Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.151/2002
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1A.151/2002 /bmt

Urteil vom 22. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, Bundesrichter
Catenazzi, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Bopp.

1.  Stiftung Giessbach dem Schweizervolk, mit Sitz in Bern,
p.A. Chemin Dubochet 11, 1815 Clarens,

2. Helvetia Nostra, 1820 Montreux,
3. Parkhotel Giessbach AG, 3855 Brienz BE,
4. Fritz Kreis, Direktor, Parkhotel Giessbach AG, 3855 Brienz,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,
Boulevard Georges-Favon 13, 1204 Genf,

gegen

Einwohnergemeinde Brienz, vertreten durch den Gemeinderat, 3855 Brienz BE,
dieser vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, Postfach
6233, 3001 Bern,
Kanton Bern, vertreten durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des
Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Wasserkraftkonzession, Wasserkraftwerk 18016, Giessbach,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Gestützt auf ein Gesuch vom 29. August 2000 erteilte die Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) der Einwohnergemeinde (EG) Brienz am
6. Juli 2001 die Konzession zur weiteren Nutzung der Wasserkraft des
Giessbachs im bestehenden Kraftwerk (maximale Nutzwassermenge 300 l/s,
berechnete mittlere Bruttoleistung 727 kW, maximal mögliche Leistung ab
Generator 850 kW), dies auf eine Dauer von 40 Jahren seit Ablauf der
bisherigen Konzession, d.h. bis zum 30. Juni 2039. Die Konzession stellt die
Erneuerung einer vom Regierungsrat am 13. April 1948 erstmalig erteilten
Konzession dar. Die neue Konzession unterscheidet sich von der früheren vor
allem in der Hinsicht, dass gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991
über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) neu folgende Restwassermengen
festgesetzt wurden:
November bis April    60 l/s
Mai und Juni   200 l/s
Juli und August  180 l/s
September  150 l/s
Oktober  100 l/s
Die Stiftung Giessbach dem Schweizervolk sowie Helvetia Nostra, die Parkhotel
Giessbach AG und Fritz Kreis gelangten gegen diesen Entscheid gemeinsam an
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 31. Mai
2002 abwies.

B.
Die Stiftung Giessbach dem Schweizervolk sowie Helvetia Nostra, die Parkhotel
Giessbach AG und Fritz Kreis haben gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts mit Eingabe vom 5. Juli 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiär auch staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der Entscheid sei aufzuheben;
das Konzessionsgesuch der EG Brienz sei abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht, die BVE und die EG Brienz beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft (BUWAL) hat sich am 15. Oktober 2002 zur Sache geäussert,
ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Seine Vernehmlassung ist den
Parteien zur Kenntnisnahme zugesandt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen, sofern
diese von einer in Art. 98 OG genannten Vorinstanz erlassen worden sind und
keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen
Ausschlussgründe greift.

Der Konzessionsentscheid der BVE stützt sich u.a. auf das Bundesgesetz vom
22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80),
das Gewässerschutzgesetz, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur-
und Heimatschutz (NHG; SR 451), das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG; SR 814.01), das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die
Fischerei (BGF; SR 923.0) sowie das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700). Weiter beruht er auf dem kantonalen
Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41), dem kantonalen
Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (WBG; BSG
751.11), dem kantonalen Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG; BSG
426.11) sowie auf weiteren kantonalen Erlassen. Während die erforderlichen
Bewilligungen für die vorgesehenen Umbauten der bestehenden Kraftwerkanlagen
vorbehalten werden (namentlich die raumplanerische bzw. baupolizeiliche
Bewilligung), umfasst der Konzessionsbeschluss neben der Verleihung der
Wassernutzungsrechte ausdrücklich die Erteilung der Bewilligung nach Art. 29
GSchG. Damit stützt er sich auf öffentliches Recht des Bundes und kann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Es liegt auch keiner der in
Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe
vor. Im Gegenteil lässt Art. 99 Abs. 2 lit. a OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erteilung oder Verweigerung von
Konzessionen für die Nutzung von Wasserkräften ausdrücklich zu.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch insofern gegeben, als die
Beschwerdeführenden die Verletzung von Art. 24 RPG rügen (Art. 34 Abs. 1
RPG).

1.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Eigentümerin des Giessbach-Areals und
der Hotelanlage durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen
Interessen betroffen und daher gemäss Art. 103 lit. a OG zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Dies gilt auch für die
Beschwerdeführerin 3, welche gemäss Handelsregister den Zweck hat, das
Parkhotel Giessbach zu betreiben, sowie für den Beschwerdeführer 4, der als
ganzjähriger Bewohner des Hotels und als Hoteldirektor vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar betroffen wird.

Das streitige Kraftwerkprojekt untersteht nicht der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), da der Schwellenwert von 3 MW nicht
erreicht wird (Art. 9 USG; Art. 1 und 5 der Verordnung vom 19. Oktober 1988
über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] in Verbindung mit
Ziff. 21.3 Anhang UVPV). Die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 ergibt
sich daher nicht aus Art. 55 USG. Hingegen lässt sie sich auf Art. 12 NHG
stützen, da die Erteilung einer kantonalen Wassernutzungskonzession sowie
einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG eine
Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 lit. b NHG darstellt (BGE 114 Ib 81 E. 1b;
126 II 283, nicht publizierte E. 1c; vgl. auch BGE 119 Ib 254 E. 1c S. 263).
Die Helvetia Nostra ist in der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die
Bezeichnung der im Bereiche des Umweltschutzes sowie des Natur- und
Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBUO; SR 814.076)
aufgeführt.

Alle Beschwerdeführenden haben sich am kantonalen Verfahren ordnungsgemäss
beteiligt. Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte, gegen einen
kantonal letztinstanzlichen Entscheid gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.3 Die Beschwerdeführenden rügen unter anderem auch eine Verletzung von
eidgenössischem und kantonalem Verfassungsrecht sowie kantonaler
Gesetzesbestimmungen. Sie ersuchen darum, ihre Beschwerde insofern als
staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln (Beschwerde S. 18).

Indessen unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch
gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales
Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem
kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen
Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Nur soweit dem
angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten
Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, ist staatsrechtliche
Beschwerde zu erheben (BGE 128 I 46 E. 1b/aa; 123 II 359 E. 1a/aa, je mit
Hinweisen). Vorliegend ist der erforderliche Zusammenhang in jeder Hinsicht
gegeben, so dass sämtliche das kantonale Recht betreffenden Rügen im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt werden können.

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann der
Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens geltend machen; zum Bundesrecht
im Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört sodann auch das Bundesverfassungsrecht
(BGE 126 II 300 E. 1b; 121 II 39 E. 2d/bb S. 47, 72 E. 1b, je mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführenden die Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV)
und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen,
können ihre Rügen im Rahmen des Verfahrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geprüft werden. Für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführenden als
staatsrechtliche Beschwerde bleibt daher kein Raum; auf die Beschwerde ist
insofern nicht einzutreten (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.4 Die Beschwerdeführenden beanstanden an verschiedener Stelle die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts. Diese Rügen sind
grundsätzlich zulässig. Indessen ist das Bundesgericht an die
Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts gebunden, soweit dieses
ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).
Darauf ist jeweils im Sachzusammenhang einzugehen.

2.
2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihre
Angelegenheit an einer öffentlichen Sitzung verhandeln müssen; das Gericht
habe zu Unrecht verneint, dass das Verfahren ihnen - ausser der Helvetia
Nostra - zustehende zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK betreffe.

Art. 6 EMRK ist bei Drittinterventionen gegen die Erteilung einer Bau- oder
sonstigen behördlichen Genehmigung anwendbar, soweit auf das Eigentum
gegründete Abwehrrechte geltend gemacht werden. Nicht anwendbar ist Art. 6
EMRK, wenn lediglich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen
verfolgt wird. Die Abgrenzung lässt sich gleich vornehmen wie bei der Frage,
wann ein Nachbar entsprechend Art. 88 OG legitimiert ist, die Erteilung einer
(baurechtlichen) Bewilligung oder eines Nutzungsplans mit staatsrechtlicher
Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 127 I 44 E. 2c, mit Hinweisen).

Die Rügen, welche die Beschwerdeführenden gegen die erteilte Konzession
erheben, betreffen den Natur- und Landschaftsschutz und damit Vorschriften,
die - ähnlich wie baurechtliche Vorschriften über die Einordnung bzw.
Ästhetik (BGE 118 Ia 232 E. 1b mit Hinweisen) - nicht dem Schutz der
Nachbarn, sondern allein Interessen der Allgemeinheit dienen. Es stehen nicht
Massnahmen zur Diskussion, welche direkte Auswirkungen auf die Ausübung der
Eigentumsrechte der betroffenen Grundeigentümer haben, und die
Beschwerdeführenden machen keine auf ihr Eigentum gegründeten Abwehrrechte
geltend. Es genügt weder für die Begründung der Legitimation nach Art. 88 OG,
noch wird dadurch ein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 EMRK
geltend gemacht, dass ein Nachbar einfach anführt, durch eine Bewilligung
oder durch Planänderungen vermindere sich der Wert seines Grundstückes (vgl.
BGE 114 Ia 378). Die zivilrechtliche Ansprüche betreffende Frage, ob die
Konzessionsnehmerin einzelnen der Beschwerdeführenden Schadenersatz schulde,
ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Das Verwaltungsgericht hat daher Art. 6 EMRK nicht verletzt, als es keine
öffentliche Verhandlung durchführte. Aus den genannten Gründen ist auch der
Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen, vor Bundesgericht eine öffentliche
Verhandlung mit Parteivorträgen durchzuführen.

Soweit die Beschwerdeführenden gleichzeitig pauschal behaupten, das
angefochtene Urteil verletze Art. 29 und 30 BV, ist auf die Beschwerde
mangels ausreichender Begründung (Art. 108 Abs. 2 OG) nicht einzutreten.

2.2 Da sich der Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt,
besteht für das Bundesgericht ferner kein Anlass, einen Augenschein
vorzunehmen.

3.
Der Konzessionsentscheid der BVE erging als koordinierter Gesamtentscheid,
der die Bewilligungen nach Art. 29 GSchG, Art. 7 NSchG und Art. 48 WBG
mitumfasst. Ausgeklammert blieben die Baubewilligung resp. die
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG oder nach Art. 24c Abs. 2 RPG für die
vorgesehene Änderung der bestehenden Kraftwerkbauten. Das Verwaltungsgericht
hat erwogen, dass diese Bauten Ende der 50er Jahre rechtskräftig bewilligt
worden seien und heute die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c RPG genössen.
Vorliegend gehe es nicht um den Bau einer Neuanlage und auch nicht um die
bauliche Änderung einer bestehenden Anlage. Werde die Konzession erteilt, so
könne die Energie weiterhin in und mit den bestehenden Anlagen erzeugt
werden, da die beabsichtigten Änderungen - soweit sie überhaupt einer
Bewilligung bedürften - keineswegs unumgänglich seien. Diese Änderungen seien
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern könnten separat und
nachträglich beurteilt werden. Insofern bestehe zwischen ihnen und dem zu
beurteilenden Gesamtentscheid kein Koordinationsbedarf. Eine Bewilligung nach
Art. 24 RPG sei daher zur Zeit nicht erforderlich.

Die Beschwerdeführenden folgern aus der unbestrittenen Tatsache, dass die
Voraussetzungen für die Konzessionierung neu zu prüfen sind, d.h. so, als
handle es sich um eine erstmalige Konzessionierung (übrigens unabhängig
davon, ob von Erneuerung, Verlängerung oder Neuerteilung der Konzession zu
sprechen ist, vgl. BGE 119 Ib 254 E. 10d ff. S. 291 ff.), es müsse im Rahmen
des Gesamtentscheids auch die Bewilligung nach Art. 24 RPG behandelt werden.
Sie verkennen, dass die aufgrund der früheren Konzession und Baubewilligung
erstellten Bauten in der Tat gestützt auf Art. 24c RPG in ihrem Bestand
geschützt sind. Wenn die Konzession nicht erneuert würde, hätte dies nicht
zur Folge, dass diese Bauten abgebrochen und die ursprünglichen Verhältnisse
wiederhergestellt werden müssten. Denn bei Ablauf des Nutzungsrechtes ist der
Kanton gemäss Art. 31 WNG berechtigt, die Werkanlagen zu übernehmen bzw.
weiter zu verwenden. Die Beschwerdeführenden meinen daher zu Unrecht, die
Situation sei so zu betrachten, wie wenn die fraglichen Bauten nicht
existierten. Sie behaupten sodann zu Unrecht, aus dem Protokoll über die
Kollaudation vom 1. Juli 1949 ergebe sich, dass die Baubewilligung mit der
Konzession von 1948 so verbunden sei, dass sie mit deren Auslaufen
dahinfalle. Diese Behauptung findet weder im erwähnten Protokoll noch sonst
in den Akten eine Stütze. Es bleibt somit bei der üblichen Rechtslage, dass
rechtmässig bewilligte, im Verlaufe der Zeit rechtswidrig gewordene Bauten,
die noch in gebrauchstauglichem Zustand sind, Bestandesschutz geniessen. Dies
führt zu der vom Verwaltungsgericht erkannten Folge, dass die Kraftwerkbauten
bei einer Erneuerung der Konzession weiterverwendet werden können, da sie
sich hierfür grundsätzlich noch eignen. Der Unterschied zum Elektrizitätswerk
Wynau (BGE 109 Ib 214 und 125 II 18) ist wesentlich; dort sollten anders als
vorliegend bedeutende Anlagen oder Anlageteile völlig neu erstellt werden.

Im Übrigen unterlassen die Beschwerdeführenden bezeichnenderweise jegliche
Hinweise und ist denn auch nicht sonstwie ersichtlich, welche zusätzlichen
Aspekte durch die gleichzeitige Erteilung der Bewilligung nach Art. 24 RPG
noch abgedeckt werden könnten. Ob die vorgesehenen Erneuerungen mit den
raumplanerischen Vorschriften vereinbar sind, kann daher zu gegebener Zeit in
einem separaten Verfahren beurteilt werden.

4.
Im Zentrum des vorliegenden Verfahrens steht die Frage, ob der angefochtene
Entscheid auf die Anliegen des Landschaftsschutzes ausreichend Rücksicht
nimmt. Die einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen sind Art. 22 WRG,
Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG und Art. 6 NHG. Die letztgenannte Vorschrift
stellt im konkreten Fall die strengsten Anforderungen, weshalb zuerst ihre
Anwendung zu erörtern ist.

4.1 Der Giessbach mit seinen Fällen ist seit 1996 Teil des BLN-Objektes Nr.
1511 "Giessbach" (gemäss VBLN vom 10. August 1977; SR 451.11), das wie folgt
beschrieben wird:
"Landschaftlich reizvolles und im oberen Teil kaum erschlossenes naturnahes
Tal mit einer wenig gestörten Flora und Fauna. Die vier durch Steilstufen
getrennten Talkessel illustrieren den geologischen Aufbau (helvetischer Malm
und Dogger). Mehrere Wasserfälle und verschiedene Karsterscheinungen prägen
die Landschaft mit. Im untersten Teil befinden sich die berühmten,
touristisch erschlossenen Giessbachfälle und das Hotel Giessbach mit seiner
bedeutungsvollen Geschichte."
Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler
Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Mass die
ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient.
Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf
gemäss Abs. 2 bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen
werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls
nationaler Bedeutung entgegenstehen. Nach der Botschaft zum NHG ist der
Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im
Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und
allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll" (BBl 1965 III S. 103). Die
Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass
sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand
eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des
Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige
geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile
mindestens ausgeglichen werden (BBl 1965 III S. 103; BGE 127 II 273 E. 4c S.
282 ff., mit Hinweisen).
Gestützt auf die zitierte Botschaft unterscheidet die Rechtsprechung schwere
Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das
Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen von leichten Eingriffen, die nur
mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere
Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges
Interesse gerechtfertigt werden; dieses Interesse muss von nationaler
Bedeutung sein. Leichte Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen einer
Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. Zudem dürfen bei solchen
Einzeleingriffen, die für sich allein (nur) mit leichten Nachteilen verbunden
sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein,
die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen
Ergebnis führen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass das Schutzobjekt die
grösstmögliche Schonung erfährt, d.h. dass der Eingriff soweit möglich
minimiert wird (vgl. BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 ff., 115 Ib 131 E. 5hc S.
145; ebenso Jörg Leimbacher, Kommentar NHG, Zürich 1997, N. 14 ff.).
4.2 Das Verwaltungsgericht hat zusammengefasst erwogen, die im Kraftwerk
Giessbach mögliche Stromerzeugung stelle kein nationales Interesse dar,
welches ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des Schutzobjektes
rechtfertigen könne. Indessen stelle die vorgesehene Wasserentnahme in
Würdigung aller Umstände zwar eine geringfügige Veränderung des
Schutzobjektes dar, nicht aber eine Abweichung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
NHG. Diese nur geringfügige Abweichung lasse sich durch das öffentliche
Interesse an der Elektrizitätsgewinnung rechtfertigen.

Demgegenüber erachten die Beschwerdeführenden die Wasserentnahme und das
vorgesehene Restwasserregime als schweren Eingriff in das Schutzobjekt, der
durch kein Interesse von nationaler Bedeutung gerechtfertigt werde. Nach
ihrer Auffassung missachtet daher das angefochtene Urteil die Regelung von
Art. 6 NHG.

4.3 Am umstrittenen Kraftwerk bzw. an der damit ermöglichten
Elektrizitätserzeugung (ca. 3.5 Mio kWh pro Jahr) besteht klarerweise kein
Interesse von nationaler Bedeutung. Zwar können Interessen der
Energieversorgung von nationaler Bedeutung sein (vgl. BGE 115 Ib 311 in Bezug
auf das Interesse an der internationalen Verknüpfung des
Stromleitungsnetzes). Um im nationalen Interesse zu stehen, müsste ein
Kraftwerk aber auf jeden Fall einen mengenmässig bedeutenden Beitrag zur
Erzeugung erneuerbarer Energie zu angemessenen Kosten leisten (vgl. Art. 89
Abs. 1, 2 und 3 BV sowie Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 5 des Energiegesetzes
vom 26. Juni 1998 [EnG; SR 730.0]).
Zum Vergleich sei auf BGE 109 Ib 214 hingewiesen, wo an der Erhöhung der
jährlichen Elektrizitätsproduktion von 82 Mio. kWh auf 162 Mio. kWh ein
gewichtiges regionales Interesse festgestellt wurde, welches im konkreten
Fall allerdings das Interesse an der Erhaltung der im betroffenen Bereich
einzigartigen - damals noch nicht im BNL-Inventar befindlichen -
Aarelandschaft nicht überwog.

Ein Eingriff in das Schutzobjekt, der eine wesentliche Abweichung vom
Schutzziel mit sich brächte, ist somit unzulässig.

4.4 Bei der Beurteilung eines Eingriffs in ein BLN-Objekt ist von der
jeweiligen Umschreibung des Schutzgehaltes auszugehen, d.h. die möglichen
Beeinträchtigungen sind an den Schutzzielen zu messen, die den Beschreibungen
der Inventarobjekte entnommen werden können (BGE 127 II 273 E. 4c S. 282, mit
Hinweisen).

Die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) hat in ihrem Gutachten vom
6. Oktober 2000 ausgeführt, im Zentrum des Schutzobjektes gemäss der zuvor
(E. 4.1) wiedergegebenen Objektbeschreibung im BLN-Inventar stünden die
berühmten Giessbachfälle, die zu den 15 bedeutendsten Wasserfällen Europas
und zu den fünf wichtigsten der Schweiz gehörten. Primäres Schutzziel sei die
ungeschmälerte Erhaltung der Giessbachfälle, die als einzigartiges
Naturobjekt im Zentrum der naturnahen und unberührten Landschaft lägen. Die
Kommission verweist sodann auf die grosse touristische Bedeutung der
Giessbachfälle und die in diesem Zusammenhang errichtete touristische
Infrastruktur (Wegerschliessung [1818], Abdichtung eines unterirdischen
Abflusses zur Erhöhung der sichtbar abfliessenden Wassermengen [1824], Bau
von Kurhaus [1857], Grand-Hotel [1877] und Standseilbahn [1879] sowie eines
Kleinelektrizitätswerkes [1900]). Bei der Beurteilung des geplanten Eingriffs
stehen für die Kommission landschaftliche Kriterien im Vordergrund. Erwähnt
werden die hohe Vielfalt an Gewässerstruktur, Relief und Sinneseindrücken
sowie die je nach Jahreszeit und Wetterlage ganz unterschiedliche Wirkung der
Wasserfälle von weiss schäumend bis klar fliessend. Die Kommission plädiert
dafür, dieses vielfältige und rasch wechselnde Bild weitestgehend zu
erhalten. Dabei sei ein natürliches, vielfältiges Abflussregime von zentraler
Bedeutung. Die definierte Mindestwassermenge von 60 l/s für das
Winterhalbjahr genüge nicht. Am Kommissionsaugenschein habe sich gezeigt,
dass die landschaftsästhetischen Kriterien des Wasserfalls erst im Bereich
von ca. 180 l/s wahrgenommen und als genügend erfüllt beurteilt würden. Mit
dem vorgeschlagenen Restwassermodell werde die Menge von 180 l/s während den
Monaten Oktober bis April klar unterschritten. Die natürlichen
durchschnittlichen Abflussmengen betrügen jedoch während 10 Monaten (März bis
Dezember) mehr als 200 l/s. Nur im Januar und Februar reduzierten sie sich
auf durchschnittlich rund 100 l/s. Die natürliche und sich in Anlehnung an
Jahreszeit und Wetter verändernde Wassermenge stelle das zentrale
Bewertungskriterium der Qualität dieses Gebirgsbaches dar. Vor diesem
Hintergrund wirke sich jede technische Beeinflussung der Abflussmenge negativ
aus und stelle eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzzieles dar. Eine
ungeschmälerte Erhaltung der Giessbachfälle verlange den Verzicht auf
jegliche Wasserentnahme. Die Kommission beantragte daher, keine weitere
Konzession zu erteilen, und empfahl, den Erhalt des alten Turbinenhauses als
industrie- und tourismusgeschichtliches Zeugnis zu prüfen.

Dem Gutachten kommt grosses Gewicht zu. Der entscheidenden Behörde steht zwar
die freie Beweiswürdigung zu. Sie darf indessen vom Ergebnis der Begutachtung
nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Dies trifft namentlich
für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE
127 II 273 E. 4b S. 280 f.).
4.5 Das Verwaltungsgericht sieht triftige Gründe für ein Abweichen vom
Gutachten der ENHK, welche die Konzessionserteilung als einzige aller
betroffenen eidgenössischen und kantonalen Ämter bzw. Fachstellen ablehnt.

4.5.1 In einem gewissen Gegensatz zur ENHK stellt das Verwaltungsgericht
zunächst fest, dass sich aus der Objektbeschreibung im Inventarblatt
verschiedene Schutzobjekte ergeben, nämlich die wenig gestörte Flora und
Fauna, der durch Steilstufen illustrierte geologische Aufbau, die
Landschaftsprägung durch Wasserfälle und Karsterscheinungen, die touristisch
wichtigen Giessbachfälle und das Hotel; von diesen Objekten beeinflusse das
Projekt nur die Wasserführung der Giessbachfälle. Sodann erwähnt das Gericht,
dass der Giessbach in einem Zeitpunkt (1996) inventarisiert wurde, als noch
das frühere Regime mit einer Restwassermenge von 20 l/s während des ganzen
Jahres gegolten hatte. Es sei daher zulässig, die von der Konzessionsbehörde
angeordnete Restwassermenge auch mit dem bisherigen und nicht nur mit dem
unbeeinflussten Zustand zu vergleichen. Schliesslich weist die Vorinstanz
darauf hin, dass der Giessbach ursprünglich bei geringem Abfluss zum grössten
Teil in einer Felsspalte versickerte, die erst um ca. 1824 abgedichtet worden
sei, um einen grösseren oberirdischen Wasserabfluss zu erzielen. Wenn sich
auch im Allgemeinen die Qualität einer Landschaft nicht in einer
anthropozentrisch ausgerichteten visuellen Beurteilung erschöpfe, sondern der
Landschaft dort ein selbständiger Wert zukomme, wo ihre natürlichen Formen
als besondere Erhaltungsziele festgelegt seien, so würden doch vorliegend
auch nach den Ausführungen der ENHK die Giessbachfälle einzig wegen der
Landschaftsästhetik bzw. wegen der Sinneseindrücke für die Besuchenden
geschützt. Der Schutz sei daher zwangsläufig anthropozentrisch ausgerichtet.

Die ENHK verweist darauf, dass die Giessbachfälle zu den fünf wichtigsten
Wasserfällen der Schweiz und den 15 wichtigsten Europas gehören. Die
Auffassung der ENHK, die Wasserfälle bildeten das zentrale Element des
BLN-Schutzobjektes Nr. 1511, erscheint daher zutreffend. Es sind die
Wasserfälle, welche den Charakter des Schutzobjektes in erster Linie prägen.
Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht an sich richtig in Betracht gezogen,
dass die künstliche Abdichtung einer vorhandenen Spalte in Rechnung zu
stellen ist, weil insofern die angetroffene Situation nicht natürlich ist.
Die Beschwerdeführenden bestreiten erstmals vor Bundesgericht, dass eine
künstliche Abdichtung vorhanden sei. Dieser nicht weiter substanziierte
Einwand lässt die fragliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen. Das Bundesgericht ist daher daran
gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Die zusammenfassende Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts, dass die Giessbachfälle eine "weitgehend künstlich
geschaffene Touristenattraktion" darstellten, führt aber ohne Zweifel zu
weit. Es liegt darin eine semantische Abwertung des Schutzobjektes, für
welche keine sachliche Begründung vorliegt. Laut dem Restwasserbericht (S.
16) ist davon auszugehen, dass der Giessbach bei geringem Abfluss um 1822 in
einem Felsspalt in der Botchenklamm versickerte. Weil die Wasserfälle dann
weniger spektakulär wirkten, wurde dieser Spalt - wie schon erwähnt -
künstlich verschlossen. Die Bedeutung dieser Massnahme ist allerdings
entsprechend klein; jedenfalls fehlen Fakten für die Annahme des Gegenteils.
Die Wasserfälle waren denn auch bereits vorher berühmt. Wegen einer auf die
genannte Weise für den Ausnahmefall erfolgten Verstärkung des natürlichen
Abflusses kann in keiner Weise von einem "nicht natürlichen" Wasserfall die
Rede sein; im Restwasserbericht (S. 14 und 16) ist denn auch von "vorwiegend
natürlich geprägter Flusslandschaft" und von "grosser Naturbelassenheit" die
Rede, womit die Ausführungen der Vorinstanz in Widerspruch stehen. Hinzu
kommt, dass die Giessbachfälle erst nach dem genannten Eingriff in das
BLN-Inventar aufgenommen wurden, was das Bundesgericht grundsätzlich bindet
(vgl. BGE 127 II 184 E. 5 S. 190 ff.). Die Aufnahme erfolgte zweifellos auch
in Kenntnis des Eingriffs, der aber wegen seiner nur untergeordneten
Bedeutung nicht zu einer andern Einschätzung führen könnte, zumal er im
Zusammenhang mit den übrigen Massnahmen zur touristischen Nutzung zu sehen
ist, die ja für die Inventaraufnahme ebenfalls bedeutsam ist.
In die Beurteilung einfliessen könnte grundsätzlich, dass sich die
Inventarisierung auf einen Zustand bezieht, in welchem eine mehrfach tiefere
Restwassermenge galt, als sie in der nunmehr geltenden Gesetzgebung
vorgesehen ist. Art. 6 NHG verlangt die Erhaltung des schutzwürdigen
Zustandes. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch in Kombination mit den
Art. 29 ff. GSchG, dass dieser Zustand verbessert werden muss. Hinsichtlich
des Ausmasses dieser Verbesserung lassen die gesetzlichen Bestimmungen einen
gewissen Beurteilungsspielraum offen. Es darf jedoch vorausgesetzt werden,
dass bei der Inventarisierung bekannt war, dass die bestehende Konzession am
Auslaufen war und dass aufgrund des revidierten Gewässerschutzgesetzes
deutlich höhere Restwassermengen anzuordnen sein würden. Der Vergleich mit
dem bisherigen Zustand vermag daher die Anforderungen an den künftigen
Zustand kaum zu relativieren.

Überzeugend ist die vorinstanzliche Erwägung, dass die Giessbachfälle als
Landschaftselement nicht um ihrer selbst willen (vgl. hierzu BGE 127 II 273
E. 4e), sondern im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die Betrachtenden
geschützt werden (hinsichtlich des Inventarobjekts Nr. 1511 insgesamt müsste
wohl anders geurteilt werden). Problematisch erscheint die Argumentation des
Verwaltungsgerichts zwar insofern, als Betrachtende nicht bloss Touristen,
sondern auch Ortsansässige und Zufallspassanten sein können. Dies vermag aber
nichts daran zu ändern, dass die landschaftsästhetische Bedeutung der
Giessbachfälle auch im Lichte der Ausführungen der ENHK praktisch allein in
Bezug auf ihre Wahrnehmung durch Menschen zu würdigen ist.

4.5.2 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, die jenen im
Restwasserbericht entsprechen und denen die Beschwerdeführenden nicht
widersprechen, sind die Giessbachfälle vor allem aus der Nähe eindrücklich.
Wahrzunehmen sind sie auch vom See aus. Vom gegenüberliegenden Ufer aus sind
sie nur im Frühling bzw. Frühsommer, zur Zeit der Schneeschmelze, gut zu
sehen. Die ENHK hat sich zu den Standorten, von denen aus die Wahrnehmung
möglich und relevant ist, nicht geäussert. Aus ihrer Beschreibung der
Wahrnehmungsaspekte (Anblick, Geräusche, Temperatur, Luftfeuchtigkeit) ist
aber zu schliessen, dass auch sie der Wahrnehmung aus der Nähe die zentrale
Bedeutung beimisst.

Wie das Verwaltungsgericht weiter festgestellt hat, werden das Giessbachhotel
und seine Umgebung nur im Sommerhalbjahr touristisch genutzt. Die Saison
dauert von Ende April bis Ende Oktober (Hauptsaison Ende Juni bis Mitte
September). Die Kursschiffe auf dem Brienzersee, welche die einzige
Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln darstellen, verkehren von Mitte
April bis Ende Oktober. Eine weitere Besiedlung im Nahbereich der Fälle gibt
es nicht. Im Winterhalbjahr befinden sich daher nur wenige Menschen im
Gebiet, welche die Fälle überhaupt wahrnehmen. Diese
Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich
(Art. 105 Abs. 2 OG). Die im vorliegenden Verfahren erstmals erhobene
Behauptung der Beschwerdeführenden, das Giessbachhotel solle künftig auch im
Winter geöffnet werden, ist unbelegt und unglaubwürdig; sie lässt die
erwähnten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich
unzutreffend erscheinen.

4.5.3 Das Verwaltungsgericht hält das Gutachten der ENHK insofern nicht für
nachvollziehbar, als es jegliche Wasserentnahme während des ganzen Jahres
ablehnt. In den Monaten Mai bis August, d.h. während der touristischen
Hauptsaison, verlange die Konzession eine Restwassermenge von mindestens 180
bzw. 200 l/s. Die von der Kommission als genügend erachtete Mindestmenge von
180 l/s sei damit eingehalten. Zudem betrage die durchschnittliche natürliche
Abflussmenge in dieser Zeit ca. 800 bis 2000 l/s, so dass nach Abzug der
zulässigen Nutzwassermenge von 300 l/s eine Wassermenge im Bachbett
verbleibe, welche die Kriterien der ENHK meistens bei weitem übersteige. Eine
Beeinträchtigung des Landschaftserlebnisses sei somit nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit diesen Argumenten nicht substanziiert
auseinander. Das Bundesgericht sieht keinen Anlass für eine abweichende
Beurteilung. In der Tat ist nicht ersichtlich, dass die erlaubte
Wasserentnahme - unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Restwassermengen
und der natürlicherweise oft weit höheren Abflussmengen - in den Monaten Mai
bis August zu Einbussen beim Landschaftserlebnis bzw. bei der Wahrnehmung der
Giessbachfälle führen würde. Eine Beeinträchtigung der Schutzziele ist
insoweit nicht auszumachen.

Der Vollständigkeit halber ist beizufügen, dass gegenüber dem aktuellen
Zustand keine Erhöhung der Nutzwassermenge vorgesehen ist, welche schon
bisher max. 300 l/s beträgt (nachdem gemäss Konzessionsurkunde von 1948 eine
Ausbauwassermenge von 200 l/s festgelegt worden war, vgl. Restwasserbericht
S. 6 Fn. 1 und S. 19 oben).

4.5.4 Von November bis April liegt die geforderte Restwassermenge mit 60 l/s
deutlich unter der von der ENHK als kritisch angesehenen Grenze von 180 l/s.
Dem Restwasserbericht ist zu entnehmen, dass die natürlichen Abflüsse in
dieser Zeit, vor allem von Dezember bis März, tief sind; am tiefsten liegen
sie im Januar und Februar (ca. 100 l/s). Beträchtliche Schwankungen der
Wasserführung kommen aber auch im Winter vor, als Folge von ergiebigen
Niederschlägen oder Wärmeeinbrüchen mit Schneeschmelze. Im Restwasserbericht
wird ausgeführt, dass Entnahmen von unter einem Viertel der natürlichen
Abflussmenge von den Betrachtenden nicht, solche von mehr als drei Vierteln
deutlich wahrgenommen würden. Im dazwischen liegenden Bereich sei die
Wahrnehmung subjektiv unterschiedlich, wobei die Wahrnehmbarkeit bei
kleineren Wassermengen grösser sei. Beträgt die natürliche Abflussmenge im
Winterhalbjahr einige (wenige) hundert Liter pro Sekunde, so bedeutet dies,
dass eine Entnahme von 300 l/s bei einer Restwasserdotation von 60 l/s häufig
deutlich wahrnehmbar ist und das Erlebnis des natürlichen Wasserabflusses
beeinträchtigt.

Es liegt im Grenzbereich, ob hier noch von einer bloss geringfügigen
Beeinträchtigung gesprochen werden kann. Die entsprechende Beurteilung durch
die kantonalen Instanzen erscheint indes als nicht rechtsfehlerhaft, weil in
der fraglichen Periode kaum Menschen anwesend sind, welche diese
Beeinträchtigung wahrnehmen. Mithin liegt in dieser Hinsicht ein triftiger
Grund vor, um von der Würdigung der ENHK abzuweichen.

4.5.5 Für den September verlangt der Konzessionsentscheid eine
Restwassermenge von 150 l/s. Das Verwaltungsgericht hat diese Unterschreitung
der von der ENHK als richtig angesehenen 180 l/s geschützt, weil die bei den
Akten befindliche Fotodokumentation zeige, dass gerade vom Standort
Hotelterrasse aus der Unterschied zwischen 150 l/s und 200 l/s nicht gross
sei. Zudem betrage die durchschnittliche natürliche Abflussmenge im September
ca. 750 l/s, so dass meistens auch im September trotz der Wasserentnahme mehr
als 180 l/s Restwasser verbleiben würden. Jedenfalls könne nicht von einer
erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden.
Die Feststellungen der ENHK zu den erforderlichen Restwassermengen beruhen
unter anderem auf einem Augenschein, während dem verschiedene
Wasserdotationen von ca. 30 l/s bis 180 l/s betrachtet und beurteilt werden
konnten. Dabei stellte die Kommissionsdelegation fest, dass die
landschaftsästhetischen Kriterien der Wasserfälle erst im Bereich von ca. 180
l/s wahrgenommen und daher genügend erfüllt seien. Das ist eine tatsächliche
Feststellung, von welcher - wie erwähnt - nur aus triftigen Gründen
abzuweichen ist. Solche Gründe liegen nicht vor.
Die durchschnittlichen Abflusszahlen, auf die sich das Verwaltungsgericht
beruft, beruhen bloss auf einer zweijährigen Messreihe. Daraus ergeben sich
für den Jahresgang des Abflusses auch nach der Meinung der Autoren des
Restwasserberichtes nur tendenziell richtige Aussagen. Es ist indes
problematisch, auf dieser Grundlage Durchschnittswerte für einzelne Monate zu
bestimmen. Dies gilt namentlich für die Monate September und Oktober, die -
was gerichtsnotorisch ist - von Jahr zu Jahr je nach Wetterlage recht
unterschiedliche Niederschlagsmengen aufweisen. Im Spätsommer/Herbst werden
jedoch die Abflussverhältnisse im Giessbach praktisch ganz durch die
Niederschläge bestimmt, da das Schmelzwasser abgeflossen und noch kein neuer
Schnee vorhanden ist. Es muss daher auch im September mit längeren
Trockenperioden gerechnet werden, welche den natürlichen Abfluss zurückgehen
lassen und einen Monatsdurchschnitt von deutlich weniger als 750 l/s ergeben
können. Aus dem Restwasserbericht ergibt sich nichts anderes.
Sodann vermag der Eindruck, den das Verwaltungsgericht aufgrund der Fotos im
Anhang zum Restwasserbericht gewinnen konnte, den Eindruck nicht zu ersetzen,
den sich die ENHK bzw. deren Delegation anlässlich eines Augenscheins an Ort
und Stelle verschaffen konnte. Die Argumentation im angefochtenen Entscheid
leidet im Übrigen auch daran, dass sie die Frage der Beeinträchtigung auf den
sich von der Hotelterrasse aus bietenden Anblick reduziert und die übrigen
Aspekte, d.h. die visuelle Wirkung an anderen Standorten, das Tosen des
Wassers sowie Luftfeuchtigkeit und Temperatur ausser Acht lässt.

Unzutreffend erscheint ferner die vorinstanzliche Feststellung, der Eingriff
wiege auch deshalb nicht schwer, weil er jederzeit rückgängig zu machen sei.
Die neue Konzession verleiht der EG Brienz wohlerworbene Rechte, in die nur
unter sehr restriktiven Voraussetzungen eingegriffen werden kann. Das
Restwasserregime kann daher nicht leicht verschärft und der Eingriff damit
rückgängig gemacht werden.

Erst recht gilt all dies für den Monat Oktober, für den eine Restwassermenge
von nur 100 l/s festgesetzt wurde. Es mag durchaus zutreffen, dass im Oktober
Trockenperioden auftreten, in denen der Bach auch ohne Wasserentnahme wenig
Wasser führen würde, und richtig ist, dass im Herbst natürlicherweise starke
Schwankungen des Abflusspegels auftreten. Das ändert aber nichts daran, dass
eine Entnahme von 300 l/s bei einer zulässigen Restwassermenge von 100 l/s
den starken Rückgang des im Bach verbleibenden Wassers künstlich verstärkt
und die entsprechenden zeitlichen Perioden ausdehnt. Ausserdem ist die
Entnahmemenge im Verhältnis zur Gesamtmenge - wie im September - so
bedeutend, dass sie vielfach gut wahrgenommen werden kann. Wenn die ENHK das
vielfältige und rasch wechselnde Bild der Giessbachfälle in Abhängigkeit von
Jahreszeit und Wetter als erhaltenswert bezeichnet hat, kann dies nicht
künstliche Eingriffe rechtfertigen, welche die Phasen mit geringer
Wasserführung merklich ausdehnen und verstärken. Der Eingriff muss daher als
deutlich spürbar bezeichnet werden. Der Oktober kann auch nicht als
besucherarm bezeichnet werden. Im Gegenteil dürfte das Interesse an einem
Besuch in der Herbstferienzeit nicht zu vernachlässigen sein, zumal die
Wasserfälle auch von den in der Region befindlichen Wanderwegen aus gut
einsehbar sind (S. 20 des Restwasserberichts).

4.6 Von einem geringfügigen Eingriff kann daher nur die Rede sein, wenn auch
für September und Oktober Restwassermengen von mindestens 180 l/s festgesetzt
werden. Unerheblich ist, ob dadurch die Wirtschaftlichkeit des Kraftwerks in
Frage gestellt würde. Für das Kraftwerkprojekt sprechen keine Interessen, die
einen mehr als bloss geringfügigen Eingriff in das Schutzobjekt
rechtfertigen. Hingegen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ein
öffentliches Interesse an der Förderung dezentraler Einrichtungen zur Nutzung
einheimischer, regenerierbarer Energiequellen besteht (Art. 89 Abs. 1 und 2
BV; Art. 35 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993, KV),
weshalb im vorliegenden Fall ein geringfügiger Eingriff ins Schutzziel
zulässig erscheint. Dies trifft entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden auch dann zu, wenn betriebswirtschaftlich suboptimale
Verhältnisse eintreten sollten. Da - wie erwähnt - ein öffentliches Interesse
an der Nutzung einheimischer, regenerierbarer Energiequellen besteht, kann
auch eine allenfalls abgeschwächte Rentabilität jedenfalls aus der Sicht des
öffentlichen Interesses in Kauf genommen werden.

5.
5.1 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Vorschriften des
Gewässerschutzgesetzes über die Festsetzung der Restwassermenge (Art. 29 ff.)
korrekt angewendet wurden. Seine Erwägungen hierzu sind einlässlich und
zutreffend, so dass darauf verwiesen werden kann. Art. 33 GSchG sieht
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht einfach vor, dass dort
keine Wasserentnahme erfolgen soll, wo das Gewässer als Landschaftselement
bedeutsam ist. Vielmehr verlangt diese Bestimmung zur Erhöhung der minimalen
Restwassermenge gemäss Art. 31 GSchG eine Interessenabwägung, bei welcher die
Bedeutung des Gewässers als Landschaftselement einen Gesichtspunkt gegen die
Wasserentnahme darstellt, der neben anderen Interessen für und gegen die
Wasserentnahme zu berücksichtigen ist.
Die unbestrittenermassen hohe Qualifikation des Giessbaches bzw. der
Giessbachfälle als bedeutendes Landschaftselement hat daher entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden nicht die begriffs- bzw. rechtslogische
Konsequenz, dass das Konzessionsgesuch abzulehnen ist. Diese Konsequenz
ergibt sich auch nicht gewissermassen automatisch aus der in Art. 22 WRG
verlangten Interessenabwägung. Das in Art. 22 WRG und in Art. 33 Abs. 3 lit.
a GSchG enthaltene Erfordernis, dass bei der Konzessionserteilung bzw. bei
der Festlegung der Restwassermenge der Bedeutung des Gewässers als
Landschaftselement im Rahmen einer Interessenabwägung Rechnung zu tragen ist,
ist in vorstehender E. 4 bereits erörtert worden, da - wie erwähnt - Art. 6
NHG diesbezüglich bei inventarisierten Objekten die strengsten Anforderungen
stellt. Die weitere Interessenabwägung gemäss Art. 33 GSchG und Art. 22 WRG
wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommen. Da die
Beschwerdeführenden hierzu keine konkreten Rügen erheben, erübrigen sich
weitere Ausführungen dazu.

Geradezu abwegig ist der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das
Verwaltungsgericht habe das 3. Kapitel des Gewässerschutzgesetzes übersehen,
welches unter anderem den Schutz fliessender Gewässer betreffe und verlange,
dass der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beizubehalten oder
wiederherzustellen sei. Abgesehen davon, dass auch der Ausdruck "möglichst"
in Art. 37 Abs. 2 GSchG zeigt, dass über die zu treffenden Massnahmen
aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist, verkennen die
Beschwerdeführenden die Systematik des Gesetzes. Die Sicherung angemessener
Restwassermengen wird im 2. Kapitel des 2. Titels (Art. 29 - 36 GSchG)
abschliessend geregelt. Das 3. Kapitel (Art. 37 - 44) befasst sich mit der
Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen, so im von den
Beschwerdeführenden angesprochenen Art. 37 mit der Minimierung von Eingriffen
durch die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern. Dies ist jedoch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.2 Am Rande sei bestätigt, dass die Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG jene
nach Art. 8 BGF mitumfasst (BGE 125 II 18 E. 4a/bb). Im nicht amtlich
publizierten Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2000 (1A.123/1999) wird in
E. 3a/cc nichts anderes gesagt, bezieht sich jene Erwägung doch nur auf
Fälle, in denen ein reines Laufkraftwerk keine Restwasserstrecke verursacht,
deshalb keine Wasserentnahme im Sinne von Art. 29 GschG vorhanden und somit
auch keine entsprechende Bewilligung erforderlich ist. Nur in diesen Fällen
gelangt Art. 8 BGF zur Anwendung, nicht neben, sondern an Stelle von Art. 29
GschG.

6.
6.1 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, die Konzessionserteilung
stehe im Widerspruch zur Unterschutzstellung, die der Regierungsrat für die
Giessbachfälle am 19. Dezember 1950 beschossen hat. Danach ist insbesondere
jede Beeinträchtigung des natürlichen Wasserablaufs verboten. Indessen hat
das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen, dass Ziff. 2 dieses Beschlusses,
nach welcher der Unterhalt und der Betrieb der bestehenden Gebäulichkeiten
und sonstigen Anlagen (sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche
Nutzung) vom Verbot unberührt bleibe, klarerweise einen Vorbehalt zugunsten
des Kraftwerks darstellt. Wie bereits ausgeführt (vorstehende E. 3), kann
nicht fingiert werden, dass die bestehenden Gebäulichkeiten nach Ablauf der
bisherigen Konzession zu existieren aufhörten. Richtig ist nur, dass der
Betrieb des Kraftwerks einer neuen Konzession bedarf. Daraus folgt
keineswegs, dass der Vorbehalt mit Ablauf der Konzession dahinfällt, ausser
er werde ausdrücklich erneuert. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht
erwogen, dass der Schutzbeschluss generell Unterhalt und Betrieb der
bestehenden Gebäulichkeiten und sonstigen Anlagen zulässt, und zwar auch nach
Massgabe der neuen Konzession. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Auslegung der Schutzverfügung bedeutet keineswegs ein "Rückkommen" auf die
Unterschutzstellung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist weder
willkürlich, noch verletzt sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör und auf eine Behandlung nach Treu und Glauben.

Ebenso wenig verletzt der angefochtene Entscheid Art. 32 KV. Diese Bestimmung
bezeichnet den Landschafts- und Heimatschutz als öffentliche Aufgabe und
verpflichtet Kanton und Gemeinden, in Zusammenarbeit mit privaten
Organisationen Massnahmen für die Erhaltung schützenswerter Landschafts- und
Ortsbilder sowie der Naturdenkmäler und Kulturgüter zu treffen. Solche
Aufgabenbestimmungen sind auf Private nicht direkt anwendbar (vgl. Walter
Kälin/Urs Bolz, Handbuch des bernischen Verfassungsrechts, Bern 1995, S. 65
f. und N. 4 zu Art. 32). Es kann auch nicht gesagt werden, die zuständigen
Behörden hätten bezüglich der Giessbachfälle ihre Schutzaufgabe nicht
wahrgenommen. Im Einzelnen besteht bei der Aufgabenwahrnehmung selbstredend
ein behördlicher Ermessensspielraum, der im vorliegenden Fall zum erwähnten
Vorbehalt im Unterschutzstellungsbeschluss vom 19. Dezember 1950 führte. Art.
32 KV enthält keinerlei Festlegungen, die diesen Beschluss als materiell
rechtswidrig erscheinen lassen.

6.2 Schliesslich wenden die Beschwerdeführenden ein, ohne die volle Kraft der
Giessbachfälle verliere das Grand Hotel Giessbach an Wert; damit werde dem im
Richtplan als Kulturobjekt regionaler Bedeutung figurierenden Hotel schwerer
Schaden zugefügt und der Richtplan verletzt. Die Rüge ist dermassen
unsubstanziiert, dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 OG).
Namentlich bleibt völlig unklar, worin der schwere Schaden besteht, den das
Hotel erleiden soll, und inwiefern der Richtplan Aussagen enthält, welche der
Konzessionserteilung im Wege stehen würden.

7.
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur
Erteilung der Konzession mit einer Restwassermenge von mindestens 180 l/s für
den September und Oktober an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen, sofern
die EG Brienz an einer solchen Konzession interessiert ist. Dementsprechend
werden auch die Kosten des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens neu zu verlegen sein. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu drei
Vierteln den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 und zu einem Viertel der in ihrem
finanziellen Interesse handelnden EG Brienz aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und
2 OG). Der Beschwerdeführerin 2 als ideellen Zwecken verpflichteter
Organisation sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Den
Beschwerdeführenden als überwiegend unterliegender Partei steht keine
Parteientschädigung zu; die EG Brienz als Behörde kann eine solche ebenfalls
nicht beanspruchen (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2002 aufgehoben und die
Angelegenheit zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.

2.
Die Kosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln den
Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 - unter solidarischer Haftung - und zu einem
Viertel der Einwohnergemeinde Brienz auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Brienz, dem
Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: