Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.137/2002
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1A.137/2002 /bie

Urteil vom 25. September 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Féraud,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Michel, Grosshaus am Kolinplatz 2,
6300 Zug,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin,
Einwohnergemeinde Dornach, 4143 Dornach,
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
4500 Solothurn 1, handelnd durch das Bau- und
Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof,
4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amtshaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Zonen- und Gestaltungsplan "Neue Heimat/Apfelsee",

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 21. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 4. September 2000 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach
den Zonen- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften "Neue
Heimat/Apfelsee". Der Plan betrifft den südlichsten, östlich der
Apfelseestrasse gelegenen Bereich des Baugebiets von Dornach. Er bezweckt
einerseits die Erhaltung der 1946 erbauten und heute unter Denkmalschutz
stehenden Arbeitersiedlung "Neue Heimat" in ihrer ursprünglichen Struktur,
Eigenart und baulichen Substanz. Anderseits regelt er die Überbauung und
Erschliessung der unmittelbar an die Arbeitersiedlung angrenzenden Parzellen.
Mit dem Zonen- und Gestaltungsplan vom 4. September 2000 wurde der
Gestaltungsplan vom 26. September 1995 aufgehoben.

Der Gemeinderat legte den neuen Zonen- und Gestaltungsplan vom 20. Oktober
bis zum 20. November 2000 öffentlich auf.

Gegen den Plan erhob unter anderem X.________ Einsprache.

Am 12. Februar 2001 lehnte der Gemeinderat die Einsprache ab. Er überwies den
neuen Zonen- und Gestaltungsplan dem Regierungsrat des Kantons Solothurn zur
Genehmigung.

X. ________ erhob Beschwerde beim Regierungsrat.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 genehmigte der Regierungsrat den Zonen-
und Gestaltungsplan vom 4. September 2000 und wies die Beschwerde von
X.________ ab, soweit er darauf eintrat.

Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am 21. Mai 2002 ab.

B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
"1.Das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 21. Mai 2002 sei
aufzuheben und der Zonen- und Gestaltungsplan 'Neue Heimat/Apfelsee' sei
nicht zu genehmigen.

2. Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 21. Mai
2002 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung bzw. Berichtigung des
Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
insbesondere mit der Überprüfung folgender Anträge:
a.Einholung eines Gutachtens betreffend die Schutzwürdigkeit des betroffenen
Gebietes 'Neue Heimat/Apfelsee', dessen Veränderungen im Vergleich zu den
Feststellungen im kantonalen Reptilieninventar 19921995 und die notwendigen
Massnahmen zu dessen wirksamem Schutz;
b.Provisorische Unterschutzstellung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der
Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR
451.1);
c.Soweit die Bebauung grundsätzlich möglich erscheint: Anpassung des Zonen-
und Gestaltungsplans anhand der Erkenntnisse des geforderten Gutachtens;
d.Soweit die Bebauung grundsätzlich möglich erscheint: Anordnung zusätzlicher
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes vom 1.
Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz unter Berücksichtigung
des Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen
Rechtsbeistand."
Im Weiteren stellt X.________ folgende prozessualen Anträge:
"1.Es sei ein Gutachten anzuordnen betreffend die Schutzwürdigkeit des
betroffenen Gebietes 'Neue Heimat/Apfelsee', dessen Veränderungen im
Vergleich zu den Feststellungen im kantonalen Reptilieninventar 1992-1995 und
die notwendigen Massnahmen zu dessen wirksamem Schutz;
2.Die Akten der Vorinstanzen seien beizuziehen. Soweit das bisher nicht bei
den Akten liegende Protokoll des Augenscheins vom 15. Mai 2002 eingereicht
wird, sei dieses Protokoll der Beschwerdeführerin zur Einsicht und
Stellungnahme zuzustellen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie in der
Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Michel ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 152 OG zu gewähren."

C.
Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Y.________ AG, welche als Grundeigentümerin vom Zonen- und
Gestaltungsplan betroffen ist, hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach beantragt unter Verzicht auf
eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat eine Vernehmlassung
eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen.

Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie der Gemeinderat
der Einwohnergemeinde Dornach haben zur Vernehmlassung des BUWAL Stellung
genommen.

X. ________ hat zu den Vernehmlassungen des Verwaltungsgerichts und des BUWAL
Stellung genommen. Sie hält an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest.

Das Verwaltungsgericht hat Bemerkungen zur Stellungnahme von X.________
eingereicht. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach sowie das Bau -
und Justizdepartement des Kantons Solothurn haben auf weitere Bemerkungen
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet von Art. 34 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid, der sich auf die Genehmigung eines Nutzungsplanes
bezieht, wenn es um die Anwendung des bundesrechtlich geregelten Umwelt- oder
Naturschutzrechtes geht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Plan auf
ein konkretes Projekt bezieht (BGE 123 II 231 E. 2 S. 234; 121 II 72 E. 1b
mit Hinweisen).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid, mit dem die Genehmigung eines Sondernutzungsplanes
bestätigt wurde, welcher sich auf ein konkretes Projekt bezieht. Die
Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz sowie der dazugehörigen Verordnung geltend. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig.

1.2 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Die Beschwerdeführerin wohnt in dem vom Gestaltungsplan betroffenen Gebiet.
Mit der Genehmigung des Planes besteht die Grundlage für den Bau der darin
vorgesehen 24 Einfamilienhäuser. Die Pflanzgärten der Arbeitersiedlung in der
unmittelbaren Nachbarschaft der Beschwerdeführerin würden damit überbaut. Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid deshalb  stärker als
jedermann betroffen. In BGE 104 Ib 245 hat das Bundesgericht die
Beschwerdeberechtigung eines Grundeigentümers bejaht, der sich gegen einen
Neubau richtete, welcher in seiner unmittelbaren Nachbarschaft erstellt
werden sollte (E. 7d S. 256). Die Beschwerdeführerin ist zwar lediglich
Mieterin. Sie ist jedoch durch den geplanten Bau der Einfamilienhäuser in
ähnlicher Weise berührt wie der Grundeigentümer in BGE 104 Ib 245. Ihre
Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen.

1.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die
Verletzung von Bundesrecht rügen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Da als Vorinstanz eine
richterliche Behörde entschieden hat, bindet ihre Feststellung des
Sachverhalts das Bundesgericht, wenn sie ihn nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, wie dargelegt, die Verletzung des
Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz sowie der dazugehörigen
Verordnung. Ausserdem bringt sie vor, der angefochtene Entscheid sei
willkürlich und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie macht (S.
8 Ziff. 8) jedoch zunächst und in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG offensichtlich ungenügend und
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt.

3.
3.1 Die Vorinstanz (S. 7 f.) legt dar, das Reptilieninventar des Kantons
Solothurn stamme aus dem Jahre 1995. Objekte des Inventars seien
zusammenhängende Landschaftsabschnitte, in denen für Reptilien relevante
Barrieren fehlten. Die Objekte seien in der Regel so gross gewählt, dass sie
die Habitate der räumlich anspruchsvollsten Reptilienarten abdeckten. Das
Objekt 95 "Öpfelsee/Tiefental" des Inventars reiche bis in die Bauzone.
Innerhalb der Objekte seien die für die Reptilien günstigen Gebiete kartiert
worden. Sie würden als Teilobjekte bezeichnet. Das Objekt 95 umfasse 12
Teilobjekte. Zur Bewertung der Teilobjekte seien nebst den systematisch
erhobenen Daten auch Beobachtungen von Dritten berücksichtigt worden.
Standorte von Aspisviper, Schlingnatter oder Ringelnatter seien provisorisch
als von nationaler Bedeutung eingestuft worden. Zwei Teilobjekte des
Inventars umfassten die Grünzone und die Baufelder im Bereich C des
Gestaltungsplanes "Neue Heimat/Apfelsee". Die Terrassenböschung der Grünzone
liege im Teilobjekt 95.11. Das Objekt sei provisorisch als von nationaler
Bedeutung eingestuft worden. Es werde weitgehend geschützt und dürfe nicht
überbaut werden. Die Baubereiche C und D des Gestaltungsplangebiets lägen im
Teilobjekt 95.12. Es handle sich um Pflanzgärten und verwilderte Gärten der
Siedlung "Neue Heimat". Das Teilobjekt sei wegen der Meldung von
Ringelnattern provisorisch als von nationaler Bedeutung eingestuft worden.
Ein schützenswertes Biotop aufgrund des Standortes von geschützten Tierarten
liege aus folgenden Gründen gleichwohl nicht vor: Das Teilobjekt 95.12
umfasse Pflanzgärten der Arbeitersiedlung. Seit 1946 sei in diesen Gärten
Ackerbau betrieben worden. Es handle sich um vom Menschen gestaltete Flächen
in der Bauzone. Als sich in den Neunzigerjahren eine Überbauung der Gärten
abgezeichnet habe, seien einzelne aufgegeben und sich selbst überlassen
worden. Anhand der noch bearbeiteten Gärten sei aber weiterhin ablesbar, dass
mit der Bebauung nicht in einen naturnahen Lebensraum eingegriffen werde.
Dass in den verwilderten Gärten und übrigens auch in den naturnahen Gärten
(z.B. in Komposthaufen) der bestehenden Überbauung Reptilien gesichtet worden
seien, mache diese Flächen noch nicht zu schützenswerten Biotopen. Dem
Objektblatt Nr. 95.12 könnten keine Reptiliennachweise der Sachbearbeiter
entnommen werden. Der Bearbeiter habe das Objekt 1994 besucht und keine
Reptilien verzeichnet. Das Teilobjekt sei vom Hörensagen aufgrund von nicht
dokumentierten Meldungen von Privatpersonen, die eine Ringelnatter gesehen
haben wollten, in das Inventar aufgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle die Aussagen des
wissenschaftlich erarbeiteten Inventars geradezu als unrichtig hin, wenn sie
dieses mit dem Hinweis auf "bloss sporadisch gemeldete Beobachtungen" und
Feststellungen "nur vom Hörensagen" relativiere. Dieses Vorgehen sei
unzulässig. Die Aussagen des wissenschaftlich erarbeiteten Inventars seien
als solche zu anerkennen, soweit nicht eine ebenfalls eingehende
wissenschaftliche Studie zum gegenteiligen Ergebnis komme.

3.2
3.2.1Das Reptilieninventar des Kantons Solothurn geht zurück auf den
Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 3. März 1992, mit dem
dieser die Durchführung eines Reptilieninventars und die Ausarbeitung eines
Reptilienschutzkonzepts anordnete (Peter F. Flückiger/Marcel Peltier,
Reptilienschutzkonzept des Kantons Solothurn, Olten 1997, S. 1). Das Inventar
bildet die Grundlage für künftige Reptilienschutzmassnahmen im Kanton
Solothurn. Es wird vom Kantonalen Amt für Raumplanung bei der Beurteilung von
planerischen Vorhaben und Bauprojekten konsultiert. Dadurch kann für die
Erhaltung der Teilobjekte gesorgt werden oder aber es können bei technischen
Eingriffen, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis
entsprechen, die Verursacher zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs-
oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen verpflichtet werden
(Flückiger/Peltier, a.a.O., S. 30). Die Teilobjekte Nr. 95.11 und 95.12
wurden von Daniel Knecht bearbeitet, der diplomierter Biologe ist. Die
Inventarisierung erfolgte nach einer anerkannten Methode, die bereits in
anderen Kantonen angewandt worden war (Flückiger/Peltier, a.a.O. S. 1 Ziff.
2.2 und S. 33). Unter diesen Umständen geht es nicht an, wenn sich die
Vorinstanz über das Inventar hinwegsetzt mit der Begründung, der Bearbeiter
selber habe das Objekt 1994 besucht und keine Reptilien verzeichnet; das
Teilobjekt 95.12 sei vom Hörensagen aufgrund von nicht dokumentierten
Meldungen von Privatpersonen, die eine Ringelnatter gesehen haben wollten, in
das Inventar aufgenommen worden. Dass der Bearbeiter selber bei seiner
einstündigen Begehung des Teilobjektes am 17. August 1994 keine Schlangen
verzeichnet hat, besagt wenig, da diese nicht leicht feststellbar sind.
Schlangen sind allgemein schwieriger nachweisbar als etwa Eidechsen
(Flückiger/Peltier, a.a.O., S. 5 Ziff. 3.3). Insbesondere Schlingnattern, die
im Teilobjekt 95.11 festgestellt wurden, können aufgrund ihrer versteckten
Lebensweise nur schwer inventarisiert werden (Flückiger/Peltier, a.a.O., S.
15 Ziff. 3.5.5.2). Dass Meldungen Dritter berücksichtigt wurden, entspricht
der angewandten Methode (Flückiger/Peltier, a.a.O., S. 2 Ziff. 2.5). Der
Umstand ist nicht geeignet, die Wissenschaftlichkeit des Inventars in Frage
zu stellen. Die Vorinstanz hatte offensichtlich Zweifel an der
Verlässlichkeit des Reptilieninventars jedenfalls in Bezug auf die in Frage
stehenden Teilobjekte. Bei dieser Sachlage hätte sie sich nicht einfach über
das wissenschaftlich erarbeitete Inventar hinwegsetzen dürfen. Da insoweit
besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, hätte sie vielmehr Anlass gehabt,
ein Gutachten einzuholen.

3.2.2 Dies gilt umso mehr, als verschiedene bei den Akten liegenden
Stellungnahmen die Schutzwürdigkeit des Gebiets bejahen:

Das gilt zunächst für den Bericht der Umweltkommission Dornach vom 20.
Dezember 2000 (S. 3), der allerdings fälschlich davon ausgeht, die Objekte
95.11 und 95.12 des kantonalen Reptilieninventars befänden sich ausserhalb
des für die Überbauung vorgesehenen Perimeters in der angrenzenden
Freihaltezone. Das gilt ausschliesslich für das Objekt 95.11, welches in der
Freihaltezone liegt. Das Objekt 95.12 liegt dagegen innerhalb des für die
Überbauung vorgesehenen Perimeters.

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz führt in ihrer Stellungnahme vom 26.
März 2001 aus, das Gebiet "Neue Heimat/Apfelsee" bestehe aus einem Mosaik von
Hecken, wertvollen Einzelbäumen, ungedüngten Wiesen, Gemüsegärten und einem
Trockenbord. Dank dieser Strukturvielfalt habe sich hier mitten im
Siedlungsgebiet ein Lebensraum für zahlreiche bedrohte Pflanzen- und
Tierarten erhalten können. Darunter befänden sich auch die Ringel- und
Schlingnattern (kantonales Reptilieninventar Objekte 95.11 und 95.12), die in
der ganzen Schweiz geschützt seien. Damit die hier lebenden und zum Teil
inventarisierten seltenen Arten überleben könnten, seien sie auf den Erhalt
ihres reich strukturierten Lebensraumes und auf eine störungsarme Umgebung
angewiesen. Dies betreffe nicht nur die Freihaltezone am Hang, wo die Tiere
sich sonnten, sondern gelte auch für ihr Jagdgebiet am Hangfuss, welches den
Sonnenhang mit dem naturnahen Bach verbinde. Das gleich neben den geplanten
Einfamilienhäusern gelegene Hangbord gelte dank seiner Exposition und guten
Besonnung als Trockenstandort und als Heimat der bedrohten wärme- und
sonnenbedürftigen Pflanzen-, Schmetterlings- und Reptilienarten. Obwohl
dieser Bereich nicht bebaut werden solle, werde er durch die Überbauung des
Hangfusses mit 24 Einfamilienhäusern stark in Mitleidenschaft gezogen. Durch
den Schattenwurf der Häuser würde er seine regionale Einzigartigkeit als
Wärme- und Trockeninsel verlieren und als Lebensraum für die seltenen Arten
nicht mehr zur Verfügung stehen. Da sich in der weiteren Umgebung keine
potentiellen Ausweichlebensräume befänden, würde ein weiteres der wenigen
Reptilienbiotope verschwinden und würden die Tiere lokal aussterben. Auch
wäre es ausserordentlich schwierig, in der Nähe ein geeignetes Gebiet für
eine Ersatzmassnahme zu finden. Zusätzlich zum Verlust eines einzigartigen
Lebensraumes entstünde ein weiteres Problem durch die dichte Besiedlung. Gehe
man davon aus, dass nur jeder dritte Haushalt eine Katze halte, wären das
bereits acht Katzen, die zusätzliches Jagdgebiet beanspruchten. Der
Artenschwund im Siedlungsgebiet durch hohe Katzendichten sei vor allem bei
Reptilien gut belegt. Es sei unverständlich, dass bei einem Gestaltungsplan
auf kommunaler Ebene mit dem Argument der etwas alten Daten ein kantonales
Reptilieninventar übergangen werden solle. Sollten tatsächlich Zweifel an der
Existenz der damals gefundenen Arten bestehen, so habe eine offizielle
Überprüfung der Anwesenheit von Schling- und Ringelnatter stattzufinden. Die
Stiftung Landschaftsschutz empfehle, die Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes
solange zu sistieren, bis die entsprechenden Abklärungen durch eine
Reptilienfachperson abgeschlossen seien. Würden die früher nachgewiesenen
Arten hier immer noch gefunden, sei von einer Überbauung abzusehen und das
Gebiet unter Schutz zu stellen.

Die Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz
(KARCH) legt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2002 dar, im Rahmen des
Reptilieninventars des Kantons Solothurn, das von 1992 bis 1995 verwirklicht
worden sei, würden für das Gebiet "Öpfelsee" drei Teilobjekte ausgeschieden
und insgesamt vier Reptilienarten nachgewiesen, namentlich die Mauereidechse,
die Zauneidechse, die Ringelnatter und die Schlingnatter. Seit Abschluss der
Inventararbeiten seien weitere gesicherte Reptilienmeldungen hinzugekommen.
Der Bearbeiter des Gebiets und Autor der drei Teilobjekte (Daniel Knecht)
beschreibe das Gebiet "Öpfelsee" als traditionelle Kulturlandschaft, welche
eine überaus hohe Konzentration von Kleinstrukturen aufweise. Dieser
qualitativ hochwertige Lebensraum ermögliche Reptilienpopulationen auch in
anthropogen beeinflussten Arealen einen langfristigen Fortbestand und diene
als Reservoir für die Besiedlung neu entstehender geeigneter Habitate im
Umland. Das Gebiet "Öpfelsee" sei demzufolge auch nicht als periphere
Randzone grösserer Populationsareale in angrenzenden Gebieten einzustufen,
sondern als bedeutendes Kerngebiet für mehrere Reptilienarten, dessen
Degradierung oder Zerstörung eine Arealschrumpfung und damit eine Dezimierung
oder Vernichtung der Arten nach sich ziehen werde. K. Grossenbacher/U. Hofer
(Rote Liste der gefährdeten Reptilien der Schweiz, in: P. Duelli, Rote Listen
der gefährdeten Tierarten der Schweiz, Bern 1994) bezeichneten den Rückgang
der Schlingnatter im schweizerischen Mittelland als dramatisch. Die Situation
in den tieferen Lagen der Agglomeration Basel sei für die Art zweifelsfrei
mit jener im Mittelland vergleichbar. Gleiches gelte für die Ringelnatter,
für die Grossenbacher/Hofer ebenfalls einen starken Rückgang verzeichneten.
Aus herpetologischer Sicht sei das stadtnahe Gebiet "Öpfelsee" von
herausragender Bedeutung. Eine Beeinträchtigung der Qualität als
Reptilienlebensraum durch Überbauung oder eine intensivierte oder veränderte
Nutzung sei deshalb abzulehnen.

3.2.3 Hinzu kommt, dass - wie im angefochtenen Entscheid (S. 8) dargelegt
wird - am vorinstanzlichen Augenschein unter den Fachleuten umstritten war,
ob es sich beim Gartenland zusammen mit der Niederterrassenböschung um das
Kerngebiet des Objektes 95 handelt. Dies bildete einen zusätzlichen Grund für
die Einholung eines Gutachtens. Wenn die Vorinstanz (a.a.O.) sagt, unter den
Fachleuten sei "vor allem" umstritten gewesen, ob es sich um das Kerngebiet
des Objektes 95 handelt, so weist das darauf hin, dass unter ihnen noch
anderes umstritten war, was ebenfalls der Klärung durch ein Gutachten bedurft
hätte.

3.2.4 Die Beschwerdeführerin hat ausserdem vor Vorinstanz die Einholung eines
Gutachtens ausdrücklich beantragt. Indem sich die Vorinstanz - ohne
überzeugende Begründung - über das von einem Fachmann nach einer anerkannten
Methode erarbeitete Reptilieninventar hinweggesetzt und die Einholung eines
Gutachtens abgelehnt hat, hat sie im Lichte des oben Ausgeführten den
Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt. Diese Auffassung
vertritt der Sache nach auch das BUWAL in seiner Vernehmlassung (S. 5).

3.2.5 Die Beschwerde ist insoweit begründet. Das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird ein
Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen haben. Das Gutachten
wird sich insbesondere zu folgenden Fragen zu äussern haben, welche für das
weitere Verfahren von entscheidender Bedeutung sind (vgl. dazu unten E. 4.1):
Welches ist der Ist-Zustand in den Teilobjekten 95.11 und 95.12? Handelt es
sich dabei um das Kerngebiet des Objektes 95? Sind die Feststellungen im
kantonalen Reptilieninventar 1992-1995 (noch) zutreffend? Sind erhebliche
Änderungen eingetreten?
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt überdies zutreffend vor, dass das
angefochtene Urteil an einem inneren Widerspruch leidet. In Erwägung 4f (S.
7) bemerkt die Vorinstanz, bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des
Gebietes könne auf das Reptilieninventar abgestellt werden. In der
anschliessenden Erwägung 4g (S. 8) setzt sie sich jedoch darüber hinweg.
Bei der Ergänzung des Sachverhalts wird sich die Vorinstanz auch nochmals
dazu zu äussern haben, welche Baufelder nun genau im Teilobjekt 95.12 liegen.
Der Regierungsrat hatte in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2001 (S. 3 E.
2.1.8) noch fälschlich angenommen, die Teilobjekte 95.11 und 95.12 lägen
ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes. Dies hat die Vorinstanz, wie
dargelegt, korrigiert. Sie legt (S. 8 E. 4f) dar, die Baubereiche C und D des
Gestaltungsplangebietes lägen im Teilobjekt 95.12. Wie sich aus der
Replikbeilage 14 ergibt, liegen im Teilobjekt 95.12 jedoch die Baubereiche B
und C. Der Baubereich D liegt danach ausserhalb des Teilobjektes 95.12. Die
Beschwerdeführerin hat das in der Replik (S. 9) dargelegt. Dem hat die
Vorinstanz in der Duplik nicht widersprochen.

Zu beachten ist immerhin, dass sich die Beschwerdeführerin im
Einspracheverfahren nur gegen eine Überbauung im Bereich des Baufeldes C
richtete (angefochtenes Urteil S. 3 E. 2c). Sie scheint damit am Schicksal
des Baufeldes B - jedenfalls ursprünglich - nicht interessiert zu sein. Bei
dieser verfahrensrechtlichen Situation hat sich das einzuholende Gutachten in
erster Linie zum Baufeld C zu äussern.

4.
Zu den weiteren Rügen bräuchte damit nicht mehr Stellung genommen zu werden.
Im Interesse der Klarstellung und damit der Vereinfachung des weiteren
Verfahrens rechtfertigen sich gleichwohl folgende Hinweise:
4.1
4.1.1Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Entscheid verletze
Art. 18 ff. NHG in Verbindung mit Art. 13 ff. NHV.

Gemäss Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten
durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere
geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist
schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen
(Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore,
seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere
Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder
besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs.
1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch
technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat
der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für
Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 1ter).

Gemäss Art. 14 NHV in der Fassung vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. August
2000, soll der Biotopschutz insbesondere zusammen mit dem ökologischen
Ausgleich und den Artenschutzbestimmungen den Fortbestand der wildlebenden
einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Abs. 1). Biotope werden
insbesondere geschützt durch Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls
Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt (Abs. 2 lit. a).
Biotope werden als schützenswert bezeichnet unter anderem aufgrund der
geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20 NHV (Abs. 3 lit. b).

Gemäss Art. 20 Abs. 2 NHV gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3
aufgeführten Arten als geschützt. In der Liste der geschützten Tiere nach
Anhang 3 finden sich alle Reptilien, insbesondere Schlangen.

Gemäss Art. 14 Abs. 6 NHV darf ein technischer Eingriff, der schützenswerte
Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden, sofern er
standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die
Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner
Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: a. seine Bedeutung
für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; b.
seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; c. seine Bedeutung für
die Vernetzung schützenswerter Biotope; d. seine biologische Eigenart oder
sein typischer Charakter. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist
gemäss Art. 14 Abs. 7 NHV zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder
ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten.

4.1.2 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz
wird nach Einholung des Gutachtens erneut zu prüfen haben, ob ein
schützenswertes Biotop vorliegt. Bejaht sie das, wird sie dazu Stellung zu
nehmen haben, ob es um einen Eingriff geht, der standortgebunden ist sowie
einem überwiegenden Bedürfnis entspricht und deshalb nach Art. 14 Abs. 6 NHV
zulässig ist. Sollte sie einen Eingriff als zulässig beurteilen, wird sie
sich dazu zu äussern haben, welches die bestmöglichen Schutz-,
Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen sind. Sollte die
Vorinstanz zum Schluss kommen, dass ein schützenswertes Biotop vorliegt und
die Voraussetzungen für einen Eingriff nach Art. 14 NHV nicht gegeben sind,
so bedeutete das noch nicht zwingend, dass die Überbauung der Pflanzgärten
unzulässig sei. Diesfalls hätte sich die Vorinstanz mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob nicht der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit
gleichwohl für die Überbauung und damit die Genehmigung des Gestaltungsplanes
spreche. Erfordert die Unterschutzstellung von Biotopen die Änderung
geltender Nutzungspläne, so müssen auch die Voraussetzungen von Art. 21 Abs.
2 RPG erfüllt sein. Danach ist die Änderung von Nutzungsplänen nur zulässig,
wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. BGE 118 Ib 485 E.
3c S. 490). Wie sich dem angefochtenen Urteil (S. 9 E. 5a) entnehmen lässt,
soll durch die Überbauung der Pflanzgärten eine seit 1977 immer wieder
bestätigte Planung verwirklicht werden. Das Gebiet liegt seit 1977 in der
Bauzone. Der Gestaltungsplan aus dem Jahre 1995 wird in den entscheidenden
Bereichen nicht verändert. Seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplanes 1995
und der Ortsplanung 2000, mit welcher das Gebiet in der Bauzone belassen
wurde, ist vergleichsweise kurze Zeit verstrichen. Die Vorinstanz wird
deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich die Verhältnisse seit dem
Erlass der Pläne erheblich geändert haben. Auch dazu wird sich das
einzuholende Gutachten zu äussern haben. Die Beschwerdeführerin macht eine
solche erhebliche Änderung geltend, da sich das Kerngebiet des Objektes 95 in
den Gestaltungsplanperimeter verlagert habe. Dies führt sie insbesondere
zurück auf die Verdichtung des umliegenden Waldes und den sich daraus
ergebenden Schattenwurf sowie auf den allgemeinen Siedlungsdruck.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in den Akten vergeblich nach
einem Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins vom 15. Mai 2002 gesucht.
Soweit das Protokoll dem Bundesgericht nachgereicht werde, sei es ihr zur
Stellungnahme zuzusenden.

Das bei den Akten liegende Protokoll des Augenscheins ("Auszug aus den
Minuten des Gerichtsschreibers") trägt das Datum des 29. Juli 2002. Es wurde
somit nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - gestützt auf die
handschriftlichen Notizen des vorinstanzlichen Gerichtsschreibers am
Augenschein - abgefasst. Vieles spricht dafür, dass die Vorinstanz dadurch,
dass sie das Protokoll vor ihrem Entscheid der Beschwerdeführerin nicht
zugestellt hat, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die
Beschwerdeführerin hatte so keine Gelegenheit, zum Ergebnis des Augenscheins
Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Ergänzung des
Protokolls zu verlangen. Die Frage braucht jedoch nicht weiter erörtert zu
werden. Denn die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin vor dem neuen
Entscheid noch einmal Akteneinsicht zu gewähren haben. Die Beschwerdeführerin
wird sich damit auch zur Protokollabschrift vom 29. Juli 2002 äussern können.
Da das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist und nicht selber
entscheidet, besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin das Protokoll im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Stellungnahme zuzusenden. Der
entsprechende prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin ist damit hinfällig.

4.3 Die Beschwerdeführerin verlangt, das vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet
sei in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV vorsorglich unter Schutz zu
stellen.

4.3.1 Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der
Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser
Biotope und legt die Schutzziele fest. Nach Art. 16 Abs. 1 NHV werden die
Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der
Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der
Schutzmassnahmen nach Art. 18a NHG in besonderen Verordnungen (Inventaren)
geregelt.

Bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 16) bezeichnet
hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind, sorgen die
Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von
Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen
nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert (Art. 29 Abs. 1 lit. a
NHV).

4.3.2 Art. 29 NHV stellt, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, eine
"Übergangsbestimmung" dar. Es geht um provisorische Sofortmassnahmen bis zur
Inventarisierung durch den Bund. Grundsätzlich setzt die Anwendung von Art.
29 NHV voraus, dass eine Inventarisierung mindestens geplant ist. Die
bisherigen Anwendungsfälle in der bundesgerichtlichen Praxis betreffen denn
auch überwiegend Moore und Moorlandschaften, für die ein Inventar besteht
bzw. in Vorbereitung war (Urteile 1A.42/1994 vom 29. November 1994 E. 5b,
publ. in ZBl 97/1996 S. 126; 1A.237/1992 vom 21. Dezember 1993 E. 5c;
1A.44/1992 vom 17. März 1993 E. 3c). Wie das BUWAL in der Vernehmlassung (S.
4) ausführt, besteht kein Inventar zur Bezeichnung der Reptilienlebensräume
von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 16 NHV; es liegt auch kein
entsprechender Inventarentwurf vor und eine Inventarisierung ist - auf
Bundesebene - nicht geplant. Bei dieser klaren Stellungnahme der zuständigen
Fachbehörde des Bundes ist es ausgeschlossen, dass der Kanton aufgrund von
bestehenden Grundlagenarbeiten gehalten sein könnte, das umstrittene Gebiet
als Biotop von nationaler Bedeutung einzuschätzen und entsprechende
Sofortmassnahmen anzuordnen.

Sollte das einzuholende Gutachten ergeben, dass ein regional bedeutendes
Kerngebiet für gefährdete Reptilienarten vorliegt, wird im Übrigen die
Abwägung nach Art. 14 Abs. 6 NHV zu Gunsten des Biotopschutzes ausfallen.
Damit wäre zugleich eine Art. 29 Abs. 1 NHV genügende Schutzmassnahme
getroffen, freilich nur unter der Voraussetzung, dass Art. 21 Abs. 2 RPG der
Nutzungsplanänderung nicht entgegensteht.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.1 Dem Kanton Solothurn und der Einwohnergemeinde Dornach sind keine Kosten
zu auferlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Fragen kann man sich, ob der privaten
Beschwerdegegnerin nach Art. 156 Abs. 1 OG Kosten zu überbinden seien. Diese
hat es jedoch nicht zu vertreten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt
unvollständig festgestellt hat. Es werden ihr deshalb ebenfalls keine Kosten
auferlegt.

5.2 Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu
bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Hat der Streit kein Vermögensinteresse, so beträgt das Anwaltshonorar nach
der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und nach dem Arbeitsaufwand in
der Regel 500 - 15'000 Franken (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs vom 9. November 1978
über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem
Bundesgericht, SR 173.119.1). Das Bundesgericht bestimmt die Entschädigung
aufgrund der Akten und im Rahmen des vorliegenden Tarifs in einem
Gesamtbetrag (Art. 8 Abs. 1 des Tarifs).

Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Honorarnote
eingereicht. Er berechnet einen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 250.--, was Fr.
6'500.-- ergibt. Zusätzlich setzt er für Barauslagen einen Betrag von Fr.
518.40 ein. Erhöht durch die Mehrwertsteuer von 7.6 % macht er insgesamt
einen Betrag von Fr. 7'551.80 geltend. Dieser kann nicht zugesprochen werden,
da die Sache mit einem geringeren Aufwand zu bewältigen gewesen wäre. Die vom
Kanton zu zahlende Entschädigung wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des
Tarifs auf Fr. 5'000.-- festgesetzt.

5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2002 aufgehoben und die
Sache an dieses zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat dem Anwalt der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt
Matthias Michel, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von
Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach, dem
Regierungsrat des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: