Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.138/2002
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 2002


1A.138/2002 /bmt

Beschluss vom 19. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Schilling

1. Schutzverband der Bevölkerung um den Flughafen Zürich  (SBFZ),
Dorfstrasse 17, 8155 Niederhasli,
2. Gemeinde Bassersdorf, 8303 Bassersdorf, und Mitbeteiligte,
3. Gemeinde Rümlang, 8153 Rümlang, und Mitbeteiligte,
4. VCS Schweiz, Lagerstrasse 18, Postfach,  3360 Herzogenbuchsee,

5. X._______,
6. Verein IGEL, InteressenGemeinschaft zur Erhaltung der
 Lebensqualität, 8185 Winkel, und Mitbeteiligte,
7. Y._______, Präsident des Hauseigentümerverbands  Kloten,
 Opfikon Glattbrugg, Bassersdorf und Nürensdorf,
und Mitbeteiligte,
8. Eheleute Z.________ und Mitbeteiligte,
9. Schutzverband Flugimmissionen Thurgau, Dr. Winfried  Knapp, Rietweg 5,
8506 Lanzenneunforn,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Ettler,
Grüngasse 31, Postfach 1138, 8026 Zürich,

gegen

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Roland Gfeller,
Postfach 1709, 8032 Zürich,
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), Maulbeerstrasse 9,
3003 Bern,
Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen
Zürich-Kloten vom 18. Oktober 2001; Nichteintreten auf ein
Fristverlängerungsgesuch,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid
der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation vom 17. Juni 2002.
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Beschwerdeführern im Ver-fahren
zur Änderung des Betriebsreglementes für den Flughafen Zürich Frist bis 13.
Juni 2002 zur Einreichung von Schlussbemerkungen ansetzte,
dass der Rechtsvertreter des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flughafen
Zürich (SBFZ) und der Mitbeteiligten am 13. Juni 2002 der Schweizerischen
Post ein an die Rekurskommission UVEK gerichtetes Gesuch um Fristerstreckung
übergab, das am 14. Juni bei der Rekurskommission eintraf,
dass die Rekurskommission UVEK mit Verfügung vom 17. Juni 2002 das Gesuch als
verspätet bezeichnete und darauf nicht eintrat,
dass der SBFZ und die Mitbeteiligten gegen die Verfügung vom 17. Juni 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und zudem bei der Rekurskommission  ein
Wiedererwägungsgesuch gestellt haben,
dass die Rekurskommission UVEK den Entscheid vom 17. Juni 2002 mit Ver-fügung
vom 11. Juli 2002 in Wiedererwägung gezogen bzw. aufgehoben hat und die
inzwischen von den Beschwerdeführern eingereichten Schlussbemerkungen zu den
Akten genommen hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit gegenstandslos geworden ist und
das bundesgerichtliche Verfahren abgeschrieben werden kann,
dass gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden ist,
dass das Bundesgericht im Urteil 1A.94/2002 vom 2. Juli 2002 festgehalten
hat, Fristerstreckungsgesuche, die am letzten Tag der Frist der Post
übergeben werden, seien im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach
Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 VwVG als rechtzeitig gestellt zu betrachten,
dass mithin auch im vorliegenden Verfahren die Verwaltungsgerichtsbe-schwerde
hätte gutgeheissen werden müssen,
dass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann, den
Be-schwerdeführern aber der Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde entsprechend
eine Parteientschädigung zuzuerkennen ist,
dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden rein prozessrechtlichen Verfahren
nie Stellung genommen hat und daher auch nicht zur Bezahlung der
Entschädigung beizuziehen ist (vgl. BGE 128 II 90 E. 2b in fine S. 95, mit
Hinweisen),
dass demnach die Rekurskommission UVEK bzw. die Schweizerische
Eidge-nossenschaft zur Ausrichtung der Parteientschädigung zu verpflichten
ist,

beschlossen:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdeführern für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
3'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieser Beschluss wird den Parteien, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
und der Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: