Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.161/2002
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1A.161/2002 /bmt

Urteil vom 3. April 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Adligenswil, Dorfstrasse, 6043 Adligenswil,
Raumplanungsamt des Kantons Luzern, Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Bauen ausserhalb der Bauzone,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer eines in der Landwirtschaftszone gelegenen
Grundstücks in Adligenswil. Im Jahre 1996 erhielt er die Bewilligung für den
Wiederaufbau des durch einen Brand zerstörten alten Bauernhauses, das sich
auf dieser Liegenschaft befunden hatte. Bewilligt wurden zwei Wohneinheiten.
In Abweichung von der Bewilligung und trotz Intervention der Baubehörde
richtete X.________ statt dessen im Erd- und Obergeschoss je eine
4½-Zimmerwohnung und im Dachgeschoss eine 2-Zimmerwohnung ein. Das
Raumplanungsamt Luzern verweigerte im nachträglichen Bewilligungsverfahren
hierfür die erforderliche Ausnahmebewilligung, worauf der Gemeinderat
Adligenswil am 26. November 1998 das Weglassen der internen Verbindungstreppe
vom Ober- zum Dachgeschoss bewilligte (Disp.-Ziff. 1b). Er verweigerte
hingegen die nachträgliche Bewilligung für die bereits eingebaute Küche im
Obergeschoss und die Nutzung des Dachgeschosses als dritte Wohnung und
verpflichtete X.________, die damit verbundenen Installationen bis spätestens
30. April 1999 zu entfernen (Disp.-Ziff. 1c).

X. ________ focht Disp.-Ziff. 1c dieser Verfügung beim kantonalen
Verwaltungsgericht an. Das Gericht sistierte im Hinblick auf die Revision des
RPG (SR 700) das Verfahren bis Ende 2001. Am 26. Juni 2002 wies es die
Beschwerde ab.

B.
X.________ hat gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts am 24. Juli 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt dessen Aufhebung.

Das Verwaltungsgericht, das Raumplanungsamt des Kantons Luzern und der
Gemeinderat Adligenswil beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Raumentwicklung stellt den gleichen Antrag. Der
Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung des Bundesamtes
zu äussern. Er hält an seinem Antrag fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG gegeben. Die
Sachurteilsvorausetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren
Erörterungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein und wirft dem
Verwaltungsgericht vor, keinen Augenschein durchgeführt zu haben. Damit macht
er eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend (Art. 29 Abs.
2 BV).

2.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen
Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche
Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 120
Ib 379 E. 3b; 106 Ia 161 E. 2b, je mit Hinweisen). Keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das rechtliche Gehör verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a, je mit Hinweisen). Die
Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch
verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a; 124 V
180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c; je mit Hinweisen).

Der Augenschein ist ein Mittel der Sachverhaltsabklärung. Zur Durchführung
eines Augenscheines - wie auch zur Einholung von Gutachten - ist eine Behörde
nach dem Gesagten nur verpflichtet, wenn die Verhältnisse anders nicht
schlüssig abgeklärt werden können (vgl. die Hinweise bei René A. Rhinow/Beat
Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5.
(und unveränderten 6.) A., Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 82 IV b).

2.2 Vorliegend ist zu entscheiden, ob die einschlägigen Bestimmungen des
Raumplanungsgesetzes es zulassen, dass der Beschwerdeführer in Abweichung von
der ursprünglichen Baubewilligung drei statt zwei Wohnungen im neu
errichteten Wohnhaus in der Landwirtschaftszone einrichtet. Der rechtlich
massgebliche Sachverhalt ist aufgrund der Akten (mit Plänen, Fotografien und
zahlreichen weiteren Unterlagen) völlig klar. Auch zur Beurteilung der Frage,
ob die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes verhältnismässig ist oder
nicht, sind zusätzliche Abklärungen an Ort und Stelle nicht erforderlich. Das
Verwaltungsgericht hatte daher keinen Anlass, einen Augenschein
durchzuführen. Für das Bundesgericht gilt das Gleiche.

3.
3.1 Durch Gesetzesrevision vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000,
wurde Art. 24 aRPG durch die Art. 24-24d RPG ersetzt. Gemäss Art. 52 Abs. 2
RPV (SR 700.1) werden hängige Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu
Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin nicht günstiger ist (vgl. BGE 127 II 209 E. 2).

Das Verwaltungsgericht hat das Bauvorhaben gemäss den revidierten und den
früheren Gesetzesbestimmungen geprüft, was unter den gegebenen
Voraussetzungen zweckmässig war. Die Revision des Raumplanungsgesetzes
strebte eine beschränkte Öffnung der Baumöglichkeiten ausserhalb der Bauzone
an. Nachfolgend ist daher ebenfalls als erstes zu prüfen, ob das Bauvorhaben
nach dem revidierten Recht zulässig ist (siehe E. 4).

3.2 Der Beschwerdeführer erhielt 1995 die Bewilligung, sein rund 200 Jahre
altes Bauernhaus zu renovieren und eine Zweitwohnung einzubauen. Während der
Bauarbeiten brannte das Gebäude ab. Das kantonale Raumplanungsamt bzw. der
Gemeinderat Adligenswil erteilten dem Beschwerdeführer daher am 14. Februar
1996 bzw. am 28. März 1996 die Bewilligung, als Ersatz einen Neubau mit zwei
Wohneinheiten (4½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss und
6½-Zimmer-Maisonettewohnung mit Büroräumlichkeiten im Ober- und Dachgeschoss)
zu errichten. Mit diesem Entscheid wurde eine Zweckänderung erlaubt. Das
Wohnhaus durfte künftig vollständig für nichtlandwirtschaftliche Zwecke
genutzt sowie die Grundfläche und das Gebäudevolumen gegenüber dem alten
Gebäude um ca. 25 % erhöht werden. Die Bewilligung ist rechtskräftig geworden
und steht hier nicht zur Diskussion. Das Mass des nach Art. 24 Abs. 2 aRPG
unter dem Titel "Wiederaufbau und Erweiterung" Zulässigen wurde damit auf
jeden Fall ausgeschöpft (siehe E. 5).
Die ohne Bewilligung vorgenommenen Änderungen im Ober- bzw. Dachgeschoss, die
heute zu beurteilen sind, sind als neues Bauvorhaben zu betrachten. Sie
betreffen die Abänderung der 1996 bewilligten Baute, nicht den Ersatz des
1995 abgebrannten Bauernhauses.

4.
4.1 Gemäss Art. 24a RPG kann die Zweckänderung von Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzone unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden.
Diese Änderung darf keine baulichen Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1
RPG erfordern. Die hier interessierenden baulichen Veränderungen umfassen den
Verzicht auf den Einbau der internen Verbindungstreppe, den Abbau von zwei
Wandteilen und den Einbau einer Küche im Obergeschoss. Damit - namentlich mit
dem Einbau der Küche und dem Verzicht auf die innere Verbindungstreppe - wird
erreicht, dass im Ober- und im Dachgeschoss unabhängige Wohnungen entstehen.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, stellen diese Massnahmen
bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG dar. Es handelt sich
dabei um eine raumplanungsrechtlich erhebliche Änderung einer Baute, die über
blossen Unterhalt hinausgeht (vgl. Alexander Ruch, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N. 25 ff. zu Art. 22). Die
Anwendung von Art. 24a RPG kommt daher vorliegend nicht in Betracht, ohne
dass näher zu prüfen wäre, ob überhaupt eine Zweckänderung im Sinne dieser
Bestimmung vorliegt.

4.2 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt. Der Inhalt des Bestandesschutzes ergibt sich
aus Art. 24c Abs. 2 RPG: Zulässig sind die Erneuerung, die teilweise
Änderung, die massvolle Erweiterung und der Wiederaufbau.

4.2.1 Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen
beschränkt, die nicht mehr zonenkonform, d.h. durch eine nachträgliche
Änderung von Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV;
vgl. BGE 127 II 209 E. 2c). Die Bestandesgarantie nach Art. 24c RPG erstreckt
sich damit nur auf Bauten, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem
materiellen Recht erstellt und aufgrund einer späteren Rechtsänderung
zonenwidrig geworden sind, nicht aber auf Bauten, bei denen die
Zonenwidrigkeit ohne Rechtsänderung, sondern allein durch tatsächliche
Änderungen, wie namentlich die Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes,
entstanden ist (Peter Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG,
System der neuen Regelung, in: ZBl 102/2001 S. 291, 296 f.). "Seinerzeit"
erstellte Bauten und Anlagen sind in erster Linie solche, die vor dem 1. Juli
1972 erstellt wurden, d.h. vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 8.
Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
(Gewässerschutzgesetz, GSchG; AS 1972 950). Mit diesem Gesetz wurde erstmals
eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 196;
Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur
Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern 2000, S. 43 f.;
a. A. Karlen, a.a.O. S. 297 f.). Dieser Stichtag vermeidet schwer erklärbare
Widersprüche zur bundesgerichtlichen Praxis, gemäss der das Ausmass
zulässiger Änderungen von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone aufgrund
der Entwicklung seit dem 1. Juli 1972 zu beurteilen ist (BGE 113 Ib 219 E.
4d, 112 Ib 277, E. 5). Solche Widersprüche sind namentlich deshalb zu
vermeiden, weil der Begriff der teilweisen Änderung bzw. der massvollen
Erweiterung durch die Gesetzesrevision nicht verändert worden ist (vgl. BGE
127 II 215 E. 3).

Nach dem 1. Juli 1972 erstellte Bauten und Anlagen fallen namentlich dann in
den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG, wenn sie aufgrund einer
Zonenplanänderung von der Bauzone in eine Nichtbauzone gelangten. Sie fallen
auch dann darunter, wenn sie zwischen dem 1. Juli 1972 und dem Inkrafttreten
des Raumplanungsgesetzes (1. Januar 1980) in einem Gebiet errichtet wurden,
für welches keine Bauzone ausgeschieden war, welches aber innerhalb eines
gewässerschutzrechtskonformen Generellen Kanalisationsprojektes lag (vgl. BGE
125 II 431 E. 5c mit Hinweisen; Karlen, a.a.O. S. 297). Für zonenfremde
gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gilt kraft Art. 37a RPG
der Stichtag des 1. Januar 1980. Diese Sonderregelung bietet indessen keinen
Anlass, dieses Datum generell als massgeblichen Stichtag anzusehen (vgl.
Rudolf Muggli, Kurzkommentar zum Entwurf für eine Änderung des
Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998, Raum & Umwelt, Bern 1998, N. 2 zu
Art. 37a).

4.2.2 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, das alte Bauernhaus sei lange
vor den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzone erstellt worden.
Bis Mitte der 80er Jahre habe es landwirtschaftlichen Zwecken gedient.
Seither sei es wegen der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes zonenwidrig
verwendet worden. Da diese Zonenwidrigkeit nicht auf eine Rechtsänderung,
sondern auf ein tatsächliches Verhalten des Grundstückseigentümers
zurückzuführen sei, sei Art. 24c RPG auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar. Diese Rechtsauffassung trifft im Lichte der vorstehenden Erwägung
zu.

Der Beschwerdeführer wendet ein, das Bauernhaus habe bereits mindestens seit
1977 nicht mehr der Landwirtschaft gedient. In jenem Jahr habe er den
Landwirtschaftsbetrieb übernommen, ohne indessen selbst im Bauernhaus zu
wohnen. Vielmehr habe dieses seinen Eltern, einem Onkel und den Geschwistern
als Wohnhaus gedient. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend,
die Zweckentfremdung des Bauernhauses sei bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt,
in dem sie rechtlich wie die rechtmässige Errichtung einer neuen Baute zu
würdigen sei, welche erst nachträglich einer Nichtbauzone zugewiesen wurde.
Da wie erwähnt massgeblicher Stichtag der 1. Juli 1972 ist, spielt es keine
Rolle, ob das alte Bauernhaus ab 1977 oder ab Mitte der 80er Jahre nicht mehr
landwirtschaftlichen Zwecken diente. Selbst wenn das Bauernhaus nicht vom
Beschwerdeführer, sondern von seinen Eltern bewohnt wurde, so ist dies
überdies zumindest insoweit als landwirtschaftszonenkonforme Nutzung
anzusehen, als die abtretende Bauerngeneration grundsätzlich das Recht hat,
ihren Wohnsitz in der Landwirtschaftszone beizubehalten (BGE 121 II 67 E. 3a
mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht schliesslich in seiner Stellungnahme zu den
Ausführungen des Bundesamtes für Raumentwicklung geltend, sein Grundstück
habe schon seit 1972 innerhalb des Generellen Kanalisationsprojektes (GKP)
gelegen. Das GKP legte Ausdehnung und technische Ausgestaltung des
Kanalisationssystems und der Abwasserreinigungsanlagen verbindlich fest (Art.
17 Abs. 1 GschG1971). Der zu erwartenden baulichen Entwicklung sollte dabei
in angemessener Weise Rechnung getragen werden (BGE 100 Ib 208 E. 2b). Der vom Beschwerdeführer beigelegte Plan datiert vom November 1994 und betrifft
den Anschluss des Wohnhauses auf Parzelle Nr. 145 an eine bestehende
Fäkal-Druckleitung. Damit wird nicht belegt, dass die Liegenschaft des
Beschwerdeführers seit 1972 innerhalb des GKP lag. Dies ist auch nicht
anzunehmen. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt auch noch heute klar
ausserhalb des Siedlungsgebietes. Der Beschwerdeführer kann daher nicht
geltend machen, das Bauernhaus sei durch ein GKP gewissermassen
vorübergehend, d.h. bis zum Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes, in die
Bauzone bzw. das Siedlungsgebiet einbezogen gewesen.

4.3 Art. 24d Abs. 1 RPG gestattet den Kantonen, in landwirtschaftlichen
Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde
Wohnnutzungen zuzulassen. Der Kanton Luzern hat von dieser Ermächtigung in §
181 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL
735) Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen entsprechen jenen des Bundesrechts
(§ 181 Abs. 2 PBG).

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bereits das alte Bauernhaus habe nicht
mehr als landwirtschaftliche Wohnbaute gelten können, da seine
landwirtschaftliche Nutzung seit Mitte der 80er Jahre aufgegeben worden sei.
1996 sei es somit nicht um die Änderung von einer zonenkonformen in eine
zonenfremde Wohnnutzung gegangen, sondern es sei die bereits seit Jahren
ausgeübte zonenwidrige Wohnnutzung weiterhin bewilligt worden. Demnach
gelange Art. 24d RPG nicht zur Anwendung. Das Bundesamt für Raumentwicklung
stellt diese Sichtweise in Frage. Die Praxis zu Art. 24 Abs. 2 aRPG, wonach
Änderungen bzw. Erweiterungen in mehreren zeitlich getrennten Schritten
vorgenommen werden dürfen, wenn nur insgesamt das Mass des Zulässigen
eingehalten wird (BGE 113 Ib 219 E. 4d), habe analog auch für Art. 24d Abs. 1
RPG zu gelten. Die Argumentation des Bundesamtes läuft darauf hinaus, dass es
zulässig sein soll, die Umnutzung von landwirtschaftlichen Wohnbauten auch
noch Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem diese Umnutzung eingetreten ist, zu
bewilligen. Dies dürfte dem Zweck von Art. 24d RPG entsprechen,
landwirtschaftliche Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind,
weiterhin für die Nutzung als Wohnraum zuzulassen.

Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Die nach dem Brand
des alten Bauernhauses bewilligte Neubaute kann klarerweise nicht mehr als
landwirtschaftliche Wohnbaute gelten. Die hier streitige Änderung dieser
Wohnbaute fällt deshalb von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 24d RPG.

5.
5.1 Nach dem Gesagten kommt eine auf die revidierten Bestimmungen des
Raumplanungsgesetzes gestützte Bewilligung nicht in Frage. Zu prüfen bleibt
die Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 Abs. 2 aRPG. Danach konnte das
kantonale Recht gestatten, ausserhalb der Bauzone liegende Bauten und Anlagen
zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den
wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar war. Das luzernische kantonale
Recht schöpfte diese Möglichkeit voll aus. Der Begriff der teilweisen
Änderung war dabei ein bundesrechtlicher, den das kantonale Recht nicht
erweitern konnte. Die in diesem Zusammenhang entwickelte Praxis behält ihre
Bedeutung bei, weil Art. 24c RPG wie erwähnt diesbezüglich keine Änderung mit
sich gebracht hat. Neu ist lediglich, dass Art. 42 RPV die im Sinne von Art.
24c Abs. 2 RPG zulässigen Änderungen konkretisiert. Eine zulässige Änderung
kann nach der Praxis zu Art. 24 Abs. 2 aRPG in einer Vergrösserung, einer
inneren Umgestaltung oder in einer Zweckänderung bestehen. Sie gilt als
teilweise, soweit hinsichtlich Umfang, äusserer Erscheinung sowie
Zweckbestimmung die Wesensgleichheit der Baute gewahrt wird und keine
wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und
Umwelt geschaffen werden. Die Änderung darf nur untergeordneter Natur sein.
Entscheidend sind nicht einzelne Merkmale, sondern alle raumwirksamen
Elemente im Zusammenwirken. Die Möglichkeit, zonenwidrige Bauten teilweise zu
ändern, darf zwar in Etappen, aber dem Umfang nach nur einmal ausgeschöpft
werden (BGE 127 II 215 E. 3a mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Mit der 1996 erteilten Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer die
Schaffung von zwei Wohneinheiten gestattet (wie offenbar schon im Rahmen der
1995 erteilten Bewilligung für die Renovation des alten Bauernhauses).
Ausserdem wurde ihm eine substanzielle Erweiterung von nutzbarer
Gebäudefläche bzw. -volumen von rund 25 % bewilligt. Damit wurde das Mass
dessen, was als massvolle Erweiterung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG gelten
kann, auf jeden Fall ausgeschöpft. Die Schaffung einer zusätzlichen, dritten
Wohneinheit führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu grundsätzlich
mehr Verkehr, einer intensiveren Beanspruchung der Infrastruktur und wirkt
sich damit auch auf die Nutzungsordnung aus. Die Aufteilung der
Maisonettewohnung in eine 4½- und eine 2½-Zimmerwohnung sprengt daher, wie
das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat, den Rahmen einer teilweisen
und damit zulässigen Änderung.

6.
Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, an diesem
Ergebnis etwas zu ändern.

6.1 Entgegen seiner Darstellung geht es namentlich nicht darum, im oberen
Teil seines Hauses anstelle von Büroräumlichkeiten Wohnräumlichkeiten
einzurichten. Gemäss den Unterlagen war vielmehr zunächst im oberen Teil des
Hauses eine Wohnung mit einem Anteil Büroraum vorgesehen. Dies entsprach
offenbar den Wünschen des damals vorgesehenen Mieters. Dieser trat den
Mietvertrag jedoch nicht an. Es hätte daher nahe gelegen, die Küche unter
grundsätzlicher Beibehaltung der Raumeinteilung vom Dachgeschoss ins
Obergeschoss zu verlegen. Stattdessen entschied sich der Beschwerdeführer,
eine dritte Wohneinheit zu schaffen, was wie erwähnt nicht bewilligt werden
kann.

6.2 Ob der Beschwerdeführer ursprünglich nach dem Brand des alten Hauses
einen kleineren Ersatzbau geplant hatte, tut nichts zur Sache. Er muss sich
bei den Plänen behaften lassen, welche er zur Bewilligung eingereicht hat. Es
kann keine Rede davon sein, dass ihm die Grösse des Hauses aufgezwungen
wurde. Namentlich kann er in diesem Zusammenhang nicht Gründe des
Vertrauensschutzes geltend machen, die nun zur Bewilligung einer dritten
Wohnung Anlass geben würden.

6.3 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Zur gleichen Zeit sei in der gleichen Gemeinde
der Neubau eines Bauernhauses mit drei 5½-Zimmerwohnungen bewilligt worden.
Nach den Angaben der Gemeinde, die anzuzweifeln kein Grund ersichtlich ist,
handelt es sich dabei um ein Wohnhaus, das einem Landwirtschaftsbetrieb
dient. In der Landwirtschaftszone ist diese Baute damit zonenkonform.
Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zum inzwischen zonenwidrigen
Wohnhaus des Beschwerdeführers.

6.4 In der Darstellung des Sachverhalts (Ziff. 6) des kommunalen
Bauentscheids vom 26. November 1998 findet sich ein Tippfehler. Die Rede ist
vom "Baugesuch vom 28. November 1998". Gemeint war offensichtlich "1996", was
sich aus dem Zusammenhang ohne weiteres ergibt. Für die Rechtmässigkeit der
Verfügung hat dies keine Bedeutung.

7.
Der Beschwerdeführer hatte sich im kantonalen Beschwerdeverfahren auch gegen
die Anordnung beschwert, die als rechtswidrig erkannten baulichen Massnahmen
rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht hat sich nicht ausdrücklich dazu
geäussert, ob die Herstellung des gesetzlichen Zustandes verhältnismässig
sei. Durch die vorbehaltlose Abweisung der Beschwerde hat es diese Frage
zumindest sinngemäss bejaht. Es besteht kein Anlass, die Angelegenheit in
diesem Punkt zur Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführer stellt keinen derartigen Antrag und macht namentlich keine
Gehörsverweigerung geltend.

7.1 Grundsätzlich kann sich auch der Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt
hat, gegenüber einem Abbruch- oder Wiederherstellungsbefehl auf den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss indessen in Kauf nehmen, dass die
Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Mass
berücksichtigen (BGE 123 II 248 E. 4a mit Hinweis).

7.2 Eine Rechtsänderung, welche die Herstellung des gesetzlichen Zustandes
als unverhältnismässig erscheinen liesse, steht nicht in Aussicht. Zwar
werden allenfalls - sicher ist dies nicht - Art. 41 und 42 RPV revidiert. Mit
der Revision soll unter anderem der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG
künftig auf alle vor 1972 erstellten Bauten ausgedehnt werden, namentlich
auch auf altrechtliche landwirtschaftliche Wohnbauten. Diese Revision würde
indessen an der Rechtswidrigkeit der dritten Wohnung nichts ändern.
Einerseits soll die Schaffung von mehr als einer zusätzlichen Wohneinheit
ausdrücklich nicht erlaubt werden (Art. 42a Abs. 4 des Entwurfes für die
Vernehmlassung vom April 2002; BBl 2002 4179). Andererseits enthielt das alte
Bauernhaus nur eine Wohnung.

7.3 Die Abweichung vom Erlaubten, die durch die Schaffung einer zusätzlichen
Wohnung entsteht, ist keineswegs gering. Das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung des Rechtes überwiegt in diesem Fall klarerweise das Interesse
des Beschwerdeführers, den geschaffenen Zustand beibehalten zu können.

7.4 Fraglich erscheint einzig, ob es sich aufdrängt, den Beschwerdeführer zur
Entfernung der Küche im Obergeschoss zu verpflichten. Unter raumplanerischen
Gesichtspunkten ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Haus
nicht mehr als zwei Wohneinheiten einrichtet. Ob sich die Küche der
Maisonettewohnung im Dach- oder im Obergeschoss befindet, macht
raumplanungsrechtlich kaum einen Unterschied. Für die Vermietbarkeit der
Wohnung dürfte es hingegen eine gewisse Rolle spielen. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebietet es, dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine
Wahlfreiheit einzuräumen. Ziff. 1c der kommunalen Verfügung vom 26. November
1998 ist entsprechend anzupassen. Gleichzeitig ist die Frist für die
erforderlichen Massnahmen neu anzusetzen, wobei ungefähr fünf Monate
angemessen sind.

8.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.

8.1 Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen
Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag
Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung
der Parteientschädigung.

Als bedürftig gilt eine Partei, welche mit dem den (prozessualen) Notbedarf
übersteigenden Einkommen nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die
Gerichts- (und allenfalls Anwalts-)kosten zu bezahlen. Dabei ist auch
Vermögen angemessen zu berücksichtigen, soweit die entsprechende Partei
darüber tatsächlich verfügen kann. Wer die unentgeltliche Prozessführung
beansprucht, hat deren Voraussetzungen, namentlich die Bedürftigkeit,
nachzuweisen (vgl. Thomas Geiser, in: Thomas Geiser/Peter Münch, Prozessieren
vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 1.42 und 1.43
mit Hinweisen auf die Praxis).

Ein Rechtsmittel ist dann als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten erheblich geringer sind als die Verlustgefahren und daher
kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl.
dazu eingehend BGE 127 I 202 E. 3b; 124 I 304 E. 2c; 122 I 5 E. 4a, 267 E.
2b; 105 Ia 113 E. 2b, je mit Hinweisen).

8.2 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass sich der
Beschwerdeführer wegen der Liegenschaft überschuldet hat und daher nur noch
über ein geringes steuerbares Einkommen verfügt. Die prozessuale
Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerde führt zu einer - wenn
auch geringen - Korrektur des angefochtenen Urteils. Sie kann daher insgesamt
nicht als aussichtslos bezeichnet werden, obwohl hinsichtlich des
Hauptstandpunktes des Beschwerdeführers Aussichtslosigkeit ohne weiteres zu
bejahen ist.
Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

9.
Da der Beschwerdeführer in der Sache weitestgehend unterliegt, wären ihm die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Weil ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, ist von einer
Kostenauflage abzusehen. Eine Parteientschädigung ist ohnehin nicht
geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1c
des Rechtsspruchs der Verfügung des Gemeinderats Adligenswil vom 26. November
1998 wie folgt geändert: "Die nachträgliche Bewilligung für den Einbau je
einer Küche im Obergeschoss und im Dachgeschoss und die Nutzung des
Dachgeschosses als dritte Wohnung werden verweigert. Eine dieser Küchen und
die damit verbundenen Installationen sind bis spätestens 31. August 2003
vollständig zu entfernen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es werden
keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Adligenswil, dem
Raumplanungsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: