Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.149/2002
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1A.149/2002 /sta

Urteil vom 18. Juli 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Störi.

Swisscom Mobile AG, Schwarztorstrasse 61, 3050 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Antennensuchläufe für Fernmeldeüberwachung; Verfahrenssprache

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation vom 27. Juni 2002

Sachverhalt:

A.
Die Swisscom Mobile AG wurde nach ihrer Darstellung mit Schreiben vom 10.
April 2002 (ebenso wie die Firmen Orange und Sunrise) vom Dienst für
besondere Aufgaben des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, einen so genannten
Antennensuchlauf durchzuführen; danach hätte sie Auskunft über sämtliche
Verbindungen erteilen sollen, die am 28. Januar 2002 zwischen 19.35.00 Uhr
und 20.05.00 Uhr von einer Antenne in Lausanne vermittelt worden waren. Da
die Zulässigkeit derartiger Antennensuchläufe schon seit geraumer Zeit sehr
umstritten sei, habe der zuständige Vertreter der Swisscom den Brief mit dem
Vermerk "retour, unzulässig gemäss BÜPF/VÜPF" zurückgeschickt. Nachdem mit
dem Dienst für besondere Aufgaben des UVEK keine Einigung zustande gekommen
sei, hätten ihm am 19. April 2002 alle drei Anbieterinnen von Mobilfunk mit
gleich lautenden Schreiben ihren Standpunkt dargelegt, dass im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen für eine Fernmeldeüberwachung gemäss den
Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1) nicht vorlägen.

Am 21. Mai 2002 erliess der Dienst für besondere Aufgaben des UVEK eine
Verfügung, mit welcher er die Swisscom Mobile AG ebenso wie die beiden
anderen Anbieterinnen verpflichtete, die Resultate des fraglichen
Antennensuchlaufs herauszugeben.

B.
Die Swisscom Mobile AG focht diese Verfügung am 20. Juni 2002 bei der
Rekurskommission des UVEK an.

Deren Präsident erliess am 27. Juni 2002 eine Verfügung, in welcher er u.a.
die Zusammensetzung des Richtergremiums bekannt gab und Frist für allfällige
Ablehnungsbegehren ansetzte. Ziff. 5 dieser Verfügung lautet:
"Devant la Commission de recours, la procédure se déroulera en français."

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juli 2002 beantragt die Swisscom
Mobile AG, Ziffer 5 der Präsidialverfügung der Rekurskommission des UVEK vom
27. Juni 2002 aufzuheben und diese anzuweisen, das Verfahren in deutscher
Sprache durchzuführen.

D.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen und den Beizug der vorinstanzlichen
Akten wurde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die angefochtene Präsidialverfügung schliesst das Verfahren nicht ab und
ist daher eine Zwischenverfügung. Eine solche ist nach Art. 101 lit. a OG (e
contrario) nur dann selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel auch gegen den Endentscheid offen steht.
Weiter ist erforderlich, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5
und 45 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt
freilich ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse für die
Annahme eines schutzwürdigen Interesses bzw. für die Begründung eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteils (BGE 127 II 132 E. 2a; 125 II 613 E. 2a; 120
Ib 97 E. 1c).

1.2 Zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils bringt die
Beschwerdeführerin vor, das Verfahren in französischer Sprache sei angesichts
der deutschen Muttersprache ihrer vier mit dem Fall befassten Mitarbeiter mit
mehr Aufwand verbunden und mit Risiken behaftet; dies gelte insbesondere,
wenn eine Instruktionsverhandlung geführt oder Beweise erhoben würden. Im
Übrigen sei sie an einem Grundsatzurteil in deutscher Sprache interessiert.
Es sei gerichtsnotorisch, dass das Führen von Verhandlungen und Verfahren in
einer Fremdsprache für eine Partei fast immer nachteilig sei.

1.3 Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin durch die
Verwendung des Französischen als Verfahrenssprache überhaupt einen Nachteil
im Sinne von Art. 45 Ziff. 1 VwVG erleidet. Deutsch ist nach Art. 70 Abs. 1
BV eine Amtssprache des Bundes, was bedeutet, dass sich die
Beschwerdeführerin selber im schriftlichen und mündlichen Verkehr mit der
Rekurskommission dieser Sprache bedienen kann, auch wenn letztere das
Verfahren auf französisch instruiert. Es erstaunt ohnehin, dass die
Beschwerdeführerin als nach ihren eigenen Angaben grösste, schweizweit tätige
Anbieterin für Mobiltelefonie in ihrem "Legal Departement" nicht wenigstens
über einen der französischen Sprache mächtigen juristischen Sachbearbeiter
verfügt, der sie vertreten oder wenigstens seine vier Kollegen deutscher
Muttersprache sprachlich unterstützen könnte.

Das ist indessen nicht entscheidend, da die Beschwerdeführerin mit keinem
Wort dartut, inwiefern ihr durch die geltend gemachten Sprachschwierigkeiten
ein Nachteil erwachsen könnte, der in einem nachfolgenden
Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu beheben wäre. Das ist auch nicht
ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

1.4 Ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schon aus diesem Grund nicht
einzutreten, kann offen bleiben, ob und inwieweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Endentscheid in der Hauptsache
zulässig wäre.

2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang des Verfahren hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Rekurskommission des
Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.