eine definitive Verfahrenseinstellung aus materiellrechtlichen Gründen
(wie z.B. infolge Verjährungseintrittes) stellt ein solcher Entscheid
grundsätzlich kein Rechtshilfehindernis dar (vgl. Bundesgerichtsurteil
1A.21/1999 vom 26. April 1999, E. 4 - 5). Darüber hinaus wurde die
Verfahrenseinstellung im vorliegenden Fall weder durch die Behörden des
ersuchten noch durch diejenigen des ersuchenden Staates verfügt (Art. 9
EAUe). Ebenso wenig liegt ein freisprechendes Urteil eines Drittstaates vor
(Art. 2 Abs. 2 lit. a Erstes ZP EAUe). Aber selbst wenn ein solches vorläge,
könnte die Auslieferung bewilligt werden, wenn die dem Urteil zugrunde
liegende Handlung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchenden
Staates begangen worden ist (Art. 2 Abs. 3 lit. c Erstes ZP EAUe). Die
untersuchte Straftat wurde in Spanien verübt. Wenn die spanischen Behörden
die Auffassung vertreten, es lägen ihnen ausreichende Beweise für eine
Anklageerhebung vor, ist es ihnen unbenommen, gestützt auf das EAUe von der
Schweiz Rechtshilfe zu verlangen. Ein Auslieferungshindernis gestützt auf das
EAUe und dessen Erstes Zusatzprotokoll ist in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich.

6.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass B.________ behauptet habe, er
sei (im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gegen das "Kommando Barcelona"
der ETA) gefoltert worden. "Erst die unter Folter getätigten Aussagen von
B.________" hätten "die spanischen Ermittlungsbehörden zu den Wohnungen der
Strasse Padilla und Aragón" geführt. Laut Berichten von Menschenrechtsgremien
seien "in jüngster Zeit gröbste und systematische staatlich organisierte oder
geduldete Verstösse gegen elementare Menschenrechte bekannt geworden". Nach
Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe "die konkrete Gefahr", dass auch sie
"nach einer Auslieferung in Spanien gefoltert würde". Die
Gefangenen-Hilfsorganisation "Amnesty International" weist in ihrer
Stellungnahme auf Berichte hin, wonach es in spanischen Gefängnissen in
Einzelfällen zur Anwendung von Folterpraktiken gekommen sei.

6.1 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im
Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Nach
internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (Art.
10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und Art. 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II [SR
0.103.2]). Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter
oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht (Art. 25 Abs. 3 BV). In Strafprozessen sind ausserdem die minimalen
prozessualen Verfahrensrechte des Angeschuldigten zu gewährleisten (vgl. Art.
6 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II). Jeder Vertragsstaat der
UNO-Folterschutzkonvention (SR 0.105) hat dafür Sorge zu tragen, dass
Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt worden sind, nicht als
Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter
angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde (Art. 15
UNO-Folterschutzkonvention).

6.2 Die Verfolgte verweist auf Berichte von Häftlingen und
Menschenrechtsorganisationen, laut denen Personen, die verdächtigt wurden,
der ETA anzugehören, in spanischen Gefängnissen misshandelt bzw. gefoltert
worden seien. Zwar können solche Berichte den Eindruck entstehen lassen, dass
in Spanien einzelne Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
vorgekommen sind. Sie rechtfertigen jedoch die Annahme nicht, in Spanien
würde systematisch gefoltert, oder Personen, die der Zusammenarbeit mit der
ETA verdächtigt werden, könnten zum Vornherein kein faires Strafverfahren
bzw. keine grundrechtskonformen Haftbedingungen erwarten.

Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass es sich bei Spanien um einen
demokratischen Rechtsstaat handelt, der namentlich die EMRK, den UNO-Pakt II
über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) sowie die
Folterschutzkonventionen der UNO (SR 0.105) und des Europarates (SR 0.106)
ratifiziert und sich zur Zulassung entsprechender Kontrollen der zuständigen
Menschenrechts- bzw. Folterschutzausschüsse verpflichtet hat. Die ernst zu
nehmende und berechtigte Kritik von Menschenrechtsgremien (Europäischer
Folterschutzausschuss, UNO-Folterschutzkomitee, UNO-Menschenrechtskommission)
an einzelnen Fällen von Übergriffen und Missständen belegt keine
systematische Folterpraxis, wohl aber die Effizienz und das Funktionieren der
völkerrechtlichen Kontrollmechanismen. Auch die Gefangenen-Hilfsorganisation
"Amnesty International" vertritt in ihrer Stellungnahme (entgegen den
Vorbringen der Beschwerdeführerin) die Ansicht, dass "Folter in Spanien nicht
systematisch angewendet" werde.

6.3 Die Beschwerdeführerin vermag im vorliegenden Fall keine konkreten Gründe
darzulegen, welche die Befürchtung rechtfertigen würden, dass sie persönlich
in Spanien einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würde. Solche
Gründe gehen auch aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Die Überwachung
des Strafprozesses und der Haftbedingungen im ersuchenden Staat ist Aufgabe
der spanischen Justiz, der diplomatischen Vertretungen der beteiligten Länder
und der zuständigen Menschenrechtsgremien. Die Behauptung der Verfolgten, die
Sachdarstellung des Ersuchens beruhe zum grossen Teil auf Aussagen eines
Mitangeschuldigten, die durch Folter erpresst worden seien, findet in den
Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin weist denn auch selber darauf hin,
dass das auf Strafantrag von B.________ (wegen angeblich erlittener Folter)
eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden sei. Welche Beweismittel in
einem allfälligen Gerichtsverfahren als zulässig und zuverlässig erachtet
werden könnten, hat im Übrigen das erkennende Strafgericht und nicht der
Rechtshilferichter zu beurteilen.

7.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Kosten der Übersetzung eines
bei den Rechtshilfeakten befindlichen spanischen Urteils begründen weder ein
Auslieferungshindernis, noch eine ausreichend substantiierte Rüge, inwiefern
der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt bundesrechtswidrig bzw. "krass
willkürlich" wäre. Im Übrigen gewährleistet das IRSG keinen Anspruch auf
kostenlose Übersetzung sämtlicher Rechtshilfeakten in eine schweizerische
Landessprache (vgl. Art. 52 IRSG).

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ferner
erweist sich die Einsprache des politischen Delikts als unbegründet, weshalb
die Auslieferung der Verfolgten zu bewilligen ist.

Die Beschwerdeführerin stellt das Begehren um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
und namentlich die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft
gemacht wird, kann dem Begehren stattgegeben werden (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der Einsprache des
politischen Delikts wird die Auslieferung der Verfolgten an Spanien
bewilligt.

2.
Der Verfolgten wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Zürich, wird als unentgeltlicher
Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: