Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.154/2002
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1A.154/2002 /bmt

Urteil vom 22. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiberin Gerber.

L.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Michael Alde,
Bahnhofstrasse 26, 9320 Arbon,

gegen

Politische Gemeinde Arbon, 9320 Arbon,
vertreten durch den Stadtrat Arbon, Hauptstrasse 12, 9320 Arbon,
Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau,  8510 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, 8500
Frauenfeld,
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570
Weinfelden.

Baubewilligung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Siedlung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 5. Juni 2002.

Sachverhalt:

A.
L. ________ ist Eigentümer eines ca. 38 ha umfassenden landwirtschaftlichen
Betriebs samt Restaurant, dessen Zentrum sich auf Parzelle Nr. 2841 an der
Romanshornerstrasse (Nordseite) in Arbon befindet. Vorab aufgrund neuer
Vorschriften über die Tierhaltung sieht er sich gezwungen, eine neue
landwirtschaftliche Siedlung zu bauen. Dieses Vorhaben lässt sich seiner
Ansicht nach am bisherigen Standort nicht verwirklichen. Mit Schreiben vom
16. Mai 1999 wandte sich L.________ daher an die Gemeindeverwaltung Arbon und
ersuchte um Stellungnahme zu dem von ihm vorgeschlagenen neuen
Siedlungsstandort auf Parzelle Nr. 2842. Die in der Folge durchgeführten
Begehungen zwecks Abklärung von Siedlungsmöglichkeiten führten zu keiner
Einigung, worauf L.________ am 27. Mai 2000 der Gemeinde Arbon ein
Vorentscheidgesuch mit drei Varianten zur Standortabklärung unterbreitete:
Variante 1 nördlich der Ahornstrasse auf den Parzellen Nrn. 234 und 2842,
Variante 2 südlich der Ahornstrasse auf Parzelle Nr. 1336 und Variante 3
südlich der Scheidwegkreuzung auf Parzelle Nr. 234. Ergänzend zu seinem
Gesuch legte er die aus seiner Sicht bestehenden Vor- und Nachteile der drei
Varianten dar. Die zur Diskussion stehenden Parzellen Nrn. 234 und 2842
liegen auf Gemeindegebiet Arbon und sind gemäss geltendem Zonenplan der
Landwirtschaftszone zugewiesen. Demgegenüber befindet sich die Parzelle Nr.
1336 auf Gemeindegebiet Roggwil; auch sie gehört der Landwirtschaftszone an.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2000 lehnte der Stadtrat Arbon das
Vorentscheidgesuch ab, soweit es die auf seinem Gemeindegebiet gelegenen
Parzellen Nrn. 234 und 2842 mit den Varianten 1 und 3 betraf. Zur Begründung
führte er an, dass alle Siedlungsstandorte im Bereich "Scheidweg",
"Mehreichen", "Arbonerhag" auf Gebiet der Gemeinde Arbon nicht in Frage
kämen, weil sie dem kommunalen Richtplan widersprächen und daher zu einem
Interessenkonflikt führten. Anlässlich der Begehung vom 27. April 2000 sei
ein Standort weiter westlich gegen den "Bühlhof" auf Gebiet der Gemeinde
Roggwil als optimal erachtet worden. Der Kanton und die Gemeinde Roggwil
könnten diesem Standort ohne raumplanerische Einwände und Vorbehalte
zustimmen.
Daraufhin reichte L.________ am 12. Juli 2000 ein Vorentscheidgesuch zur
Realisierung einer landwirtschaftlichen Siedlung auf Parzelle Nr. 1336 bei
der Gemeinde Roggwil (Variante 2) ein. Auf die öffentliche Auflage hin gingen
insgesamt drei Einsprachen ein, darunter eine vorsorgliche der Gemeinde
Arbon. Da an der Einspracheverhandlung keine Einigung zustandekam, zog
L.________ sein Vorentscheidgesuch am 8. Februar 2001 zurück.

Am 6. Dezember 2000 ersuchte L.________ den Stadtrat Arbon, seinen Beschluss
vom 19. Juni 2000 zum Vorentscheidgesuch in Wiedererwägung zu ziehen. Der
Stadtrat trat darauf nicht ein. Zur Begründung führte er an, dass am
behördenverbindlichen Richtplan festzuhalten sei und kein Handlungsbedarf
bestehe.

B.
Am 13. Juli 2001 reichte L.________ der Gemeinde Arbon ein Baugesuch für die
Errichtung einer landwirtschaftlichen Siedlung im Gebiet Scheidweg, nördlich
der Ahornstrasse, auf den Parzellen Nrn. 234 und 2842 ein. Der hierfür
vorgesehene Standort entspricht in etwa demjenigen gemäss Variante 1 im
Vorentscheidgesuch. Das kantonale Amt für Raumplanung kam in seinem Entscheid
vom 13. September 2001 zum Schluss, dass das Bauvorhaben weder dem Zweck der
Landwirtschaftszone entspreche noch die Voraussetzungen von Art. 24 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,
RPG; SR 700) erfülle. Es verweigerte daher gestützt auf § 20 Abs. 3 der
Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz vom 26. März 1996
(PBV) eine Ausnahmebewilligung. Die Gemeinde Arbon eröffnete dem
Gesuchsteller diesen Entscheid und wies ihrerseits das Baugesuch ab. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Departement für Bau und Umwelt am
11. Februar 2002 ab. Es kam zum Schluss, dass dem Bauvorhaben am vorgesehenen
Standort überwiegende Interessen entgegenstünden. Der Standort sei im
gültigen Richtplan für die Wohnnutzung vorgesehen und erweise sich somit
nicht als sachgerecht und daher auch nicht als zonenkonform. Demzufolge könne
auch keine ordentliche Baubewilligung gestützt auf Art. 22 RPG erteilt
werden. Ebenso falle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ausser
Betracht.

C.
Gegen den Rekursentscheid des Departements für Bau und Umwelt legte
L.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau ein. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2002 ab. Im
Gegensatz zu den Vorinstanzen bejahte es die Zonenkonformität des
Bauvorhabens im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG. Im Übrigen kam auch das
Verwaltungsgericht zum Schluss, dass der vorgesehene Standort überwiegenden
Interessen zuwiderlaufe, da er gemäss Richtplan im Wohngebiet der Parzelle
Nr. 2842 liege. Hingegen erscheine eine Situierung der landwirtschaftlichen
Siedlung in der nördlichen Hälfte der Parzelle Nr. 2842, welche gemäss
Richtplan dem Wohn- und Gewerbegebiet angehöre, oder allenfalls auch auf
Parzelle Nr. 234, möglich, auch wenn darüber nicht abschliessend zu befinden
sei.

D.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob L.________ am 19. Juli
2002 Verwaltungsgerichts- bzw. staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei die nachgesuchte Bewilligung für den Neubau einer
landwirtschaftlichen Siedlung zu erteilen; eventuell sei die Angelegenheit
zur weiteren Abklärung und zur neuerlichen Entscheidung an das
Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

E.
Die Gemeinde Arbon, das Departement für Bau und Umwelt, das Amt für
Raumplanung und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung beschränkt sich
in seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2002 auf Fragen im Zusammenhang mit
den Rechtswirkungen des kommunalen Richtplanes sowie betreffend das
Verhältnis von kommunalem Richtplan zum Baubewilligungsverfahren. Ob der
umstrittenen Baute am vorgesehenen Standort tatsächlich überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen, lässt sich seiner Auffassung nach aus
den Akten nur undeutlich entnehmen. Insbesondere sei nicht klar, inwieweit
die beabsichtigte Baute der künftigen, sachgerechten Erweiterung des
Baugebiets im Wege stehen würde. Die am bundesgerichtlichen Verfahren
Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Bundesamtes für
Raumentwicklung vernehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer und die Gemeinde
Arbon halten in ihrer Replik an ihren Rechtsbegehren unverändert fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und/oder staatsrechtliche Beschwerde gegeben
ist (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93). Entsprechend der subsidiären Natur der
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) ist zunächst zu prüfen, ob
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht.

1.1 Nach Art. 34 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über
Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG), über die
Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über
Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d (Abs. 1). Andere Entscheide
kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht (Abs. 3).

1.2 Streitig ist vorliegend der Standort der geplanten landwirtschaftlichen
Siedlung, bestehend aus einer grossen Halle mit integriertem Stall, drei
Silos und einem Wohnhaus in der Landwirtschaftszone.

Am 1. September 2000 sind das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) und die
neue Raumplanungsverordnung (RPV) in Kraft getreten (AS 2000 2046 und 2064).
Darin werden unter anderem die in der Landwirtschaftszone als zonenkonform
geltenden Nutzungen neu umschrieben (vgl. dazu Ulrich Zimmerli, Zu den
Neuerungen im Raumplanungsrecht, recht 2001 S. 89-101, insb. S. 92 ff.).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den
produzierenden Gartenbau nötig sind. Der erweiterte Gehalt der
Zonenkonformität ist in der Verordnung näher umschrieben (Art. 34-38 RPV;
vgl. dazu Stephan H. Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb
der Bauzonen, Baurecht 2000 S. 81 - 87). Als Voraussetzung für eine
Bewilligungserteilung hält Art. 34 Abs. 4 RPV unter anderem fest, dass der
Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen dürfen (lit. b). Diese Bestimmung steht im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 16 aRPG, wonach in einer
Landwirtschaftszone nur solche Gebäude zonenkonform sind, die in ihrer
konkreten Ausgestaltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am
vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind, und gegen
deren Errichtung keine überwiegenden Interessen sprechen (BGE 122 II 160 E.
3a S. 162, mit Hinweisen). Die Zonenkonformität von Bauvorhaben in der
Landwirtschaftszone ist demzufolge nicht allein davon abhängig, ob die
vorgesehene Nutzung dem Zonenzweck entspricht. Soweit der Beschwerdeführer
dem Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV
vorwirft, weil es der landwirtschaftlichen Siedlung am vorgesehenen Standort
überwiegende öffentliche Interessen entgegen hielt, beschlägt diese Rüge
demnach die Zonenkonformität. Sie ist daher gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen. Die übrigen Rügen des
Beschwerdeführers weisen einen engen Sachzusammenhang mit dieser im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts auf und sind deshalb im selben Verfahren zu
beurteilen.

1.3 Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil
ihm der Richtplan trotz Editionsgesuch im Rekursverfahren bis heute nicht
vorgelegt worden sei. Es müsse daher bestritten werden, dass eine Verletzung
des Richtplans überhaupt gegeben sei. Er beharre darauf, den von der
Gegenpartei eingereichten Richtplan im Original vorgelegt zu erhalten.

2.2 Richtpläne sind gemäss § 8 Abs. 3 des Thurgauer Planungs- und Baugesetzes
vom 16. August 1995 (PBG) öffentlich zugänglich. Das Verwaltungsgericht
durfte deshalb den Richtplan der Gemeinde Arbon als bekannt voraussetzen. Die
Gemeinde macht denn auch in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht geltend,
L.________ habe den Richtplan verschiedentlich und unter anderem auch mit
seinem ehemaligen Architekten auf der Bauverwaltung eingesehen. Zudem sei ihm
der Richtplan anlässlich verschiedener Besprechungen vor Ort vorgezeigt und
erläutert worden. Auf die Aushändigung eines Richtplans habe der
Beschwerdeführer verzichtet und nur eine Kopie desselben verlangt. Diesem
Wunsch sei entsprochen worden. Aufgrund der Besprechungsprotokolle und der
Eingaben des Beschwerdeführers an die Gemeinde erscheinen diese Darlegungen
als glaubwürdig: Die am 23. März und 27. April 2000 vor Ort durchgeführten
Besprechungen dienten der Abklärung eines neuen Siedlungsstandortes. Im
Mittelpunkt der damaligen Diskussionen stand, dass der gewünschte Standort
nördlich der Ahornstrasse auf Parzelle Nr. 2842 dem geltenden Richtplan
zuwiderläuft. U.________, der den Beschwerdeführer bei der Suche nach einem
geeigneten Siedlungsstandort beriet, erklärte denn auch, dass er sich dieser
Problematik bewusst sei. Im Vorentscheidgesuch an die Gemeinde Arbon vom 27.
Mai 2000 sah einzig die Variante 1 und nur soweit sie das Wohnhaus betraf,
die Inanspruchnahme der vom Richtplan erfassten Parzelle Nr. 2842 vor. Ein
Vorteil dieser Variante erblickte der Architekt des Beschwerdeführers darin,
dass das Wohnhaus gemäss behördenverbindlichem Richtplan nicht zonenfremd
sei. Dem Beschwerdeführer und seinen damaligen Beratern war es demnach schon
zu diesem Zeitpunkt klar, dass ein neuer Siedlungsstandort auf Parzelle Nr.
2842 dem geltenden Richtplan widerspricht. L.________ hat gegenüber der
Gemeinde denn auch weder im Gesuchsverfahren um einen Vorentscheid noch im
Baubewilligungsverfahren je behauptet, vom Richtplan keine Kenntnis zu haben.
Ebenso wenig machte er damals geltend, dass der neue Siedlungsstandort,
soweit er die Parzelle Nr. 2842 betreffe, dem Richtplan nicht entgegenstehe.
Die Protokolle über die Augenscheine und die Gesuchseingaben an die Gemeinde
zeigen zudem auf, dass der Beschwerdeführer zum "Konflikt" seines
Bauvorhabens mit dem Richtplan auch wiederholt Stellung genommen hat. Es hat
somit als erwiesen zu gelten, dass der Richtplan schon damals allen am
Verfahren Beteiligten bekannt und zudem unbestritten war. Demzufolge bedurfte
es diesbezüglich im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auch keiner weiteren
Beweiserhebungen bzw. Sachverhaltsabklärungen. Waren dem Beschwerdeführer der
Geltungsbereich und der Inhalt des Richtplans schon vor dem
Rechtsmittelverfahren bekannt, so durfte sich das Verwaltungsgericht ohne
Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK darauf
beschränken, den Richtplan bloss noch zur eigenen Information einzusehen,
ohne ihn den Parteien zur Einsicht und Stellungnahme zu unterbreiten.

2.3 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

3.
Die Parzellen Nrn. 234 und 2842, auf denen die landwirtschaftliche Siedlung
geplant ist, gehören gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Arbon der
Landwirtschaftszone an. Was die südlich der Romanshornerstrasse gelegene
Parzelle Nr. 2842 betrifft, soll diese gemäss dem geltenden kommunalen
Richtplan im nördlichen Teil der Wohn- und Gewerbenutzung und im Übrigen
ausschliesslich der Wohnnutzung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang
stellte das Verwaltungsgericht fest, dass südlich der Romanshornerstrasse ein
Siedlungsdruck bestehe. Es sei zwar zutreffend, dass dieser Druck zur Zeit
noch nicht ausgeprägt sei, doch könne sich dies rasch ändern. Der
Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der behauptete Siedlungsdruck sei reines
Wunschdenken. Das Angebot an Boden für Wohn- und Gewerbenutzungen sei nicht
nur in Arbon, sondern in der ganzen Region mehr als gedeckt. Der
Beschwerdeführer rügt damit die vom Verwaltungsgericht seiner
Interessenabwägung zu Grunde gelegte Sachverhaltsfeststellung als
willkürlich.

3.1 Dem Bundesgericht steht grundsätzlich eine umfassende
Sachverhaltskontrolle zu (Art. 104 lit. b OG in Verbindung mit Art. 105 Abs.
1 OG). Hat jedoch - wie hier - als Vorinstanz eine richterliche Behörde
entschieden, so ist die Überprüfung eingeschränkt: Sie erfasst nur
offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen getroffene Feststellungen (Art. 105 Abs. 2 OG). Die
Überprüfung entspricht damit ungefähr der sog. Willkürkognition (Peter
Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.],
Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 3.61 S. 110 f.).
3.2 Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist nicht zu entnehmen, auf welche
Erkenntnisse es den vom ihm festgestellten Siedlungsdruck abstützt. Auch die
Akten geben hierüber keinen Aufschluss. Obwohl der Richtplan das Gebiet
Scheidweg, Arbonerhag und Nüüsätz, das gemäss Zonenplan der
Landwirtschaftszone zugeordnet ist, der Wohn- bzw. Wohn- und Gewerbenutzung
zuweist, wurde dieses insgesamt grossflächige Gebiet bis heute weder gänzlich
noch teilweise in die Bauzone überführt. Wie dem Rekursentscheid des
Departements für Bau und Umwelt zu entnehmen ist, bestehen auch im jetzigen
Zeitpunkt offensichtlich noch keine konkreten Absichten für eine
entsprechende Festsetzung des fraglichen Gebiets in der Nutzungsplanung der
Gemeinde (Rekursentscheid S. 5 E. 3).

Ob ein Siedlungsdruck besteht, hängt massgeblich von den noch vorhandenen
Baulandreserven in den Bauzonen und der Baulandnachfrage ab. Dabei ist nicht
ausschliesslich auf das Baugebiet insgesamt abzustellen. Zusätzlich ist
darauf zu achten, dass die einzelnen Teilbauzonen mit bestimmter
Nutzungsdichte und besonderem Zonencharakter derart dimensioniert sind, dass
sie den Bedürfnissen genügen, die in den nächsten zehn bis fünfzehn Jahren
für entsprechendes Bauland zu erwarten sind (BGE 103 Ia 250 E. 2b S. 253).
Zur Berechnung des Fassungsvermögens und der benötigten Baulandreserve gibt
es verschiedene Methoden (BGE 116 Ia 221 E. 3b S. 230 ff.). Als Kriterien
fallen insbesondere der in den letzten Jahren erfolgte Flächenverbrauch, der
voraussichtliche Flächenbedarf, die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre
und die Bevölkerungsprognose der nächsten 15 Jahre, konkrete
Baulandnachfragen sowie das Verhältnis der überbauten zu den innerhalb der
Bauzone gelegenen noch unüberbauten Flächen in Betracht. Wie erwähnt, lässt
sich dazu den Akten nichts entnehmen. Der vom Verwaltungsgericht - wie auch
von seinen Vorinstanzen - behauptete Siedlungsdruck ist weder durch
statistisches Zahlenmaterial noch durch anderweitige Erhebungen belegt.
Solche Grundlagen sind jedoch unabdingbar, damit die Frage des
Siedlungsdrucks auf ein bestimmtes Gebiet überhaupt sachgerecht beurteilt
werden kann. Dazu reichen die vom Verwaltungsgericht vorgebrachten eigenen
Kenntnisse des Gebiets keineswegs aus, zumal es nicht weiter darlegt, worauf
sich diese stützen. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf einen
Siedlungsdruck südlich der Romanshornerstrasse beruft, erweist sich seine
diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung demnach als offensichtlich unrichtig
bzw. unvollständig.

4.
Das Verwaltungsgericht erwog, dass aufgrund des der Gemeinde (bzw. dem Amt)
zustehenden Ermessens von einem das private Interesse überwiegenden
öffentlichen Interesse gesprochen werden könne. Es begründete dies damit,
dass der vorgesehene Standort der landwirtschaftlichen Siedlung gemäss
Richtplan im Wohngebiet der Parzelle Nr. 2842 und nicht im Wohn- und
Gewerbegebiet liege und der künftige Konflikt daher nicht von der Hand zu
weisen sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Richtplan für
die Beurteilung eines Baugesuchs nicht von Bedeutung sei. Umstritten ist
demnach die grundsätzliche Frage, welche Rechtswirkungen dem kommunalen
Richtplan im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zukommt.

4.1 Gemäss § 10 Abs. 2 Satz 2 PBG sind kommunale Richtpläne (bloss)
behördenverbindlich, treffen also für die Grundeigentümer keine verbindlichen
Festlegungen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der in Art. 9 Abs. 1 RPG
für kantonale Richtpläne getroffenen Regelung. Nach § 10 Abs. 1 PBG
koordinieren die Richtpläne die raumwirksamen Tätigkeiten, indem sie als
Planungsziel insbesondere die künftige Nutzung des Gemeindegebiets sowie die
vorgesehene Erschliessung festlegen. Auch wenn die Richtpläne als Grundlage
für die übrigen Planungsmassnahmen der Gemeinde dienen (§ 10 Abs. 2 Satz 1
PBG), so heisst das nicht, dass diese die Richtpläne bloss vollziehen. Die
Nutzungsplanung ist nicht nur als nachgehende, die Richtplanung ausführende,
sondern als eigenständige Ordnungsaufgabe zu verstehen. Insoweit stehen
Richtplan und Nutzungsplan selbständig nebeneinander. Sie bilden zusammen mit
dem Baubewilligungsverfahren ein sinnvolles Ganzes, in dem jeder Teil eine
spezifische Funktion erfüllt. In einem Verfahren, das Rechtsschutz (Art. 33
f. RPG) und demokratische Mitwirkung (Art. 4 RPG) sichert, entstehen aufgrund
einer umfassenden Abstimmung und Abwägung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs.
1 RPG) nach Massgabe des kantonalen Richtplans (Art. 6 ff., Art. 26 Abs. 2
RPG) und allfälliger regionaler oder kommunaler Richtpläne die für die
Privaten verbindlichen Nutzungspläne (Art. 14 ff. RPG). Das
Baubewilligungsverfahren dient dagegen der Abklärung, ob Bauten und Anlagen
der im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen
(Art. 22 RPG). Es bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung, soll aber
nicht selbständige Planungsentscheide hervorbringen. Das
Baubewilligungsverfahren verfügt weder über das sachlich nötige
Instrumentarium, noch ist es bezüglich Rechtsschutz und demokratischer
Legitimation geeignet, den Nutzungsplan im Ergebnis zu ergänzen oder zu
ändern (BGE 116 Ib 50 E. 3a S. 54; vgl. dazu auch: BGE 120 Ib 207 E. 5 S.
212; 113 Ib 371 E. 5 S. 374). Dieser planerische Stufenbau und die den
verschiedenen Planungsinstrumenten zukommenden Rechtswirkungen gelten auch
auf Gemeindeebene. Ein nutzungskonformes Bauvorhaben kann somit nicht mit der
Begründung verweigert werden, es widerspreche einem behördenverbindlichen
Richtplan. Dies käme einer unzulässigen Vorwirkung des Richtplans gleich und
hätte im Ergebnis eine Änderung des geltenden Nutzungsplans zur Folge. Ebenso
wenig lässt sich daher einem Bauvorhaben allein gestützt auf einen kommunalen
oder kantonalen Richtplan ein überwiegendes Interesse entgegenhalten.

4.2 Aus den vorstehenden Ausführungen ist indessen nicht zu schliessen, dass
Richtplanfestsetzungen im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens überhaupt
kein Gewicht zukommt. Behördenverbindliche Richtpläne entfalten ihre
Bindungskraft dort, wo das anwendbare Recht Ermessen einräumt oder mithilfe
unbestimmter Gesetzesbegriff Handlungsspielräume gewährt (vgl. Pierre
Tschannen, Kommentar RPG, Art. 9 Rz. 25 f.; derselbe, Der Richtplan und die
Abstimmung raumwirksamer Aufgaben, Diss. Bern 1986, S. 359 ff.; Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 130
f.; Beat Rudin, Der Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und
der Koordinationsplan des Kantons Basel-Landschaft, Basel und Frankfurt am
Main 1992, S. 130 ff.). Verlangt das anwendbare Recht (hier: Art. 34 Abs. 4
lit. b RPV) eine umfassende Interessenabwägung, ist der Richtplaninhalt als
verbindliches Ergebnis des räumlichen Abstimmungsprozesses in die
Interessenabwägung einzubeziehen (Rudin, a.a.O. S. 132). Dabei gilt es
allerdings zu beachten, dass sich der Richtplan nur über räumliche Belange
aus der Sicht des Gemeinwesens äussert. Die im Einzelfall notwendige Abwägung
dieser Interessen mit den entgegenstehenden privaten und nicht-räumlichen
öffentlichen Interessen bleibt vorbehalten (Tschannen, Kommentar RPG, Art. 9
Rz. 28 ff.; derselbe, Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer
Aufgaben, S. 362 ff.; Hänni, a.a.O., S. 131; Rudin, a.a.O., S. 132 f.). Hinzu
kommt, dass sich der Richtplan allein an Behörden wendet, die mit
raumwirksamen Aufgaben betraut sind, nicht aber an richterliche Behörden, die
staatliche  Akte auf ihre Rechtskonformität hin zu prüfen haben (Tschannen,
USG-Kommentar, Art. 9 Rz 15 f., Rudin, a.a.O. S. 124 f.). Diese müssen auf
Beschwerde eines Privaten, der am Richtplanverfahren nicht beteiligt war und
dagegen keine Rechtsmittel einlegen konnte, frei prüfen, ob der angefochtene
Entscheid (hier: Abweisung eines Baugesuchs gestützt auf Art. 34 Abs. 4 lit.
b RPV) auf einer umfassenden und ermessensfehlerfreien Abwägung aller
masssgeblichen öffentlichen und privaten Interessen beruht.

4.3 Ob die landwirtschaftliche Siedlung des Beschwerdeführers am vorgesehenen
Standort und soweit sie die Parzelle Nr. 2842 betrifft, zulässig ist, ergibt
sich somit aus dem Ergebnis einer gesamthaften Abwägung der in Frage
stehenden Interessen. Dabei ist die gemäss kommunalem Richtplan in diesem
Gebiet erwünschte künftige Wohnnutzung zu berücksichtigen, genügt aber für
sich allein nicht aus, um auf ein dem privaten Interesse entgegenstehendes
überwiegendes öffentliches Interesse zu schliessen.

5.
Wie erwähnt, hat das Verwaltungsgericht die dem Bauvorhaben entgegenstehenden
überwiegenden Interessen allein mit dem (nicht ausgewiesenen) Siedlungsdruck,
dem Richtplan und dem der Gemeinde bzw. dem Amt zustehenden Ermessen
begründet. Auch wenn es sich hierbei um wichtige Kriterien handelt, sind
damit noch keineswegs alle für die Abwägung massgebenden Interessen
berücksichtigt.

5.1 Lenkender Massstab der in Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV verlangten
Interessenabwägung bilden namentlich die Ziele und Grundsätze der Raumplanung
gemäss Art. 1 und 3 RPG (Bundesamt für Raumentwicklung, Neues
Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen
für den Vollzug, Loseblattsammlung, Bern, Register I, S. 31). Nach Art. 1
Abs. 2 lit. a, c und d RPG sollen mit raumplanerischen Massnahmen unter
anderem die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt, das soziale,
wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen gefördert
und die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gesichert werden. Dabei ist
darauf zu achten, dass die Landschaft geschont, die Landwirtschaft über
genügende Flächen geeigneten Kulturlandes verfügt und naturnahe Landschaften
und Erholungsräume erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 RPG). Diesen Zielsetzungen
dient auch die Sicherung der Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe
(BGE 117 Ib 270 E. 4b/bb S. 282). Das Verwaltungsgericht äussert sich in
keiner Weise dazu, ob das Bauvorhaben diesen Zielen und Grundsätzen der
Raumplanung entspricht oder zuwiderläuft.

5.2 Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Richtplan einen sehr langen
Zeithorizont von 25 Jahren aufweist (Richtplantext Ziff. 2.2 und 2.3), d.h.
Gebiete aufzeigt, die langfristig für die Erweiterung der Wohnzone benötigt
werden könnten. Für die konkrete Interessenabwägung im Rahmen von Art. 34
Abs. 4 lit. b RPV ist jedoch von Bedeutung, ob die Einzonung des streitigen
Gebiets in naher Zukunft zu erwarten ist, oder ob es sich um eine noch völlig
ungewisse, in ferner Zukunft liegende Nutzungsmöglichkeit handelt.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 25 PBG, der die Festlegung einer
Planungszone zur Sicherstellung planerischer Massnahmen für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren gestattet. Dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, dass
Bauvorhaben, die an sich zonenkonform sind, nur kurzfristig, zur Sicherung
hinreichend konkretisierter planerischer Massnahmen verhindert werden können.
Dann aber darf auch die Interessenabwägung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV
nicht zum Ergebnis führen, dass landwirtschaftliche Bauvorhaben in der
Landwirtschaftszone auf unbestimmte Zeit hinaus blockiert werden können, ohne
Rücksicht auf die Aktualität der entgegenstehenden Nutzungsinteressen.

5.3 Überhaupt keine substanziellen Feststellungen machte das
Verwaltungsgericht zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Es
beschränkte sich dazu auf die Behauptung, dass auch der Beschwerdeführer den
künftigen Konflikt und damit die dem privaten Interesse entgegenstehenden
überwiegenden Interessen sehe, ohne dagegen das Geringste vorzubringen.
Soweit das Verwaltungsgericht damit geltend machen will, der Beschwerdeführer
habe die seinem Bauvorhaben entgegenstehenden Interessen als überwiegend
anerkannt und daher nichts dagegen eingewendet, kann ihm nicht gefolgt
werden.
Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift an das
Verwaltungsgericht nicht weiter darlegte, worin sein (privates) Interesse an
einem Siedlungsstandort genau an der im Baugesuch angegebenen Örtlichkeit auf
den Parzellen Nrn. 234 und 2842 besteht. Dieser Umstand kann ihm jedoch
aufgrund der vorangegangenen Entscheide, in denen jeglicher Siedlungsstandort
auf diesen Parzellen als nicht bewilligungsfähig erklärt wurde, nicht
vorgehalten werden. Es ist durchaus verständlich, dass sich der
Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht hauptsächlich mit der
seiner Meinung nach unzutreffenden Rechtsauffassung der Vorinstanz
auseinandersetzte und zum konkreten Standort gemäss Baugesuch keine weiteren
Ausführungen machte. Immerhin lassen sich seiner Rechtsschrift aber die
Gründe entnehmen, die ihn zur Aussiedlung seines landwirtschaftlichen
Betriebs veranlassen. Zudem legte er dar, weshalb er nicht gewillt sei, einen
Siedlungsstandort ausserhalb der Gemeinde Arbon zu akzeptieren. Schliesslich
standen dem Verwaltungsgericht auch die Vorakten und damit insbesondere das
Vorentscheidgesuch vom 27. Mai 2000 mit den dort aufgezeigten drei Varianten
und den hierzu beschriebenen Vor- und Nachteilen zur Verfügung. Die privaten
Interessen des Beschwerdeführers sowohl an der Aussiedlung als auch an dem
von ihm bevorzugten Standort auf dem südlichen Teil der Parzellen Nrn. 234
und 2842 waren damit durchaus ersichtlich und auch dokumentiert. Sofern es
dazu nach Auffassung des Verwaltungsgerichts noch weiterer Angaben bedurfte
hätte, wäre es seine Aufgabe gewesen, den Sachverhalt in dieser Hinsicht -
allenfalls unter Einbezug des Beschwerdeführers - von Amtes wegen zu ergänzen
(§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Thurgau vom 23. Februar 1981 [VRG]). Jedenfalls durfte das Verwaltungsgericht
nicht eine Interessenabwägung vornehmen, ohne vorher nebst den aus dem
Richtplan sich ergebenden Interessensbekundungen auch die für die Interessen
des Beschwerdeführers sprechenden tatsächlichen Verhältnisse festzustellen
und sie in die gesamthafte Interessenabwägung miteinzubeziehen.

6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der vom Verwaltungsgericht wie
schon von den Vorinstanzen geltend gemachte Siedlungsdruck in keiner Weise
aktenkundig ist. Was den Richtplan betrifft, hat das Verwaltungsgericht
diesem im Rahmen der Interessenäbwägung ein Gewicht beigemessen, das ihm
gemäss § 10 Abs. 2 PBG nicht zukommt. Schliesslich fehlen tatsächliche
Feststellungen zu den öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des
Beschwerdeführers. Die für eine gesamthafte Interessenabwägung erforderlichen
Sachfeststellungen sind offensichtlich unzureichend. Der angefochtene
Entscheid des Verwaltungsgerichts beruht demzufolge auf einer nicht
sachgerechten Berücksichtigung und Abwägung aller auf dem Spiele stehenden
Interessen und verletzt damit Bundesrecht.

7.
7.1 Die Streitsache ist somit in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Verwaltungsgericht zu weiterer Sachverhaltsabklärung und neuer
Beurteilung zurückzuweisen (Art. 114 Abs. 2 OG). Da die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon aus den dargelegten Gründen gutzuheissen
ist, erübrigt es sich, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers - namentlich
solche der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der
Eigentumsgarantie - zu erörtern.

7.2 Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Gemeinde Arbon
jedoch nicht aus Vermögensinteressen gehandelt hat, sind ihr keine
Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat sie die
obsiegende Partei für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juni 2002
aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuen
Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Politische Gemeinde Arbon hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Arbon, dem
Amt für Raumplanung, dem Departement für Bau und Umwelt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für
Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin