Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.134/2002
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1A.134/2002 /sch

Urteil vom 17. Juli 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Pirmin Bischof, Postfach 352, 4502 Solothurn,

gegen

Schützengesellschaft Aedermannsdorf,
Dorfstrasse 17, 4714 Aedermannsdorf,
Beschwerdegegnerin,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gemeinde Aedermannsdorf, 4714 Aedermannsdorf.

Wiederaufbau eines Hühnerhauses,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 15. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ und B.X.________ stellten am 23. Juni 2001 das Gesuch um
Bewilligung des Umbaus eines Wohnhauses in Aedermannsdorf (GB Nr. 471).
Gleichzeitig ersuchten sie um die Bewilligung zum Wiederaufbau des im Oktober
2000 abgebrannten Hühnerhauses. Die Parzelle GB Aedermannsdorf Nr. 471 liegt
in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde Aedermannsdorf befürwortete das
Projekt.

B.
Die Schützengesellschaft Aedermannsdorf erhob innert der Auflagefrist am 11.
Juli 2001 Einsprache gegen das Baugesuch und verlangte den Bauabschlag. Im
Eventualstandpunkt beantragt sie, die Baubewilligung sei unter den Auflagen
zu bewilligen, dass zukünftige Erweiterungsbauten nicht bewilligt würden,
dass der Schiessbetrieb weder eingestellt noch beeinträchtigt werde und dass
die Bauherrschaft sämtliche baulichen und gestalterischen Massnahmen
vorzunehmen habe, um Immissionen zu beschränken (schalldichte Fenster etc.).
Diese Auflagen seien als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im
Grundbuch anzumerken.

Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn wies die Einsprache der
Schützengesellschaft am 31. Oktober 2001 ab. Es erteilte A.X.________ und
B.X.________ für den Umbau eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG (SR
700). Den Neuaufbau des Hühnerstalles bewilligte es jedoch nicht.

C.
A.X.________ und B.X.________ erhoben am 20. Dezember 2001 (und mit
Begründung vom 11. Februar 2002) Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Sie beantragten, der Entscheid des
Bau- und Justizdepartementes vom 31. Oktober 2001 sei in Bezug auf die
Verweigerung des Wiederaufbaus des Hühnerhauses aufzuheben. Der Wiederaufbau
sei zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 15. Mai
2002 ab.

D.
A. X.________ und B.X.________ führen mit Eingabe vom 24. Juni 2002
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, der
verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch um Erteilung
der Bewilligung zum Wiederaufbau des Hühnerhauses sei gutzuheissen.

Das Bau- und Justizdepartement, das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
sowie das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Die Schützengesellschaft und die Gemeinde Aedermannsdorf haben
sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Beschwerdeführer rügen die unrichtige Anwendung von Bundesrecht,
insbesondere von Art. 24, Art. 24c und Art. 24d RPG sowie der dazugehörigen
Bestimmungen der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1).
Weiter machen sie geltend, Art. 34 Abs. 5 RPV verletze Art. 24 ff. RPG. Das
Verwaltungsgericht habe ferner kantonales Recht willkürlich angewendet.

1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unter anderem zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne der Art. 24 - 24d RPG.

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Zum Bundesrecht im
Sinne von Art. 104 lit. a OG gehört auch das Bundesverfassungsrecht (und
damit der Willkürvorwurf von Art. 9 BV; BGE 126 II 300 E. 1b; 121 II 39 E.
2d/bb S. 47, 72 E. 1b S. 75, je mit Hinweisen). Hat eine richterliche Behörde
als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten
Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).
Nebst der Rüge der Verletzung von Art. 24 ff. RPG erheben die
Beschwerdeführer auch den Vorwurf der Verletzung von § 38 des Planungs- und
Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 (PBG; BGS 711.1). Bei
dieser Bestimmung handelt es sich um unselbstständiges kantonales
Ausführungsrecht zu Art. 24d RPG. Das Bundesgericht prüft die erwähnte Rüge
ebenfalls im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 126 II 171 E. 1a
mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführer sind beschwerdeberechtigt (Art. 103 lit. a OG). Auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.

1.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt geht mit genügender Klarheit aus den
Akten hervor. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden.

1.5 Die Beschwerdeführer haben vor Bundesgericht antragsgemäss Gelegenheit
erhalten, zum Protokoll inklusive Fotosatz des Augenscheins vor
Verwaltungsgericht Stellung zu nehmen. Entgegen der bundesgerichtlichen
Einladung haben sie am 30. April 2003 eine Stellungnahme zu den
Vernehmlassungen des Verwaltungsgerichts und des ARE eingereicht. Ein zweiter
Schriftenwechsel findet aber nur ausnahmsweise statt (Art. 110 Abs. 4 OG).
Vorliegend bestand kein Anlass dazu. Weder das Verwaltungsgericht noch das
ARE brachten in ihren Vernehmlassungen wesentliche neue Elemente vor. Die
Beschwerdeführer haben in ihrer Stellungnahme keinen Bezug auf das
Augenscheinsprotokoll oder den Fotosatz genommen. Die Stellungnahme vom 30.
April 2003 zu den Vernehmlassungen des Verwaltungsgerichts und des ARE
erfolgte unaufgefordert.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, Art. 34 Abs. 5 RPV beruhe nicht auf
einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Der Bereich der
"Freizeitlandwirtschaft" dürfe nicht generell von der Bewilligungsfähigkeit
des RPG ausgeschlossen werden. Diese Verordnungsbestimmung verstosse gegen
den Wortlaut und gegen den Geist des Raumplanungsgesetzes.

2.2 Der Bundesrat hat gestützt auf die ihm durch Art. 182 Abs. 2 BV
eingeräumte  verfassungsrechtliche  Vollzugskompetenz die Raumpla-

nungsverordnung als Vollziehungsverordnung zum Raumplanungsgesetz erlassen
(Georg Müller, Rechtssetzung und Staatsverträge, in: Daniel Thürer,
Jean-François Aubert, Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz,
Zürich 2001, § 70, Rz. 34).

Das Bundesgericht prüft solche selbstständigen (d. h. direkt auf der
Verfassung beruhenden) Verordnungen des Bundesrates daraufhin, ob sie mit den
sachbezogenen Verfassungsvorschriften im Einklang sind. Weiter ist zu
untersuchen, ob sie mit den sonstigen Verfassungsnormen, besonders mit den
Grundrechtsgarantien, kollidieren, soweit nicht die Verfassungsnormen selber
Abweichungen vorsehen oder bewusst in Kauf nehmen. Das Bundesgericht greift
aber nur in den Gestaltungsspielraum des Bundesrates ein, wenn dieser die ihm
eingeräumte Kompetenz überschritten hat, wobei es auch den Umfang dieser
Kompetenz zu ermitteln hat (BGE 128 II 222 E. 3.2.1; Kölz/    Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage 1998,
S. 336, Rz. 951; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Basel 2000, S. 183
Ziff. 3).

2.3 Der Raumplanung liegt der Gedanke der geordneten Besiedelung des Landes,
der zweckmässigen, haushälterischen Nutzung des Bodens sowie das Gebot der
Trennung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet zu Grunde (Art. 75 Abs. 1
BV, Art. 1 RPG). Ziel der Motion Zimmerli vom 3. Oktober 1990 zur Revision
des RPG war einerseits die Zonenkonformität für Bauten in der
Landwirtschaftszone neu zu umschreiben und andererseits eine gewisse
Lockerung für das Bauen ausserhalb der Bauzone zu erreichen (Botschaft des
Bundesrates vom 22. Mai 1996 zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über
die Raumplanung (RPG), BBl 1996 III 513, Ziff. 113, zit.: Botschaft).

Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG wurde von der Teilrevision des RPG vom 22. Mai 1996
nicht berührt. Nach wie vor sollen der Landwirtschaft genügend Flächen
geeigneten Kulturlandes erhalten bleiben (vgl. Art. 75 BV). Nach der
bundesrätlichen Botschaft kann die Zonenkonformität einzelner Bauvorhaben
auch unter dem neuen Art. 16a RPG nur bejaht werden, wenn dies zur
landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewirtschaftung unerlässlich ist.
Die Voraussetzungen der Zonenkonformität von Art. 16a RPG seien streng
auszulegen und auf Verordnungsstufe näher zu umschreiben. Es sei jedoch
darauf hinzuweisen, dass sich allfällige Neubauten auf das für die
landwirtschaftliche Tätigkeit Nötigste zu beschränken hätten (Botschaft,
Ziff. 204.1 f.).

2.4 Das Bundesgericht führte im BGE 112 Ib 404 E. 3 aus, Art. 16 Abs. 1 lit.
a aRPG lasse die Frage offen, ob die Hobbylandwirtschaft auch als
landwirtschaftliche Nutzung zu gelten habe. Das anzuwendende kantonale Recht
schloss diese von der Landwirtschaft aus. Die damals interessierende
kommunale Bestimmung unterschied zwischen ertragsorientierter (bzw.
mindestens kostendeckender) und rein hobbymässiger Landwirtschaft. Nach der
Ansicht des Bundesgerichts diente diese Unterscheidung dem an Bedeutung
gewinnenden Interesse, die eigentliche Landwirtschaft vor der
Konkurrenzierung durch andere Formen der Bodennutzung zu schützen, die nicht
auf ertragsorientierte oder wenigstens kostendeckende Ausübung angewiesen
seien. Eine auf diese Zielsetzung ausgerichtete Raumordnung rechtfertige sich
im Lichte von Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG und stehe daher im öffentlichen
Interesse. Sie halte sowohl vor der Eigentumsgarantie als auch vor der
Rechtsgleichheit stand.

2.5 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass der Ausschluss der
Freizeitlandwirtschaft in Art. 34 Abs. 5 RPV dem Sinn der verfassungsmässigen
Ordnung (und davon abgeleitet des RPG) entspricht. Nach wie vor geht es
darum, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes zu
sichern. Dies kann nur mit einer konsequenten Trennung von Bau- und
Nichtbauland erreicht werden. Der Bundesrat hat durch diese Präzisierung Art.
16a RPG in zulässiger Weise verdeutlicht und seine Vollzugskompetenz nicht
überschritten. Es besteht somit kein Anlass, Art. 34 Abs. 5 RPV nicht
anzuwenden.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht lehnte eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22
RPG ab. Das Hühnerhaus sei der Freizeitlandwirtschaft gemäss Art. 34 Abs. 5
RPV zuzuordnen. In der Landwirtschaftszone sei es damit nicht zonenkonform.
Die Dimensionen des Hühnerhauses und des bewirtschafteten Landes liessen eher
auf eine kleinere Zuchttätigkeit schliessen. Der tägliche Arbeitsaufwand der
Beschwerdeführerin betrage etwa vier bis fünf Stunden. Der künftige
monatliche Erlös sei auch eher marginal; die Tätigkeit sei klar defizitär
gewesen. Die Tierhaltung der Beschwerdeführer erreiche zwar ein gewisses
Mass. Es könne aber kaum von einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne
des Gesetzgebers gesprochen werden.

3.2 Die Beschwerdeführer bestreiten, sie betrieben lediglich eine
Freizeitlandwirtschaft. Zur Arbeitszeit der Beschwerdeführerin sei jene des
Beschwerdeführers an den Abenden und an den Wochenenden hinzuzurechnen.
Insgesamt resultiere ein gegenwärtiger Jahresaufwand von zirka 2'400 Stunden.
Der Beschwerdeführer werde nach seiner Pensionierung acht Stunden pro Tag im
Betrieb arbeiten. In Zukunft werde aus der Zuchttätigkeit ein realistisches
monatliches Einkommen von rund Fr. 800.-- angestrebt. Sie betrieben eine
bodenabhängige Tierhaltung. Die Futterbasis kauften sie zwar knapp
mehrheitlich zu. Sie könnten aber genügend Landwirtschaftsland für die
Futtermittelproduktion erwerben bzw. zupachten. Die Frage der Gewinn- und
Ertragsorientierung gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV dürfe nicht daran gemessen
werden, ob gegenwärtig ein Gewinn oder Verlust im fraglichen Betrieb erzielt
werde. Massgebend sei die bei den Beschwerdeführern vorhandene Gewinn- oder
Ertragsorientierung. Die Kleintierzucht dürfe als "lukrative
Einkommensquelle" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 24 RPG bezeichnet
werden; sie übersteige den zur Existenzsicherung verlangten Betrag.

3.3 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von den Beschwerdeführern
betriebene Zucht sei eine hobbymässig betriebene Tierhaltung, ist nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführer hielten in den letzten Jahren einen
durchschnittlichen Zuchtbestand von 20 Kaninchen, 18 Geflügel, 18 Tauben und
6 Landschildkröten. Nach ihren Darlegungen vergrössern sie gegenwärtig diesen
Bestand um drei bis fünf Schweine und drei bis fünf Ziegen. Sie erzielten
bislang noch keinen Gewinn, da die Investitionen nach ihren Angaben hoch
sind. Nach der Pensionierung des Beschwerdeführers in etwa sieben Jahren
(also 2009) wollen sie von seiner Pension und der Zucht leben. Dann müssten
aus der Zucht rund Fr. 800.-- pro Monat erwirtschaftet werden.

Die Art und die Anzahl der dauernd gehaltenen bzw. gezüchteten Tiere sprechen
eher für einen Kleinstgewerbebetrieb, auch wenn die Beschwerdeführer
angeblich einige zusätzliche Schweine und Ziegen anschaffen wollen. Ob sie in
der heutigen Situation einen Gewinn oder Verlust erzielen, ist weniger
entscheidend. Einzelne defizitäre Betriebsjahre ändern an einer vorhandenen
Gewinnorientierung kaum  etwas. Massgeblich ist jedoch, dass das Einkommen
der Beschwerdeführer aus ihrer Zuchttätigkeit in Zukunft bestenfalls ein
kleineres Nebeneinkommen darstellt. Ein ins Gewicht fallendes
Erwerbseinkommen wird jedenfalls nicht erzielt (vgl. dazu auch Urteil
1A.266/1999 vom 28. Juni 2000, E. 3). Ob die Beschwerdeführer je den von
ihnen behaupteten Geschäftserfolg erzielen werden, ist nicht gesichert. Zudem
wird dies erst nach der Pensionierung des Beschwerdeführers - im Jahre 2009 -
der Fall sein. Nicht ersichtlich ist ferner, auf welchen Grundlagen die
eingereichte Geschäftsplanung mit den angestrebten Gewinnaussichten (im Jahre
2003 Fr. 2'000.--, bis im Jahre 2009 Steigerung auf Fr. 12'000.-- ) beruht.
Die Beschwerdeführerin arbeitet aktuell täglich vier bis fünf Stunden im
Betrieb, der Beschwerdeführer an Abenden und Wochenenden. Insgesamt wenden
sie jährlich rund 2'400 Stunden auf. Der Beschwerdeführer will nach seiner
Pensionierung acht Stunden pro Tag in der Zucht arbeiten. Auch wenn der
Arbeitseinsatz der Beschwerdeführer möglicherweise ein gewisses Mass
erreichen wird, ändert dies nichts an der vorgenannten Beurteilung.
Massgebend ist nicht eine zukünftige mögliche Entwicklung, sondern der
Zeitpunkt der Gesuchsbewilligung. Heute betreiben die Beschwerdeführer eine
Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV. Der zeitliche Aufwand
für Freizeitbeschäftigungen kann durchaus beträchtlich sein, ohne dass
bereits eine berufliche Tätigkeit vorliegt. Die Beschwerdeführer sprechen
ferner selber lediglich von einem "landwirtschaftsähnlichen Betrieb". In
ihrem Gesuch vom 13. Juli 2001 um Entlassung aus dem bäuerlichen Bodenrecht
(Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, BGBB; SR
211.412.11) führen sie ferner aus, das Bauernhaus und die dazugehörige
Landfläche stellten "keine Existenz für einen selbständigen Erwerb" dar. Die
verwaltungsgerichtliche Qualifizierung des beschwerdeführerischen Betriebes
als Freizeitlandwirtschaftsbetrieb ist korrekt. Damit ist das Hühnerhaus in
der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV).

4.
4.1 Das Verwaltungsgericht erwog sodann, Art. 24c RPG sei nicht anwendbar. Die
Zonenwidrigkeit sei nicht durch den Gesetzgeber verursacht, sondern durch die
Aufgabe des landwirtschaftlichen Kleingewerbes seitens der ehemaligen
Eigentümerin des Betriebes vor mehr als zehn Jahren erfolgt.

4.2 Die Beschwerdeführerin gab am Augenschein vom 2. Mai 2002 vor
Verwaltungsgericht zu Protokoll, anfangs der 1980-er Jahre habe die ehemalige
Eigentümerin aufgehört, den Betrieb zu bewirtschaften. Sie habe aber noch
einige Hühner besessen. Der Vertreter des Amtes für Landwirtschaft führte
aus, der Betrieb sei seit mehr als zehn Jahren kein Landwirtschaftsbetrieb
mehr und sei aus dem bäuerlichen Bodenrecht entlassen worden. Die
Ökonomieteile seien nicht mehr genutzt und das Land an andere Bauern
verpachtet worden. Die ehemalige  Eigentümerin habe keine Grosstiere mehr
gehalten. Der Vertreter des Baudepartementes informierte, der Betrieb sei
1972 noch landwirtschaftlich bewirtschaftet worden.

4.3 Gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem
Bestand grundsätzlich geschützt. Zulässig sind die Erneuerung, die teilweise
Änderung, die massvolle Erweiterung und der Wiederaufbau (Abs. 2).

Der Anwendungsbereich von Art. 24c RPG ist auf Bauten und Anlagen beschränkt,
die nicht mehr zonenkonform, d. h. durch eine nachträgliche Änderung von
Erlassen oder Plänen zonenwidrig geworden sind (Art. 41 RPV; BGE 127 II 209
E. 2c). Die Bestandesgarantie von Art. 24c RPG erstreckt sich nur auf Bauten,
die erstens ausserhalb der Bauzonen liegen, zweitens rechtmässig erstellt
oder geändert wurden, drittens eine Rechtsänderung erfahren haben (im Rahmen
derer sie neu einer Nichtbauzone zugewiesen wurden), viertens infolge dieser
Rechtsänderung zonenwidrig geworden sind (da sie nicht landwirtschaftlich
genutzt waren) und fünftens noch bestimmungsgemäss nutzbar sind. Im Falle des
Wiederaufbaues muss schliesslich an der Nutzung ein ununterbrochenes
Interesse bestehen. Für über längere Zeit verlassene Bauten kommt ein
Wiederaufbau von vornherein nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 4 RPV; Bundesamt
für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, S. 46;
Bundesamt für Raumentwicklung, Bewilligungen nach Art. 24c RPG: Änderungen an
zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen, S. 5). Es geht damit in erster
Linie um Bauten, die vor dem 1. Juli 1972 in Übereinstimmung mit dem
materiellen Recht erstellt und aufgrund einer späteren Rechtsänderung
zonenwidrig geworden sind. Die Bestandesgarantie bezieht sich nicht auf
Bauten, bei denen die Zonenwidrigkeit ohne Rechtsänderung, sondern allein
durch tatsächliche Änderungen, wie namentlich die Aufgabe des
Landwirtschaftsbetriebes, entstanden ist (BGE 129 II 28 E. 4.2.1; Peter
Karlen, Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24-24d RPG, System der neuen
Regelung, in: ZBl 102/2001 S. 291, 296 f.).
4.4 Art. 41 RPV konkretisiert den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG; es geht
um Bauten, die durch eine nachträgliche Rechtsänderung zonenwidrig geworden
sind.

Die ehemalige Eigentümerin nutzte den in der Landwirtschaftszone liegenden
und vor 1972 erstellten Betrieb - er wurde 1972 noch landwirtschaftlich
genutzt (vgl. Ziff. 4.2) - ursprünglich zonenkonform. Mit der Aufgabe der
landwirtschaftlichen Tätigkeit anfangs der 1980-er Jahre wurde er
zonenwidrig. Mindestens zehn Jahre lang nutzte ihn niemand mehr
landwirtschaftlich.

4.5 Die Zonenwidrigkeit beruht vorliegend nicht auf einer Rechtsänderung,
sondern auf einem tatsächlichen Verhalten der ehemaligen
Grundstückeigentümerin. Nicht erheblich ist, ob das Hühnerhaus im Zeitpunkt
seiner Zerstörung noch nutzbar war. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend
erkannt hat, kommt damit ein Wiederaufbau des Hühnerstalles gestützt auf eine
Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG nicht in Frage.

5.
5.1 Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts erlaubt das solothurnische Recht
keine landwirtschaftsfremde Wohnnutzung der Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzone und auch keinen Wiederaufbau des abgebrannten Hühnerstalles (Art. 24d
RPG und § 38 PBG). Das Bauen für landwirtschaftsfremde Wohnnutzung ausserhalb
der Bauzone stehe unter dem Grundsatz "Wohnen bleibt Wohnen". Es gehe um die
Weiterverwendung der bestehenden Bausubstanz. Bauliche Vorkehren dürften zu
keinen wesentlichen Änderungen des äusseren Erscheinungsbildes führen. An-
oder Aufbauten im Zusammenhang mit der Zweckänderung seien deshalb
ausgeschlossen. Ausgangspunkt sei der Ist-Zustand der landwirtschaftlichen
Wohnbaute, Ökonomiebauten würden davon nicht erfasst. Dass Art. 24d RPG den
Wiederaufbau im Gegensatz zu Art. 24c RPG nicht erwähne, sei kein
gesetzgeberisches Unterlassen.

5.2 Die Beschwerdeführer halten dafür, die Auslegung des Verwaltungsgerichts
führe dazu, dass generell Ökonomiebauten oder Bauteile unter einem
Wiederaufbauverbot stünden. Die Grenzen für die Umwandlung ehemaliger
Ökonomiebauten von Bauernhäusern in Wohntrakte dürften nicht allzu eng
gezogen werden, da die Nutzung bestehenden Bauvolumens ebenfalls den
Zielsetzungen des RPG entspreche. Der Begriff des Ökonomietraktes, welcher
der landwirtschaftsfremden Wohnnutzung entzogen bleiben soll, müsse eng
verstanden werden. Entscheidend sei, ob sich die Bauten unter Einhaltung der
Voraussetzungen von Art. 24d Abs. 3 RPG landwirtschaftsfremd zu Wohnzwecken
nutzen liessen. Die landwirtschaftsfremde Wohnnutzung des Hauptgebäudes sei
zulässig. Das Halten und Züchten von Kleintieren gehöre zum ausserhalb der
Bauzone zulässigen Wohnen des Menschen und müsse demzufolge unter dem Aspekt
landwirtschaftsfremder Wohnnutzung nach Art. 24d RPG zulässig sein. Da die
Erhaltung einer solchen Baute oder Anlage als Wohnraum zulässig sei,

müsse auch deren Wiederaufbau gestattet sein. Das Hühnerhaus könne als Teil
des Hauptgebäudes, das zulässigerweise landwirtschaftsfremd zu Wohnzwecken
genutzt werde, wieder aufgebaut werden.

5.3 Nach Art. 24d RPG kann das kantonale Recht in landwirtschaftlichen
Wohnbauten landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zulassen. Es geht dabei um
Bauten, die bereits bis anhin landwirtschaftlich bewohnt wurden. Nach der
bundesrätlichen Botschaft können reine Ökonomiegebäude nicht in Wohnbauten
umgewandelt werden. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen ein Ökonomieteil
an ein Gebäude mit bestehender Wohnnutzung angebaut ist; der Ökonomietrakt
soll der Wohnnutzung entzogen bleiben. Die Revision des RPG bezweckt
ausschliesslich eine sinnvolle Weiterverwendung der bestehenden Bausubstanz
(Botschaft, Ziff. 208.2; vgl. auch: Muggli, a.a.O., S. 8; für eine etwas
weniger enge Auslegung des Begriffes "Ökonomietrakt" plädiert Stephan H.
Scheidegger, Neue Spielregeln für das Bauen ausserhalb Bauzonen, in: Baurecht
3/2000, S. 81, 86). Art. 24d Abs. 1 RPG und § 38 PBG verlangen, dass die
Baute in ihrer Substanz erhalten ist, d h. die statisch wichtigen Teile des
Gebäudes müssen in einem guten oder nur zu einem kleinen Teil in
erneuerungsbedürftigem Zustand sein; Ruinen scheiden aus. Kleinere bauliche
Anpassungen sind möglich, nicht aber Ersatzbauten, An- oder Aufbauten oder
Erweiterungen (Botschaft, Ziff. 208.2; Peter Hänni, Planungs-, Bau und
besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 205; Muggli, a.a.O., S.
8).

5.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer steht das Hühnerhaus nicht in
einem engen Zusammenhang mit der landwirtschaftsfremden Wohnnutzung. Vielmehr
soll der Stall als separates Neben- und Ökonomiegebäude neben dem Wohntrakt
wieder aufgebaut werden. Die Umnutzung gemäss Art. 24d RPG ist jedoch nur
beim eigentlichen (ehemals landwirtschaftlich genutzten) Wohngebäude oder
allenfalls noch bei bis anhin nicht genutzten Flächen unter dem Dach des
Hauptgebäudes oder im Übergangsbereich vom Wohnteil zu den Stallungen
möglich. Separat stehende Ökonomiebauten wie z. B. Stallungen kommen für die
Umnutzung kaum je in Frage (Scheidegger, a.a.O., S. 86).

Der Hühnerstall hat als ehemaliges Ökonomiegebäude nie landwirtschaftlichen
Wohnzwecken in Sinne von Art. 24d RPG gedient und kann schon von seinem
Volumen her nicht (landwirtschaftlichen oder landwirtschaftsfremden)
Wohnzwecken dienen. Da der Wiederaufbau in Art. 24d RPG und § 38 PBG nicht
vorgesehen ist, kann der in seiner Substanz nicht erhaltene Hühnerstall nicht
wieder aufgebaut werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer handelt es
sich hierbei nicht um ein gesetzgeberisches Versehen (vgl. den klaren
Wortlaut von Art. 24d Abs. 1 RPG und und § 38 PBG). Wenn die Beschwerdeführer
sodann "Tierhaltung als Wohnnutzung" geltend machen und daraus ableiten, sie
dürften den abgebrannten Stall zur Tierhaltung wieder aufbauen, verkennen sie
den Sinn von Art. 24d RPG. Mit der Revision war beabsichtigt, "eine
sinnvolle, auch mit Blick auf Raum und Landschaft vertretbare
Weiterverwendung der bestehenden Bausubstanz" zu erreichen (Botschaft, Ziff.
208.2). Die Beschränkung auf das bestehende Bauvolumen wurde als
ausserordentlich wichtig angesehen (Botschaft, Ziff. 206). Unter Art. 24d RPG
ist es daher nicht zulässig, ein abgebranntes, nicht mehr genutztes
Hühnerhaus in der Landwirtschaftszone zur landwirtschaftsfremden Tierhaltung
wieder aufzubauen. Nach dem Ausgeführten hat das Verwaltungsgericht
richtigerweise den Wiederaufbau des fraglichen Hühnerhauses gestützt auf Art.
24d RPG und § 38 PBG verweigert.

6.
6.1 Schliesslich lehnte es das Verwaltungsgericht ab, den Beschwerdeführern
eine ordentliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu erteilen. Weder
technische noch betriebliche Gründe sprächen für den Standort des
Hühnerhauses in der Landwirtschaftszone. Der zur Verfügung stehende Raum des
Ökonomieteils des Hauptgebäudes sei zudem nicht voll ausgeschöpft. Der freie
Raum liesse sich für die geplante Hühnerhaltung nutzen, ohne dass bauliche
Veränderungen in den Aussenbereich vorzunehmen wären. Das geplante Vorhaben
sei in der Bauzone zulässig. Die Standortgebundenheit sei nicht gegeben.

6.2 Die Beschwerdeführer rügen, das Verwaltungsgericht verkenne den Begriff
der negativen Standortgebundenheit. Dies verstosse gegen materielles
Bundesrecht und beinhalte unrichtige Erfahrungssätze. Das Verwaltungsgericht
habe den Sachverhalt offensichtlich aktenwidrig festgestellt.

Sie hätten ihre Liegenschaft in der Wohnzone in Gerlafingen gerade wegen der
Lärm- und Geruchsimmissionen ihrer Tierzucht verlassen müssen. Für die
Nachbarn sei die Zucht offensichtlich unzumutbar geworden. Das
Verwaltungsgericht sei der Ansicht, sie könnten die Hühner problemlos im
Hauptgebäude unterbringen. Die Erfahrung zeige aber, dass Hühnerhäuser wegen
der damit verbundenen Immissionen ausserhalb der eigentlichen Wohngebäude
errichtet würden. Das Hühnerhaus soll zudem am ehemaligen Standort wieder
hergestellt werden. Ein Alternativstandort sei nie ernsthaft ausfindig
gemacht oder belegt worden. Es sprächen auch keine überwiegenden öffentlichen
Interessen gegen das Bauvorhaben.

6.3 Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG kann nur erteilt werden, wenn
der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a)
und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen
entgegenstehen (lit. b). Eine Baute ist positiv standortgebunden, wenn sie
aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit
auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Negative
Standortgebundenheit liegt vor, wenn sich die geplante Nutzung aus bestimmten
Gründen nicht in einer Bauzone verwirklichen lässt (vgl. BGE 123 II 256 E.
5). Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. Es
kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch
auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. An die
Erfordernisse der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen,
da sonst die vom Raumplanungsgesetz geforderte Trennung von Bau- und
Nichtbaugebiet in Frage gestellt würde (BGE 124 II 252 E. 4 mit Hinweis).

6.4 Die Beschwerdeführer behaupten zu Recht nicht, dass das umstrittene
Gebäude positiv standortgebunden sei. Indessen sind sie der Ansicht, eine
Wohn-, Industrie oder Gewerbezone sei als Standort nicht geeignet. Das
Hühnerhaus sei daher negativ standortgebunden. Zu untersuchen ist damit, ob
der Hühnerstall in einer Bauzone überhaupt sinnvoll betrieben werden könnte
oder nicht. Für Tierheime ist die negative Standortgebundenheit in der Regel
zu bejahen, soweit sie immissionsträchtig sind. Zur Beurteilung der
Standortgebundenheit des Hühnerhauses sind jedoch nur die vom Stall
ausgehenden Emissionen entscheidend, die übrigen Auswirkungen der Tierhaltung
sind nicht zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführer stützen ihre Argumentation hauptsächlich auf zwei
Entscheide des Bundesgerichts ab. Im einen Entscheid ging es um eine
Hundezucht mit 60 Tieren (Urteil 1A.185/1988 vom 16. Juni 1989, publ. in: ZBl
91/1990, S. 187). Im anderen Entscheid war ein Tierheim für je 30 Hunde und
Katzen zu beurteilen (Urteil 1A.263/1992 vom 5. April 1994, publ. in: ZBl
96/1995, S. 166). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die Anzahl
der gehaltenen Tiere, deren Grösse und das Volumen der Gebäude in den beiden
Entscheiden wesentlich umfangreicher als bei ihnen. Ihr Zuchtbestand beträgt
lediglich 18 Geflügel und der Stall ist relativ klein. Von ihrem Hühnerhaus
werden ausserdem kaum vergleichbare Emissionen ausgehen wie von   einem
eigentlichen Tierheim. Ihre Situation lässt sich eher mit einer
nebenberuflich, eher hobbymässig betriebenen Pony- und Pferdezucht
vergleichen (vgl. Urteil 1A.178/1992 vom 15. Oktober 1993, publ. in: ZBl
95/1994, S. 81). Das Bundesgericht erkannte damals, diese Zucht sei mit rund
acht Tieren nicht negativ standortgebunden; es verweigerte dementsprechend
den Wiederaufbau einer abgebrochenen Scheune ausserhalb der Bauzone. In einem
weiteren vergleichbaren Fall entschied das Bundesgericht, eine als
Nebenerwerb bzw. als Hobby betriebene Papageien-Zucht (maximal 120 Tiere) sei
ausserhalb der Bauzone nicht negativ standortgebunden. Nach den zu
erwartenden Emissionen, aber auch bezüglich Art und Gestaltung gehörten
Gewerbebetriebe dieser Art grundsätzlich in eine Gewerbe- oder Industriezone
(Urteil 1A.145/1988 vom 7. April 1989, E. 3b). Das Hühnerhaus entspricht
letztlich auch nicht einem aktuellen und tatsächlichen Bedarf. Die
Beschwerdeführer halten 18 Geflügel und beabsichtigen, später einmal 36
Hühner zu halten. Ob dies jedoch je der Fall sein wird, ist unsicher. Die
entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind jedenfalls
unbestritten geblieben.

Die mit der vorliegenden Hühnerhaltung verbundenen Lärm- und
Geruchsemissionen stehen einem geeigneten Standort in der Bauzone nicht
entgegen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, handelt es sich beim
Hühnerstall um eine relativ kleine einfache Baute. Es ist davon auszugehen,
dass diese entsprechend schallisoliert und belüftet werden kann. Dass die
Nachbarn ein solches Haus in einer Wohnzone nicht tolerieren, ist denkbar;
grundsätzlich unzulässig ist es jedoch nicht. Es ist ferner ohne weiteres
möglich, das Vorhaben in einer weniger empfindlichen Bauzone zu realisieren.
Die Beschwerdeführer haben denn auch nicht nachgewiesen, dass kein Land in
einer Indus- trie- oder Gewerbezone erhältlich ist. Da sie die Futterbasis
mehrheitlich zukaufen, sind sie ausserdem nicht unbedingt auf einen Standort
in der Landwirtschaftszone mit entsprechendem Umschwung angewiesen. Das
Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten richtigerweise erkannt, das
Hühnerhaus sei nicht standortgebunden und demgemäss eine Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG verweigert.

7.
Insgesamt erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und
ist daher anzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind
keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bau- und Justizdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für
Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: