Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.158/2002
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1A.158/2002 /RrF

Urteil vom 8. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Reeb,
Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

Mirko Marjanovic,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik,
Seefeldstrasse 134, Postfach 295, 8034 Zürich,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Bundesrepublik Jugoslawien -
B 115800/05

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 19. April 2002

Sachverhalt:

A.
Der Staatsanwalt des Bezirkes Belgrad führt verschiedene Strafverfahren gegen
den ehemaligen Präsidenten der Bundesrepublik Jugoslawien, Slobodan
Milosevic, und gegen einige ehemalige Mitglieder seines Regimes, unter
anderem Mirko Marjanovic. Dieser war Premierminister der Republik Serbien,
Generaldirektor des staatlichen Unternehmens P.________ und Mitglied des
Verwaltungsrates des Unternehmens T.________.

Am 5. November 2001 ersuchte der Staatsanwalt des Bezirkes Belgrad die
Schweizer Behörden um Sperre der Konten von Mirko Marjanovic bei Schweizer
Banken und Herausgabe der Kontounterlagen.

Im Rechtshilfeersuchen wird Mirko Marjanovic zur Last gelegt, sich in
verschiedener Weise der Korruption und Wirtschaftsdelikten schuldig gemacht
zu haben. Er sei Inhaber mehrerer Devisenkonten im Ausland gewesen und habe
ausserhalb der Bundesrepublik Jugoslawien Transaktionen in fremder Währung
getätigt, obwohl er dazu nach jugoslawischem Recht nicht befugt gewesen sei.
Ebenso habe er Offshore-Gesellschaften gegründet, ohne über die dafür
erforderlichen Bewilligungen verfügt zu haben. Im Ersuchen wird sodann
dargelegt, Mitglieder des Regimes von Slobodan Milosevic, unter anderem Mirko
Marjanovic, hätten von 1990 bis 2000 systematisch überhöhte Rechnungen
ausgestellt, die vom Staat bezahlt worden seien, und Schmiergelder
angenommen. Insbesondere hätten sie überhöhte Rechnungen für Lieferungen von
für die Bevölkerung Jugoslawiens lebensnotwendigen Gütern ausgestellt. Der
jugoslawische Staat habe so Zahlungen erbracht, die nicht dem tatsächlichen
Preis der gelieferten Waren entsprochen hätten. Die durch die überhöhten
Rechnungen von den Mitgliedern des Regimes erzielten unrechtmässigen Gewinne
seien auf ausländische, namentlich schweizerische Konten überwiesen worden.
Ebenso seien Schmiergelder auf schweizerische Konten geflossen. Das
Unternehmen P.________ sei damit beauftragt worden, ein Erdgas-Tauschgeschäft
zwischen Russland und Jugoslawien abzuwickeln. Mirko Marjanovic sei
ermächtigt gewesen, auf jugoslawischer Seite die Einzelheiten des Geschäfts
festzulegen. Russland durch das Unternehmen G.________ und Jugoslawien durch
das Unternehmen P.________ hätten die Lieferung von Erdgas von Russland an
Jugoslawien vereinbart. Die Verteilung des Erdgases in Jugoslawien sei
Aufgabe des serbischen staatlichen Erdölunternehmens N.________ gewesen.
Dieses habe ebenso einen Teil des Erdgases zu bezahlen gehabt. Der restliche
Teil des Kaufpreises sei durch die Lieferung von jugoslawischen Gütern zu
tilgen gewesen. Das Unternehmen P.________ sei damit beauftragt worden, die
Güter zu kaufen und nach Russland zu liefern. Die Untersuchungsbehörden
hätten Abweichungen festgestellt zwischen der Menge des gelieferten Erdgases
einerseits und dem an Russland bezahlten Geldbetrag bzw. der an Russland
gelieferten Warenmenge anderseits. Die Abweichungen beliefen sich auf
ungefähr 60 Millionen USD. Es sei ein System von Über-Fakturierungen
festgestellt worden, das bei Mirko Marjanovic zu einem erheblichen
finanziellen Gewinn geführt habe. Mirko Marjanovic habe überdies einen Betrag
von 10 Millionen USD als Transitkosten für das Erdgas in Rechnung gestellt.
Die Transitkosten seien jedoch im Preis inbegriffen gewesen. Die 10 Millionen
USD hätten eine absichtliche Über-Fakturierung dargestellt. Mit solchen
Über-Fakturierungen seien dem jugoslawischen Staat Million von USD entzogen
worden. Es bestehe der Verdacht, dass Mirko Marjanovic einen hohen Anteil der
unrechtmässig abgezweigten Gelder erhalten habe. Die Untersuchungsbeamten
hätten Grund zur Annahme, dass Mirko Marjanovic Bankkonten in der Schweiz
habe und die darauf überwiesenen Gelder aus seiner widerrechtlichen Tätigkeit
stammten. Mirko Marjanovic sei ferner Generaldirektor des Fussballklubs
B.________ gewesen. In dieser Eigenschaft habe er eingenommene Transfergelder
von 15 Millionen DM widerrechtlich auf ein Konto in Luxemburg überwiesen.

Bereits mit Schreiben vom 4. August 1999 hatte die Bank X.________, gestützt
auf Art. 2 und 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik
Jugoslawien vom 23. Juni 1999 (SR 946.207) dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (Seco) ein auf Mirko Marjanovic lautendes Konto und Depot gemeldet
und gesperrt.

Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 12. Februar 2002 entsprach das
Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) dem Rechtshilfeersuchen. Es
verpflichtete die Bank X.________, betreffend die Konten, Depots und
Schliessfächer, welche auf Mirko Marjanovic lauten oder an denen dieser
berechtigt ist, sämtliche Unterlagen dem Bundesamt einzureichen. Es wies die
Bank X.________ überdies an, die genannten Konten, Depots und Schliessfächer
sofort zu sperren.

Am 25. Februar 2002 teilte die Bank X.________ dem Bundesamt mit, dass die
Nummernbeziehung (...) gesperrt sei, und reichte einen diese betreffenden
Vermögensausweis ein. Am 19. März 2002 übermittelte die Bank X.________ dem
Bundesamt die verlangten Konto- und Depotauszüge sowie Detailbelege. Am 9.
April 2002 liess die Bank X.________ dem Bundesamt die
Konto-Eröffnungsunterlagen zukommen.

Mit Schlussverfügung vom 19. April 2002 ordnete das Bundesamt die Herausgabe
der ihm von der Bank X.________ eingereichten Unterlagen an die ersuchende
Behörde an. Das Bundesamt verfügte überdies die Aufrechterhaltung der am 12.
Februar 2002 angeordneten Konto- und Depotsperre.

Am 14. Juni 2002 gab das Bundesamt die Bankunterlagen der ersuchenden Behörde
heraus.

B.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2002 erhebt Mirko Marjanovic
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Hauptantrag:

Es sei die Schlussverfügung vollumfänglich aufzuheben.

2. Vorläufige Massnahme:

Bezüglich sämtlicher nach Belgrad übermittelten Rechtshilfeakten sei ein
vorläufiges Verwertungsverbot anzuordnen.

3. Prozessantrag:

Dem Beschwerdeführer sei uneingeschränkte Akteneinsicht in die vollständigen
aktuierten Vorakten der Beschwerdegegnerin zu gewähren und zwecks Ergänzung
der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist anzusetzen."

C.
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Hauptantrag, auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht
einzutreten. Subsidiär beantragt das Bundesamt, die Beschwerde und das Gesuch
um aufschiebende Wirkung abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gegen die angefochtene Schlussverfügung ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981
[Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1]). Als Kontoinhaber ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt (Art. 80h lit. b IRSG in
Verbindung mit Art. 9a lit. a der Verordnung über internationale Rechtshilfe
in Strafsachen [Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11]).
Hingegen ist fraglich, ob die Beschwerde rechtzeitig sei. Das Bundesamt ist
der Auffassung, die Beschwerde sei verspätet, weshalb darauf nicht
einzutreten sei.

1.2 Gemäss Art. 80k IRSG beträgt die Beschwerdefrist gegen die
Schlussverfügung 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.

Nach der Rechtsprechung läuft die Frist, wenn der von der Verfügung
betroffene Inhaber des Bankkontos eine sog. "Banklagernd-Vereinbarung"
abgeschlossen hat, ab dem Zeitpunkt der Ablage des Entscheids in das
Banklagernd-Dossier (BGE 124 II 124 E. 2).
Gemäss Art. 80m Abs. 1 IRSG stellt die ausführende Behörde ihre Verfügungen
zu: (a) dem in der Schweiz wohnhaften Berechtigten; (b) dem im Ausland
ansässigen Berechtigten mit Zustellungsdomizil in der Schweiz. Der
Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz in der Schweiz. Er hatte, wie sich aus
den folgenden Erwägungen (1.3) ergibt, im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung auch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz. Das Bundesamt stellte
deshalb die Verfügung nur der Bank X.________ zu. Diese war berechtigt, den
Beschwerdeführer über das Rechtshilfeverfahren und die vom Bundesamt
erlassenen Verfügungen zu informieren, da das Bundesamt der Bank X.________
kein Mitteilungsverbot auferlegt hatte (vgl. Art. 80n Abs. 1 IRSG).

Die angefochtene Schlussverfügung vom 19. April 2002 wurde der Bank
X.________ am 22. April 2002 zugestellt. Auf Anfrage des Bundesamtes vom 21.
Mai 2002 teilte die Bank X.________ zunächst telefonisch mit, dass die ihre
Kunden betreffenden Verfügungen gemäss Praxis der Bank noch am Tag der
Zustellung in das Banklagernd-Dossier Eingang finden. Mit Fax vom 23. Mai
2002 bestätigte die Bank X.________ dies nochmals schriftlich und wies darauf
hin, dass eine Weiterleitung in das Banklagernd-Dossier innerhalb von 24
Stunden möglich sei. Es ist deshalb nach der zutreffenden Ansicht des
Bundesamtes (Vernehmlassung S. 2/3) davon auszugehen, dass die
Schlussverfügung am 23. April 2002 Eingang in das Banklagernd-Dossier des
Beschwerdeführers gefunden hat. An diesem Tag begann die Beschwerdefrist nach
der angeführten Rechtsprechung zu laufen.

Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 30. Juli 2002
der Post übergeben. Er tat dies somit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Die
Beschwerde ist verspätet.

1.3 Der Beschwerdeführer lässt die angeführte Rechtsprechung (BGE 124 II 124)
unerwähnt. Er macht geltend, die Schlussverfügung hätte ihm zugestellt werden
müssen, da er in der Schweiz ein Zustellungsdomizil begründet habe. Es liege
deshalb ein Mangel in der Zustellung vor. Daraus dürfe ihm kein Nachteil
entstehen. Er sei erst am 1. Juli 2002 durch die Bank X.________ über die
Schlussverfügung in Kenntnis gesetzt worden. Erst an diesem Tag habe die
Beschwerdefrist zu laufen begonnen, weshalb die Beschwerde rechtzeitig sei.

Dem kann nicht gefolgt werden. Rechtsanwalt Mensik (Zürich), der Vertreter
des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, gelangte Ende November 2001 telefonisch an das
Bundesamt und ersuchte um Auskunft im Zusammenhang mit der Sperre von Konten
jugoslawischer Staatsangehöriger. Dabei teilte er mit, dass er vom
Beschwerdeführer beauftragt worden sei, den Nachweis zu erbringen, dass
dieser in der Schweiz über keine Bankkonten verfüge. Rechtsanwalt Mensik
sagte, seine Vollmacht sei begrenzt auf einen Ehrverletzungsprozess in
Jugoslawien. Mit Schreiben vom 10. und 31. Januar 2002 gelangte Rechtsanwalt
Mensik unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Bundesamtes vom 30. Oktober
2001 an Rechtsanwältin Vukovic-Stankovic in Belgrad mit weiteren Anfragen an
das Bundesamt; dies ohne eine schriftliche Vollmacht einzureichen. Einem
weiteren Schreiben vom 26. Februar 2002 an das Bundesamt legte Rechtsanwalt
Mensik eine Vollmacht von Rechtsanwalt Spira Vukovic (Belgrad) vom 3.
Dezember 2001 bei, wonach er - Rechtsanwalt Mensik - zum Einholen einer
Kontoauskunft bei der Bank Z.________ bevollmächtigt sei. Dieser Vollmacht
lag eine vom Beschwerdeführer an Rechtsanwalt Vukovic erteilte Vollmacht vom
26. November 2001 bei, wonach dieser im Interesse des Beschwerdeführers die
Vollmacht auch auf andere Rechtsanwälte übertragen kann. Mit Schreiben vom 7.
März 2002 antwortete das Bundesamt Rechtsanwalt Mensik. Dabei stellte es
einleitend fest, dass Rechtsanwalt Mensik aufgrund der eingereichten
Vollmacht zum Einholen einer Kontoauskunft bei der Bank Z.________ ermächtigt
sei. Die Passage "zum Einholen einer Kontoauskunft bei der Bank Z.________"
unterstrich das Bundesamt. Sodann legte es dar, mit Rücksicht auf die
eingereichte Vollmacht könne es Rechtsanwalt Mensik nur allgemein über einen
bestimmten Sachbereich Auskunft erteilen. Zudem könne es ihm mitteilen,
welche Informationen es in einem bestimmten Verfahren der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht habe. Insofern könne das Bundesamt allenfalls fehlerhafte
Pressemitteilungen richtigstellen. Dies hat es im Schreiben vom 7. März 2002
zum Teil getan. Das Bundesamt informierte darin Rechtsanwalt Mensik zudem
über Grundsätze des Rechtshilfeverfahrens. Das Bundesamt machte ihn
insbesondere ausdrücklich auf Art. 80m und 80n IRSG aufmerksam und wies ihn
darauf hin, dass von Rechtshilfemassnahmen betroffene Personen mit Wohnsitz
im Ausland bei der verfügenden Behörde ein schweizerisches Zustellungsdomizil
anzugeben haben, z.B. durch Erteilung einer Vollmacht an einen
schweizerischen Rechtsanwalt zur Vertretung der Interessen im
Rechtshilfeverfahren. Zudem machte das Bundesamt Rechtsanwalt Mensik darauf
aufmerksam, dass er eine Vollmacht einzureichen habe, wonach er vom
Beschwerdeführer ermächtigt sei, dessen Interessen in einem
Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Damit machte das Bundesamt deutlich, dass
es Rechtsanwalt Mensik aufgrund der eingereichten Vollmacht zur Vertretung
des Beschwerdeführers ausschliesslich als ermächtigt ansah, soweit es um das
Einholen einer Kontoauskunft bei der Bank Z.________ ging, und dass
Rechtsanwalt Mensik eine neue, erweiterte Vollmacht einzureichen hatte, wenn
er den Beschwerdeführer in einem Rechtshilfeverfahren vertreten und insoweit
ein schweizerisches Zustellungsdomizil begründen wollte. Nach Erhalt des
Schreibens des Bundesamtes vom 7. März 2002 wäre es nach Treu und Glauben
Sache von Rechtsanwalt Mensik gewesen, dem Bundesamt eine neue, erweiterte
Vollmacht einzureichen, wenn er ein schweizerisches Zustellungsdomizil für
den Beschwerdeführer im Rechtshilfeverfahren hätte begründen wollen. Da
Rechtsanwalt Mensik dem Bundesamt vor Erlass der Schlussverfügung vom 19.
April 2002 keine erweiterte Vollmacht einreichte, ist es unter den gegebenen
Umständen nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt davon ausging, dass der
Beschwerdeführer über kein schweizerisches Zustellungsdomizil verfügte, und
die Schlussverfügung lediglich der Bank X.________ zustellte. Wie sich aus
den Akten ergibt, hatte das Bundesamt bereits im Oktober 2001 Kenntnis von
der Banklagernd-Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Bank X.________.
Das Bundesamt konnte also davon ausgehen, dass seine Verfügungen dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangen. Der Beschwerdeführer hätte auch
Anlass gehabt, Einsicht in das Banklagernd-Dossier zu nehmen; denn nach
seinen eigenen Angaben wusste er aufgrund von Meldungen in der jugoslawischen
Presse bereits im Dezember 2001, dass in der Schweiz Konten von ehemaligen
Regierungsmitgliedern der Republik Serbien gesperrt wurden.

Ein Mangel in der Zustellung liegt danach nicht vor. Der Einwand ist
unbegründet.

2.
Selbst wenn man insoweit anderer Auffassung wäre und die Beschwerde als
rechtzeitig erachten wollte, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen.
Denn die Beschwerde wäre aus den folgenden Erwägungen jedenfalls unbegründet.

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind teilweise weitschweifig. Zu
den wesentlichen Vorbringen ist Folgendes zu bemerken:
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene Einwendungen gegen das
Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichtes Belgrad
vom 30. August 2001. Gestützt darauf hatte das Bundesamt die Konten und
Schliessfächer des Beschwerdeführers bei der Bank X.________ bereits mit
Verfügung vom 24. September 2001 gesperrt. Diese Verfügung hob das Bundesamt
am 9. April 2002 auf. Das Rechtshilfeersuchen vom 30. August 2001 und die
Verfügung des Bundesamtes vom 24. September 2001 sind nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Das Bundesamt legt das in der Vernehmlassung
zutreffend dar. Im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geht es einzig um das Rechtshilfeersuchen des Staatsanwalts des Bezirks
Belgrad vom 5. November 2001 und die sich darauf beziehenden Verfügungen des
Bundesamtes vom 12. Februar 2002 und 19. April 2002. Sämtliche Einwendungen
gegen das Rechtshilfeersuchen des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichtes
Belgrad vom 30. August 2001 sind deshalb nicht zu hören.

2.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den im Rechtshilfeersuchen vom 5.
November 2001 geschilderten Sachverhalt richtet, ist darauf nicht
einzutreten. Die ersuchte Behörde ist an die Darstellung des Sachverhaltes im
Ersuchen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Irrtümer,
Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 122 II 422 E. 3c; 118 Ib
111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c S. 88 mit Hinweisen). Solche offensichtlichen
Fehler, Irrtümer, Lücken oder Widersprüche sind hier nicht gegeben.

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, in der gleichen
Sache zwei verschiedene Rechtshilfeverfahren zu führen.

Der Einwand geht fehl. Da zwei Rechtshilfeersuchen vorlagen, ist es nicht zu
beanstanden, wenn das Bundesamt für die Ersuchen je ein gesondertes Verfahren
geführt hat.

2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesamt habe beim neuen
Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2001, anstatt eine Vorprüfung nach Art.
80 IRSG vorzunehmen, unvermittelt die Eintretensverfügung nach Art. 80a IRSG
erlassen.

Die Rüge ist unbegründet. Das Bundesamt hat die Vorprüfung vorgenommen (vgl.
Verfügung vom 12. Februar 2002 S. 4, insb. Ziff. 4).

2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, in Jugoslawien werde kein Strafverfahren
gegen ihn geführt. Die Rechtshilfe sei daher unzulässig. Er reicht dem
Bundesgericht eine Bescheinigung des Ersten und Fünften Gemeindegerichts in
Belgrad ein, wonach gegen ihn vor diesen Gerichten kein Ermittlungsverfahren
und keine strafrechtliche Klage hängig ist.

Rechtshilfe wird geleistet in Strafsachen, in denen nach dem Recht des
ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann (Art. 1 Abs. 3 IRSG).
Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, dass im ersuchenden Staat
bereits ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Eine Voruntersuchung genügt,
sogar wenn diese lediglich durch eine nicht richterliche Behörde - z.B. eine
Verwaltungsbehörde - eröffnet worden ist (BGE 123 II 161 E. 3a, 118 Ib 457 E.
4b, mit Hinweisen)

Wie im Rechtshilfeersuchen vom 5. November 2001 dargelegt wird, hat der
Staatsanwalt des Bezirkes Belgrad gegen den Beschwerdeführer eine
Voruntersuchung eröffnet. Dies genügt nach dem Gesagten zur Leistung der
Rechtshilfe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen des
Ersten und Fünften Gemeindegerichts von Belgrad besagen nur, dass bei diesen
Gerichten kein Ermittlungsverfahren und keine strafrechtliche Anklage gegen
den Beschwerdeführer hängig ist. Das schliesst eine Voruntersuchung nicht
aus.

Im Übrigen ist es nicht Sache der Schweizer Behörden, die Zuständigkeit der
ersuchenden Behörde nach ausländischem Recht zu prüfen (BGE 114 Ib 254 E. 5
mit Hinweisen).

2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Staatsanwalt des Bezirkes Belgrad
habe die massgebliche Zeitperiode im Rechtshilfeersuchen auf die Jahre 1991
bis 2000 festgelegt. Das Bundesamt habe die Rechtshilfe auf die Jahre 1989
bis 2001 ausgedehnt.

Der Beschwerdeführer rügt insoweit der Sache nach eine Verletzung des
Übermassverbots, wonach der ersuchte dem ersuchenden Staat nicht in weiterem
Umfange Rechtshilfe leisten darf, als dieser verlangt hat (BGE 121 II 241 E.
3a mit Hinweisen).

Das Vorbringen entbehrt der Grundlage. Im Rechtshilfeersuchen wird um die
Sperre von Konten und die Herausgabe der Kontounterlagen ohne zeitliche
Einschränkung ersucht. Wie sich aus der Schilderung des Sachverhalts im
Ersuchen ergibt, werden dem Beschwerdeführer strafbare Handlungen ab dem Jahr
1989 vorgeworfen. Eine Verletzung des Übermassverbots liegt somit nicht vor.

2.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, die am 14. Juni 2002 der ersuchenden
Behörde herausgegebenen Unterlagen seien in Jugoslawien dem Finanzminister
und der Presse zugänglich gemacht worden. Zu einer solchen Weitergabe sei die
ersuchende Behörde nicht befugt gewesen.

Nach der Schlussverfügung dürfen die herausgegebenen Dokumente von den
jugoslawischen Behörden nur zur Verfolgung oder Bestrafung gemeinrechtlicher
Taten verwendet werden. Untersagt ist namentlich die Verwendung der Dokumente
zur Verfolgung und Bestrafung der im Rechtshilfeersuchen geschilderten
Widerhandlungen gegen Vorschriften über währungs-, handels- oder
wirtschaftspolitische Massnahmen (Besitz mehrerer Devisenkonten im Ausland,
Abwicklung von Transaktionen in fremder Währung ausserhalb des Staatsgebietes
von Jugoslawien, Gründung von Offshore-Gesellschaften ohne die erforderliche
Bewilligung); denn insoweit besteht ein Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 3
IRSG. Die ersuchende Behörde hat insoweit die Zusicherung abgegeben, die
erhaltenen Dokumente nur zur Verfolgung oder Bestrafung der gemeinrechtlichen
Taten zu verwenden. In der Schlussverfügung wurde überdies gestützt auf Art.
67 IRSG der Spezialitätsvorbehalt erklärt. Dabei wurde insbesondere
hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen
Unterlagen für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem
Fall gestattet ist.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die jugoslawischen Behörden die
erhaltenen Dokumente entgegen ihrer Zusicherung und der sich aus dem
Spezialitätsvorbehalt ergebenden Verwendungsbeschränkung zur Verfolgung oder
Bestrafung von Taten verwendet haben, für die ein Ausschlussgrund nach Art. 3
Abs. 3 IRSG besteht. Wäre dem so, wäre es im Übrigen nicht Sache des
Bundesgerichtes, bei den jugoslawischen Behörden zu intervenieren. Der
Beschwerdeführer hätte eine Missachtung des Spezialitätsvorbehalts dem
Bundesamt zur Kenntnis zu bringen, welches seinerseits die jugoslawischen
Behörden zur Stellungnahme einzuladen hätte (Robert Zimmermann, La
coopération judiciaire en matière pénale, Bern 1999, S. 372/3 N. 482).
Wieweit die jugoslawischen Strafbehörden befugt sind, Akten des
Strafverfahrens einem Mitglied der Regierung und der Presse zur Kenntnis zu
bringen, ist eine Frage des jugoslawischen Rechts, die im vorliegenden
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zu prüfen ist. Sollten die
jugoslawischen Strafbehörden insoweit gegen jugoslawisches Recht verstossen
haben, hätte der Beschwerdeführer den Rechtsweg in Jugoslawien zu
beschreiten.

2.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Jugoslawien Opfer einer
Verleumdungskampagne. Er könne dort nicht mit einem fairen Verfahren rechnen.

Gemäss Art. 2 IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht
entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im
Ausland (a) den in der EMRK (SR 0.101) oder dem UNO-Pakt II (SR 0.103.2)
festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht oder (d) andere schwere
Mängel aufweist. Mit Art. 2 IRSG soll vermieden werden, dass die Schweiz
durch Rechtshilfe oder Auslieferung Verfahren unterstützt, in denen dem
Verfolgten die ihm in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und
insbesondere durch die EMRK bzw. den UNO-Pakt II umschriebenen
Minimalgarantien nicht gewährt werden oder die den internationalen Ordre
public verletzen. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 2 IRSG setzt ein
Werturteil über die inneren Angelegenheiten des ersuchenden Staates voraus,
insbesondere über sein politisches System, seine Institutionen, sein
Verständnis der Grundrechte und ihrer tatsächlichen Gewährleistung sowie die
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Der Rechtshilferichter muss
insoweit besondere Vorsicht walten lassen. Es genügt nicht, dass der im
ausländischen Strafverfahren Angeklagte behauptet, aufgrund einer besonderen
politischen oder juristischen Situation bedroht zu sein. Er muss vielmehr die
ernste und objektive Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte im
ersuchenden Staat glaubhaft machen, welche ihn konkret berühren kann (BGE 126
II 324 E. 4a mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht näher dar, inwiefern für ihn im ersuchenden
Staat die Gefahr einer schweren Verletzung der Menschenrechte bestehen soll,
welche ihn konkret berühren kann. Er behauptet lediglich, aufgrund der
politischen Situation in Jugoslawien mit keinem fairen Verfahren rechnen zu
können. Das genügt nach dem Gesagten für die Ablehnung der Rechtshilfe nicht.

2.9 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ihm vorgeworfenen Taten hätten einen
politischen Hintergrund.

Sinngemäss macht er damit einen Ausschlussgrund nach Art. 3 Abs. 1 IRSG
geltend. Danach wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn Gegenstand des
Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend
politischen Charakter hat. Passive Bestechung gilt nach der Rechtsprechung
nicht als politisches Delikt, obwohl sie sich häufig - wie auch im
vorliegenden Fall - in einem politischen Umfeld abspielt (BGE 126 II 316 E.
4b S. 324 mit Hinweis); ebenso wenig die Plünderung des Staatsvermögens durch
Mitglieder der Regierung (Urteil des Bundesgerichts 1A.58/1989 vom 19.
September 1989, E. 4).

Dem Beschwerdeführer wird die unrechtmässige Bereicherung zulasten des
Staatsvermögens und passive Bestechung vorgeworfen. Diese Taten stellen nach
dem Gesagten keine politischen Delikte dar. Art. 3 Abs. 1 IRSG steht der
Rechtshilfe nicht entgegen.

2.10 Der Beschwerdeführer wendet ein, die ihm im Rechtshilfeersuchen zur Last
gelegten Taten seien fiskalischer Natur.

Das Vorbringen ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung fallen unter den
Begriff des fiskalischen Delikts Straftatbestände, die ausschliesslich eine
Widerhandlung gegen die Vorschriften über die Veranlagung und den Bezug von
Abgaben irgendwelcher Art erfassen (BGE 107 Ib 261 E. 2 S. 264). Darum geht
es hier nicht. Dem Beschwerdeführer wird vielmehr vorgeworfen, sich
unrechtmässig Staatsvermögen angeeignet und sich der Korruption schuldig
gemacht zu haben.

2.11 Der Beschwerdeführer macht geltend, der bei der Bank X.________
gesperrte Betrag von rund 1,2 Millionen Franken gehe auf eine erfolgreiche
Anlagepolitik der Bank zurück. Beim vorliegenden Fall handle es sich um eine
Bagatelle, weshalb nach Art. 4 IRSG das Rechtshilfeersuchen hätte abgelehnt
werden müssen.

Der Einwand ist trölerisch. Es geht offensichtlich um einen schwerwiegenden
Fall, an dessen Aufklärung die jugoslawischen Behörden ein erhebliches
Interesse haben.

2.12 Der Beschwerdeführer wendet ein, das Bundesamt habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör missachtet.

Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör wäre im vorliegenden Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls geheilt worden (vgl. BGE 124 II 132
E. 2d S. 138 mit Hinweisen; Zimmermann, a.a.O., S. 205/6, insb. Fn. 1062).

2.13 Der Beschwerdeführer bringt vor, die herausgegebenen Kontounterlagen
seien nicht geeignet, den Tatverdacht der jugoslawischen Behörden zu
erhärten.

Nach der Rechtsprechung sind die schweizerischen Behörden verpflichtet, den
ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich
auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre
es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die
den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen.
Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten
Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen
Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im
Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu
übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische
Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen
Strafverfolgungsbehörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen
Akten diejenigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen
Taten beweisen (BGE 122 II 367 E. 2c).

Mit den herausgegebenen Kontounterlagen soll der Nachweis erbracht werden,
dass der Beschwerdeführer Gelder, die aus den ihm vorgeworfenen Straftaten
stammen, auf ein ausländisches Bankkonto überwiesen hat. Ebenso soll damit
nachgewiesen werden, über welche Konten die Gelder geflossen sind. Nach der
zutreffenden Ansicht des Bundesamtes ist nicht ersichtlich, dass die
herausgegebenen Kontounterlagen für die jugoslawischen Behörden mit
Sicherheit unerheblich wären. Sie sind vielmehr möglicherweise erheblich, was
nach dem Gesagten für die Herausgabe genügt.

2.14 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der beidseitigen
Strafbarkeit richtet, ist die Beschwerde unbegründet. Die ihm vorgeworfenen
Handlungen fallen zumindest unter die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung
(Art. 314 StGB) und der passiven Bestechung (Art. 322quater StGB) bzw. der
Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB).

3.
3.1 Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über die beantragte vorläufige
Massnahme des Verwertungsverbots nicht mehr befunden zu werden. Sie hätte in
dieser Form im Übrigen schon deshalb nicht angeordnet werden können, weil es
einer schweizerischen Behörde aufgrund der staatlichen Souveränität
Jugoslawiens nicht zusteht, den jugoslawischen Behörden für ihr Verhalten auf
dem eigenen Staatsgebiet Verbote zu erteilen.

3.2 Da die Beschwerde verspätet ist, ist auch auf den Prozessantrag um
Akteneinsicht und Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde
nicht einzutreten. Dem Antrag hätte im Übrigen auch nicht stattgegeben werden
können, wenn die Beschwerde als rechtzeitig beurteilt worden wäre. Denn wie
sich aus den umfangreichen Beschwerdebeilagen ergibt, waren dem
Beschwerdeführer alle wesentlichen Aktenstücke bekannt. Er war denn auch in
der Lage, in Kenntnis der Sache die Beschwerde ausführlich zu begründen. Die
Beschwerdeanträge und -begründung enthalten keine Unklarheiten. Eine
Nachfrist nach Art. 108 Abs. 3 OG hätte deshalb nicht gewährt werden können.

3.3 Da der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er die Kosten (Art. 156 Abs. 1
OG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: