Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.172/2002
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1A.172/2002/sta

Urteil vom 31. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Walter,
Löwenstrasse 1, 8001 Zürich,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg
Purtschert, Cysatstrasse 1, 6004 Luzern,
Gemeinderat Ufhusen, 6153 Ufhusen,
Regierungsrat des Kantons Luzern, Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002
Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern,

weitere Verfahrensbeteiligte:
Z.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. Richard
Kottmann, Mühlefeld 16, 6018 Buttisholz.

Bau- und Planungsrecht (Kiesausbeutung),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2002.
Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG betreibt in der Gemeinde Ufhusen ein Kieswerk, zuletzt
gestützt auf eine Bewilligung vom 9. Dezember 1992 ("erste Abbauetappe"). Die
Kiesgrube liegt in der Abbau- und Deponiezone gemäss dem Bau- und
Zonenreglement der Gemeinde Ufhusen. Nach längerer Vorgeschichte stellte der
Gemeinderat Ufhusen mit Verfügung vom 19. April 2001 fest, dass die
Erweiterung der Kiesgrube Ruefswil, zweite Abbauetappe, unter Auflagen und
Bedingungen umweltverträglich sei. Diese Feststellung stützt sich auf ein
Projektdossier vom 20. Oktober 1997 (mit technischem Bericht,
Umweltverträglichkeitsbericht und verschiedenen Plänen). Weil ein Teil des
Perimeters der zweiten Abbauetappe bewaldet ist und sich das darauf bezogene
Rodungsbewilligungsverfahren verzögert, und weil zudem die Kiesvorräte der
ersten Abbauetappe erschöpft sind, hatte die Y.________ AG gestützt auf ein
abgeändertes Projektdossier vom Juli 2000 ein Gesuch für den Kiesabbau nur
auf der nicht bewaldeten Fläche der zweiten Abbauetappe eingereicht. Nach
Gesprächen mit kantonalen Behördenvertretern zog sie dieses Gesuch wieder
zurück. Stattdessen entschied sich der Gemeinderat Ufhusen für ein Vorgehen
in zwei Schritten im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsverfahrens und
beantragte dem Regierungsrat des Kantons Luzern, vorerst nur den ausserhalb
des Waldes gelegenen Teil der Abbau- und Deponiezone der zweiten Etappe zu
genehmigen. Am 20. März 2001 erteilte der Regierungsrat die entsprechende
Genehmigung.

Dementsprechend gestattete der Gemeinderat Ufhusen der Y.________ AG mit
Verfügung vom 19. April 2001 den Abbau von Kies in der Kiesgrube Ruefswil auf
dem ausserhalb des Waldes gelegenen Teil des Grundstücks Nr. 316, Grundbuch
Ufhusen, gemäss Bericht und Plänen inklusive Umweltverträglichkeitsbericht
vom Oktober 1997 bzw. Juli 2000, unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen.
Verschiedene gegen das Vorhaben gerichtete Einsprachen wurden mehrheitlich
durch Auflagen und Bewilligungen berücksichtigt, teilweise auch abgewiesen
oder durch Nichteintreten erledigt.

X. ________ gelangte gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht das
Kantons Luzern, welches die Beschwerde am 25. Juni 2002 hinsichtlich eines
Teilaspekts (Zeitpunkt einer Sicherheitsleistung) guthiess und im Übrigen im
Sinne der Erwägungen abwies, soweit es darauf eintrat.

B.
X.________ hat gegen dieses Urteil am 3. September 2002 beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, das Urteil vom 25. Juni
2002 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an den Gemeinderat Ufhusen zurückzuweisen. Zudem stellt er
zahlreiche Eventualanträge zur Abänderung der Bewilligung des Gemeinderats
vom 19. April 2001.

Das Verwaltungsgericht beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat erklärte Verzicht
auf Vernehmlassung. Die Y.________ AG beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen.

Das Bundesamt für Raumentwicklung erklärte, es verzichte auf eine
Stellungnahme, während das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus der Sicht der Umweltschutzgesetzgebung des
Bundes für unbegründet hält. Diese Stellungnahmen wurden den Parteien zur
Kenntnis zugestellt.

C.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung wies am 4. November 2002
das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ab.

D.
Mit Schreiben vom 8. November 2002 teilte die Z.________ AG dem Bundesgericht
mit, sie trete dem hängigen Beschwerdeverfahren bei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern
diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und
keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen
Ausschlussgründe greift. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen auch
gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales
Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem
kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen
Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem
angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten
Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht die staatsrechtliche
Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 I 46 E. 1b/aa; 123 II 359 E. 1a/aa, je mit
Hinweisen).

1.1 Die Kiesabbaubewilligung des Gemeinderates Ufhusen stützt sich -
ausdrücklich oder sinngemäss - einerseits auf das kantonale Planungs- und
Baugesetz vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735), andererseits unter anderem auf
das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR
451), das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR
814.01) und das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
(GSchG; SR 814.20). Damit bildet öffentliches Recht des Bundes eine Grundlage
der umstrittenen Verfügung. Gegen den angefochtenen Entscheid kann insoweit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Es liegt auch keiner der in
Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe
vor. Soweit der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der
Sicherheitsleistung - die Verletzung von selbständigem kantonalem Recht rügt,
ist der erforderliche Zusammenhang gegeben, so dass die entsprechende Rüge im
Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden kann. Allerdings
richtet sich die Kognition des Bundesgerichts hierbei nach den für die
staatsrechtliche Beschwerde geltenden Grundsätzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S.
369; 121 II 235 E. 1 S. 238; 118 Ib 234 E. 1b S. 237, 326 E. 1b S. 329).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid als
Baurechtgeber und Eigentümer von an das Kiesabbaugebiet anstossenden
Grundstücken in schutzwürdigen Interessen betroffen und daher nach Art. 103
lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig
und formrichtig eingereichte, gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid (Art. 98 lit. g und Art. 98a Abs. 1 OG) gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen des
Verwaltungsgerichts gebunden, soweit dieses den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Darauf ist
jeweils im Sachzusammenhang einzugehen.

1.4 Da sich der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt,
besteht für das Bundesgericht entgegen den Anträgen der Parteien kein Anlass,
einen Augenschein vorzunehmen. Ebenso wenig besteht Anlass für einen zweiten
Schriftenwechsel.

2.
2.1 Der Gemeinderat Ufhusen bewilligte - in Absprache mit dem Gesuchsteller -
den Kiesabbau nur in einem Teil des vom Abbaugesuch umfassten Gebiets.
Während das ursprüngliche Gesuch eine Fläche von ca. 5,8 ha betraf, wovon ca.
2,8 ha Wald sind, soll der nunmehr bewilligte Kiesabbau in einem Gebiet mit
einer Fläche von knapp 3 ha erfolgen, welches im Süden durch die
Gemeindegrenze zwischen Ufhusen und Luthern, im Westen durch die
Barenstrasse, im Osten durch den Barenwald und im Norden durch die erste
Abbauetappe begrenzt wird. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, das vom
Gemeinderat eingeschlagene Verfahren sei formell mangelhaft gewesen. Da aus
diesen Mängeln indessen niemandem, namentlich nicht dem heutigen
Beschwerdeführer, ein Rechtsnachteil erwachsen sei, erübrige sich eine neue
Auflage des geänderten Projekts.

2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er beklage sich nicht über
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern darüber, dass ein Projekt
bewilligt worden sei, welches sich vom ursprünglichen, die gesamte zweite
Etappe umfassenden Vorhaben in wesentlichen Punkten unterscheide, ohne dass
die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt gehörig untersucht und
dargestellt worden seien. Im Ergebnis liege kein Art. 9 USG und Art. 9 der
Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV;
SR 814.011) genügender Umweltverträglichkeitsbericht vor.

2.2.1 Diese Argumentation beruht auf einer rein formalen Betrachtungsweise.
Es trifft zu, dass nur für das umfassende Abbauprojekt zweite Etappe eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Die dabei von den
kantonalen Fachämtern beantragten Auflagen hinsichtlich der verschiedenen
Umweltbereiche wie Gewässerschutz, Natur- und Landschaftsschutz etc. wurden
in den Bewilligungsentscheid übernommen. Eine auf das reduzierte Projekt
bezogene Überarbeitung sämtlicher Auflagen und Bedingungen wurde unterlassen.
Dies hängt damit zusammen, dass die örtliche Bewilligungsbehörde und die
Beschwerdegegnerin damit rechnen, dass das Rodungsverfahren für die zweite
Etappe gelegentlich weitergeführt wird und die Rodungsbewilligung erteilt
werden kann, was auf der Grundlage der durchgeführten
Umweltverträglichkeitsprüfung auch eine Kiesabbaubewilligung für den ganzen
Perimeter zulassen würde. Für den Fall, dass die Rodungsbewilligung nicht
erteilt wird, ist eine Ergänzung der hier umstrittenen Bewilligung durch eine
Bewilligung für ein angepasstes Endgestaltungsprojekt vorgesehen (dazu hinten
E. 2.3).
2.2.2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die formelle Fragwürdigkeit
dieses Vorgehens hingewiesen. Indessen hat es ebenfalls zu Recht erwogen, es
sei nicht ersichtlich, inwiefern die Reduktion des Vorhabens auf den
unbewaldeten Teil der zweiten Etappe dem Grundsatze nach oder hinsichtlich
einzelner Umweltaspekte materiell unzulässig sein könnte. Die Projektänderung
bringt zwar eine Änderung bei den Abbauphasen mit sich: Ursprünglich sollte
mit dem Abbau im nordöstlichen Teil, d.h. unter dem Waldareal, begonnen
werden, während neu mit dem Abbau im westlichen, nicht bewaldeten Teil
begonnen wird. Eine Durchsicht des Umweltverträglichkeitsberichts vom 21.
Oktober 1997 zeigt aber, dass den Abbauphasen, d.h. der Reihenfolge des
Abbaus innerhalb der zweiten Etappe, keine Bedeutung für die
Umweltauswirkungen zukommt (anders als den beruhigten Bereichen, die im
Perimeter der ersten Etappe vorgesehen sind). So deutet im
Umweltverträglichkeitsbericht nichts darauf hin, dass - wie bei gewissen
Grossprojekten - die Auswirkungen auf Flora und Fauna durch die Reihenfolge
der Abbauphasen beeinflusst werden könnten. Im Übrigen darf mangels konkreter
Hinweise auf das Gegenteil angenommen werden, dass dem Teilprojekt, bei
welchem auf die Rodung von 2,8 ha Wald verzichtet wird, die
Umweltverträglichkeit nicht abzusprechen ist, nachdem sie für das ganze
Projekt bereits von allen kantonalen Fachstellen bejaht wurde. Auch das
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft gelangt in seiner Stellungnahme zur
Beschwerde zum Ergebnis, das Projekt verletze kein Bundesumweltrecht. Der
Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, und aus den Akten ergeben sich
keinerlei Hinweise, dass diese Auffassung unzutreffend sein könnte.

Der Beschwerdeführer macht denn auch - abgesehen vom Thema der
Rekultivierung, auf welches anschliessend einzugehen ist - in diesem
Zusammenhang kaum einen konkreten Mangel geltend. Er behauptet lediglich,
Disp.-Ziff. 5.45 der Abbaubewilligung werde obsolet. Diese Bestimmung
beschränkt die zulässige Abbaumenge auf max. 300'000 m3 fest während jeweils
drei und auf max. 150'000 m3 fest während eines Jahres, um die Ressourcen zu
schonen und den Schwerverkehr auf den Strassen zu begrenzen. Das Abbauvolumen
im heute zu beurteilenden Bereich beträgt rund 350'000 m3 fest. Disp.-Ziff.
5.45 der Abbaubewilligung begrenzt die Geschwindigkeit, mit der dieses
Kiesvolumen abgebaut werden darf, und ist daher keineswegs überflüssig.

2.3 Für den Fall, dass die Rodungsbewilligung nicht erteilt und damit der
Kiesabbau definitiv nur im Bereich ausserhalb des Waldes möglich sein würde,
verpflichtet Ziff. 5.2 der Abbaubewilligung die Beschwerdegegnerin, dem
Gemeinderat innert sechs Monaten seit Rechtskraft des ablehnenden
Rodungsentscheids ein den Umständen angepasstes Endgestaltungsprojekt
einzureichen. Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber, die
Beschwerdegegnerin sei zur Einreichung eines Abbauphasen- und
Rekultivierungsplans zu verpflichten, der Details zur Entwässerung während
des Abbaus, zu den Natur- und Landschaftsschutzaspekten und zur
Wiederauffüllung, Rekultivierung und Endgestaltung enthalten müsse.

2.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe "verfahrenskoordinatorisch"
nicht an, den Entscheid über den Abbauphasen- und Rekultivierungsplan nicht
gleichzeitig mit der Abbaubewilligung selbst zu treffen.

Das Verwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der Frage befasst, ob es
zulässig war, in der Abbaubewilligung die Regelung der Endgestaltung auf
einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Auf diese überzeugenden
Ausführungen, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt,
kann verwiesen werden. Zu den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz ist
lediglich zu ergänzen, dass auch das Bundesgericht - bei der Regelung von
Ersatz- und Schutzvorkehren gegen den Lärm - die Verweisung in ein
nachlaufendes Bewilligungsverfahren für zulässig erklärt hat, wenn sachliche
Gründe dafür sprechen, und zwar auch dann, wenn das anwendbare
Verfahrensrecht dies nicht ausdrücklich vorsieht. Vorausgesetzt wird, dass im
nachlaufenden Verfahren die Parteirechte umfassend gewährt werden und die
Vereinbarkeit des Projekts mit dem Umweltschutz- bzw. Lärmschutzrecht im
Zeitpunkt des Entscheids in der Sache selbst bereits feststeht (BGE 124 II
293 E. 19b S. 334 f. mit Hinweisen).

Zur vorliegenden Angelegenheit hat das Verwaltungsgericht zu Recht
festgehalten, dass die Endgestaltung nicht schlechterdings ungeregelt ist,
sondern dass die Pflicht zur Rekultivierung verbindlich festgelegt wurde und
dass damit verschiedene Auflagen im Bereich Bodenschutz, Wiederauffüllung und
Natur- und Heimatschutz verbunden wurden, welche entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auf jeden Fall gültig sind. Offen ist damit allein die
Frage der Terraingestaltung. Zutreffend erscheint auch die Erwägung, dass
diese Frage erst einige Jahre nach Beginn des Abbaus aktuell wird und es
immerhin nicht ausgeschlossen erscheint, dass die Beschwerdegegnerin vorher
die ausstehende Rodungsbewilligung erhält. Ergänzend fällt in Betracht, dass
der Technische Bericht vom 10. Juli 2000, auf den der Bewilligungsentscheid
im Einleitungssatz von Ziff. 5 des Rechtsspruchs hinweist, eine konkrete
Lösungsmöglichkeit für die Endgestaltung ohne Rodung nachweist. Mit dem
Verwaltungsgericht lässt sich das Vorgehen der kommunalen Bewilligungsbehörde
unter diesen Umständen materiell als sinnvoll und verhältnismässig
bezeichnen. Eine Verletzung der Koordinationsregeln ist nicht ersichtlich.
Vielmehr regelt die Bewilligung vom 19. April 2001 jene Aspekte, die für eine
materielle Abstimmung zwischen der Abbaubewilligung und der vorbehaltenen
Bewilligung der Endgestaltung nötig sind.

2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, ein Rekultivierungsplan allein
sei nicht ausreichend, es brauche auch einen Abbauphasenplan.

Bedingt durch den Verlauf des Molassefelsens im Untergrund ist die mittlere
Kiesmächtigkeit unterhalb des waldfreien Abbaugebietes mit etwa 10 m
wesentlich geringer als im Waldgebiet, wo sie etwa 30 m beträgt. Das hat zur
Folge, dass wie erwähnt ausserhalb des Waldes nur rund 350'000 m3 fest
abgebaut werden können, während unter dem Wald etwa 750'000 m3 fest liegen.
Die Beschwerdegegnerin macht überzeugend geltend, dass auf der beschränkten
Fläche und bei der beschränkten Abbaukubatur nur ein Abbau von Norden nach
Süden, verteilt über die ganze Länge des Abbaubereiches, in Frage kommt. Wozu
in diesem Zusammenhang ein Abbauphasenplan dienen sollte, ist nicht
ersichtlich. Dass Ziff. 5.45 des gemeinderätlichen Rechtsspruchs durchaus
geeignet ist, das Tempo des Abbaus auf ein umweltverträgliches Mass zu
beschränken, wurde bereits ausgeführt (E. 2.2.2). Daraus ergibt sich auch
eine gewisse Einteilung des Abbaus und der daran anschliessenden Auffüllung.

2.3.3 Der Beschwerdeführer hält einen Abbauphasenplan auch deswegen für
nötig, weil er befürchtet, der Beschwerdegegnerin sei es gestattet, den das
Abbaugebiet auf dessen Ostseite (zum Barenwald hin) begrenzenden Rand als bis
zu 40 m hohe Wand auszugestalten. Dadurch komme der Wald auf einen im Mittel
nur 150 m breiten Streifen zu stehen, der akut erosions- und
zerstörungsgefährdet wäre.

Gemäss den Querprofilen 1.2 und 2.2 (Pläne Nr. 324-428 und 429 im Dossier vom
Oktober 1997) bzw. dem Querprofil 1.2 (Plan Nr. 324-475 im Dossier vom Juli
2000) beträgt der senkrechte Abstand zwischen Oberfläche und festem Fels
unter dem westlichen Rand des Barenwaldes rund 30 m. Nach Disp.-Ziff. 5.58
der Abbaubewilligung muss die Abbaukante gegenüber dem Wald einen Abstand von
10 m einhalten. Disp.-Ziff. 5.59 schreibt Böschungshöhen von max. 10 m und
eine Böschungsneigung von 2:1 vor. Daher muss entgegen der schematischen
Darstellung in Plan Nr. 324-475 die Böschung auf der Ostseite des
Abbaugebietes abgestuft erstellt werden, weil sonst die Böschungshöhe von
max. 10 m überschritten wird. Bei dieser Ausgestaltung wird die Böschung
schon rund 20 m unterhalb der Oberfläche auf den (hier ansteigenden) Felsen
treffen. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Böschung werde 36 oder
gar 40 m hoch werden und senkrecht abfallen, ist daher aktenwidrig. Da nach
den bisherigen Erfahrungen die Stabilität der Abbauwände gut ist (vgl.
Technischer Bericht vom 24. Oktober 1997 S. 10), erscheint auch die
Befürchtung, der bewaldete Barenhügel könnte während der Abbau- und
Auffüllungszeit erodieren und zerstört werden, als unbegründet. Voraussetzung
ist allerdings, dass sich die Beschwerdegegnerin an die Auflagen in der
Abbaubewilligung hält. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der
Abbau im Westen des Barenwaldes den an dessen Hangfuss auf der Ostseite
verlaufenden "Domini"-Weg gefährden sollte. Damit ist auch dem
Abänderungsantrag zu Disp.-Ziff. 5.33 der Abbaubewilligung der Boden
entzogen.

2.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe es in
der Hand, durch Beeinflussung des Rodungsbewilligungsverfahrens und wegen der
lückenhaften Regelung der Endgestaltung Art, Aussehen und Endzustand der
Abbautätigkeit selbst zu bestimmen.

Zunächst erscheint die Befürchtung des Beschwerdeführers, die
Beschwerdegegnerin werde allenfalls aus freien Stücken auf die
Rodungsbewilligung verzichten, angesichts der unter dem Barenwald liegenden
Kiesvorkommen und der betrieblichen Situation der Beschwerdegegnerin als
unbegründet. Sodann würde ein Rückzug des Rodungsgesuchs zu einer
Abschreibung des Rodungsverfahrens führen, was zwanglos einer
Bewilligungsverweigerung im Sinne von Disp.-Ziff. 5.2 der Abbaubewilligung
gleichzusetzen wäre und den Fristenlauf für die Einreichung des
Endgestaltungsprojekts auslösen würde. Im Übrigen ist zu erwarten, dass ein
Rodungsentscheid innert nützlicher Frist ergehen wird, nachdem das
Bundesgericht mit Urteil 6P.60/2002 vom 26. November 2002 im Strafverfahren
gegen den Verwaltungsratspräsidenten und Alleinaktionär der
Beschwerdegegnerin entschieden hat und dieses Strafverfahren offenbar den
Grund für die bisherige Sistierung des Rodungsbewilligungsverfahrens bildete.
Es ist somit zu erwarten, dass die Beschwerdegegnerin in absehbarer Zeit ihr
Gesuch für eine Endgestaltung zum hier streitigen Kiesabbau oder für einen
Abbau auch der weiteren Kiesreserven stellen kann und muss.

Verständlich ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass sich die
Rekultivierung unverhältnismässig lange hinziehen könnte. Die
Abbaubewilligung vom 19. April 2001 ist (für alle Abbauphasen und deren
Rekultivierung) bis 31. Dezember 2022 befristet. Indessen verlangt
Disp.-Ziff. 5.29 der Abbaubewilligung, dass "die einzelnen Elemente dieses
Konzeptes" - womit nur die vorausgehenden Auflagen über den Natur- und
Landschaftsschutz, d.h. namentlich die Rekultivierung, gemeint sein können -
"sofort nach Abschluss der betrieblichen Nutzung der entsprechenden Flächen
zu realisieren" sind. Sollte die Rodungsbewilligung verweigert werden, so
wäre der Kiesabbau der zweiten Etappe voraussichtlich nach rund 4 Jahren
beendet. Unmittelbar anschliessend ist die Rekultivierung vorzunehmen. Unklar
bleibt allerdings die Frist, die der Beschwerdegegnerin hierfür zugestanden
wird. Die vorbehaltene Bewilligung des Endgestaltungsprojekts wird daher eine
angemessene - jedenfalls deutlich kürzere Frist als jene bis 2022 - für den
Abschluss der Rekultivierung anzusetzen haben. Der Umstand, dass diese Frist
heute noch nicht festgesetzt ist, stellt jedoch keinen Mangel dar, der zur
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen könnte.

2.3.5 Der Beschwerdeführer weist mit Recht darauf hin, dass ein Zusammenhang
zwischen der Endgestaltung der ersten und jener der zweiten Abbauetappe
besteht. Das hat zur Folge, dass mit dem Entscheid über die Endgestaltung
nicht beliebig lange zugewartet werden kann: Die Auffüllung der ersten Etappe
verläuft parallel zum Abbau der zweiten Etappe, weshalb rechtzeitig bekannt
sein muss, welche Endgestaltung zu wählen ist. Je nach dem, ob der Barenwald
gerodet und das darunter liegende Kies abgebaut werden kann oder nicht,
verändert sich bei der Endgestaltung der ersten Etappe vor allem die
Böschungsgestaltung östlich des Querschnitts 4.2 (flachere oder steilere
Ausbildung; vgl. die Pläne Nr. 324-427 und 324-430 vom Oktober 1997 sowie Nr.
324-474 und 324-478 vom Juni 2000).

Im Bereich westlich davon ist ein erhebliches Volumen vorgesehen, das auf
jeden Fall aufzufüllen ist. Die Unsicherheit über die Endgestaltung, die wie
soeben erwähnt nur noch eine beschränkte Zeit andauern wird, stellt daher
kein Hindernis für eine weitgehende Auffüllung der ersten Etappe und eine
zweckmässige Koordination der Endgestaltung beider Etappen dar.

2.3.6 Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer, die Forstpolizeibehörde
könnte sich für unzuständig erachten, über die Art der Endgestaltung zu
entscheiden. Diese Befürchtung bildet von vornherein kein Argument gegen die
hier streitbetroffene Bewilligung, die ohne Rodung auskommt. Im Übrigen ist
für den Kiesabbau unter dem Barenwald nicht nur eine Rodungsbewilligung,
sondern auch eine zusätzliche Abbaubewilligung nötig. Der Entscheid vom 19.
April 2001 genügt diesbezüglich klarerweise nicht. Rodungsbewilligung und
Abbaubewilligung sind zu koordinieren (Art. 21 UVPV). Inwiefern in diesem
Zusammenhang die vom Beschwerdeführer verlangte Änderung von Disp.-Ziff. 5.2
der Abbaubewilligung erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2.3.7 Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht einen
detaillierten Abbauphasen- und Rekultivierungsplan verlangt. Damit ist auch
sein Antrag auf Änderung von Disp.-Ziff. 5.20 der Abbaubewilligung
abzuweisen. Ebenso ist die Rüge unberechtigt, das Verwaltungsgericht habe den
Sachverhalt offensichtlich unvollständig abgeklärt.

2.4 Disp.-Ziff. 5.8 der Abbaubewilligung verpflichtet die Beschwerdegegnerin,
innert sechs Monaten seit Erteilung der Abbaubewilligung einen detaillierten
Kanalisationskataster (Plan) erstellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat
sich ausführlich mit dieser und den weiteren gewässerschutzrechtlichen
Auflagen der Abbaubewilligung befasst (E. 9). Es hat erwogen, der
Kanalisationskataster sei über das gesamte Betriebsareal zu erstellen, was
auch die von der ersten Etappe herrührenden Entwässerungsprobleme umfasse. Es
verstehe sich, dass der Plan hernach dem Amt für Umweltschutz zu unterbreiten
sei und dass die für nötig befundenen Einrichtungen zu errichten seien. Die
Abänderungsanträge, die der Beschwerdeführer hierzu stellt, sind rein
redaktioneller Natur. Weder im Lichte seiner Begründung noch angesichts der
übrigen Akten ist erkennbar, dass die umstrittene Bewilligung
gewässerschutzrechtliche Vorschriften verletzen würde.

2.5 Zu den Ziffern 5.24-5.31 des gemeinderätlichen Rechtsspruchs stellt der
Beschwerdeführer ebenfalls Änderungsanträge redaktioneller Natur. Der
Beschwerdeführer gesteht selbst zu, die dort enthaltenen Anordnungen über den
Natur- und Landschaftsschutz seien inhaltlich nicht zu beanstanden. Im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in erster Linie eine
Rechtskontrolle vorzunehmen (Art. 104 lit. a OG). Es besteht keinerlei
Anlass, auf die Anträge des Beschwerdeführers einzutreten, da die
Rechtmässigkeit der fraglichen Anordnungen nicht in Frage steht.

2.6 In Disp.-Ziff. 5.35 der Abbaubewilligung wird eine konkrete Person für
die Begleitung der Abbau- und Auffüllphasen der zweiten Etappe in Belangen
des Bodenschutzes bezeichnet. Das ist eine den Vollzug betreffende Anordnung.
Es ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern diese Anordnung Bundesrecht
verletzen sollte. Der Antrag des Beschwerdeführers, an Stelle einer konkreten
Person sei ein Unternehmen einzusetzen, dessen Mandat zudem auf weitere
Bereiche auszudehnen sei, ist unbegründet, um so mehr, als der Gemeinderat
neben der erwähnten Fachperson ein Ingenieurbüro als Kontrollorgan für die
weiteren Bereiche eingesetzt hat.

2.7 Die Änderungsanträge, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der
Disp.-Ziffern 5.63 und 5.64 sowie 8 und 9 der Abbaubewilligung stellt,
betreffen, soweit darauf nicht bereits in den vorstehenden Erwägungen
eingegangen wurde, reine Ermessensfragen des Vollzugs. Da diesbezüglich keine
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung zu erkennen ist, erübrigen sich
Weiterungen.

3.
Disp.-Ziff. 5.42 der Abbaubewilligung verpflichtet die Beschwerdegegnerin,
zur Wiederherstellung der Grube (zweite Etappe ohne Wald) eine finanzielle
Sicherstellung in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu leisten.

3.1 Die Sicherheitsleistung stützt sich auf § 36 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes vom 27. Januar 1997 zum GSchG (EGGSchG, SRL Nr. 702) und
auf § 46 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 30. März 1998 zum USG (EGUSG, SRL
Nr. 700). In beiden Fällen handelt es sich um "Kann-Vorschriften", die der
Behörde Entschliessungsermessen einräumen. Das Verwaltungsgericht erwog, in
Fällen wie dem vorliegenden müsse bei pflichtgemässer Ermessensausübung eine
Sicherheitsleistung angeordnet werden. Was den konkreten Fall angeht, so
stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Höhe der Sicherheitsleistung
der bisherigen Praxis entspreche. Problematisch sei freilich der Umstand,
dass generell eher tiefe Summen angeordnet würden, die bei weitem nicht
kostendeckend seien. Es bestehe Anlass, diese Praxis zu überdenken und
deutlich höhere Ansätze festzulegen. Zur Bemessung sei der Erlass einer
Verwaltungsverordnung in Betracht zu ziehen, um eine einheitliche
Rechtsanwendung zu erreichen. Das Gericht sah davon ab, selbst die
Sicherheitsleistung zu erhöhen, da einem solchen Entscheid mangels
gerichtlicher Sachkunde etwas willkürliches anhaften könne und die
festgesetzte Summe jedenfalls nicht willkürlich oder rechtsungleich sei. Das
Gericht behielt jedoch eine nachträgliche Erhöhung der Kaution durch die
Bewilligungsbehörde vor und verfügte überdies in Abänderung der
Abbaubewilligung, die Sicherheitsleistung sei bereits vor Beginn des Abbaus
der zweiten Etappe zu hinterlegen.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Sicherheitsleistung sei auf Fr.
500'000.-- festzusetzen. Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf
selbständigem kantonalem Recht, dessen Anwendung vom Bundesgericht nur auf
Willkür hin überprüft wird. Der Beschwerdeführer macht nicht einmal geltend,
dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt willkürlich sei. Dies ist denn
auch nicht der Fall. Namentlich durfte das Verwaltungsgericht in der
gegebenen Konstellation in Respektierung des Ermessens der Verwaltungsbehörde
das Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit höher gewichten
als jenes an der Einführung einer sofortigen Praxisänderung. Nicht ohne
Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass für die Kosten von
Ersatzvornahmen auch ein gesetzliches Pfandrecht besteht, worauf das
Verwaltungsgericht hingewiesen hat (§ 36 Abs. 2 EGGSchG und § 46 Abs. 2
EGUSG). Es mag zutreffen, dass die Inanspruchnahme dieses Pfandrechts auch
den Beschwerdeführer belasten würde. Darin liegt aber kein öffentliches
Interesse, welches die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht als
willkürlich erscheinen lässt.

Nachdem sich aus der Vernehmlassung des Regierungsrats an das Bundesgericht
schliessen lässt, dass er keinen Anlass für den Erlass einer Richtlinie zur
Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistungen sieht, wird das
Verwaltungsgericht bei einem nächsten vergleichbaren Fall wohl nicht darum
herum kommen, selbst eine im Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzmassnahme
angemessenere Sicherheitsleistung festzusetzen.

4.
Der Beschwerdeführer macht am Rande auch noch geltend, das Abbaugebiet liege
in einem nationalen Schutzgebiet, dem Objekt Nr. 1311 (Napfbergland) gemäss
der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften
und Naturdenkmäler (VBLN, SR 451.11). Diese Behauptung ist aktenwidrig,
weshalb sich auch hierzu Ausführungen erübrigen.

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem
hat dieser die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im bundesgerichtlichen
Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Ufhusen, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche
Abteilung, dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Bundesamt
für Raumentwicklung sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: