Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.170/2002
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1A.170/2002
1P.432/2002/sch

Urteil vom 31. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Oberriet, 9463 Oberriet SG,
vertreten durch den Gemeinderat Oberriet, 9463 Oberriet SG,
Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.

Strassenprojekt,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer des in der Bauzone (Zonen WG3, W2 und W3)
gelegenen Grundstücks Nr. 1374 in Unterdorf, Gemeinde Oberriet. Am 2. März
2000 wies der Gemeinderat Oberriet ein Strassenbaugesuch von X.________ für
die Erschliessung seiner Parzelle ab und stellte das Projekt zurück bis zum
Vorliegen des gesetzlich vorgeschriebenen Beitragsplans. Gegen diesen
Entscheid erhob X.________ am 20. März 2000 Rekurs an das Baudepartement des
Kantons St. Gallen (Rekurs RR 26.00.001).

B.
Am 25. September 2000 genehmigte der Gemeinderat Oberriet ein Strassenprojekt
samt Beitragsplan für den Bau einer neuen Erschliessungsstrasse sowie eines
neuen Fusswegs im Gebiet Unterdorf und beauftragte die Gemeindekanzlei mit
der Durchführung des Planverfahrens nach Art. 39 ff. des St. Galler
Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 (StrG). Das Projekt sieht vor, die
Parzelle Nr. 1374 durch eine 4 m breite, rund 135 m lange Strasse zu
erschliessen. Die Nachbarparzellen Nrn. 1373 (Eigentümer: A.________) und
1368 (Eigentümer: Gebrüder B.________ AG) werden durch ein rund 50 m langes
Strassenstück erschlossen, das nach rund 100 m in nordöstlicher Richtung
abzweigt. Im Bereich dieser Verzweigung führt ein Fussweg in südwestlicher
Richtung zum Schulareal.

Gegen dieses Projekt erhob X.________ am 25. Oktober 2000 Einsprache bei der
Gemeinde Oberriet und beantragte unter anderem, es sei auf die Verwirklichung
des Fusswegs zum Schulareal zu verzichten. Am 13. November 2000 wies der
Gemeinderat die Einsprache - soweit sie das Projekt und den Teilstrassenplan
betrifft - ab; der Entscheid über die Einsprache gegen den Beitragsplan wurde
bis zur rechtskräftigen Erledigung des Planverfahrens zurückgestellt.

Gegen diesen  Einspracheentscheid erhob X.________ am 22. November 2000
Rekurs beim Baudepartement (Rekurs RR 26.00.002).

C.
Am 10. Oktober 2000 hatte auch A.________ Einsprache gegen das Vorhaben
erhoben und beantragt, die Linienführung des Teilstücks der Strasse ab
Wendehammer in Richtung Norden zu begradigen. Am 13. November 2000 hiess die
Gemeinde diese Einsprache gut. Hiergegen erhob X.________ am 15. November
2000 Einsprache an den Gemeinderat Oberriet und am 22. November 2000 Rekurs
beim Baudepartement (Rekurs RR 26.00.003).

D.
Am 22. November 2001 trat das Baudepartement auf die erste Eingabe vom 20.
März 2000 (RR 26.00.001), die als Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Hand
genommen wurde, zufolge Gegenstandslosigkeit nicht ein und wies die beiden
anderen Rekurse (RR 26.00.002 und 26.00.003) ab, soweit es darauf eintrat.

E.
Gegen den Entscheid des Baudepartements erhob X.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses überwies die Eingabe am 18.
Juni 2002 zur Erledigung gewisser Rügen zuständigkeitshalber an die Regierung
des Kantons St. Gallen und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf
eingetreten werden könne.

F.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob X.________ am 26. August
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ans
Bundesgericht. Er beantragt:
1. Es sei der Rekurs RR26.00.001 wegen Rechtsverletzung und Verweigerung
des  rechtlichen Gehörs und Verstoss gegen Treu und Glauben sowie
Verletzung des kan- tonalen Strassengesetzes erstmalig zu beurteilen.

2.  Es sei der Rekurs RR26.00.002 wegen Verweigerung des rechtlichen
Gehörs und  Willkür soweit Verletzung des kantonalen Strassengesetzes neu
zu beurteilen und es  sei zu ergründen, ob es für die Notwendigkeit des
Baus eines Fussweges im Zusam- menhang mit der Verkehrssicherheit einer
Strasse bundesrechtliche und kantonale  gesetzliche Grundlagen gibt und es
sei zu überprüfen, ob kraft der beiden Bundes- gesetze RPG und FWG der
geplante, ca. 20 m lange Fussweg von der neuen  Erschliessungsstrasse bis zum
Schulhausareal rechtlich abgestützt ist sowie es sei die  gesetzliche
Grundlage für die Notwendigkeit eines Fussweges aus Gründen der
Ver- kehrssicherheit für Fussgänger, die sonst eine 4 m breite, nicht
durchgehende  Quartierstrasse und mit geringem Fahrzeugverkehr zu benutzen
hätten, zu über- prüfen.

3.  Es sei der geplante Fussweg abzuweisen.

4.  Eventualiter sei der geplante Fussweg auf Kote 75 m zu bauen.

5.  Es sei der Rekurs RR26.00.003 wegen Verweigerung des rechtlichen
Gehörs und  Willkür neu zu beurteilen.

6.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

G.
Das Verwaltungsgericht, der Gemeinderat Oberriet und das Baudepartement des
Kantons St. Gallen beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die
staatsrechtliche Beschwerde seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhebt sowohl staatsrechtliche als auch
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid des St. Galler Verwaltungsgerichts. Darin war das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde teilweise aus verfahrensrechtlichen
Gründen nicht eingetreten; gewisse Rügen wurden zuständigkeitshalber der
Regierung überwiesen; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann das Bundesgericht prüfen,
ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Im Übrigen - soweit die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist bzw. die Verletzung kantonalen Rechts
geltend gemacht wird - kann es nur prüfen, ob das Verwaltungsgericht
verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzte, insbesondere den
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und
das Willkürverbot (Art. 9 BV). Dagegen ist es dem Bundesgericht verwehrt, die
vom Beschwerdeführer vor dem Baudepartement erhobenen Rekurse selbst zu
beurteilen und die Notwendigkeit des geplanten Fusswegs und die
Zweckmässigkeit von dessen Linienführung frei zu prüfen. Auch den Sachverhalt
kann das Bundesgericht nur auf Willkür bzw. - im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - auf das Vorliegen offensichtlicher Fehler
oder Unvollständigkeiten hin überprüfen  (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde hinsichtlich des
Rekursverfahrens RR 26.00.001 sowie auf bestimmte weitere Anträge des
Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil es für die Beurteilung dieser
Fragen nicht zuständig sei bzw. es sich um neue, im Rekursverfahren nicht
gestellte Begehren handle, die im Beschwerdeverfahren unzulässig seien.

2.1 Diese Nichteintretensentscheide stützen sich auf kantonales Verwaltungs-
und Verfahrensrecht (Art. 89 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 sowie Art. 61 Abs. 3
des St. Galler Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965;
Art. 50 ff. des St. Galler Enteignungsgesetzes vom 31. Mai 1984), das vom
Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots überprüft werden
kann. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das
Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Instanz nur ab, wenn dieser
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 125 I 166 E. 2a S. 168; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; je mit
Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht
dargelegt, inwiefern die Auslegung und Handhabung dieser prozessualen
Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht willkürlich war.

2.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er es versehentlich unterlassen
habe, den Eventualantrag, der Verbindungsweg zum Schulareal sei als Weg
dritter Klasse einzuteilen und es sei ein Fahrverbot für Fahrräder
zuzusichern, in der Rekursbegründung vom 30. Dezember 2000 vorzubringen. Er
habe jedoch die "Zusicherung von Schutzmassnahmen gegen übermässigen
Fahrradverkehr über den Fussweg" beantragt; dies müsse genügen.

Dieser Antrag betrifft jedoch weder die Klassierung des Fusswegs noch ein
vollständiges Fahrverbot für Fahrräder, sondern nur Massnahmen gegen
"übermässigen" Fahrradverkehr. Insofern kann dem Verwaltungsgericht nicht
vorgeworfen werden, aktenwidrig entschieden bzw. willkürlich vom Vorliegen
eines neuen Begehrens ausgegangen zu sein. Dies gilt um so mehr, als der
Gemeinderat bereits in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2001 zugesichert
hatte, dass Schutzmassnahmen zugunsten der Fussgänger ergriffen würden, wenn
es sich nach der Realisierung des Weges zeigen sollte, dass durch Radfahrer
unhaltbare Zustände auftreten.

3.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsdarstellung des
Verwaltungsgerichts sei unvollständig. Die von ihm beantragten
Sachverhaltsergänzungen betreffen jedoch im Wesentlichen die Erwägungen der
kommunalen und kantonalen Instanzen sowie Einzelheiten seiner
Rechtsschriften. Diese Elemente ergeben sich bereits aus den Akten und
mussten deshalb vom Verwaltungsgericht im Sachverhalt nicht besonders
festgehalten werden. Soweit der vom Beschwerdeführer "berichtigte"
Sachverhalt die Zweckmässigkeit des Fusswegs und seine Linienführung betrifft
(z.B. Sicherheit der Erschliessungsstrasse für Fussgänger; Zumutbarkeit eines
Umwegs für Schulkinder; Möglichkeit der Errichtung des Fusswegs auf Kote 75 m
statt 100 m) handelt es sich nicht um eigentliche Sachverhaltsrügen, sondern
um Differenzen in der Beurteilung des geplanten Projekts, d.h. um materielle
Kritik am Planungsentscheid der Gemeinde (vgl. dazu sogleich E. 4).

4.
In der Hauptsache hatte das Verwaltungsgericht den geplanten Fussweg und
dessen Verlauf zu beurteilen. Dabei musste es das Planungsermessen der
Gemeinde respektieren und konnte den angefochtenen Entscheid nur auf
Rechtsverletzungen prüfen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe im vorliegenden Fall keine
gesetzliche Grundlage für den Bau eines Fussweges aus Gründen der
Verkehrssicherheit für Fussgänger.

Der Strassenplan der Gemeinde Oberriet und der darin festgelegte Fussweg
stützen sich auf das Strassengesetz des Kantons St. Gallen vom 12. Juni 1988
(StrG), das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700)
und das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR
704). Diese Gesetze enthalten jedoch keine zwingenden Vorgaben in dem Sinne,
dass sie den Bau von Fusswegen aus Gründen der Verkehrssicherheit nur unter
ganz bestimmten Voraussetzungen gestatten. Vielmehr enthalten sie Ziele und
Grundsätze, die von der Planungsbehörde im Rahmen einer Interessenabwägung zu
berücksichtigen sind. So verlangt Art. 3 Abs. 3 RPG, dass Siedlungen nach den
Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten sind; hierzu sollen insbesondere
Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden (lit. c). Einrichtungen wie
Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste sollen für die Bevölkerung
gut erreichbar sein (Art. 3 Abs. 4 lit. b RPG). Art. 2 Abs. 2 FWG sieht vor,
dass insbesondere Wohngebiete, Arbeitsplätze, Kindergärten und Schulen,
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen,
Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden mit Fusswegnetzen zu erschliessen und zu
verbinden sind. Schliesslich bestimmt Art. 32 StrG, dass Strassen (zu denen
auch Wege gehören, die nicht dem Motorfahrzeugverkehr dienen; vgl. 1 Abs. 2
und Art. 2 Abs. 2 StrG ) gebaut werden, wenn u.a. die Verkehrssicherheit
(lit. b) oder der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer, insbesondere von
Fussgängern, Radfahrern und Behinderten (lit. d), es erfordert. Beim Bau von
Strassen sind die Verkehrssicherheit und der Schutz der schwächeren
Verkehrsteilnehmer besonders zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 1 lit. b und c
StrG).

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, entspricht der geplante
Fussweg zur Schule diesen Planungsgrundsätzen. Die Gemeinde hat ihr
planerisches Ermessen weder missbraucht noch überschritten. Vielmehr durfte
sie das öffentliche Interesse an einer abseits vom Motorfahrzeugverkehr
führenden Verbindung zur Schulanlage ohne Verstoss gegen Bundesverwaltungs-
oder Verfassungsrecht bejahen. Dies gilt auch dann, wenn kein erhebliches
Verkehrsaufkommen auf der neuen Erschliessungsstrasse zu erwarten sein
sollte.

5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer mehrere Verletzungen des rechtlichen
Gehörs geltend:
5.1 Zum einen wirft er der Gemeinde vor, sie habe den geplanten Fussweg erst
im Einspracheentscheid mit dem Argument der Verkehrssicherheit begründet und
ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör versagt. Der Beschwerdeführer hatte
jedoch vor dem Einspracheentscheid zweimal Gelegenheit, zum geplanten Fussweg
Stellung zu nehmen: in seiner Einsprache vom 25. Oktober 2000 sowie bei der
Besprechung mit dem Gemeindeamann am 10. November 2000. Ihm wurde damit das
rechtliche  Gehör  gewährt, auch wenn ihn die Gemeinde nicht ausdrücklich auf
das - bei einem Fussweg für Schulkinder auf der Hand liegende - Argument der
Verkehrssicherheit hingewiesen hat. Wie das Baudepartement in seiner
Vernehmlassung zu Recht bemerkt, erfolgt die detaillierte
Begründung des Planentscheids erst im Einspracheentscheid. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör verpflichtet die Gemeinde nicht, den Einsprechern schon
zuvor sämtliche Begründungselemente zur Stellungnahme vorzulegen.

5.2 Überdies rügt der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe im Zusammenhang
mit der Gutheissung der Einsprache von A.________ am 13. November 2000 zu
Unrecht Art. 47 Abs. 2 StrG nicht angewendet, wonach unbedeutende
Projektänderungen den Betroffenen mit persönlicher Anzeige unter Eröffnung
einer Einsprachefrist von 30 Tagen in Kenntnis gesetzt werden. Auch insofern
sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich eine
Verletzung von Art. 47 Abs. 2 StrG bejaht. Es ging jedoch davon aus, dass
dieser Verfahrensmangel im Rekursverfahren vor dem Baudepartement geheilt
worden sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb eine Heilung im
vorliegenden Fall ausgeschlossen gewesen sein soll.

5.3 Soweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde vor
Erlass ihres Sistierungsentscheids gerügt wird, kann darauf nicht eingetreten
werden, weil insofern kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vorliegt
(vgl. oben, E. 2).

6.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens und hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 156 und Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden
abgewiesen soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Oberriet,
dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: