Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.144/2002
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1A.144/2002 /sta

Urteil vom 19. Juli 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Schilling.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
5.E.________,
6.F.________,
7.G.________,
8.H.________,
9.I.________, handelnd durch J.________,
10.K.________,
11.L.________,
12.M.________,
13.N.________,
14.O.________,
15.P.________,
16.Q.________,
17.R.________,
18.S.________,
19.T.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwälte
Dres. Rudolf Mosimann und Martin Neese, Baarerstrasse 12, 6300 Zug,

gegen

Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), Parkstrasse 23, Postfach, 5401
Baden,
Schweizerische Bundesbahnen (SBB), Division Infrastruktur, Geschäftsbereich
Energie, Energieproduktion Netz, Industriestrasse 1, Postfach, 3052
Zollikofen,
Beschwerdegegnerinnen,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Schweizerischer Bundesrat, 3003 Bern.

Plangenehmigungsverfügung des EStI vom 21. April 1997 betreffend 110
kV-NOK-Leitung "Altgass-Horgen" und
132 kV-SBB-Leitung "Rotkreuz-Sihlbrugg",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Schweizerischen
Bundesrats vom 29. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat genehmigte am 21. April 1997 die ihm
von der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) und den Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) vorgelegten Detailprojekte für zwei teilweise gemeinsam
geführte Hochspannungsleitungen, nämlich die 110 kV-Leitung "Altgass -
Horgen" der NOK und der 132 kV-Leitung "Rotkreuz - Sihlbrugg" der SBB. Gegen
die Plangenehmigungsverfügung erhoben verschiedene Anwohner beim
Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (heute:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
[UVEK]) mit einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsbeschwerde. Das Departement
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. April 2001 ab, soweit sie nicht
schon gegenstandslos geworden und soweit auf sie einzutreten war. Es
verpflichtete allerdings die Beschwerdegegnerinnen, bei einem unabhängigen
Dritten ihrer Wahl ein ergänzendes Gutachten einzuholen, das sich mit der
Frage der möglichen Störungen im Kommunikationsbereich zu befassen habe.
Dieses Gutachten sei innerhalb dreier Monate ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft
des Entscheides dem UVEK zu unterbreiten.

B.
Gegen den Beschwerdeentscheid des UVEK vom 26. April 2001 reichten A.________
und 20 Mitbeteiligte der Rechtsmittelbelehrung entsprechend beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Am 5. Juli 2001 leitete das
Bundesgericht die Beschwerde-Akten an die Rekurskommission UVEK weiter. In
seinem auch den Parteien zugestellten Begleitschreiben erwog das
Bundesgericht, der angefochtene Departementsentscheid sei erst nach
Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz über die Koordination und
Vereinfachung von Entscheidverfahren vorgenommenen Gesetzesänderungen gefällt
worden. Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und
Starkstromanlagen (EleG) in der Fassung vom 18. Juni 1999 sehe gegen
Plangenehmigungsentscheide neu die Beschwerde an die Rekurskommission UVEK
vor. Gemäss Art. 63 Abs. 2 EleG sei das alte Verfahrensrecht nur auf "hängige
Beschwerden" anwendbar. Demnach seien alle nach dem 1. Januar 2000 erhobenen
Beschwerden zunächst der Rekurskommission UVEK zu unterbreiten.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2001 bestätigte die Rekurskommission UVEK die
Überweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durch das Bundesgericht und
stellte im Übrigen fest, dass weitere verfahrensrechtlich gleich oder ähnlich
gelagerte Fälle sowohl beim Bundesgericht als auch beim Bundesrat hängig
seien. Die Rekurskommission UVEK werde mit den betroffenen Instanzen einen
Meinungsaustausch über die Frage der Zuständigkeit in die Wege leiten.
Mit Schreiben vom 8. August 2001 teilte die Rekurskommission UVEK den
Beschwerdeführern mit, sie sei zum Ergebnis gelangt, dass der Bundesrat zur
Beschwerdebehandlung zuständig sei. Nach ihrer Auffassung müsse Art. 63 EleG
so ausgelegt werden, dass das Datum der erstinstanzlichen Verfügung das
massgebende Verfahrensrecht bestimme. Habe die Genehmigungsbehörde am 1.
Januar 2000, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, noch
nicht entschieden, so seien das - am Stichtag noch hängige - Gesuch und
allfällige nachfolgende Beschwerden nach dem neuen Verfahrensrecht zu
beurteilen. Sei dagegen die erstinstanzliche Verfügung noch vor dem 1. Januar
2000 ergangen, so seien entgegen der offenbar lückenhaften Regelung von Art.
63 Abs. 2 EleG nicht nur am 1. Januar 2000 "hängige Beschwerden", sondern
auch später hiergegen oder gegen einen Beschwerdeentscheid eingereichte
Beschwerden nach altem Verfahrensrecht zu beurteilen. Da im vorliegenden Fall
die Plangenehmigungsverfügung vom 21. April 1997 datiere, finde demnach das
alte Verfahrensrecht Anwendung. Zuständig für die Beurteilung der gegen den
Beschwerdeentscheid des UVEK gerichteten Rechtsmittels sei damit der
Bundesrat. Das Bundesamt für Justiz als Instruktionsbehörde des Bundesrates
teile die Auffassung der Rekurskommission und werde das Beschwerdeverfahren
übernehmen. Das UVEK und das Bundesgericht (das über das geplante Vorgehen
telefonisch unterrichtet wurde) seien mit dieser Verfahrensfortsetzung
einverstanden.
Der Bundesrat trat mit Entscheid vom 29. Mai 2002 auf die Beschwerde von
A.________ und der Mitbeteiligten ein und wies sie ab.

C.
Gegen den Bundesratsentscheid haben A.________ und 18 Mitbeteiligte beim
Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und gleichzeitig ein
Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt. Die Beschwerdeführer
machen zur Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, dass die
vorliegende Streitigkeit ihre zivilrechtlichen Ansprüche berühre und ihnen
daher - auch entgegen der nationalen Gesetzgebung - gemäss Art. 6 Ziff. 1
EMRK der Weg an ein Gericht geöffnet werden müsse.

D.
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer räumen ein, dass Bundesratsentscheide grundsätzlich der
Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen sind, verlangen aber gestützt auf Art. 6
Ziff. 1 EMRK für ihre Streitigkeit eine gerichtliche Beurteilung, die
entsprechend BGE 125 II 417 im bundesgerichtlichen
Verwaltungsgerichtsverfahren vorzunehmen sei. Sie berufen sich dabei unter
anderem auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 5. Juli 2001, in welchem
ebenfalls vom Anspruch auf richterliche Beurteilung der gegen den Leitungsbau
erhobenen Einwendungen ausgegangen werde. Dass das Bundesgericht die von den
Beschwerdeführern seinerzeit eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Rekurskommission UVEK und nicht dem Bundesrat übermittelt hat, beruht jedoch
wie geschildert (Sachverhalt lit. B) auf dem damaligen Verständnis der
unvollständigen oder zumindest unklaren Vorschrift von Art. 63 Abs. 2 des
Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom
24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) in der Fassung vom 18.
Juni 1999. Nach dieser Schlussbestimmung zur neuen Verfahrensregelung, die
durch das Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren eingeführt worden ist und seit dem 1. Januar 2000 in Kraft
steht (vgl. AS 1999 S. 3071, 3087 ff.), ist "auf hängige Beschwerden" noch
das alte Verfahrensrecht anwendbar. Das Bundesgericht hat diese
Übergangsbestimmung zunächst so interpretiert, dass für alle nach dem 1.
Januar 2000 angehobenen Beschwerdeverfahren - sei es vor erster oder vor
zweiter Beschwerdeinstanz - das neue Recht gelte. In der vorliegenden
Streitsache haben sich jedoch die Rekurskommission UVEK und die
Instruktionsbehörde des Bundesrates darauf geeinigt, dass sämtliche
Beschwerdeverfahren, die an eine erstinstanzliche Verfügung anschliessen,
welche noch vor dem 1. Januar 2000 ergangen ist, als "hängige Beschwerden" im
Sinne von Art. 63 Abs. 2 EleG zu betrachten seien und weiterhin dem alten
Recht unterstünden. Dadurch werde sichergestellt, dass der Rechtsweg entweder
(altrechtlich) über das Departement an den Bundesrat oder (nach neuem Recht)
von der Plangenehmigungsbehörde über die Rekurskommission UVEK ans
Bundesgericht führe. Das Bundesgericht hat sich dieser Auffassung im Urteil
1A.18/2001 vom 29. Oktober 2001, in welchem die gleich wie Art. 63 Abs. 2
EleG lautende Übergangsbestimmung zum Luftfahrtgesetz auszulegen war (vgl. AS
1999 S. 3121), anschliessen können (BGE 127 II 306 nicht publ. E. 3).
Da im vorliegenden Fall die erstinstanzliche Plangenehmigungsverfügung schon
am 21. April 1997 erging, ist auf die Streitigkeit über den Bau der
Hochspannungsleitung noch das alte Verfahrensrecht anwendbar, was an sich von
den Beschwerdeführern nicht bestritten wird. Das altrechtliche
Genehmigungsverfahren für elektrische Schwach- und Starkstromanlagen, das
letztinstanzlich zum Bundesrat führt, steht jedoch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
wie das Bundesgericht bereits entschieden hat und hier wiederholt werden
kann, nicht in Widerspruch.

2.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbes. den Entscheid
1A.249/1997 vom 7. Oktober 1997, publ. in ZBl 99/1998 S. 391, zusammengefasst
in RDAF 1999 I S. 639) ist die altrechtliche Regelung über die Projektierung
von Starkstromanlagen deshalb mit den Anforderungen von Art. 6 EMRK
vereinbar, weil die vom Vorhaben in ihren Rechten Betroffenen (oder
möglicherweise Betroffenen) ihre Anliegen im enteignungsrechtlichen
Einspracheverfahren, das bis vor Bundesgericht führt, umfassend wahren
können:
2.1 Gemäss Art. 15 Abs. 2 aEleG und Art. 12 ff. der Verordnung über das
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen vom 26. Juni 1991 (aVPS; SR
734.25, AS 1991 S. 1476) werden das Plangenehmigungsverfahren und das
enteignungsrechtliche Einspracheverfahren für Starkstromanlagen, die nicht
ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen, in jedem
Fall getrennt voneinander und vor unterschiedlichen Behörden durchgeführt
(vgl. Art. 55 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG;
SR 711]). Dies gilt auch, wenn ausnahmsweise die beiden Verfahren nicht
nacheinander, sondern zur gleichen Zeit eröffnet werden (Art. 23 Abs. 2
aVPS). Die Verfahren sind jedoch insofern komplementär, als der
Plangenehmigungsentscheid unter dem Vorbehalt ergeht, dass im nachfolgenden
enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren keine Änderungen mehr erfolgen
(Art. 22 aVPS). Die "Baubewilligung" liegt somit erst vor, wenn auch der
Entscheid über die enteignungsrechtlichen Einsprachen getroffen ist. Mit den
Bauarbeiten kann frühestens im Anschluss an den Einspracheentscheid des UVEK
begonnen werden, mit welchem den Gesuchstellern das Recht zur Enteignung
übertragen wird (Art. 24 VPS; BGE 105 Ib 197, 116 Ib 32 E. 3d).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann die Befugnis zur
enteignungsrechtlichen Einsprache nur jenen abgesprochen werden, die für das
Werk mit Sicherheit keine Rechte, auch keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen
Immissionen abzutreten haben (s. etwa BGE 110 Ib 99 E. 1e).
Enteignungsrechtliche Einspracheverfahren sind daher nicht nur durchzuführen,
wenn für den Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung Grundeigentum
beansprucht wird oder Baurechte, Durchleitungs- oder Bauverbotsservitute
zwangsweise eingeräumt werden sollen, sondern auch, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass in nachbarrechtliche Abwehransprüche eingegriffen wird.
Wird kein Einspracheverfahren eröffnet, so kann der Nachbar die nachträgliche
Durchführung eines solchen verlangen (vgl. BGE 114 Ib 34 E. 1).
Im Übrigen sind auch die Gemeinden als Vertreterinnen öffentlicher Interessen
legitimiert, im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren Begehren nach Art.
7 Abs. 3 EntG vorzubringen, selbst wenn sie nicht als Grundeigentümerinnen
durch das Projekt betroffen sind (BGE 105 Ib 341 E. 2c,106 Ib 26 nicht publ.
E. 2b, s.a. BGE 108 Ib 507 f. E. 3).

2.3 Im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren kann der (mögliche)
Enteignete nicht nur Einwände gegen die Enteignung an sich oder deren Umfang
vorbringen, sondern auch Planänderungsbegehren, insbesondere Begehren nach
den Artikeln 7 bis 20 EntG, erheben. Gestützt auf diese Bestimmungen können
die Einsprecher u.a. die Vorschriften über die Raumplanung, den Umweltschutz
sowie den Natur- und Heimatschutz anrufen und beispielsweise Massnahmen zur
Gefahrenabwehr fordern (vgl. BGE 112 Ib 280 E. 12 S. 301, s.a. BGE 115 Ib 424
E. 4b und 6c). Das heisst mit anderen Worten, dass die Einsprecher im
Enteignungsverfahren (nochmals) die gleichen Rügen erheben können wie die
Teilnehmer am Plangenehmigungsverfahren.

2.4 Die Einspracheentscheide des Departementes betreffend die Enteignungen
für Starkstromanlagen unterliegen gleich wie die übrigen
enteignungsrechtlichen Einspracheentscheide der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ans Bundesgericht. Die Einsprecher können sich somit vor Gericht nicht nur
über Rechtsverletzung, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sondern auch über unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts beklagen (Art. 104 lit. a und b OG).
Muss demnach vor der Realisierung einer Starkstromanlage, deren Bau oder
Betrieb mit einem Eingriff in die Rechte Dritter verbunden sein könnte, ein
enteignungsrechtliches Einspracheverfahren durchgeführt werden und bietet
dieses dem Privaten alle Garantien, die nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu gewähren
sind, so besteht aus konventionsrechtlicher Sicht kein Anlass, schon im
Plangenehmigungsverfahren das Bundesgericht an die Stelle des
letztinstanzlich zuständigen Bundesrates oder - wie hier verlangt - über
diesen zu setzen.

3.
Es besteht somit auch im vorliegenden Verfahren kein Grund, auf die gegen den
Bundesratsentscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie würden durch den Bau und
Betrieb der geplanten Gemeinschaftsleitung - etwa durch starke Störungen im
Kommunikationsbereich - in ihren nachbarlichen Abwehrrechten verletzt, können
sie die Eröffnung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erwirken.
Sind dagegen übermässige Beeinträchtigungen durch die Leitung von vornherein
auszuschliessen und können sich die Beschwerdeführer nur auf das
Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) berufen, so fällt die
Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht. Unter diesen
Umständen werden die Anwohner aber, wie das Bundesgericht unlängst in BGE 127
II 306 E. 5 festgehalten hat, nicht in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt und können daher aus dieser Bestimmung
keine prozessualen Garantien für sich ableiten. Die eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin auch für den Fall, dass
kein enteignungsrechtliches Einspracheverfahren zu eröffnen ist, als
unzulässig.

4.
Da nach dem Gesagten sofort ein Nichteintretensentscheid zu treffen ist,
erübrigt sich die Prüfung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde.

5.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Parteientschädigungen sind schon deshalb nicht zuzusprechen, weil keine
Beschwerdeantworten eingeholt worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat,
dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Schweizerischen Bundesrat sowie dem
Bundesamt für Justiz, Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.