Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.164/2002
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1A.164/2002 /mks

Urteil vom 10. September 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Martin Buser, Neuengasse
20, 3011 Bern,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Italien - B 124446

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 16. Juli 2002

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren am 25. November 1975 und mazedonischer
Staatsangehöriger, wurde am 25. Februar 2002 aufgrund eines schweizerischen
Strafverfahrens in der Schweiz verhaftet und im Kanton Bern in
Untersuchungshaft gesetzt. Am 5. März 2002 erliess das Bundesamt für Justiz
gegen ihn einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser stützt sich auf einen
Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Chieti vom 5. April 2001 für
den Vollzug einer Reststrafe von 5 Jahren und 13 Tagen Zuchthaus. Die Strafe
setzt sich aus zwei Urteilen zusammen:
dem Urteil des Gerichts von Pescara vom 24. März 1998 (rechtskräftig und
vollstreckbar seit dem 18. Juni 1998) wegen Raubes und
dem Urteil des Gerichts von Chieti vom 6. März 2000 (rechtskräftig und
vollstreckbar seit dem 20. Juni 2000) wegen sexuellen Handlungen mit
Minderjährigen.

B.
Am 28. März 2002 stellte die italienische Botschaft in Bern dem Bundesamt für
Justiz ein formelles Auslieferungsersuchen. X.________ erklärte, sich der
Auslieferung an Italien zu widersetzen, und machte u.a. geltend, seine
Verteidigungsrechte seien in den beiden italienischen Strafverfahren, die in
seiner Abwesenheit durchgeführt worden seien, nicht gewahrt worden. Das
Bundesamt für Justiz ersuchte daraufhin am 18. Juni 2002 die italienische
Botschaft in Bern um ergänzende Informationen. Nachdem diese bis zur
angesetzten Frist am 2. Juli 2002 nicht eingetroffen waren, entschied das
Bundesamt am 16. Juli 2002 aufgrund der Aktenlage. Es bewilligte die
Auslieferung X.________s für die dem Auslieferungsersuchen der italienischen
Botschaft in Bern vom 28. März 2002 zugrunde liegenden Straftaten.

C.
Am 18. Juni 2002 wurde X.________ vom Kreisgericht VII Konolfingen im
schweizerischen Strafverfahren wegen Vergewaltigung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 14 Monaten Gefängnis sowie zu 5 Jahren Landesverweisung
bedingt verurteilt. Seit diesem Datum befindet er sich in Auslieferungshaft.

D.
Am 25. Juli 2002 trafen die vom Bundesamt verlangten zusätzlichen
Informationen der italienischen Behörden ein: ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft Pescara vom 12. Juli 2002 und eines der Staatsanwaltschaft
Chieti vom 11. Juli 2002. Die Unterlagen wurden X.________ am 29. Juli 2002
zur Kenntnisnahme zugestellt.

E.
Am 16. August 2002 erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid vom 16. Juli 2002 sei
aufzuheben und die Auslieferung nach Italien sei abzulehnen. Eventuell sei
die zu verbüssende Reststrafe in der Schweiz zu vollziehen. Subeventuell sei
das Beschwerdeverfahren zu sistieren bis zum Entscheid von Italien über das
(noch einzureichende) Gesuch des Beschwerdeführers, Italien möge die Schweiz
ersuchen, die Vollstreckung der dem Auslieferungsgesuch zugrunde liegenden
Strafentscheide zu übernehmen. Die Zeit in Auslieferungshaft sei dem
Beschwerdeführer bei Übernahme der Vollstreckung durch die Schweiz an die zu
vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen. Zudem beantragt er, er sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Fürsprecher Dr. Martin
Buser, Bern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.

F.
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner
Replik von 3. September 2002 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen
fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden
Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem
sowohl die Schweiz als auch Italien beigetreten sind, sowie das Zweite
Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, das von beiden
Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Fehlt eine staatsvertragliche
Regelung oder ordnet sie die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung
nicht abschliessend, werden die Vorschriften des internen schweizerischen
Rechtes angewandt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 141 f., 485 E. 1 und 3a und b S.
486 f. mit Hinweisen), also diejenigen des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR
351.1) und der diesbezüglichen Verordnung (IRSV; SR 351.11).

1.2 Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist als
auszuliefernde Person zur Beschwerde legitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf
die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Es ist unstreitig, dass die formellen und materiellen Voraussetzung der
Auslieferung gemäss EAUe vorliegen. Streitig ist lediglich, ob die
Auslieferung gestützt auf Art. 3 des Zweiten Zusatzprotokolls und/oder Art. 8
EMRK zu verweigern ist. Das ist im Folgenden zu prüfen.

2.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls kann der ersuchte Staat das
Ersuchen um Auslieferung einer Person zur Vollstreckung einer gegen sie in
einem Abwesenheitsurteil verhängten Strafe ablehnen, wenn in dem diesem
Urteil vorangegangenen Verfahren die Mindestrechte der Verteidigung nicht
gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung
Beschuldigten zustehen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die
ersuchende Vertragspartei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt,
der Person, um deren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues
Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung
gewahrt werden.

2.1 Aus den Akten, namentlich den Urteilen der Gerichte von Pescara und
Chieti und den Schreiben der Staatsanwaltschaften beider Gerichte vom Juli
2002, ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer befand sich vom 12. bis 15. März 1996 in Pescara wegen
Raubverdachts in Untersuchungshaft. Er war somit über die gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen unterrichtet. Er beauftragte am 14. März 1996 die
Rechtsanwälte Giuseppe und Annalisa Cetrullo mit seiner Verteidigung. Bei der
Einvernahme durch den Untersuchungsrichter wurde er durch einen amtlichen
Verteidiger, Rechtsanwalt Marcello Cordoma, verbeiständet. Der
anschliessenden Hauptverhandlung vor dem Gericht in Pescara blieb der
Beschwerdeführer fern. In der ersten Sitzung ("prima udienza") wurde er von
einem seiner Wahlverteidiger und in einer weiteren Sitzung ("udienza di
discussione") von einem amtlichen Verteidiger vertreten. Das Urteil vom 24.
März 1998 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 1998 zuhanden seines
Wahlverteidigers Rechtsanwalt Cetrullo zugestellt.

Am 18. März 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts verhaftet,
sexuelle Handlungen an einer Minderjährigen vorgenommen zu haben, und in
Chieti in Untersuchungshaft genommen. Am 1. April 1996 wurde er aus der
Untersuchungshaft entlassen. Er wurde über die gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen informiert. Während des Untersuchungsverfahrens wie auch in
der "udienza preliminare" wurde er von zwei Verteidigern seiner Wahl
vertreten. Der Hauptverhandlung blieben sowohl der Beschwerdeführer als auch
einer der Wahlverteidiger ohne Entschuldigung fern; der andere Verteidiger
hatte sein Mandant niedergelegt. Das Gericht von Chieti ernannte daraufhin
einen amtlichen Verteidiger für den Beschwerdeführer.

Beide Staatsanwaltschaften bestätigen in ihren Schreiben, dass der
Beschwerdeführer der italienischen Sprache mächtig war und ohne Dolmetscher
Fragen verstehen und beantworten konnte.

2.2 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jeweils von den gegen ihn
laufenden Untersuchungsverfahren wusste und Gelegenheit hatte - und im
Untersuchungsverfahren auch nutzte - sich von Anwälten seiner Wahl
verteidigen zu lassen. In der Hauptverhandlung war er ebenfalls anwaltlich -
durch einen amtlichen Verteidiger - verbeiständet. Insofern ist mit dem
Bundesamt für Justiz davon auszugehen, dass die Mindestrechte der
Verteidigung gewahrt worden sind.

2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die amtlichen Verteidiger erst anlässlich
der Hauptverhandlung ernannt worden seien und deshalb nicht ausreichend Zeit
gehabt hätten, um seine Verteidigung vorzubereiten. Im Urteil von Pescara
falle auf, dass die Offizialverteidigerin sich der Verurteilung nicht
widersetzt habe, obwohl u.a. auf Äusserungen eines Taubstummen gegenüber der
Polizei abgestellt worden sei und unklar sei, ob dessen Äusserung
prozessordnungsgemäss eingeholt worden sei. Im Urteil von Chieti falle auf,
dass der Offizialverteidiger keinen eigenen Antrag gestellt habe, sondern es
dem Gericht überlassen habe, ein faires Urteil zu fällen, sich also
offensichtlich mit dem Fall überhaupt nicht habe befassen können. Ferner rügt
er, dass die amtlichen Verteidiger nie mit ihm Kontakt aufgenommen hätten, so
dass er ihnen keine Instruktionen habe erteilen können.

Die Qualität der Verteidigung durch den amtlichen Verteidiger im
Strafverfahren des ersuchten Staates kann im Auslieferungsverfahren
grundsätzlich nicht überprüft werden. Dementsprechend lässt Art. 3 Abs. 1
Zweites Zusatzprotokoll eine Verweigerung der Auslieferung auch nur zu, wenn
die Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt worden sind. Grundsätzlich
ist es Aufgabe des Verteidigers bzw. des Beschuldigten, eine Verschiebung der
Hauptverhandlung zu beantragen, wenn keine ausreichende Vorbereitungszeit
gewährt worden ist, und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen das Urteil
einzulegen. Im vorliegenden Fall hat, soweit aus den Urteilen und den
Stellungnahmen der zuständigen Staatsanwaltschaften ersichtlich ist, keiner
der amtlichen Verteidiger eine längere Einarbeitungszeit verlangt. Beide
Urteile sind unangefochten geblieben.

Wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung zu Recht bemerkt, hätte der
Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft die
Möglichkeit gehabt, sich über den Stand beider Strafverfahren zu informieren,
mit einem Anwalt seiner Wahl oder dem amtlichen Verteidiger Kontakt
aufzunehmen und diesem Instruktionen zu erteilen. Stattdessen zog er es vor,
sich beiden Verfahren und der ihm drohenden Strafe zu entziehen. Dann aber
kann er sich im Auslieferungsverfahren nicht auf den fehlenden Kontakt zu
seinen amtlichen Verteidigern berufen.

2.4 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Strafverfahren in
Pescara und Chieti die nach EMRK gewährleisteten Mindestrechte der
Verteidigung respektierten.

3.
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf Art. 8 EMRK. Am 30. April 2002
habe er eine Landsmännin geheiratet, die im Kanton Zürich die
Niederlassungsbewilligung besitze. Durch die Auslieferung nach Italien würden
die Ehegatten sehr weit und für lange Zeit auseinander gerissen und die junge
Ehe einer schweren Belastung ausgesetzt. Für seine Ehefrau sei eine
Übersiedlung nach Italien unzumutbar; aufgrund ihres geringen Verdienstes
(Fr. 2'800.-- monatlich) könne sie sich wiederholte Reisen nach Italien nicht
leisten. Auch für die Resozialisierung des Beschwerdeführers sei es besser,
wenn die Strafe in der Schweiz vollzogen werde, wo sich seine Ehefrau befinde
und er anschliessend mit seiner Familie wohnen werde.

3.1 Das Bundesgericht erkannte in BGE 122 II 485 (nicht veröffentlichte E.
3e), dass es sich in gewissen ausserordentlichen Fällen rechtfertigen könne,
einem Ersuchen um Auslieferung eines Straftäters nicht stattzugeben, wenn die
Auslieferung zu einem unverhältnismässigen Eingriff in das Familienleben des
Beschwerdeführers führen würde. In diesem Urteil wurde die Auslieferung eines
wegen Vermögensdelikten bestraften Ausländers an die Bundesrepublik
Deutschland verweigert, weil seine zu 100% invalide und suizidgefährdete
Lebensgefährtin, die gerade ihr drittes Kind erwartete, auf ihn angewiesen
war. Eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen ergab, dass das
Interesse des Straftäters und seiner Lebensgefährtin am Schutz des
Familienlebens dem Interesse Deutschlands am Vollzug des Rests einer zehn
Jahre früher ausgesprochenen und bereits weitgehend verbüssten Strafe in
Deutschland (anstatt in der Schweiz) vorging.

3.2 Im vorliegenden Fall liegen die Verhältnisse anders. Der italienische
Staat hat ein gewichtiges Interesse an der Vollstreckung der gegen den
Beschwerdeführer verhängten Strafe, die (von der angerechneten
Untersuchungshaft abgesehen) noch nicht verbüsst worden ist. Anders als im
Fall BGE 122 II 485 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht invalid und
deshalb auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht besonders angewiesen.
Zwar wird die Auslieferung den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner
Ehefrau erschweren; zumindest gelegentliche Besuche der Ehefrau im
benachbarten Italien bleiben jedoch möglich. Die Heirat fand während des
Auslieferungsverfahrens statt, d.h. in Kenntnis der möglicherweise
bevorstehenden Trennung. Die Auslieferung des Beschwerdeführers stellt damit
zwar einen Eingriff in den durch Art. 8 EMRK garantierten Anspruch auf
Achtung seines Privatlebens dar, ist aber gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK
gerechtfertigt.

4.
Nach Art. 37 Abs. 1 IRSG besteht die Möglichkeit, die Auslieferung
abzulehnen, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung
des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf
die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Das EAUe
kennt jedoch keine vergleichbare Ablehnungsmöglichkeit: Verlangt der
ersuchende Staat nicht die Übernahme der Strafverfolgung bzw. der
Vollstreckung durch die Schweiz sondern die Auslieferung des Verfolgten, ist
die Schweiz staatsvertraglich verpflichtet, diesem Begehren stattzugeben,
sofern - wie hier - die Auslieferungsvoraussetzungen nach EAUe erfüllt sind.
Sie kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht, namentlich auf Art. 37
Abs. 1 IRSG, berufen, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen (BGE 122 II
485 E. 3a und b S. 487 f.). Ein Gesuch Italiens um Übernahme der
Strafvollstreckung in der Schweiz liegt nicht vor. Beim jetzigen Stand des
Verfahrens besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit
einzuräumen, ein entsprechendes Gesuch bei den italienischen Behörden
anzuregen. Sein Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens ist daher
abzuweisen

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Da der in
Auslieferungshaft sitzende Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist,
kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden
(Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind daher
keine Kosten aufzuerlegen und es ist ihm Fürsprecher Dr. Martin Buser als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Dr. Martin Buser, Bern, wird zum amtlichen Rechtsvertreter
ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse
mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: