Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.162/2002
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1A.162/2002 /zga
1P.392/2002

Urteil vom 10. Dezember 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Bopp.

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.H.________,
9.I._________,
10.K.________,
11.L.________,
12.M.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Kuno Tschumi, Hauptstrasse 7, 4552 Derendingen,

gegen

Einwohnergemeinde Lommiswil, Kirchackerweg 1, 4514 Lommiswil,

Regierungsrat des Kantons Solothurn, Bau- und Justizdepartement, Rötihof,
4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Zonenplan (Einführung einer Flachdachzone W2F),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
Vom 22. November 1999 bis zum 21. Dezember 1999 wurde in der
Einwohnergemeinde Lommiswil die vollständig überarbeitete Ortsplanung
öffentlich aufgelegt. Diese sieht unter anderem vor, das bisher der
Landhauszone L2 zugehörige Gebiet im westlichen Teil der Allmend der neu
geschaffenen Wohnzone mit Flachdach W2F (sog. Flachdachzone) zuzuweisen.
Dagegen erhoben verschiedene davon betroffene Grundeigentümer beim
Gemeinderat Lommiswil Einsprache, welcher diese mit Beschluss vom 11. Mai
2000 abwies.

B.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates legten abgewiesene Einsprecher beim
Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde ein mit dem Antrag, auf eine
Flachdachzone sei zu verzichten. Nach einem Augenschein durch Vertreter des
Regierungsrates wies dieser die Einsprachen mit Beschluss vom 10. Dezember
2001 ab und genehmigte die Ortsplanungsrevision, bestehend aus Bauzonenplan,
Gesamtplan, Erschliessungsplänen und Zonenreglement, im Sinne der dem
Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen. Zu den Einsprachen gegen die
Flachdachzone führte der Regierungsrat aus, dass dort praktisch der gesamte
Perimeter bereits überbaut sei. Mit Ausnahme einiger weniger Nebenbauten
weise das Quartier nur Gebäude mit Flachdächern auf. Das Quartier werde in
erster Linie durch die Einheitlichkeit der Dachform geprägt, was durch die
Hanglage zu einem gewissen Terrasseneffekt führe. Durch die Errichtung von
Gebäuden mit Satteldächern würde die Homogenität des Quartiers empfindlich
beeinträchtigt. Im Wesentlichen gehe es um das anerkannte öffentliche
Interesse, die Planung mit der Wirklichkeit - die bereits vorhandene
Flachdachüberbauung - in Einklang zu bringen. Das von der Gemeinde vertretene
Anliegen, die Quartiertypologie durch Festsetzung einer Flachdachzone
beizubehalten, sei daher nicht zu beanstanden.

C.
Den Beschluss des Regierungsrates, mit dem die Einsprachen abgewiesen wurden,
fochten verschiedene davon betroffene Grundeigentümer beim Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn an. Auch dieses führte einen Augenschein durch und
dokumentierte seine Feststellungen mit diversen Fotoaufnahmen. Mit Urteil vom
10. Juni 2002 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab.

D.
Dagegen erhoben die eingangs angeführten Grundeigentümer am 26. Juli 2002 in
einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben; für das Quartier
Allmendstrasse/Alpenstrasse in Lommiswil sei die bisherige Landhauszone L2
beizubehalten und folglich auf die Einführung einer Flachdachzone zu
verzichten.

Die Einwohnergemeinde Lommiswil schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der
Regierungsrat bzw. das Bau- und Justizdepartement sowie das
Verwaltungsgericht beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
nicht einzutreten und die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt
für Raumentwicklung (ARE) führt aus, die Beschwerde werfe aus Sicht des
Bundesrechts keine grundsätzlichen planerischen und oder planungsrechtlichen
Fragen auf, welche eine Stellungnahme des Amtes als notwendig erscheinen
liessen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 I 177 E. 1 S.
179; 128 II 13 E. 1a S. 16, 259 E. 1.1 S. 262, 311 E. 1 S. 315, mit
Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen
Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen
steht (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 128 II 259 E. 1.1 S. 262; 127 II 161 E. 1 S.
164, mit Hinweisen).

1.1 Nach Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über
Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG), über die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über
Bewilligungen im Sinne von Art. 24-24d RPG. Andere Entscheide letzter
kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche
Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 RPG).

Streitgegenstand bildet vorliegend die zonenrechtliche Behandlung der
Parzellen der Beschwerdeführer. Derartige Planungsmassnahmen fallen nicht
unter Art. 34 Abs. 1 RPG. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher
ausgeschlossen. Als zulässiges Rechtsmittel fällt somit einzig die
staatsrechtliche Beschwerde in Betracht.

1.2 Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist nach Art. 88 OG legitimiert, wer durch den angefochtenen
kantonalen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen
ist. Diese können entweder durch kantonales oder eidgenössisches
Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles
Grundrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung bloss tatsächlicher oder
allfälliger öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht
gegeben (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.; 126 I 81 E. 3b S. 85; 123 I 41 E. 5b
S. 42, mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen Grundeigentümer einer von der
Flachdachzone W2F erfassten Parzelle. Sie sind daher durch die in Frage
stehende Planungsmassnahme in ihren rechtlich geschützten Interessen
betroffen. Auf ihre Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Verwaltungsgericht sei von falschen
Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen. An der Allmendstrasse würden sich
östlich der ihnen gehörenden Liegenschaften eine ganze Reihe Häuser mit
Satteldächern etc. befinden. Auch sonst sei das Dorf von einer Vielzahl von
Dachformen geprägt. Das Quartier sei im gesamten Ortsbild eher ein
Fremdkörper; es würde sich mit andern Dachformen den Häuserproportionen und
Dachformen der näheren und weiteren Umgebung ohne weiteres anpassen.

2.1 Sowohl bei Beschwerden wegen Verletzung von Art. 9 BV als auch bei Rügen
betreffend Verstösse gegen spezielle Verfassungsgarantien ist das
Bundesgericht grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen
Behörden gebunden. Es kann daher nur prüfen, ob die Feststellungen, welche im
kantonalen Verfahren bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts gemacht
wurden, willkürlich erfolgten (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186, mit Hinweisen;
Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage,
Bern 1994, S. 171). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde
hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).

2.2 Der Perimeter der Flachdachzone liegt am nordwestlichen Siedlungsrand, im
Bereich des westlichen Ausläufers der Allmendstrasse sowie beidseits des
nördlichen Ausläufers des Sonnenrainweges. Die Beschwerdeführer bringen in
ihrer Rechtsschrift vor, dass dieses Gebiet vollständig überbaut sei und das
Quartier mit wenigen Ausnahmen aus Häusern mit Flachdächern bestehe (Ziff. 4
und 5). Auch das Verwaltungsgericht legte seinen Erwägungen diesen
Sachverhalt zu Grunde. Dabei durfte es bei der Beurteilung der Flachdachzone
ohne weiteres ausser Acht lassen, dass ausserhalb ihres Perimeters auch
Bauten mit andern Dachformen bestehen. Massgebend ist nicht das
Erscheinungsbild des Dorfes schlechthin, sondern des Quartiers im westlichen
Teil der "Allmend". Dieses liegt am Rande des Dorfes und präsentiert sich
unbestrittenermassen als geschlossene Siedlungseinheit mit Flachdachbauten.
Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der
Beurteilung der vorliegenden Streitsache von einem offensichtlich falschen
Sachverhalt ausgegangen sein soll.

2.3 Auch die weiteren für die Beurteilung massgeblichen, tatsächlichen
Verhältnisse lassen sich mit hinreichender Bestimmtheit gestützt auf die
vorliegenden Akten feststellen. Dazu bedarf es keines bundesgerichtlichen
Augenscheins. Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführer ist daher nicht
zu entsprechen.

3.
Die Beschwerdeführer rügen namentlich eine Verletzung von Art. 8
(Rechtsgleichheitsgebot), Art. 9 (Willkürverbot), Art. 26 (Eigentumsgarantie)
und Art. 36 BV (Einschränkungen von Grundrechten).

3.1 Eigentumsbeschränkungen halten vor Art. 26 BV stand, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage beruhen, ein öffentliches Interesse verfolgen, welches
den Eingriff ins Privateigentum zu rechtfertigen vermag, und verhältnismässig
sind (Urteil 1P.23/2001 vom 8. November 2001 in: Pra 2002 Nr. 84 E. 8a S. 484
sowie Urteil 1A.244/2000 vom 5. September 2001 in: Pra 2002 Nr. 20 E. 3b S.
98 und URP 2001 S. 1067; ferner BGE 121 I 117 E. 3b S. 120 und 119 Ia 348 E.
2a S. 353, mit Hinweisen). Bei diesen in der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV
entwickelten und nunmehr in Art. 36 BV verankerten Grundsätzen handelt es
sich nicht um eigenständige verfassungsmässige Rechte im Sinne von Art. 189
Abs. 1 lit. a BV. Ihre Verletzung kann daher nicht selbständig mit
staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden, sondern nur im
Zusammenhang mit verfassungsmässigen Individualrechten (vgl. dazu: René
Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel Genf München 2000, S. 153 ff.;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3.
Auflage, Zürich 1998, Rz. 295 S. 71; BBl 1997 I S. 194). Eine gesonderte
Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Vereinbarkeit mit Art. 36
BV entfällt daher.

3.2 Bei der Anrufung der Eigentumsgarantie prüft das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung von kantonalem Gesetzesrecht grundsätzlich nur unter
dem Gesichtswinkel der Willkür. Die Frage der gesetzlichen Grundlage prüft es
hingegen frei, wenn es um einen besonders schweren Eingriff geht (BGE 126 I
213 E. 3a S. 218; 123 I 313 E. 2b S. 317). Ein solcher liegt in der Regel
vor, wenn Grundeigentum zwangsweise entzogen wird oder wenn durch Verbote
oder Gebote der bisherige oder künftig mögliche bestimmungsgemässe Gebrauch
des Grundstücks verunmöglicht oder stark erschwert wird (BGE 109 Ia 188 E. 2
S. 190; 108 Ia 33 E. 3a S. 35; Kälin, a.a.O., S. 180). Ein derartiger
Eingriff liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Grundstücke der
Beschwerdeführer gehörten nach dem Zonenplan 1986 der Landhauszone L2 an.
Gemäss § 27 des kommunalen Bau- und Zonenreglements vom 18. Januar 1993 (BZR)
galt in dieser Zone eine Ausnützungsziffer von 0.35, wobei die Grundstücke
bergseits eingeschossig und talseits zweigeschossig überbaut werden durften.
Mit der Zuweisung in die neue Flachdachzone W2F ist es künftig nicht mehr
möglich, die Baute mit einem Dachaufbau zu vergrössern. Hingegen kann gemäss
§ 2 des neuen Zonenreglements 2000 (ZoRegl) unter der Voraussetzung von § 39
Abs. 2 der kantonalen Bauverordnung (KBV) zur bisherigen Ausnützungsziffer
(AZ 0.35) neu ein Bonus von maximal 20 % bzw. 0.07 beansprucht werden. Zudem
ist nach § 2 ZoRegl im Gegensatz zu früher auf der ganzen Grundstücksfläche
eine zweigeschossige Bauweise zulässig. Das bisher zulässige Nutzungsmass
wird demnach durch die revidierte Ortsplanung in keiner Weise eingeschränkt.
Allein aufgrund der Unzulässigkeit von Dachaufbauten kann gestützt auf die
bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 111 Ib 257 E. 4b
S. 265 f. sowie 97 I 632 E. 6b S. 636 f.; zudem Urteil 1A.120/1993 vom 23.
Mai 1995, in: ZBl 98/1997, E. 5d S. 182) von einer besonders starken
Beschränkung der Eigentümerbefugnisse der Beschwerdeführer keine Rede sein.
Ob die neue Flachdachzone W2F auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage
beruht, ist somit nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen.
Grundsätzlich frei zu prüfen ist dagegen, ob die behauptete
Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig
ist, wobei sich das Bundesgericht allerdings bei der Beurteilung lokaler
Gegebenheiten, welche die kommunalen und kantonalen Behörden besser kennen
und überblicken als das Bundesgericht, und ausgesprochenen Ermessensfragen
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 119 Ia 348 E. 2a S. 353, 445 E. 3c
S. 451, mit Hinweisen). Vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hält ein
Grundrechtseingriff stand, wenn er zur Erreichung des angestrebten Ziels
geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen
Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln, d.h. den zu seiner Verwirklichung
notwendigen Freiheitsbeschränkungen, steht (BGE 128 I 1 E. 3e/cc S. 15, mit
Hinweisen).

3.3 Was das von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene Willkürverbot im
Sinne von Art. 9 BV betrifft, kommt ihm neben der Eigentumsgarantie keine
selbständige Bedeutung zu (Urteil 1P.191/1997 vom 26. November 1996, E. 2b S.
9). Sollten die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV jedoch nicht
im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie, sondern aus andern Gründen geltend
machen wollen, vermöchte ihr Einwand den Begründungsanforderungen an eine
staatsrechtliche Beschwerde (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c S.
43 und 127 III 279 E. 1b/c S. 282, mit Hinweisen) nicht zu genügen. Ausser im
Rechtsbegehren lässt sich der Rechtsschrift keine Rüge wegen Verletzung von
Art. 9 BV entnehmen. Nicht wesentlich anders verhält es sich, soweit die
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 BV behaupten. Sie beschränken
sich darauf, eine Verletzung der Gleichbehandlung als störend zu rügen, ohne
jedoch auch nur ansatzweise darzulegen, inwiefern eine Ungleichbehandlung
vorliegen soll. Was für das Willkürverbot gilt, muss nach der Rechtsprechung
zu Art. 4 aBV auch für das Gebot der rechtsgleichen Behandlung und für den
Grundsatz von Treu und Glauben massgebend sein (BGE 112 Ia 174 E. 3c S. 178;
Kälin, a.a.O., S. 238 f.). Diese Rechtsprechung zu Art. 4 aBV gilt auch unter
der Herrschaft von Art. 8 und 9 BV (BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff.). Rügt ein
Beschwerdeführer, die Behörde habe Vorschriften verletzt und damit gegen das
Rechtsgleichheitsgebot sowie gegen Treu und Glauben verstossen, obliegt ihm
die gleiche Rügepflicht wie bei der Willkürbeschwerde. Soweit eine Verletzung
von Art. 8 BV und losgelöst von der Eigentumsgarantie auch eine Verletzung
von Art. 9 BV geltend gemacht wird, ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

4.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer entbehrt § 21 (recte: § 2) Ziff. 1
ZoRegl einer verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlage. Sie begründen
ihren Einwand einzig damit, dass es kein Recht auf Gewährleistung von
Fernsicht gebe, wie dies die Zweckbestimmung von § 2 Ziff. 1 ZoRegl
festhalte.

Das Verwaltungsgericht hat die gesetzliche Grundlage, auf welche sich § 2
ZoRegl abstützen lässt, ausdrücklich genannt (§§ 119 Abs. 3 und 145 des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes, PBG, sowie § 63 KBV) und zudem auch
begründet, weshalb es diese als hinreichend erachtet. Die Beschwerdeführer
setzen sich damit nicht auseinander. Mit ihrer bloss appellatorischen Kritik
am angefochtenen Entscheid genügen sie der Substantiierungspflicht gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht (s. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit
Hinweisen). Es lässt sich denn auch nicht bestreiten, dass die gesetzliche
Grundlage gegeben ist. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit  nicht
weiter einzugehen.

5.
Art. 21 Abs. 2 RPG sieht vor, dass Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls
angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Die
Beschwerdeführer halten dafür, dass sich im Quartier "Allmend" die
Verhältnisse nicht und schon gar nicht erheblich geändert haben. Für eine
Änderung des Zonenplanes 1993 besteht daher nach ihrer Auffassung absolut
keine Notwendigkeit.

5.1 Soweit aus den Akten ersichtlich ist, existiert entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde kein Zonenplan aus dem Jahre 1993. Gegenstand der Revision
von 1992/1993 waren einzig das Bau- und Zonenreglement, jedoch nicht der vom
Regierungsrat am 16. Dezember 1986 genehmigte Zonenplan. Wie dem
Protokollauszug des Regierungsrates vom 10. Dezember 2001 (Prot. Nr. 2463)
betreffend "Lommiswil: Revision der Ortsplanung, Behandlung der
Beschwerden/Genehmigung" zu entnehmen ist, ist es die Ortsplanung (mit
Zonenplan- und Erschliessungsplan) vom 16. Dezember 1986, die Grundlage der
hier strittigen Ortsplanungsrevision bildet. Zur Flachdachüberbauung im
Quartier "Allmend" führte der Regierungsrat laut dem genannten
Protokollauszug aus, dass es im Rahmen der ordentlichen Ortsplanungsrevision,
über 10 Jahre nach Inkrafttreten der letzten Totalrevision, im Wesentlichen
darum gehe, die Planung mit der Wirklichkeit in Einklang zu bringen. Im
Beschluss vom 10. Dezember 2001 hielt er schliesslich unter Ziff. 3.23 fest:
"Der bisherige Zonenplan und die Zonenvorschriften (RRB Nr. 3864 vom 16.
Dezember 1986) sowie alle weiteren Nutzungspläne, soweit sie den vorliegend
genehmigten widersprechen, verlieren ihre Rechtskraft und werden aufgehoben."

Die letzte Planfestsetzung erfolgte somit nicht im Jahre 1993, sondern im
Jahre 1986.

5.2 Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt die
Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen Anspruch darauf, dass sein Land
dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Die
verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen
Änderung oder Beschränkung der aus einer bestimmten Zoneneinteilung folgenden
Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen. Planung und Wirklichkeit müssen bei
Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können (BGE 123 I 175 E. 3a S. 182
f.; 121 I 245 E. 6b S. 247; 114 Ia 29 E. 6 S. 33; 109 Ia 113 E. 3 S. 114).
Für eine Planänderung ist nötig, dass sich die Verhältnisse geändert haben,
diese Veränderung für die Planung massgebende Verhältnisse betrifft und
erheblich ist und damit eine Plananpassung erforderlich macht. Hierfür bedarf
es einer umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen (BGE 123 I 175
E. 3a S. 182 f.; 119 Ia 362 E. 5a S. 372; 115 Ia 350 E. 3d S. 353). Dabei ist
bei der Interessenabwägung auch dem Gebot der Rechtssicherheit Rechnung zu
tragen. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse
Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen
abzuändern. Je neuer ein Plan ist, um so mehr darf mit seiner Beständigkeit
gerechnet werden; und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung
auswirkt, um so gewichtiger müssen die Gründe sein, die für eine Planänderung
sprechen (BGE 113 Ia 444 E. 5b S. 455). Gewichtige Gründe sind insbesondere
auch die Bestrebungen, wohnliche Siedlungen zu schaffen und zu erhalten (Art.
1 Abs. 2 lit. b RPG) und die Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft
einzuordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Auch wenn diesen Grundsätzen für sich
alleine keine absolute Bedeutung zukommt, stellen sie doch Zielvorstellungen,
Wertungshilfen und Entscheidungskriterien dar, die bei der Schaffung und
Revision von Nutzungsplänen zu beachten sind und eine umfassende
Berücksichtigung und Abwägung verlangen (BGE 119 Ia 362 E. 5a S. 372; 115 Ia
350 E. 3d S. 353).

5.3 Wie dargelegt, liegt die letzte Zonenplanrevision über ein Jahrzehnt
zurück. Das ist eine Dauer, welche die Überarbeitung der Zonenplanung unter
dem Aspekt der Planbeständigkeit durchaus zulässt (vgl. zur Dauer: BGE 123 I
175 E. 3g S. 191), sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

5.3.1 Es ist unbestritten, dass das Quartier "Allmend" seit rund 30 bis 40
Jahren beinahe vollständig mit Einfamilienhäusern überbaut ist, wobei es mit
Ausnahme weniger Nebenbauten nur Gebäude mit Flachdächern aufweist. Weder
damals noch im Zuge der Ortsplanungsrevision 1986 wurde für dieses Gebiet im
Zonenplan eine Flachdachzone festgelegt. Die Behauptung der Beschwerdeführer,
die Verhältnisse hätten sich seit der letzten Planfestsetzung nicht geändert,
ist demnach zutreffend. Indessen stellt sich die vom Verwaltungsgericht und
auch vom Regierungsrat nicht beantwortete Frage, ob entsprechend der
Auffassung der Beschwerdeführer eine Planänderung zwecks Übereinstimmung von
Planung und Wirklichkeit nur vorgenommen werden darf, sofern sich die
Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich geändert haben, nicht
aber dann, wenn dies schon zuvor der Fall war. Dem Wortlaut von Art. 21 Abs.
2 RPG lässt sich dazu nichts entnehmen. Das Bundesgericht äusserte sich in
seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Planänderung
nicht einheitlich: Teils beschränkte es sich auf eine Wiedergabe des
Wortlautes von Art. 21 Abs. 2 RPG, indem es ausführte, eine Planänderung sei
zulässig, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert hätten (vgl. etwa BGE
124 II 391 E. 4b S. 396; 121 I 245 E. 6b S. 247; 113 Ia 444 E. 5b S. 455; 109
Ia 113 E. 3 S. 114 f.); und teils hielt es fest, für eine Planänderung sei
nötig, dass sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung bzw. seit Annahme
des Plans geändert hätten (vgl. etwa BGE 127 I 103 E. 6b S. 106; 123 I 175 E.
3a S. 183; 119 Ib 480 E. 5c S. 486). Aus den letztgenannten Formulierungen
kann jedoch nicht geschlossen werden, dass stets nur jene veränderten
Verhältnisse berücksichtigt werden dürfen, die nach der letzten
Planfestsetzung eingetreten sind. Eine derart restriktive Auslegung von Art.
21 Abs. 2 RPG widerspräche dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, Planung und
Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung zu bringen und den Zielen und
Planungsgrundsätzen im Sinne von Art. 1 und 3 RPG zum Durchbruch zu
verhelfen. Soweit das Bundesgericht in seinen Urteilen ausdrücklich auf die
(letzte) Planfestsetzung abstellte, erfolgte dies denn auch allein aufgrund
der besonderen Bedeutung, die dieser Planfestsetzung im konkreten Fall zukam.
So bezeichnete es die Überarbeitung einer Nutzungs- und Erschliessungsplanung
als erforderlich, nachdem nach deren Erlass ein Bahnniveauübergang aufgehoben
und der Verkehr von der Industriezone in die Wohnzone verlagert worden war
(BGE 127 I 103 E. 6f S. 108). In BGE 123 I 175 ff. (insb. E. 3g S. 191)
verneinte das Bundesgericht veränderte Verhältnisse hinsichtlich einer
Umzonung von Bauland in die Reservezone, weil neun bis zehn Jahre zuvor eine
Nutzungsplanung beschlossen worden war, wobei der damalige Einbezug des
Baulandes bekannt und in Abwägung aller Interessen bewusst in Kauf genommen
worden war. In BGE 119 Ib 480 (E. 5c S. 486) ging das Bundesgericht bezüglich
veränderter Verhältnisse ebenfalls von der (letzten) Planfestsetzung aus und
gelangte zum Ergebnis, dass deren Auswirkungen den Beschwerdeführern damals
bereits bekannt waren, weshalb eine akzessorische Überprüfung der
Nutzungsplanung ausser Betracht fiel. In allen diesen Fällen ging es also nie
um die Frage, ob eine Planänderung auch dann zulässig sei, wenn sich die
Verhältnisse schon vor der letzten Planfestsetzung geändert hätten. Zu
beurteilen war im Zusammenhang mit einer Planänderung ausschliesslich, ob
seit der letzten Planfestsetzung veränderte Verhältnisse eingetreten waren
und, wenn ja, welche Bedeutung ihnen zukam. Da nur dies Streitgegenstand
bildete, ist es naheliegend, dass sich das Bundesgericht in diesen Fällen
ausdrücklich auf die letzte Planfestsetzung bezog. Daraus lässt sich jedoch
nicht ableiten, dass eine Anpassung der Planung an die Wirklichkeit nur bei
erst nach der letzten Planfestsetzung veränderten Verhältnissen zulässig sei.
Auch wenn sich die Verhältnisse schon vor der letzten Planfestsetzung
verändert haben, ist dem in Berücksichtigung der konkreten Umstände in der
umfassend vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung zu tragen.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Zuweisung ihrer Parzellen von
der bisherigen Landhauszone L2 in die neue Flachdachzone W2F sei bereits
mangels veränderter Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung unzulässig,
greift ihr Einwand demnach zu kurz.

5.3.2 Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung ist auch die
Vorgeschichte miteinzubeziehen. Sie kann durchaus ein erheblich konkretes
Interesse für eine bestimmte Zonenzuweisung belegen (BGE 115 Ia 350 E. 3f/cc
S. 356). Dabei ist vorliegend die Vorgeschichte aus den nachstehenden Gründen
nicht nur bezüglich des Perimeters der Flachdachzone von Bedeutung, sondern
auch bezüglich des direkt südlich daran anschliessenden und durch die
Schauenburgstrasse abgegrenzten Gebiets.

Für das letztgenannte Gebiet hatte die Einwohnergemeinde Lommiswil am 25.
Januar 1968 einen "speziellen Bebauungsplan Grundstück Teil Gb.Nr. 113
Terrassensiedlung Allmend im Holz" mit den dazugehörigen "speziellen
Bauvorschriften" beschlossen. Dieser - vom Regierungsrat am 3. Mai 1968
genehmigte - Plan legt die Situierung und das Ausmass der Gebäude, die
externe und interne Erschliessung sowie die Spielflächen und Plätze fest. Die
einzelnen Häuser sind gruppenweise als Terrassenhäuser konzipiert. Als
Dachform sind für die Terrassenbauten gemäss § 4 der speziellen
Bauvorschriften nur Flachdächer zulässig. Daraus sowie aus den weiteren,
teilweise detaillierten Gestaltungsvorschriften ergibt sich, dass der
spezielle Bebauungsplan mit den dazugehörigen Vorschriften eine der
Landschaft angepasste, einheitliche Überbauung des betreffenden Gebiets in
der "Allmend" bezweckt. Dementsprechend hält § 12 der speziellen
Bauvorschriften denn auch fest, dass Baugesuche, welche dem Sinn der
speziellen Bauvorschriften und des speziellen Bebauungsplans nicht
entsprechen oder den angestrebten Charakter der Bebauung stören, von der
Baukommission nicht genehmigt werden dürfen. Gemäss dem neuen Zonenplan vom
10. Dezember 2001 soll dieser spezielle Bebauungsplan aufgehoben und das von
ihm erfasste Gebiet der Wohnzone Flachdach W2F mit Gestaltungspflicht
zugewiesen werden. Was demgegenüber das vorliegend zur Diskussion stehende
Gebiet in der "Allmend" betrifft, so wurde für die dortige Überbauung nie ein
spezieller Bebauungsplan erlassen; insbesondere bestanden keine
baugesetzlichen Vorschriften über die Dachgestaltung. Die Einwohnergemeinde
Lommiswil hat jedoch in ihren am 18. Mai 2000 betreffend verschiedene
Einsprachen gegen die Revision der Ortsplanung und die Zonenplanänderung
getroffenen Verfügungen darauf hingewiesen, dass bei den Landverkäufen in den
60-iger Jahren die Bürgergemeinde als Verkäuferin mit den jeweiligen Käufern
eine Vereinbarung abgeschlossen habe, mit welcher die Aussicht ins Mittelland
sichergestellt werden sollte. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass
die Überbauung mit Flachdächern auf einem von der Verkäuferin mündlich
abgenommenen Versprechen beruhe. Wie es sich damit verhält, kann indes offen
bleiben, da die Art der abgeschlossenen Vereinbarung für die Beurteilung der
vorliegenden Streitigkeit nicht massgebend ist. Von Bedeutung ist vielmehr,
dass gleich wie im Perimeter des speziellen Bebauungsplans alle Häuser von
Anfang an mit einem Flachdach eingedeckt wurden. Sodann fällt in Betracht,
dass mit dem Verkauf von Parzellen zur Überbauung des hier interessierenden
Perimeters über ein Jahr vor Erlass der speziellen Bebauungsordnung für das
südlich davon gelegene Gebiet begonnen wurde. Da die jeweilige Käuferschaft
gegenüber der Verkäuferin die Verpflichtung einging, das geplante Haus mit
einem Flachdach zu versehen, sah sich die Einwohnergemeinde damals im
Gegensatz zum direkt südlich angrenzenden Gebiet offenbar nicht veranlasst,
eine derartige Verpflichtung zusätzlich in den Nutzungsplan oder in das Bau-
und Zonenreglement aufzunehmen. Als die Einwohnergemeinde im Jahre 1986 eine
neue Zonenordnung erliess und den westlichen Teil der "Allmend" der
Landhauszone L2 zuwies, war die Überbauung in diesem Gebiet bereits
weitgehend abgeschlossen. Auch zu diesem Zeitpunkt erachtete die Gemeinde es
offenbar (noch) nicht als notwendig, die Vorschriften über die Dachgestaltung
an die damaligen Gegebenheiten (Flachdächer) anzupassen. Trotzdem präsentiert
sich die Dachlandschaft mit Ausnahme einiger weniger Nebenbauten auch heute
noch unverändert. Wie sich der Aktennotiz der Einwohnergemeinde vom 23. März
2000 über die damals geführte Einspracheverhandlung entnehmen lässt, ist dies
darauf zurückzuführen, dass die Baukommission mit Ausnahme von Nebenbauten
(Wintergarten) nie geneigte Dächer zugelassen hat.

5.3.3 Die Vorgeschichte zeigt somit auf, dass die Einwohnergemeinde bzw. die
Baukommission das Gebiet im westlichen Teil der "Allmend" zwischen der
Schauenburgstrasse im Süden und den am Nordrand gelegenen Parzellen
hinsichtlich einer guten Einordnung der Bauten in die Landschaft stets
gesamthaft betrachtete und hierbei insbesondere bestrebt war, auch der
Terrassierung des Geländes mit Aussicht ins Mittelland Rechnung zu tragen.
Wenn die Einwohnergemeinde nun heute auf dem Weg der Nutzungsplanung
sicherstellen will, dass im westlichen Teil der "Allmend" gleich wie im
direkt südlich angrenzenden Gebiet zur Schauenburgstrasse (weiterhin) nur
Flachdächer zulässig sind, ist dies im Lichte der öffentlichen Interessen
nicht nur vertretbar, sondern nachgerade geboten. Für die Erhaltung der in
ihrer Struktur charakteristischen und sich in die Landschaft gut einordnenden
Siedlung besteht ein erhebliches raumplanerisches Interesse (Art. 1 Abs. 2
lit. b und Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Dieses Interesse hat auch die
Einwohnergemeinde in ihrem Leitbild vom 13. Mai 1996 unter dem Titel "Ziele
und Massnahmen" zum Ausdruck gebracht. Der Anpassung der Zonenplanung an die
tatsächlichen Verhältnisse durch Erlass einer Flachdachzone kommt somit ein
erhebliches Gewicht zu.

5.4 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie würden mit ihrer ablehnenden
Haltung die Mehrheit des Quartiers ausmachen. Dies trifft indes
offensichtlich nicht zu. Abgesehen davon wäre dieser Umstand für die
Zulässigkeit der Umzonung auch nicht entscheidend. Sodann machen die
Beschwerdeführer geltend, durch die teils hochstämmige Bepflanzung sei eine
Sicht ins Mittelland schon lange nicht mehr möglich. Damit verkennen sie,
dass der Erlass der Flachdachzone nicht allein die Gewährleistung der Sicht
ins Mittelland bezweckt. Was die weiteren Einwände der Beschwerdeführer
betrifft, handelt es sich teils um appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid und teils um pauschale und durch nichts belegte Behauptungen.
Letzteres trifft insbesondere auf ihre Ausführungen zu den Grenz- und
Gebäudeabständen sowie zum Bedürfnis einer Alterswohnung zu. Darauf ist
mangels genügender Substantiierung nicht weiter einzutreten (vgl. vorstehende
E. 3.3 und 4). Im Übrigen könnte den Interessen der Beschwerdeführer für
einen Dachausbau höchstens dann ein gewisses Gewicht zukommen, wenn die
zuständige Behörde ihnen gegenüber eine entsprechende Zusicherung gemacht
oder ein anderes, vertrauensbegründendes Verhalten an den Tag gelegt hätte.
Hierfür Iiegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere lässt sich ein
derartiger Schluss nicht allein daraus ziehen, dass nicht bereits anlässlich
der letzten Ortsplanungsrevision 1986 oder bei der Revision des Bau- und
Zonenreglements 1993 eine Anpassung an die damaligen - und heute noch
unverändert bestehenden - Verhältnisse vorgenommen wurde. Dieser Umstand
könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn bereits damals über die bis
dahin geübte Praxis zur Dachgestaltung diskutiert und auf eine
Zonenplanänderung bzw. auf den Erlass von Vorschriften bewusst verzichtet
worden wäre, um künftighin neben den Flachdächern auch die Möglichkeit für
andere Dachformen offen zu halten. Eine derart bekundete Absicht findet
jedoch schon aufgrund der von der Baubewilligungsbehörde bis heute
unveränderten Praxis keine Stütze. Die Beschwerdeführer bringen denn auch
nicht einen solchen Einwand vor.

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für den Erlass der umstrittenen
Flachdachzone ein erhebliches öffentliches Interesse ausgewiesen ist. Die von
den Beschwerdeführern dagegen vorgebrachten privaten Interessen sind, soweit
sie vorliegend überhaupt in die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind, von
völlig untergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdeführer vermögen insbesondere
auch keine derart erheblichen Interessen namhaft zu machen, die es auf Grund
einer Gesamtabwägung der sich entgegenstehenden Interessen verbieten würden,
erst mit der jetzigen Ortsplanungsrevision eine Flachdachzone zu erlassen,
obwohl sich die Verhältnisse in dieser Hinsicht schon vor der letzten
Ortsplanungsrevision 1986 nicht anders präsentierten. Nicht ernsthaft in
Zweifel gezogen werden kann, dass die Planungsmassnahme zur Erhaltung des
Erscheinungsbildes und des Quartiercharakters geeignet ist und sie nicht über
das Mass hinausgeht, das zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Wie
dargelegt, handelt es sich hierbei um einen geringfügigen Eingriff in die
Eigentümerbefugnisse, der auf gewichtigen öffentlichen Interessen beruht. Die
Planungsmassnahme erweist sich damit auch als verhältnismässig.

6.
Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten, während die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit
auf diese eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der nicht anwaltlich
vertretenen Einwohnergemeinde ist im vorliegenden Verfahren kein
nennenswerter Aufwand entstanden, so dass eine Entschädigung, die ohnehin nur
für das staatsrechtliche Verfahren zugesprochen werden könnte (Art. 159 Abs.
2 OG), ausser Betracht fällt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Lommiswil,
dem Regierungsrat, Bau- und Justizdepartement, und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: