Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.139/2002
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1A.139/2002 /bie

Urteil vom 5. März 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Gerber.

W. ________, Zürich, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Herz,
Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8039 Zürich,

gegen

B.________, Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Fritz Frey,
Trautvetter Wolfer & Frey, Nüschelerstrasse 35,
Postfach 4173, 8022 Zürich,
Bausektion des Stadtrates Zürich,
Postfach 632, 8021 Zürich,
Baurekurskommission I des Kantons Zürich,
Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

USG/LSV - Baubewilligung für den Betrieb einer Gartenwirtschaft,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Juni 1997 verkaufte die Stadt Zürich W.________ die denkmalgeschützte
Liegenschaft des Quartierrestaurants "Eierbrecht" an der Waserstrasse 36
(Grundstück Kat. Nr. 4851) in Zürich-Witikon unter der Auflage, das Gebäude
in engem Einvernehmen mit der Denkmalpflege nach den von der Bausektion der
Stadt Zürich am 7. November 1997 bewilligten Plänen umzubauen und zu
renovieren.

B.
Am 18. August 1999 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich W.________ die
baurechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Gartenwirtschaft auf der
Südseite des Gebäudes Waserstrasse 36 sowie für die bereits erstellte
Pergola. Zur Wahrung des Ruhebedürfnisses der Anwohner wurde der
Bewirtungsbetrieb im Freien von 23.00 Uhr bis 07.00 Uhr untersagt und eine
weitere Reduktion der Betriebszeiten im Falle berechtigter Klagen
vorbehalten. Das Betreiben von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien
wurde verboten.

C.
Gegen diese Bewilligung rekurrierten B.________ und andere Nachbarn des
Restaurants "Eierbrecht", weil die geplante Gartenwirtschaft zu übermässigen
Lärmimmissionen führen würde. Die Baurekurskommission nahm einen Augenschein
vor und hiess die Rekurse am 17. März 2000 teilweise gut, soweit sie darauf
eintrat. Sie änderte den Beschluss der Bausektion dahingehend ab, dass sie
den Bewirtungsbetrieb im Freien von 22.00 bis 07.00 Uhr untersagte. Im
Übrigen wies sie die Rekurse ab.

D.
Hiergegen erhob B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die von der geplanten
Gartenwirtschaft zu erwartenden Lärmimmissionen in der Wohnzone W2/ES II mit
einem Wohnanteil von 90% jedenfalls ab 19.00 Uhr nicht mehr als leicht
störend im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung einzustufen und damit nicht
mehr hinzunehmen seien. Es liess offen, ob die Gartenwirtschaft allenfalls
tagsüber bewilligungsfähig wäre, da dies nicht Gegenstand der Beschwerde sei.
Das Verwaltungsgericht hiess deshalb die Beschwerde am 24. August 2000 gut
und hob die Baubewilligung vom 18. August 1999 sowie den Entscheid der
Baurekurskommission auf.

E.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhoben W.________ sowie die
Stadt Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Am 15. Mai 2001
hiess das Bundesgericht die Beschwerden gut, hob den angefochtenen Entscheid
auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

F.
Mit Verfügung vom 8. August 2001 gestattete das Verwaltungsgericht
W.________, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens die Gartenwirtschaft von
7.00 bis 19.00 Uhr zu betreiben. Am 17. April 2002 führte das
Verwaltungsgericht einen Augenschein mit Schlussverhandlung durch. Mit Urteil
vom 8. Mai 2002 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und
änderte den Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich dahingehend ab, dass
der Bewirtungsbetrieb im Freien (Gartenwirtschaft) von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr
untersagt sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

G.
Gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob W.________ am 26. Juni
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragt, in
Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, soweit
damit der Bewirtungsbetrieb im Freien ab 19 Uhr untersagt werde, und es sei
der Entscheid der Baurekurskommission I vom 17. März 2000 bzw. der Beschluss
der Bausektion vom 18. August 1999 (soweit er von der Baurekurskommission I
bestätigt wurde) zu bestätigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt die
Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins.

H.
Das Verwaltungsgericht und der private Beschwerdegegner beantragen, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der
Stadt Zürich beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen. Das BUWAL verweist
auf seine Vernehmlassung im ersten Beschwerdeverfahren, an der es
grundsätzlich festhält. Darin war das BUWAL zum Ergebnis gekommen, der
Betrieb der Gartenwirtschaft könne bis um 22 Uhr bewilligt werden. Den
Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme des BUWAL zu
äussern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die
Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat
allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten
Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht wendet im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen
an, ohne an die Begründung der Parteien gebunden zu sein (Art. 114 Abs. 1 OG
in fine). Im vorliegenden Fall ist es allerdings - wie schon das
Verwaltungsgericht - an die Erwägungen gebunden, mit denen es seinen
Rückweisungsentscheid vom 15. Mai 2001 begründet hat. Dieser Grundsatz ist in
Art. 66 Abs. 1 OG und Art. 277ter Abs. 2 BStP für das Zivil- und
Strafverfahren ausdrücklich festgeschrieben, gilt aber sinngemäss auch für
das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 94 I 384 E. 2 S. 388;
Entscheid 2A.156/1993 vom 6. Januar 1995 E. 1).

2.
Streitig ist, ob die Immissionen der Gartenwirtschaft zu einer Überschreitung
der Planungswerte in der Umgebung führen (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1
lit. b LSV). Da Belastungsgrenzwerte für die überwiegend durch menschliches
Verhalten verursachten Lärmimmissionen von Gastwirtschaften fehlen, muss im
Einzelfall beurteilt werden, ob der Betrieb der geplanten Anlage mehr als nur
geringfügige Störungen verursachen wird, unter Berücksichtigung des
Charakters des Lärms, des Zeitpunkts und der Häufigkeit seines Auftretens
sowie der Lärmempfindlichkeit bzw. der Lärmvorbelastung der Zone (Art. 40
Abs. 3 LSV i.V.m. Art. 15, 13 Abs. 2 und 23 USG).

Das Verwaltungsgericht kam im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis, die
Einwirkungen aus der Gartenwirtschaft auf die Wohn- und Arbeitsräume des
Beschwerdegegners überstiegen die in einer lärmempfindlichen Zone der
vorliegenden Art üblichen Immissionen deutlich; dies liege am grösseren
Umfang der Bewerbung der Gartenterrasse und an der kurzen Distanz zu den
betroffenen lärmempfindlichen Räumen. Diese Immissionen könnten tagsüber noch
als tragbar beurteilt werden; dagegen würden die zu erwartenden Störungen bei
einem Betrieb am Abend das zumutbare Mass deutlich übersteigen. Am Abend sei
dem zu dieser Tageszeit ausgeprägten Ruhe- und Erholungsbedürfnis der
betroffenen Nachbarn Rechnung zu tragen, weshalb die Immissionen schwerer ins
Gewicht fielen. Überdies weise die Gartenwirtschaft erfahrungsgemäss gerade
am Abend eine höhere Belegung auf. Die Zulassung des Restaurantbetriebs am
Abend würde daher zu mehr als bloss geringfügigen Störungen führen und wäre
mit Art. 25 Abs. 1 USG nicht vereinbar.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige und unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts.

3.1 In erster Linie macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe die
tatsächlich auftretenden (geringen) Lärmimmissionen der Gartenwirtschaft,
deren Betrieb während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens von 7 Uhr bis 19
Uhr zugelassen worden war, nicht berücksichtigt. Der Augenschein habe um 10
Uhr morgens stattgefunden, zu einer Zeit, als sich keine Gäste in der
Gartenwirtschaft befanden, und habe somit keinen Aufschluss über die
tatsächlich vorhandenen Lärmimmissionen geben können. Stattdessen habe sich
das Verwaltungsgericht mit Vermutungen und Allgemeinplätzen begnügt. Es habe
deshalb nicht genügend berücksichtigt, dass es sich um ein ruhiges
Quartierrestaurant handle und dass der Betrieb seit der vorzeitigen
Inbetriebnahme am 10. August 2001 zu keinerlei Klagen Anlass gegeben habe.

Wie das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid (E. 2c/aa) festgehalten
hat, ist die abstrakte Beurteilung des Lärms einer Gartenwirtschaft und ihrer
Störungswirkung schwierig. Vor Inbetriebnahme einer solchen Anlage können nur
die Lärmauswirkungen berücksichtigt werden, die von der Gartenwirtschaft nach
der Lebenserfahrung mindestens zu erwarten sind. Ist die Anlage dagegen
bereits im Betrieb, ist zur Ermittlung und Beurteilung ihrer Immissionen in
aller Regel ein "Ohrenschein" erforderlich (vgl. Bundesgerichtsentscheide
1A.86/1996 vom 24. Juni 1997 E. 5, publ. in URP 1997 495 und RDAF 1998 1 626,
und 1A.232/2000 vom 29. März 2001 E. 2, publ. in URP 2001 462, ZBL 103/2002
54, Pra 2001 145 868).

Im vorliegenden Fall war der Betrieb der Gastwirtschaft während der Dauer des
Rechtsmittelverfahrens provisorisch bis 19 Uhr gestattet worden. Insofern
konnte das Verwaltungsgericht die bei einer Bewirtung am Abend (nach 19 Uhr)
auftretenden tatsächlichen Lärmimmissionen nicht feststellen. Dagegen wäre es
möglich gewesen, den Augenschein auf einen anderen Zeitpunkt möglichst
grosser Auslastung der Gartenwirtschaft zu legen (z.B. zur Mittagszeit oder
an einem Samstagnachmittag), an dem mit ähnlich hohen Lärmimmissionen zu
rechnen ist wie beim abendlichen Betrieb. Dies hätte jedoch ein Zuwarten bis
zum Beginn der Sommersaison bedingt, da ein Augenschein im April, selbst zur
Mittagszeit, keinen Eindruck von den Verhältnissen an einem warmen
Sommerabend vermitteln kann, wenn Hochbetrieb in der Gartenwirtschaft
herrscht. Gerade die Beschwerdegegnerin hatte jedoch im Hinblick auf die
bevorstehende Sommersaison 2002 auf einen baldigen Entscheid gedrängt und
hätte ein weiteres Zuwarten mit dem Augenschein als unzumutbar abgelehnt.
Hinzu kommt, dass Einigkeit über die Art der zu erwartenden Immissionen
(Gespräche der Gäste, Geklapper von Geschirr und Besteck; keine Musik) und
den Charakter der Gartenwirtschaft (bescheidene Grösse, überwiegend lokales,
nicht besonders lautes Publikum) bestand. Unter Berücksichtigung aller
Umstände durfte das Verwaltungsgericht deshalb auf eine Feststellung der
tatsächlichen Lärmimmissionen der Gartenwirtschaft in den Räumen des
Beschwerdegegners verzichten und eine Beurteilung aufgrund der festgestellten
örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Lebenserfahrung vorzunehmen.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Feststellung des
Verwaltungsgerichts, dass es sich um eine ausgesprochen ruhige Wohnzone
handle: Zum einen seien Gebiete mit einem Wohnanteil von 90% und
Lärmempfindlichkeitszone II gemäss Zonenplan der Stadt Zürich nicht die
Ausnahme sondern die Regel; zum anderen würden in den Sommermonaten
beträchtliche Lärmimmissionen von den nahe gelegenen Schrebergartenarealen
ausgehen.

Das Bundesgericht ging bereits in seinem Rückweisungsentscheid davon aus, es
handle sich um eine lärmempfindliche Zone ohne Lärmvorbelastung (E. 3b S. 8
f. Rückweisungsentscheid). Das Bundesgericht hielt damals den Hinweis auf die
Schrebergärten westlich der Gartenwirtschaft nicht für ausreichend, um die
diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts
umzustossen; dann aber kann diese Rüge im vorliegenden Verfahren nicht erneut
vorgebracht werden (vgl. oben, E. 1.2).

Der von der Bausektion eingereichte Zonenplan bestätigt, dass es in der Stadt
Zürich zahlreiche Wohnzonen mit einem Wohnanteil von 90% gibt. Dies stellt
jedoch die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage,
sondern ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Lärmimmissionen der
Gartenwirtschaft mit zu berücksichtigen (vgl. unten, E. 4.5).
3.3 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht sei zu
Unrecht von einer besonders kurzen Distanz zwischen Lärmquelle und den
betroffenen lärmempfindlichen Räumen ausgegangen; in Wirklichkeit gebe es in
der ganzen Stadt Zürich wohl kaum ein Gartenrestaurant, das nicht im Umkreis
von 7 m eine Wohnnutzung aufweise.

Die im Augenscheinsprotokoll festgehaltenen horizontalen Abstände zwischen
der Westfassade des Beschwerdegegners und der Immissionsquelle sind jedoch
nicht streitig (ca. 5,5 m zur Gartenterrasse, 6,5 bis 7 m den beiden
nächstgelegenen Tischen; mindestens 9,5 m zu den weiteren Tischen). Ob eine
solche Distanz in Zürich die Ausnahme oder die Regel bildet, ist für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der konkreten Lärmimmissionen im vorliegenden
Fall ohne Bedeutung (vgl. Rückweisungsentscheid E. 5d).

3.4 Erweist sich die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts somit
weder als offensichtlich unrichtig noch unvollständig, ist das Bundesgericht
daran gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Auf die Vornahme eines eigenen
Augenscheins ist daher zu verzichten.

4.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, die Erwägungen des
Bundesgerichts zur Abgrenzung zwischen Tages- und Nacht-/Abendbetrieb
ignoriert und praktisch aufgrund derselben Überlegungen und Rechtsgrundlagen
entschieden zu haben wie beim ersten Entscheid vom 24. August 2000. Sämtliche
massgeblichen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetze und
Verordnungen gingen von einem Beginn der Nachtruhe um frühestens 22 Uhr aus;
die Betriebszeitbeschränkung ab 19 Uhr sei rechtsverletzend und
unverhältnismässig.

4.1 In seinem ersten Entscheid hatte das Verwaltungsgericht angenommen, die
"Nachtruhe" beginne schon ab 19 Uhr, und sich hierfür auf die Bestimmungen
der kommunalen Lärmschutzverordnung zum Gewerbelärm gestützt. Dies hielt das
Bundesgericht für offensichtlich unrichtig (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4).
Dagegen erachtete es eine zeitliche Abstufung der Lärmempfindlichkeit
gestützt auf die örtlichen Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung
nicht von vornherein für ausgeschlossen und verwies in diesem Zusammenhang
auf die Direktive des "Cercle bruit" vom 10. März 1999 "Détermination et
évaluation des nuisances sonores liées à l'exploitation des établissements
publics", der eine "période d'activité" von 7.00 bis 19.00 Uhr, eine "période
de tranquillité" von 19 bis 22 Uhr und eine "période de sommeil" von 22 bis 7
Uhr unterscheidet. Diese Betrachtungsweise trägt den Vorgaben von Art. 2 Abs.
5 LSV Rechnung, wonach die Belastungsgrenzwerte unter anderem nach der
Tageszeit festgelegt werden. Auch die Eidgenössische Kommission für die
Beurteilung von Lärm-Immissionsgrenzwerten hielt 1979 fest, dass eine
Differenzierung nach Tag, Abend und Nacht, entsprechend den drei
Tätigkeitsphasen Arbeiten, Erholen, Schlafen, ideal wäre. Sie sah jedoch aus
Praktikabilitätsgründen von einer solchen Dreiteilung ab und entschied sich
für eine Zweiteilung mit den Perioden Tag und Nacht (1. Teilbericht,
Belastungsgrenzwerte für den Strassenverkehrslärm, 1979, S. 24 f.). Dagegen
darf bei der einzelfallweisen Beurteilung von Lärm, direkt gestützt auf Art.
15 USG, dem erhöhten Erholungsbedürfnis der Bevölkerung am Abend durchaus
Rechnung getragen werden.

4.2 Das Verwaltungsgericht hat den Beginn der abendlichen Ruhephase auf 19
Uhr festgelegt, unter Berufung auf Ziff. 31 Abs. 1 Anh. 6 LSV, die
Bestimmungen der kommunalen Lärmschutzverordnung über gewerbliche Lärmarten
und die Richtlinie des "Cercle bruit". Diese Begründung ist problematisch,
sind doch die Bestimmungen der LSV und der kommunalen Lärmschutzverordnung
über Gewerbelärm nicht auf den Lärm von Gartenwirtschaften übertragbar (vgl.
Rückweisungsentscheid E. 4). Der Hinweis auf die Richtlinie des "Cercle
bruit" ist dagegen sachgerecht: Diese Richtlinie ist nicht nur auf
öffentliche Lokale mit Musikspiel zugeschnitten (Pkt. 3.1., S1, S5), sondern
umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich den Lärm von
Gästen einer Gartenwirtschaft (vgl. Pkt. 3.1., S6). Zwar erscheint es nicht
zwingend, den Beginn der abendlichen Ruhephase auf 19 Uhr festzulegen, d.h.
auf einen Zeitpunkt kurz nach Ladenschluss, in dem sich viele Menschen noch
auf dem Rückweg von der Arbeit befinden. Diese zeitliche Abstufung der
Lärmempfindlichkeit lässt sich aber durchaus vertreten, vor allem in ruhigen
Wohnvierteln ausserhalb des Geschäftszentrums. Zumindest im Ergebnis ist
deshalb die Grenzziehung des Verwaltungsgerichts zwischen dem Tages- und dem
Abendbetrieb der Gartenwirtschaft nicht zu beanstanden.

4.3 Allerdings darf die abendliche Ruhephase nicht gleichbedeutend mit
Nachtruhe sein, d.h. es sind geringere Anforderungen an das Ruhebedürfnis der
Bevölkerung zu stellen als im Zeitraum nach 22 Uhr. Zwischen 19 und 22 Uhr
sind die meisten Personen noch aktiv: Sie kochen, essen, unterhalten sich,
lesen, hören Radio, schauen fern, musizieren oder betreiben Sport, und sind
daher weniger lärmempfindlich als zur Schlafenszeit. Die Richtlinie des
"Cercle bruit", auf die sich das Verwaltungsgericht bezieht, enthält deshalb
- soweit es überhaupt Grenzwerte aufstellt (z.B. für die Musikerzeugung) -
abgestufte Grenzwerte für den Abend, die zwischen denen für die Tages- und
die Nachtzeit liegen.

4.4 Zudem muss dem unterschiedlichen Störungspotential der verschiedenen
Lärmarten Rechnung getragen werden. Die zeitliche Abstufung (Tages-, Abend-
und Nachtzeit) darf deshalb nicht schematisch, für alle Lärmarten gleich,
gehandhabt werden. So sehen beispielsweise die Belastungsgrenzwerte für
Strassenverkehrs-, Flug- und Eisenbahnlärm strengere Grenzwerte lediglich für
die Nacht (ab 22 Uhr) vor, gehen also davon aus, dass diese Lärmarten am
Abend, zwischen 19 und 22 Uhr, zumindest nicht wesentlich störender sind als
während der Tageszeit. Dagegen sind nach Anhang 6 LSV für Gewerbelärm die
niedrigeren Grenzwerte für die Nachtruhe schon ab 19 Uhr einzuhalten. Der
Verordnungsgeber hat damit der Tatsache Rechnung getragen, dass der Lärm von
Gewerbebetrieben nach 19 Uhr regelmässig nicht mehr toleriert wird. Dies gilt
jedoch nicht in gleichem Masse für Geräusche, die mit Freizeitaktivitäten
verbunden sind. Gerade an warmen Sommerabenden, an denen es noch lange hell
ist, verbringen viele Personen ihren Feierabend im Freien, im Garten, auf dem
Balkon oder in Gartenwirtschaften. Sie produzieren dabei zwangsläufig Lärm,
der jedoch zur Wohnnutzung gehört und in der Regel nicht als störend
empfunden wird. Auch das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid
anerkannt, dass die von der Gartenwirtschaft ausgehenden Geräusche nicht von
grundsätzlich anderer Art seien als die Geräusche, die während der warmen
Jahreszeit in den Gärten privater Liegenschaften verursacht werden und
zweifellos auch in einer ruhigen Wohnzone zu dulden sind. In seinem
Rückweisungsentscheid hatte das Bundesgericht daher dem Verwaltungsgericht
aufgetragen zu prüfen, ob der Lärm der Gartenwirtschaft nach Ausmass und
Häufigkeit das in einer ruhigen Wohnzone Zumutbare übersteige
(Rückweisungsentscheid E. 5b).

4.5 Das Verwaltungsgericht kam in seinem Entscheid zum Ergebnis, dass die von
der Gartenterrasse verursachten Immissionen in den Wohn- und Arbeitsräumen
des Beschwerdegegners wahrnehmbar seien und am Abend zu Störungen führten,
die das in einer ruhigen Wohnzone ohne Lärmvorbelastung zumutbare Mass
deutlich überstiegen. Es begründete dies mit der Nähe der lärmempfindlichen
Räume des Beschwerdegegners zur Lärmquelle, der am Abend zu erwartenden hohen
Auslastung der Gartenwirtschaft und deren Lage in einer ruhigen Wohnzone mit
Lärmempfindlichkeitsstufe II.

Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen: Das Haus des
Beschwerdegegners ist mit demjenigen der Beschwerdeführerin zusammengebaut
und ist nach Westen orientiert, d.h. zur Gartenwirtschaft hin. Es weist
grosse Fenster an der Westfassade auf, die nur wenige Meter von der
Gartenterrasse entfernt sind. Ist deshalb davon auszugehen, dass die
Gespräche der Gäste in den Räumen des Beschwerdegegners deutlich wahrgenommen
werden können, ist es nachvollziehbar, dass dies am Abend - nachdem der
Beschwerdegegner bereits den ganzen Tag über den Lärmimmissionen der
Gartenwirtschaft ausgesetzt war - als störend empfunden wird, selbst wenn es
sich um eine "Quartierbeiz" mit eher ruhigem Publikum handelt.

Dabei durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass es sich bei der
Wohnzone W2 mit einem Wohnanteil von 90%, die der Lärmempfindlichkeitsstufe
II zugeordnet wurde, um eine lärmempfindliche Zone handelt, in der der
Erhaltung der Wohnqualität grosses Gewicht beizumessen ist. Zwar trifft es
zu, dass Wohngebiete mit einem Wohnanteil von 90% und Empfindlichkeitsstufe
II in der Stadt Zürich grossflächig vorhanden sind. Insofern unterscheidet
sich das vorliegende Wohngebiet nicht von zahlreichen anderen Wohngebieten
der Stadt Zürich. Zu berücksichtigen ist auch, dass Art. 6 Abs. 4 der Zürcher
Bau- und Zonenordnung eine Herabsetzung des vorgeschriebenen Wohnanteils von
90% auf bis zu 50% (in zweigeschossigen Wohnzonen) zugunsten von Betrieben
und Einrichtungen erlaubt, welche vorwiegend die in einem näheren Umkreis
wohnende Bevölkerung mit Dingen oder Dienstleistungen des alltäglichen
Bedarfs gestattet. Derartige Quartierversorgungsbetriebe, zu denen auch
Quartierrestaurants gehören können, sind also auch in Wohngebieten mit einem
Wohnanteil von 90% grundsätzlich zulässig und sogar erwünscht. Dennoch bringt
der hohe Wohnanteil zum Ausdruck, dass der Wohnnutzung gegenüber anderen
Nutzungsarten klar der Vorrang einzuräumen ist, d.h. dem Schutz der
Wohnqualität ein grosser Stellenwert zukommt. Auch die Zuordnung zur
Empfindlichkeitsstufe II bestätigt, dass es sich um eine lärmempfindliche
Zone handelt, in der keine störenden Betriebe zugelassen werden dürfen.

5.
Die Beschwerdeführerin und die Bausektion der Stadt Zürich machen jedoch
geltend, der Beschwerdegegner habe die Möglichkeit, dem Lärm auszuweichen,
indem er nach 19 Uhr seinen Gartensitzplatz an der Waserstrasse aufsuche oder
die Fenster auf der lärmabgewandten Nord- oder Ostfassade öffne.

5.1 In seinem Rückweisungsentscheid (E. 5c) hatte das Bundesgericht dem
Verwaltungsgericht aufgegeben, bei der erneuten Prüfung alle Umstände des
Falles zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang auch allfällige
Ausweichmöglichkeiten des Beschwerdegegners (Gartensitzplatz, Vorhandensein
von Fenstern auf der lärmabgewandten Seite der Wohnung) erwähnt. Da es sich
nicht um eine die Rückweisung tragende Erwägung handelt, ist im vorliegenden
Entscheid nochmals zu prüfen, ob und inwiefern bei der Beurteilung von
Lärmimmissionen derartige Ausweichmöglichkeiten der Nachbarn zu
berücksichtigen sind.

5.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass sich der Gartensitzplatz
des Beschwerdeführers auf der rückwärtigen Seite seines Hauses befindet und
vom Lärm des Restaurants nicht berührt wird. Im Haus des Beschwerdegegners
befinden sich drei grössere Wohn- und Arbeitsräume; alle Räume weisen neben
den Fenstern nach Westen (zum Gartenrestaurant) und nach Süden auch eines
oder mehrere Fenster nach Osten oder Norden auf, lassen sich also auf der
lärmabgewandten Seite belüften.

Das Verwaltungsgericht hielt diese Ausweichmöglichkeiten jedoch für
unbeachtlich. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG müssten die Planungswerte in der
"Umgebung" der Anlage eingehalten werden, d.h. überall dort, wo der Lärm auf
lärmempfindliche Gebiete oder Gebäude trifft. Als massgebliche Empfangspunkte
bezeichne die Lärmschutz-Verordnung insbesondere die offenen Fenster
lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 LSV); dagegen seien die
zu den Gebäuden gehörenden Aufenthaltsorte im Freien grundsätzlich nicht
geschützt (Art. 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 LSV e contrario). Aufgrund dieser
Systematik falle die Lärmbelastung, welche die Liegenschaft des
Beschwerdeführers ausserhalb seines Hauses erfahre, von vornherein nicht in
Betracht. Andererseits vermöge der Umstand, dass das Haus auch auf der vom
Lärm abgewandten Seite Fenster besitzt, nichts daran zu ändern, dass an den
dem Restaurant zugewandten Fenstern lärmempfindlicher Räume keine unzumutbare
Lärmbelastung auftreten dürfe. Mit Blick auf diese Rechtslage seien die in
Frage stehenden Ausweichmöglichkeiten nicht von Bedeutung. Die von der
städtischen Baubehörde erwähnte Praxis der kantonalen Lärmschutzfachstelle,
nach welcher eine Baubewilligung erteilt werden könne, wenn die
lärmschutzrechtlichen Anforderungen an wenigstens einem vom Lärm abgewandten
Fenster pro Raum erfüllt seien, beziehe sich auf die Erstellung
lärmempfindlicher Gebäude in lärmbelasteten Gebieten (Art. 22 USG; Art. 31
LSV), nicht aber auf die Errichtung lärmiger Anlagen, und könne deshalb nicht
herangezogen werden.

5.3 Das BUWAL teilt grundsätzlich die Sichtweise des Verwaltungsgerichts. Es
weist allerdings darauf hin, dass auch nach der Richtlinie des "Cercle bruit"
die Messung an demjenigen offenen Fenster lärmempfindlicher Räume vorzunehmen
sei, das eine ausreichende Lüftung ermögliche und am wenigsten dem Lärm der
Gaststätte ausgesetzt sei (Richtlinie Pkt. 3.5). Diese Bestimmung folge
unmittelbar auf diejenige über die zeitliche Dreiteilung der
Störungsempfindlichkeit und stehe möglicherweise mit dieser in einem
Zusammenhang.

5.4 Gemäss Art. 39 Abs. 1 LSV werden die Lärmimmissionen bei Gebäuden in der
Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Dagegen
präzisiert die LSV nicht, an welchem von mehreren Fenstern eines
lärmempfindlichen Raums die Messung vorzunehmen ist. Eine vergleichbare Frage
stellt sich auch im Rahmen von Art. 22 USG: Genügt es, wenn die
Immissionsgrenzwerte nur an einem von mehreren Fenstern eines Raumes
eingehalten sind (vgl. dazu Robert Wolf, USG-Kommentar, Art. 22 Rn 24 mit
Hinweisen zur kantonalen Praxis).

Für die Auslegung des Verwaltungsgerichts und des BUWAL spricht die
Überlegung, dass die Belastungsgrenzwerte in der gesamten (lärmempfindlichen)
Umgebung einer Anlage einzuhalten sind (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Nachbarn
einer neuen lärmerzeugenden Anlage sind grundsätzlich nicht verpflichtet,
selbst Massnahmen zur Verminderung des Lärms zu ergreifen (Anne-Christine
Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de
l'environnement, Diss. Lausanne 2002, S. 153 f.). Dies gilt erst Recht für
passive Schallschutzmassnahmen, die den Aussenlärm nicht verändern, sondern
nur Auswirkungen auf den Lärmpegel im Innern der betroffenen Räume haben
(vgl. BGE 122 II 33 E. 5c S. 40). Derartige Massnahmen, die eine Abkehr vom
Grundsatz der Ursachenbekämpfung darstellen, sieht das Gesetz nur
ausnahmsweise bei öffentlichen oder konzessionierten Anlagen vor (vgl. Art.
20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3 USG: Einbau von Schallschutzfenstern). Dann aber
darf von den Nachbarn auch nicht verlangt werden, auf die Öffnung bestimmter
Fenster oder die Nutzung bestimmter Räume zur Hauptbetriebszeit einer
benachbarten Gartenwirtschaft zu verzichten. Aus Art. 39 Abs. 1 LSV lässt
sich zudem ableiten, dass die Messung immer am offenen Fenster vorgenommen
wird, ohne Rücksicht darauf, ob dieses als Lüftungsfenster benutzt wird oder
überhaupt geöffnet werden kann (BGE 122 II 33 E. 3b S. 37).

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Art. 39 Abs. 1 LSV nur eine
messtechnische Bestimmung ist, die keine Aussage zur Beurteilung des jeweils
gemessenen Lärms enthält. Bei der Festlegung der in den Anhängen zur LSV
enthaltenen Belastungsgrenzwerte für Strassen-, Eisenbahn- oder Fluglärm
wurden Schallmessungen bei Versuchspersonen im Raum vorgenommen; der für den
Belastungsgrenzwert massgebliche Aussenpegel wurde anschliessend berechnet,
i.d.R. mit einer Differenz von 15 dB(A), was der Öffnung nur eines
Fensterspalts entspricht (vgl. BUWAL, Belastungsgrenzwerte für den Lärm der
Landesflughäfen, Bern 1998, S. 37; Favre, a.a.O. S. 179). Die so berechneten
Belastungsgrenzwerte werden zwar an den offenen Fenstern gemessen, enthalten
aber eine Aussage über schädliche oder lästige Einwirkungen (bzw. darunter
liegende Störungen bei den Planungswerten) im Rauminnern bei gekippten
Fenstern. Dann aber darf auch bei der einzelfallweisen Beurteilung von
Lärmimmissionen, für die keine Grenzwerte bestehen, berücksichtigt werden,
dass die Fenster einer Wohnung in aller Regel nicht ständig bzw. nicht
vollständig offen stehen und der im Innern der Räume wahrgenommene Lärm
entsprechend reduziert wird.

Dies ändert allerdings nichts daran, dass die so berechneten Planungswerte an
allen Fenstern lärmempfindlicher Räume einzuhalten sind, d.h. keine
Verpflichtung der Anwohner besteht, auf die Öffnung bestimmter Fenster zu
verzichten. Dann aber durfte das Verwaltungsgericht auch bei der hier
vorzunehmenden einzelfallweisen Beurteilung der Zumutbarkeit der
Lärmimmissionen gemäss Art. 25 Abs. 1 USG davon absehen, die
Ausweichmöglichkeiten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen.

5.5 Dies bedeutet allerdings nicht, dass Ausweich- und Schutzmöglichkeiten
der lärmbetroffenen Personen überhaupt keine Rolle spielen: Diese sind bei
der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Emissionsbegrenzungen und
namentlich bei der Erteilung von Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG zu
berücksichtigen: Im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob die vom Lärm gestörten
Nachbarn diesem zwingend ausgesetzt sind oder ihm ohne eine erhebliche
Einschränkung ihres Wohnkomforts ausweichen können (vgl. BGE 126 II 480 E. 7
S. 494: Verzicht auf weitere vorsorglichen Emissionsbegrenzungen unter
Berücksichtigung der Möglichkeit der betroffenen Bevölkerung, dem Lärm des
Schiessstandes an einigen wenigen Tagen im Jahr auszuweichen).

6.
Das Bundesgericht hatte dem Verwaltungsgericht auch aufgetragen, das
Vorverhalten des Nachbarn zu prüfen. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis,
dass die Vereinbarung eines Näher- und Grenzbaurechts zwischen dem
Beschwerdegegner und der Stadt Zürich aus dem Jahre 1978 nicht zur Folge
habe, dass dieser erhöhte Immissionen hinnehmen müsse. Die diesbezügliche
Begründung des Verwaltungsgerichts ist weder bundesrechtswidrig noch
willkürlich (vgl. dazu Favre, a.a.O. S. 153 f.). Gleiches gilt für die
Ausführungen zum Rekursverzicht des Beschwerdegegners vom 9. Dezember 1998
(angefochtener Entscheid E. 6 S. 17 f.).

7.
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, weil das Verwaltungsgericht nicht geprüft
habe, ob mildere Massnahmen als die angeordnete Betriebszeitbegrenzung
genügen würden. Anlässlich des Augenscheins habe die Beschwerdeführerin
diverse Vorschläge gemacht, z.B. den Vorschlag, die Gartenbeiz an zwei
Abenden pro Woche geschlossen zu halten oder die Plätze geringfügig nach
Süden zu verschieben. Auf diese Vorschläge sei das Verwaltungsgericht nicht
eingegangen.

In E. 4b des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht - wenn auch
im Zusammenhang mit dem Vorsorgegebot - geprüft, ob weitere Massnahmen zur
Verminderung der Emissionen möglich seien und hat dies verneint. Insbesondere
hielt es die Errichtung einer Lärmschutzwand östlich der Gartenterrasse für
unpraktikabel und ästhetisch unbefriedigend; weitere betriebliche Massnahmen
- wie den Verzicht auf Musik auch im Restaurant und die Verwendung von
geräuschmindernden Sets für die Gartentische - habe die Beschwerdeführerin
schon realisiert. Andere Massnahmen seien nicht ersichtlich und auch von den
Parteien nicht genannt worden.

Diese Feststellung entspricht der Aktenlage: Am Augenschein erläuterte die
Beschwerdeführerin, dass sie ihren Mitarbeitern jeweils zwei Tage pro Woche
frei geben müsse, weshalb das Restaurant jeweils Montags und Dienstags
geschlossen sei. Es handelte sich dabei um den bereits bestehenden Zustand
und nicht um einen Verbesserungsvorschlag. Schon in ihrer Beschwerde vom 6.
November 2000 (S. 15) war die Beschwerdeführerin von einer Öffnung an nur 5
Tagen in der Woche ausgegangen. Der angebliche Vorschlag, die Gartentische
weiter nach Süden zu rücken, ist im Protokoll nicht vermerkt und auch in der
Stellungnahme der Beschwerdeführerin ans Verwaltungsgericht vom 31. Oktober
2001 nicht enthalten. Dann aber musste das Verwaltungsgericht diese Massnahme
auch nicht von Amtes wegen prüfen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 6).

8.
Die Beschwerdeführerin und die Bausektion beantragen, den angefochtenen
Entscheid gestützt auf Art. 25 Abs. 2 USG aufzuheben, sofern das
Bundesgericht zum Ergebnis kommen sollte, die Planungswerte seien
überschritten. Diese Bestimmung lautet:
"Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches
Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können
Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von
Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden."
In Art. 7 Abs. 2 LSV wird dieser Grundsatz mit etwas anderem Wortlaut
wiederholt:
"Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen
würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches
Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht
überschritten werden."
8.1 Das Verwaltungsgericht lehnte das Bestehen eines öffentlichen Interesses
i.S.v. Art. 25 Abs. 2 USG ab, weil andernfalls auch alle Einkaufs- und
Gewerbebetriebe, deren Dienstleistungen einem grösseren oder auch nur
beschränkten Publikum dienlich seien, nach den erleichterten Bestimmungen
dieser Vorschrift beurteilt werden müssten, und eine sinnvolle Abgrenzung
kaum möglich wäre.

Im vorliegenden Fall handelt es sich allerdings nicht um einen beliebigen
Dienstleistungsbetrieb, sondern um eine denkmalgeschützte Liegenschaft, in
der schon seit Anfang des 20. Jahrhunderts ein Restaurant mit
Gartenwirtschaft (damals auf der anderen Seite des Hauses) betrieben wurde.
Nach dem Tod der Pächterin in Jahre 1994 suchte die Stadt lange nach
Möglichkeiten, das traditionelle Quartierrestaurant zu erhalten und
verzichtete deshalb auf den Verkauf der Liegenschaft zwecks Einbaus von
Eigentumswohnungen (vgl. die in den Akten liegenden Artikel des
Quartier-Anzeigers aus den Jahren 1995-1999: "Wer rettet das Restaurant
Eierbrecht?", "Daumendrücken fürs Eierbrecht: Letzte Chance zur
Restaurant-Rettung", "Restaurant Eierbrecht trotz Verkauf gerettet", "Neues
Leben im Restaurant Eierbrecht"). Ein Interesse der Öffentlichkeit am
Fortbestand des Restaurants mit Gartenwirtschaft belegt auch die von der
Beschwerdeführerin eingereichte Petition mit über 1000 Unterschriften, die
sich für den Erhalt der "Gartenbeiz Eierbrecht" einsetzt.

8.2 Die Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Entscheid jedoch nicht
verpflichtet, die Gartenwirtschaft ganz zu schliessen, sondern darf diese bis
19 Uhr bewirtschaften. Insofern ist das öffentliche Interesse am Fortbestand
des traditionellen Quartierrestaurants mit Terrasse im Freien nicht berührt.
Das öffentliche Interesse, die Gartenwirtschaft "Eierbrecht" auch am Abend
nach 19 Uhr besuchen zu können, ist nicht allzu hoch zu gewichten: Unstreitig
gibt es in Witikon noch andere Gartenwirtschaften, die nach 19 Uhr aufgesucht
werden können. Das Restaurant "Eierbrecht" liegt auch nicht direkt am See
oder an einem anderen beliebten Ausflugsort, an dem die Bewirtung auch am
Abend sichergestellt werden müsste.

8.3 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, dass die Rentabilität
und damit die Existenz des Restaurants als Ganzes gefährdet sei, wenn ihr der
abendliche Betrieb der Gartenwirtschaft nicht bewilligt werde. Dann aber wäre
die Betriebszeitbeschränkung am Abend als unverhältnismässige Belastung zu
qualifizieren und das öffentliche Interesse an der Erhaltung der
traditionellen "Quartierbeiz" gegenüber dem Interesse an einer integralen
Gewährleistung des Lärmschutzes abzuwägen, unter Berücksichtigung auch der
Ausweichmöglichkeiten des Beschwerdegegners (vgl. oben, E. 5.5).

Die Beschwerdeführerin hat jedoch ihre Behauptung, die wirtschaftliche
Existenz des Restaurants hänge von der Möglichkeit der abendlichen Öffnung
der Gartenwirtschaft ab, nicht näher erläutert und belegt: In ihrer
Beschwerde vom 6. November 2000 (S. 15) hatte sie ausgeführt, sie rechne dank
der Gartenwirtschaft in den Sommermonaten mit einem Mehrumsatz von rund Fr.
250'000.-- (40 Plätze à je Fr. 75.--/Tag bei 5 Tagen pro Woche und einer
Auslastung von 60%); müsse sie dauerhaft auf diese Einnahmen verzichten, wäre
die weitere Existenz des Quartierrestaurants in Frage gestellt. Diese Zahlen
gehen jedoch von einer vollständigen Schliessung der Gartenwirtschaft aus.
Der zu erwartende Umsatzausfall aufgrund der abendlichen Schliessung um 19
Uhr wurde von der Beschwerdeführerin nicht beziffert, und zwar weder in ihrer
Stellungnahme ans Verwaltungsgericht noch in ihrer jetzigen Beschwerde ans
Bundesgericht. Das Restaurant wurde bereits im Herbst 1999 eröffnet; die
Gartenwirtschaft durfte seit August 2002 tagsüber betrieben werden. Auch wenn
die Gartenwirtschafts-Saison 2002 somit sehr kurz war, hätte sie doch erste
Anhaltspunkte für den Umsatz der Gartenwirtschaft (tagsüber) und des
Restaurants (tagsüber und abends) und erste Rückschlüsse auf die Rentabilität
des Betriebs mit den bisher bewilligten Öffnungszeiten geben können.

8.4 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten die Existenzgefährdung für
das gesamte Restaurant "Eierbrecht" durch die Schliessung der
Gartenwirtschaft ab 19 Uhr nicht genügend substantiiert. Ist somit lediglich
das öffentliche Interesse am abendlichen Betrieb der Gartenwirtschaft zu
berücksichtigen, so überwiegt dieses das öffentliche Interesse an der
integralen Gewährleistung des Lärmschutzes nicht. Das Verwaltungsgericht hat
deshalb Erleichterungen i.S.v. Art. 25 Abs. 2 USG im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.

9.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der
Wirtschaftsfreiheit und der Rechtsgleichheit geltend, weil es in der ganzen
Stadt Zürich kein Gartenrestaurant gebe, das vor 22 Uhr schliessen müsse. Sie
hat eine Liste von Gartenwirtschaften in Witikon und Umgebung eingereicht,
die mit der streitigen Gartenbeiz vergleichbar seien und ebenfalls in einer
Wohnzone mit einem Wohnanteil von 90% liegen.

Aus der Zusammenstellung geht jedoch nicht hervor, ob es sich bei den
genannten Gartenwirtschaften ebenfalls um neue Anlagen handelt, welche die
Planungswerte respektieren müssen, oder um Altanlagen, die nur die
Immissionsgrenzwerte einhalten müssen. Auch die Lärmvorbelastung (z.B. durch
Strassen- oder Eisenbahnlärm) und die örtlichen Verhältnisse (Nähe zu
lärmempfindlichen Räumen; Möglichkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen,
etc.) sind unbekannt. Schliesslich kann auch die Lärmempfindlichkeit der
Nachbarschaft von Fall zu Fall verschieden sein: Wird eine Baubewilligung,
welche den Betrieb einer Gartenwirtschaft bis 22 oder 23 Uhr gestattet, nicht
angefochten, so wird sie rechtskräftig und die Behörden können nur noch im
Fall berechtigter Klagen einschreiten.

Zu beurteilen war im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen
des abendlichen Betriebs der Gartenwirtschaft "Eierbrecht" aufgrund der
konkreten örtlichen Verhältnisse. Es ist davon auszugehen, dass das
Verwaltungsgericht, sollte es erneut einen gleich gelagerten Fall zu
beurteilen haben, wiederum im gleichen Sinne entscheiden würde. Eine
Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt somit nicht vor.

10.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
und hat den privaten Beschwerdegegner für die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu entschädigen (Art. 156 und 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrates Zürich, der
Baurekurskommission I des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald
und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: