Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.143/2002
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1A.143/2002 /bmt

Urteil vom 12. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiberin Gerber.

S. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion des Kantons Zürich, Walchetor, 8090 Zürich,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090
Zürich,
Politische Gemeinde Fehraltorf, vertreten durch ihren Gemeinderat, 8320
Fehraltorf,
Politische Gemeinde Pfäffikon, vertreten durch ihren Gemeinderat, 8330
Pfäffikon ZH,
Politische Gemeinde Seegräben, vertreten durch ihren Gemeinderat, 8607
Aathal-Seegräben,
Politische Gemeinde Wetzikon, vertreten durch ihren Gemeinderat, 8620
Wetzikon ZH,
Zürcher Vogelschutz, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich,
Pro Natura Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 28. Februar 2002.
Sachverhalt:

A.
Am 27. Mai 1999 erliessen die Bau- und die Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Zürich eine neue Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes.
Diese Verordnung wurde am 27. August 1999 amtlich publiziert und sofort in
Kraft gesetzt.

B.
Gegen die neue Verordnung rekurrierte S.________ an den Regierungsrat des
Kantons Zürich. Am 3. Oktober 2001 wies der Regierungsrat seinen Rekurs ab,
soweit darauf einzutreten war.

C.
Gegen den Entscheid des Regierungsrats erhob S.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, der Regierungsrat sei
anzuweisen, die sachlich nicht behandelten Teile seines Rekurses materiell zu
beurteilen, und es seien verschiedene Passagen der Verordnung zu streichen
bzw. abzuändern. Am 28. Februar 2002 hiess das Verwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut und wies die Sache mit Bezug auf den Rekursantrag
1.7 zur materiellen Beurteilung an den Regierungsrat zurück. Im Übrigen wies
es die Beschwerde ab und erlegte dem Beschwerdeführer 19/20 der
Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'270.-- auf.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob S.________ am 29. Juni 2002
staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Entscheid der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar
2002 an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen mit der Auflage, den Entscheid
so abzuändern, dass die "Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes"
geändert werden muss, so dass der Schwerpunkt von den freiheitsbeschränkenden
See- und Uferschutzzonen weggenommen und auf die Revitalisierung der
verbuschten, verlandeten und verwaldeten Flach-, Zwischen- und Hochmoore
verschoben wird, und zwar derart, dass möglichst viele meiner ursprünglichen
Anträge in meinem Rekursschreiben vom 24. September 1999 an den Regierungsrat
akzeptiert und umgesetzt werden und ich und andere Seebenützer auch sonst in
unseren Rechten möglichst wenig eingeschränkt werden.

2.  Die Strafandrohungen bezüglich der 25 m Uferzone seien aus der Verordnung
zu streichen, indem meinem Antrag 1.2 im Rekurs an den Regierungsrat
stattgegeben wird.

3.  Der Beschwerdeführer sei von den Kosten zu entlasten.

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Das BUWAL legt in seiner Vernehmlassung dar, dass die vom
Beschwerdeführer beanstandeten See- und Uferschutzzonen der Verordnung mit
Bundesrecht vereinbar sind. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht
vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid des Verwaltungsgerichts, der eine Verordnung des Regierungsrats zum
Schutz des Pfäffikersees betrifft. Gemäss Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5
VwVG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die sich auf
Bundesverwaltungsrecht stützen oder hätten stützen müssen. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist nur subsidiär zulässig, wenn die behauptete
Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesgericht
gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.1 Der Pfäffikersee mit seinen angrenzenden Ufergebieten ist in
verschiedenen Bundesverordnungen als Objekt von nationaler Bedeutung erfasst:
Der Pfäffikersee selbst ist als Objekt Nr. 1409 in der Verordnung vom 10.
August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (SR
451.11) enthalten; gewisse Gebiete sind als Hochmoore bzw. als Flachmoore von
nationaler Bedeutung ausgewiesen (Objekt Nr. 102 und Nr. 103 Anhang 1 der
Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore
von nationaler Bedeutung [Hochmoorverordnung; HMV; SR 451.32], Objekt Nr.
2211 und 2212 Anhang 1 der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz
der Flachmoore von nationaler Bedeutung [Flachmoorverordnung; FMV; SR
451.33]); zudem handelt es sich beim Pfäffikersee und seinen Ufern um eine
Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung (Objekt Nr.
5 Anhang 1 der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der
Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung
[Moorlandschaftsverordnung, MLV; SR 451.35]). Die angefochtene Verordnung zum
Schutz des Pfäffikersees stützt sich materiell auf die bundesrechtlichen
Bestimmungen des Moor- und Biotopschutzes (Art. 18a und Art. 23a ff. des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR
451]; Art. 3 - 5 HMV, FMV und MLV) und damit auf Bundesverwaltungsrecht. Dies
gilt auch für die vom Beschwerdeführer angefochtenen See- und
Uferschutzzonen: Wie das BUWAL in seiner Vernehmlassung dargelegt hat (S. 3
Ziff. 2.2.), kann zwischen dem Schutz des Sees und der Moore bzw.
Moorlandschaft nicht unterschieden werden, weil die Seefläche Teil der
geschützten Moorlandschaft ist und die See- und Uferzonen als Pufferzonen für
die Flachmoore dienen.

1.2 Zwar ist die Schutzverordnung formell als "Verordnung", d.h. als Erlass
ergangen, der grundsätzlich nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde
vor Bundesgericht angefochten werden kann. Materiell enthält die Verordnung
jedoch Schutzmassnahmen für ein bestimmtes Gebiet: Sie stellt den
Pfäffikersee und die umgebende Landschaft unter Schutz und gliedert das
Schutzgebiet in verschiedene Zonen. Die Lage sowie die Grenzen und Zonen des
Schutzgebietes sind auf einem Übersichtsplan verzeichnet, der gemäss Ziff. 2
Abs. 2 Bestandteil der Verordnung ist. Für jede Zone formuliert die
Verordnung Schutzziele (Ziff. 3) und Schutzanordnungen (Ziff. 4 - 8).
Derartige Schutzanordnungen wurden vom Bundesgericht wegen der Konkretheit
der Regelung als Allgemeinverfügung (vgl. BGE 119 Ia 141 E. 5d/bb S. 151:
Fahrverbote für bestimmte, namentlich genannte Gewässer) bzw. als
Nutzungsplan i.S.v. Art. 33 RPG qualifiziert (Entscheide 1P.368/1990 vom 31.
Oktober 1990 E. 3b und 1A.42/1994 vom 29. November 1994 E. 1, publ. in ZBl
97/1996 122 und URP 1996 364 betr. Luzerner Moorschutzverordnung). Im
zitierten Entscheid vom 29. November 1994 liess das Bundesgericht erstmals
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine derartige Schutzverordnung zu,
soweit sie sich - wie im vorliegenden Fall - auf Bundesverwaltungsrecht
stützt. Gestützt auf diese Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde statthaft.

1.3 Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist insofern ein Zwischenentscheid,
als er die Sache hinsichtlich des Rekursantrags 1.7 zur materiellen
Beurteilung an den Regierungsrat zurückweist. Im Wesentlichen bestätigt er
jedoch den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats bzw. die Abweisung des
Rekurses und stellt insofern einen wie einen Endentscheid anfechtbaren
Teilentscheid dar (BGE 120 Ib 97 E. 1b S. 99; 118 Ib 196 E. 1b S. 198 f., je
mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die
Anträge des Beschwerdeführers genügend präzis sind: Die in Antrag 1 verlangte
Rückweisung zwecks Abänderung des Schwerpunkts der Verordnung, weg von den
freiheitsbeschränkenden See- und Uferschutzzonen in Richtung Revitalisierung
der Moorflächen, ist derart unbestimmt, dass darauf, für sich allein
genommen, nicht eingetreten werden könnte. Allerdings bezieht sich der
Beschwerdeführer zusätzlich auf seine Rekursanträge an den Regierungsrat und
will, dass diese möglichst zahlreich umgesetzt werden. Aus diesem Antrag
lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer die materielle Beurteilung
seiner Rekursanträge durch den Regierungsrat verlangt, soweit dieser mit
Billigung des Verwaltungsgerichts darauf nicht eingetreten ist, sowie eine
Neubeurteilung der durch das Verwaltungsgericht in der Sache abgewiesenen
Rekursanträge (= Beschwerdeanträge 2-6 vor Verwaltungsgericht). Nur in diesem
Umfang ist die Beschwerde auch zulässig: Streitgegenstand des Verfahrens der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bildet das durch die Verfügung (hier: die
Schutzverordnung) geregelte Rechtsverhältnis, soweit es Prozessthema des
kantonalen Rechtsmittelverfahrens war (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415 mit
Hinweisen). Neue, im kantonalen Verfahren nicht gestellte Begehren sind
deshalb vor Bundesgericht unzulässig. Ebenso ist es dem Bundesgericht
verwehrt, Anträge materiell zu beurteilen, auf welche die Vorinstanzen nicht
eingetreten waren (BGE 105 V 93 E. 1 S. 94).

1.5 Soweit das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Legitimation zum
Rekurs gegen die Verordnung abgesprochen hat (hinsichtlich der Rekursanträge
1.3, 1.4, 1.51, 1.54, 1.56, 1.6 und 1.8), ist der Beschwerdeführer ohne
Weiteres befugt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe seine
Legitimation willkürlich oder unter Verstoss gegen Art. 98a Abs. 3 OG
verneint und damit die Anwendung von Bundesrecht vereitelt (BGE 127 II 264 E.
1a S. 267).

1.6 Soweit er dagegen die materielle Überprüfung seiner vom
Verwaltungsgericht abgelehnten Anträge Nrn. 2 bis 6 verlangt, ist seine
Legitimation zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 103 lit. a
OG) vom Amtes wegen zu prüfen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Wildberg, in etlicher Entfernung
vom Perimeter der Schutzverordnung, und verfügt auch nicht über Grundeigentum
am Pfäffikersee. Er ist jedoch Halter des Segelbootes ZH [...] mit Standort
in der Bootshabe Auslikon am Pfäffikersee. Als solcher ist er mehr als
jedermann von den Einschränkungen des Bootsverkehrs in der angefochtenen
Verordnung betroffen. Dagegen erscheint es fraglich, ob das regelmässige
Baden im Pfäffikersee oder dessen Befahren mit nicht am See stationierten
Booten (z.B. Kajaks oder Paddelbooten) für sich allein zur Begründung der
Legitimation genügen würde, da diese Möglichkeit allen Bewohnern und
Besuchern der Region gleichermassen offen steht. Die Frage kann jedoch offen
bleiben, weil alle vom Verwaltungsgericht materiell beurteilten Anträge auch
einen Zusammenhang mit dem Segeln aufweisen.

1.7 Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem in E.
1.4 umschriebenen Umfang einzutreten. Da sämtliche zulässigen Rügen des
Beschwerdeführers in diesem Verfahren behandelt werden können, ist auf die
gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (Art. 84
Abs. 2 OG).

2.
Der Regierungsrat ist auf die Rekursanträge 1.3 (Verwaldung der Moore), 1.4
(Schilfsterben, Verschlammung des Seegrundes; Muschelsterben; Brut- und
Nistplätze), 1.51 (Breite der Zonen V A, V B1 und V B2 von höchstens 100 m),
1.54 (Redimensionierung der Zone V A beim Strandbad Auslikon), 1.56
(Redimensionierung der Zonen V A und V B2 beim Ruetschberg, so dass Kajaks,
Paddelboote und andere nicht immatrikulierte Boote ausserhalb dieser Zone
durchfahren können), 1.6 (Öffnung von ca. 80 Torfstichen), 1.7 (Neuanlage von
Ankerplätzen und Anlegestellen für Bootsbenützer) und 1.8 (Aufteilung der
Verordnung in zwei unabhängige Verordnungen) mangels Legitimation des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde hinsichtlich von Rekursantrag Nr. 1.7 gut, da der Beschwerdeführer
ein eigenes schutzwürdiges Interesse als Segler an diesem Antrag habe. Im
Übrigen wies es die Beschwerde ab.

2.1 Hinsichtlich der Rekursanträge 1.3 (Verwaldung), 1.4
(Schilfsterben/Verschlammung/Muschelsterben), 1.6 (Torfstiche) und 1.8
(Aufteilung der Verordnung) nahm das Verwaltungsgericht an, dass der
Beschwerdeführer von der Schutzverordnung nicht mehr als jeder andere Dritte
oder die Allgemeinheit betroffen werde.

2.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit Hinweis auf seinen
langjährigen Einsatz zugunsten des Naturschutzes am Pfäffikersee. So habe er
schon seit vielen Jahren die Muscheln am Pfäffikersee beobachtet, in
Informationsveranstaltungen auf das Muschelsterben hingewiesen und eine
Bestandsaufnahme der Muscheln im Pfäffikersee durch die Vereinigung Pro
Pfäffikersee initiiert.

Gemäss § 338a Abs. 1 des Zürcher Bau- und Planungsgesetzes vom 7. September
1975 (PBG) ist zu Rekurs und Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer
Aufhebung oder Änderung hat. Dies gilt auch für die Anfechtung von Erlassen.
Diese Bestimmung entspricht Art. 103 Abs. 1 lit. a OG, der von den Kantonen
nach Massgabe von Art. 98a OG als bundesrechtliche Minimalregel zu beachten
ist (BGE 127 II 264 E. 2b S. 268).

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid ausgeführt hat, ergibt sich
die für die Legitimation verlangte besondere, nahe Beziehung zum
Streitgegenstand nicht bereits daraus, dass sich der Beschwerdeführer oder
Rekurrent für eine Frage aus ideellen Gründen interessiert oder sich aus
persönlicher Überzeugung für oder gegen ein Projekt engagiert. Dies
entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 1 lit. a
OG, wonach sich die Beschwerdelegitimation nach objektiven Kriterien bestimmt
und nicht davon abhängt, wie weit sich jemand subjektiv betroffen fühlt (BGE
123 II 376 E. 4a S. 379 mit Hinweisen). Das Engagement des Beschwerdeführers
für die Erhaltung der Artenvielfalt im Allgemeinen und die Muscheln des
Pfäffikersees im Besonderen begründet daher keine besondere Betroffenheit im
Sinne der zitierten Bestimmungen.

2.1.2 Überdies macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe ein
Zusammenhang zwischen den von ihm geforderten Massnahmen zur Revitalisierung
der Moorgebiete am Pfäffikersee und den ihn als Segler belastenden See- und
Uferschutzzonen, weil durch Revitalisierungsmassnahmen Brutplätze, Lebensraum
und Nahrung für viele Schilf- und Bodenbrüter gewonnen und deshalb auf
Einschränkungen auf dem Wasser verzichtet werden könnte. Dieses Argument hat
bereits das Verwaltungsgericht geprüft und verworfen, weil sich daraus
allenfalls eine indirekte Betroffenheit ableiten lasse, die für die
Beschwerdeberechtigung nicht genüge. Hinzuzufügen ist, dass auch der vom
Beschwerdeführer behauptete Zusammenhang nicht zwingend erscheint: Der Kanton
ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, die typische Moorvegetation zu
erhalten und die Verbuschung zu verhindern (Art. 5 lit. g HMV; Art. 5 Abs. 2
lit. i FMV), den Gebietswasserhaushalt zu erhalten und, soweit es der
Moorregeneration dient, zu verbessern (Art. 5 lit. e HMV, Art. 5 Abs. 2 lit.
g FMV), und bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich
bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig zu machen (Art. 8 HMV und
FMV; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 lit. f MLV). Die Erfüllung dieser Verpflichtung
entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung, ausreichende Pufferzonen in
Form von See- und Uferschutzzonen auszuscheiden (Art. 3 Abs. 1 HMV und FMV)
und Massnahmen zur Erhaltung und zur Verbesserung der Lebensbedingungen der
Wassertiere gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die
Fischerei (BGF; SR 923.0) zu treffen. Diesbezüglich kann auf die
Vernehmlassung des BUWAL (Ziff. 2.1 und 2.2.) verwiesen werden.

2.2 Hinsichtlich der Rekursanträge Nrn. 1.51, 1.54 und 1.56 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer seine
Legitimation im Rekursverfahren nicht hinreichend substanziiert habe, was im
Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden könne.

2.2.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen (im Zusammenhang mit Rekursantrag
1.54) geltend, der Regierungsrat habe gewusst, dass sein Segelboot
unmittelbar beim Strandbad Auslikon in der vom Regierungsrat bewilligten
Bootshabe stationiert sei und dass alle Bootsbesitzer dieser Anlage
Mitglieder des Segel-Clubs am Pfäffikersee seien, welcher ein Club-Lokal im
Gebäude des Strandbades habe. Es sei daher für den Regierungsrat
offensichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer ein regelmässiger Benutzer
des Strandbades Auslikon sei.

Es erscheint bereits fraglich, ob die Lage des Club-Lokals als dem
Regierungsrat bekannt gelten muss. Selbst wenn dies so wäre, wäre damit noch
nichts über die regelmässige Benutzung des Strandbades selbst ausgesagt. Mit
Rekursantrag Nr. 1.54 wehrte sich der Beschwerdeführer gegen eine
Einschränkung der Schwimmzone und nicht einer Beschränkung der
Segel-Club-Einrichtungen. Insofern kann der Entscheid des Verwaltungsgerichts
keineswegs beanstandet  werden.

2.2.2 Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, er sei von der Verwaltung und
vom Regierungsrat nicht angehört worden; seine Bemühungen seien an den
"Festungsmauern des juristischen Formalismus abgeprallt". Wäre er persönlich
angehört worden oder hätte die von ihm verlangte gemeinsame Begehung
stattgefunden, hätte er seine persönliche Betroffenheit substanziieren
können. Von ihm als Laien könne nicht verlangt werden, seinen Rekurs noch
länger oder noch ausführlicher zu begründen.

Es bestand jedoch keine gesetzliche Verpflichtung des Regierungsrates, den
Rekurrenten persönlich anzuhören. Die Legitimation des Beschwerdeführers
wurde schon in der Vernehmlassung des Zürcher Vogelschutzes und der Pro
Natura Zürich vom 8. November 1999 angezweifelt, zu der sich der
Beschwerdeführer äussern konnte. Er hätte daher Anlass gehabt, seine
persönliche Betroffenheit näher darzulegen. Schliesslich hätte die
Möglichkeit bestanden, sich von einem Rechtsanwalt vertreten oder zumindest
vor der Abfassung des Rekurses beraten zu lassen.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen,
soweit damit geltend gemacht wird, die kantonalen Instanzen hätten die
Legitimation des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.

3.
3.1 Die Rekursanträge 1.1, 1.2, 1.52, 1.53 und 1.55 hatte bereits der
Regierungsrat materiell beurteilt und abgewiesen. Dessen Entscheid bestätigte
das Verwaltungsgericht, soweit es auf die Beschwerde eintreten konnte, mit
ausführlicher und zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann
(angefochtener Entscheid E. 4).

3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht sinngemäss vor, seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, weil es auf seine Rügen
betreffend das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen
und Sport (SR 415.0) nicht eingegangen sei. Zur Auseinandersetzung mit diesem
für den Fall peripheren Bundesgesetz wäre das Verwaltungsgericht jedoch nur
verpflichtet gewesen, wenn der Beschwerdeführer hierzu substanziierte Rügen
erhoben hätte. Soweit ersichtlich, beschränken sich die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der umfangreichen Beschwerdeschrift ans
Verwaltungsgericht (42 Seiten) jedoch auf einen Satz (S. 22), in dem - ohne
nähere Begründung - behauptet wird, die Verordnung zum Schutz des
Pfäffikersees "stehe auch im Widerspruch zum Prinzip welches in der
Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport vertreten" werde. Unter
diesen Umständen liegt keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.

4.
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm im Rekurs- und im
Verwaltungsgerichtsverfahren auferlegten Kosten. Diese Kostenentscheide, die
auf kantonalem Verfahrensrecht beruhen, kann das Bundesgericht jedoch nur
unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (Art. 9 BV) überprüfen. Es ist
keineswegs willkürlich, dem im Rekursverfahren unterliegenden bzw. im
Verwaltungsgerichtsverfahren im Wesentlichen unterliegenden Beschwerdeführer
Rekurs- bzw. Gerichtskosten aufzuerlegen. Auch die Höhe der Rekurs- und der
Gerichtskosten kann nicht als willkürlich bezeichnet werden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 OG) und es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baudirektion und der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, den Politischen Gemeinden
Fehraltorf, Pfäffikon, Seegräben und Wetzikon, dem Zürcher Vogelschutz, der
Pro Natura Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
3. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: