Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.129/2002
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1A.129/2002 /zga

Urteil vom 9. April 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter
Féraud, Catenazzi und Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Otzenberger,
Bruchstrasse 54, Postfach 7643, 6000 Luzern 7,

gegen

Gemeinderat Flühli, 6173 Flühli LU,
Regierungsrat des Kantons Luzern, 6002 Luzern,
handelnd durch das Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse
15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Natur- und Landschaftschutz,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 21. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
X. ________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. 2545 im Gebiet Wagliseiboden in
der Gemeinde Flühli. Die Parzelle umfasst eine Fläche von 10'593 m2.. Sie war
gemäss dem Teilzonenplan vom 10. Oktober 1977 einer eingeschossigen
Einfamilienhauszone zugeordnet. Im Jahre 1989 leitete die Gemeinde eine
Ortsplanrev8ision ein und legte u.a. den Teilzonenplan Wagliseiboden
öffentlich auf. Nach diesem Plan hätte die Parzelle Nr. 2545 einer Bauzone
zweiter Etappe zugeteilt und zusätzlich mit einer Gestaltungs- oder
Bebauungsplanpflicht belegt werden sollen. Das Nutzungsplanverfahren fand
jedoch keinen Abschluss.

B.
Bei der Inventarisierung der Moorgebiete von nationaler Bedeutung erwog die
zuständige Bundesbehörde, nahezu die gesamte Fläche der Parzelle Nr. 2545 dem
heutigen Flachmoorobjekt Nr. 3353 "Südlich Ober Saffertberg" gemäss Anhang 1
der Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von
nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33) zuzurechnen. Im
Vernehmlassungsverfahren kamen Zweifel auf, ob gewisse Teile des vorgesehenen
Schutzgebietes das Erfordernis der besonderen Schönheit und nationalen
Bedeutung (Art. 24sexies Abs. 5 aBV; heute: Art. 78 Abs. 5 BV) erfüllen
würden. Jedenfalls wurde die Fläche des Schutzobjekts redimensioniert und
u.a. die Parzelle Nr. 2545 vom Schutzperimeter ausgenommen.

C.
Parallel zur Bundesinventarisierung erarbeitete das Amt für Natur- und
Landschaftsschutz des Kantons Luzern (ANLS) die Grundlagen für
Bewirtschaftungspläne und das Justizdepartement des Kantons Luzern entwarf
eine Verordnung zum Schutz der Moore. Vom 5. August bis zum 4. September 1996
lagen der bereinigte Verordnungsentwurf und die dazugehörigen Schutzpläne
öffentlich auf. In diese Schutzplanung wurde die Parzelle Nr. 2545 als
Schutzgebiet von regionaler Bedeutung einbezogen. Dagegen erhob X.________
Einsprache beim Regierungsrat des Kantons Luzern, der sie insoweit guthiess,
als er im südöstlichen Bereich das Schutzgebiet um ca. 9,5 a verkleinerte. Im
Übrigen erliess er mit Beschluss vom 2. November 1999 die Verordnung zum
Schutz der Moore in den Gemeinden Ballwil, Entlebuch, Escholzmatt, Flühli,
Hasle, Lieli, Marbach, Root und Schüpfheim (MoorV) und die dazugehörigen
Schutzpläne. Nach dieser Schutzplanfestsetzung ist ein grosser Teil der
Parzelle Nr. 2545 der Zone Mahd zugeteilt. In dieser Zone sind ausser dem
Mähen alle landwirtschaftlichen Nutzungen untersagt (§ 7 MoorV). Sodann
dürfen - wie in allen von der MoorV erfassten Flächen - keine Bauten und
Anlagen errichtet sowie keine Terrain- und Bodenveränderungen vorgenommen
werden (§ 4 MoorV).

D.
X.________ zog den Entscheid des Regierungsrats an das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern weiter, welches mit Urteil vom 21. Mai 2002 die Beschwerde
abwies, soweit es darauf eintrat.

E.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat X.________ beim Bundesgericht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er
beantragt, der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid des
Regierungsrats seien aufzuheben und die Parzelle Nr. 2545 sei aus dem
Schutzplan zu entlassen und damit von der Unterstellung unter die
Moorschutzverordnung auszunehmen.

F.
Das Verwaltungsgericht und das für den Natur- und Landschaftsschutz neu
zuständige Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern beantragen die Abweisung
der Beschwerden. Die Gemeinde Flühli-Sörenberg unterstützt den Antrag des
Beschwerdeführers. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft  (BUWAL)
vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, eine Entlassung des
umstrittenen Grundstückes aus der regierungsrätlichen Schutzverordnung lasse
sich nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer und die Gemeinde Flühli-Sörenberg haben sich zur
Vernehmlassung des BUWAL geäussert, wobei sie an ihren Anträgen festhalten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben gegen einen kantonal letztinstanzlichen
Entscheid des Verwaltungsgerichts, der eine Verordnung des Regierungsrats zum
Schutz bestimmter Moore und ihrer Umgebung betrifft. Gemäss Art. 97 Abs. 1 OG
i.V.m. Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die sich auf
Bundesverwaltungsrecht stützen oder hätten stützen müssen. Die
staatsrechtliche Beschwerde ist nur subsidiär zulässig, wenn die behauptete
Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesgericht
angefochten werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.1 Die Schutzvorschriften der MoorV, durch welche die Nutzung der
ausgeschiedenen Schutzgebiete eingeschränkt wird, und die dazugehörigen
Schutzpläne bilden einen Nutzungsplan im Sinn von Art. 14 des Bundesgesetzes
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700; RPG), gegen den an sich
gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG nur die staatsrechtliche Beschwerde offen steht. Es
fragt sich indessen, ob die Zuteilung der umstrittenen Parzelle in die Zone
"Mahd" beziehungsweise die entsprechenden Nutzungsvorschriften ihre Grundlage
in bundesrechtlichen Bestimmungen über den Moor- und Biotopschutz haben.
Gegebenenfalls fällt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Betracht.

1.2 Es ist unbestritten, dass die Parzelle des Beschwerdeführers weder dem
Flachmoorobjekt von nationaler Bedeutung Nr. 3353 zugehört noch diesem als
Pufferzone zugeordnet worden ist. Die kantonalen Behörden haben sie als
Biotop von regionaler Bedeutung eingestuft. Nach Art. 18b des Bundesgesetzes
über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451; NHG) sorgen die
Kantone für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler
Bedeutung. Indessen sind sie bundesrechtlich zum Schutz derartiger Biotope
verpflichtet (Art. 18 NHG); was als schützwürdige Lebensräume für
einheimische Tier- und Pflanzenarten zu gelten hat, wird in erster Linie vom
Bundesrecht geregelt (Art. 18 Abs. 1 und Abs. 1bis NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 3
der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR
451.1]). Die im angefochtenen Entscheid bestätigte Unterschutzstellung der
umstrittenen Parzelle stützt sich somit - zumindest teilweise - auf
Bundesverwaltungsrecht, wovon auch das Verwaltungsgericht und der
Beschwerdeführer ausgehen. Streitig ist, ob die Parzelle ein Biotop
darstellt, dessen Unterschutzstellung unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit geboten erscheint. Das ist eine bundesrechtliche
Fragestellung, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen ist (vgl.
BGE 121 II 161 E. 2b S. 162 ff.; in 118 Ib 485 nicht veröffentlichte E. 1a;
Entscheid 1A.70/1998 vom 1. Dezember 1998 E. 2a und b, publ. in URP 1999 142;
Entscheid 1A.172/1994 vom 6. März 1995 E. 1, publ. in Pra 1996 11 26 und URP
1996 229). Dies gilt auch für die darauf Bezug nehmenden Rügen, die
Eigentumsgarantie sei verletzt worden und das Verwaltungsgericht habe nicht
alle Vorbringen hinreichend gewürdigt. Soweit der Beschwerdeführer auf § 5
des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18.
September 1990 hinweist, handelt es sich um Ausführungsrecht zum Bundesrecht,
dessen Missachtung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen ist. Im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auf sämtliche Vorbringen des
Beschwerdeführers eingegangen werden. Für die staatsrechtliche Beschwerde
besteht somit kein Raum mehr, weshalb auf dieses Rechtsmittel nicht
einzutreten ist.

1.3 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind offensichtlich erfüllt. Auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.

1.4 Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung
von Bundesrecht mit Einschluss der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 OG). Nachdem als Vorinstanz eine
richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht an die
Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Der Beschwerdeführer beklagt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das
Verwaltungsgericht habe sich mit bestimmten Vorbringen in der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Dezember 1999 und einer Eingabe vom 30.
November 2001 nicht genügend auseinandergesetzt. Damit bemängelt er die
Begründung des angefochtenen Entscheids, wobei er sich direkt auf die
verfassungsrechtliche Garantie beruft; jedenfalls macht er nicht geltend,
kantonalrechtliche Bestimmungen seien verletzt worden.

Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2
BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich
mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102  f.; 112
Ia 107 E. 2b S. 109 f.).

Das Verwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Dezember 1999
und der Eingabe vom 30. November 2001 auseinandergesetzt. Es hat die Qualität
und Schutzwürdigkeit bestimmter Teile der umstrittenen Parzelle anders
eingeschätzt als der Beschwerdeführer und dem öffentlichen Interesse an der
Unterschutzstellung mehr Gewicht beigemessen als den entgegenstehenden
privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darin kann jedoch keine
Missachtung der Begründungsanforderungen erblickt werden.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem
Vorschlag zur Wiederherstellung des Rieds auf den südlich und westlich an das
Grundstück Nr. 2545 angrenzenden Gebieten nicht auseinandergesetzt, kann auf
die Ausführungen unten, E. 3.7, verwiesen werden, wonach sich die Frage der
Anordnung ökologischer Ersatzmassnahmen nicht stellt.

Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, welche Vorbringen
das Verwaltungsgericht ausser Acht gelassen haben soll. Dies ist denn auch
nicht ersichtlich. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt
worden, erweist sich als unbegründet.

3.
3.1 Nach Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten
durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere
geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Abs. 1). Besonders zu schützen sind
Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken,
Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende
Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen
für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Art. 14 Abs. 3 NHV enthält
Kriterien und Indikatoren zur Bezeichnung und Bewertung schutzwürdiger
Biotope (vgl. dazu Florian Wild, Gegenstand und Vollzug des Biotopschutzes
nach NHG, URP 1999 765 ff., insbes. S. 775; Christoph Fisch, Neuerungen im
Natur- und Heimatschutz, URP 2001 S. 1117 ff., insbes. S. 1118 f.). In der
Liste der schützenswerten Lebensraumtypen (Anhang 1 zur NHV) finden sich die
Flachmoore; als charakteristische Zeigerplanzen werden u.a. Kleinseggenarten
genannt.

Sowohl bei der Ausscheidung dieser Biotope als auch bei der Anordnung von
Schutzmassnahmen trifft die zuständigen Behörden die Pflicht, die sich
gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen abzuwägen. Der
Auftrag zum Schutz von Naturgebieten gemäss Art. 18 ff. NHG bezweckt, die
Lebensgrundlage für Tier- und Pflanzenarten zu erhalten, deren Überleben
bedroht ist. Es sind um so strengere Schutzmassnahmen anzuordnen, je seltener
und bedeutender die an einem Ort vorkommende Tier- und Pflanzenwelt ist.
Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass Biotope in einer durch Zivilisation
und Technik intensiv genutzten Landschaft eine  Ausgleichsfunktion erfüllen
(BGE 118 Ib 485 E. 3b S. 489). Die Unterschutzstellung von Biotopen führt
regelmässig zu - unter Umständen empfindlichen - Einschränkungen des
Privateigentums. Solche sind nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse
liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen
(Art. 26 und 36 BV; BGE 118 Ib 485 E. 3b S. 489). Die bundesrechtlichen
Bestimmungen des NHG müssen unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden. Dabei steht den Kantonen
ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 118 Ib 485 E. 3a S. 488).

3.2 Nach den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wurde das umstrittene
Gebiet bereits 1987 als nahezu intaktes Kleinseggenried qualifiziert. In den
Jahren 1991/1992 wurde eine detaillierte Kartierung des schutzwürdigen
Geländes erstellt. Im Einspracheverfahren fand ein Augenschein statt, an
welchem auch ein Biologe des ANLS teilnahm. Dieser hielt einerseits fest,
dass vorab Kleinseggengräser als typische Vertreter eines Flachmoores
vorkämen, ebenso das Wollgrass. Andererseits räumte er ein, dass das Gelände
nicht überall gleich nass sei; im Bereich der Erschliessungsstrasse, die das
Schutzgebiet durchquert, sei der Anteil der Süssgräser denn auch etwas höher.
Da der pflanzenbiologische Befund auch vor Verwaltungsgericht umstritten war,
führte dieses einen weiteren Augenschein durch. Das Ergebnis ist in Erw. 3b
des angefochtenen Entscheids detailliert wiedergegeben. Schliesslich reichte
der Beschwerdeführer dem Gericht eine von ihm veranlasste gutachterliche
Stellungnahme der AG Natur und Landschaft, Aarau, mit einer Kartierung der
Moorvegetation ein. Diese Kartierung bestätigt, dass es sich überwiegend um
Gelände mit Moorvegetation handelt.

Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerdeschrift "im Grundsatz eine
bestimmte Schutzwürdigkeit des Geländes" ein. Damit erweist sich der
pflanzensoziologische Befund des Verwaltungsgerichts prinzipiell als
unbestritten. Gestützt darauf und nach Massgabe der Kriterien von Art. 14
Abs. 3 NHV bejahte das Verwaltungsgericht die Biotopqualität. Der
Beschwerdeführer zieht diese grundsätzlich nicht in Zweifel. Er bemängelt
hingegen die Interessenabwägung und hält die Unterschutzstellung für nicht
verhältnismässig.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, soweit auf dem umstrittenen
Grundstück ein Flachmoor bestehe, sei dieses bereits wesentlich
beeinträchtigt. Über das gesamte Grundstück führe eine Erschliessungsstrasse,
in welche Leitungen für die Überbauung des Gebietes eingebracht worden seien.
Beim Bau der Erschliessungsstrasse seien relativ beachtliche Aufschüttungen
und Abgrabungen vorgenommen worden. Bei der Parzelle Nr. 6 (gemäss
Parzellierungsplan) beziehungsweise beim dort errichteten Wendeplatz bestehe
eine erhebliche Abgrabung. In all diesen Bereichen sei keine oder nur noch
eine sehr eingeschränkte Moorvegetation vorhanden. Gleich verhalte es sich im
Bereich der Parzelle Nr. 7 und teilweise bei der Parzelle Nr. 8. Der
Beschwerdeführer verweist dabei auf den Kartierungsplan vom 12. November
2001, der dem privaten Gutachten der AG Natur und Landschaft beiliegt.

Dem Verwaltungsgericht ist nicht entgangen, dass einzelne Teilflächen des
umstrittenen Schutzgebietes keine oder nur eine beschränkte Moorqualität
aufweisen. In den Erwägungen wird einerseits auf das erwiesenermassen
gestörte Band entlang der Erschliessungsanlage (Strasse und Wendeplatz)
hingewiesen. Andererseits werden die Parzelle Nr. 7 sowie kleinere
Teilflächen auf den Parzellen Nrn. 8 und 9 erwähnt, wo eine Vegetation
vorhanden sei, die sich von einem typischen Flachmoor unterscheide. Als Grund
dafür gibt das Verwaltungsgericht an, die fraglichen Stellen seien Kuppen, wo
ein schnellerer Feuchtigkeitsentzug durch Wasserabfluss erfolge. Das
Verwaltungsgericht hat somit durchaus berücksichtigt, dass die Moorqualität
in gewissen Teilen des umstrittenen Schutzgebietes beeinträchtigt ist oder
fehlt. Den weitaus überwiegenden Teil qualifizierte es indessen als intaktes
Kleinseggenried, was aufgrund der getroffenen Beweiserhebungen nicht zu
beanstanden ist.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe 1988 die umstrittene Parzelle
im Vertrauen auf die mögliche Überbauung zu einem Preis von über Fr.
1'000'000.-- erworben. Das Grundstück sei bereits damals erschlossen gewesen.
Es habe keinerlei Anlass bestanden, an der Überbaubarkeit zu zweifeln. Dem
habe das Verwaltungsgericht bei der Interessenabwägung zu wenig Rechnung
getragen.
Das Verwaltungsgericht hat dem geltend gemachten finanziellen Interesse keine
massgebende Bedeutung beigemessen. Zwar habe die streitbezogene Parzelle
ehemals zur "Bauzone" Wagliseiboden gehört; der entsprechende Teilzonenplan
von 1977 habe sich indessen, obwohl er kurz nach dem Inkrafttreten des
eidgenössischen Raumplanungsrechts vom Regierungsrat genehmigt worden sei,
nicht am Bundesrecht orientiert, namentlich nicht an Art. 15 RPG. Die im
Jahre 1989 eingeleitete Revision des Teilzonenplanes sei nicht abgeschlossen
worden. Im Übrigen hätte nach der damaligen Planungsabsicht die umstrittene
Parzelle einer Bauzone zweiter Etappe zugeteilt werden sollen. Das
Verwaltungsgericht verneinte deshalb das Vorliegen einer Vertrauensbasis, die
bei der Interessenabwägung hätte berücksichtigt werden müssen.

Soweit die Unterschutzstellung von Biotopen die Änderung geltender
Nutzungspläne erfordert, müssen auch die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2
RPG erfüllt sein (BGE 118 Ib 485 E. 3c S. 490). Vorliegend fehlt eine
RPG-konforme Nutzungsplanfestsetzung. Es wird daher zu Recht nicht geltend
gemacht, die Schutzplanfestsetzung verletze Art. 21 Abs. 2 RPG. Andererseits
sind Schutzmassnahmen, die zu einer Auszonung von bisherigem Bauland führen,
nach den Grundsätzen über die materielle Enteignung entschädigungspflichtig
(Art. 5 Abs. 2 RPG). Gleich verhält es sich, wenn der Beschwerdeführer einen
Anspruch darauf haben sollte, dass seine Parzelle einer Bauzone zugeteilt
wird. In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer
Entschädigung wegen materieller Enteignung hingewiesen. Darüber hinaus musste
es dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erwerbs der
Parzelle an eine Überbauungsmöglichkeit geglaubt und deswegen einen
Baulandpreis bezahlt hatte, nicht weiter Rechnung tragen. Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem geltend gemachten
finanziellen Interesse kein ausschlaggebendes Gewicht beimass.

3.5 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass bei der Interessenabwägung
keine Rolle spielen darf, dass ursprünglich beabsichtigt war, die umstrittene
Parzelle im Bundesinventar (Flachmoorobjekt Nr. 3353 "Südlich Ober
Saffertberg") aufzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt und
einzig die regionale Bedeutung des Biotops berücksichtigt.

3.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers, das
Verwaltungsgericht habe einzelne Gesichtspunkte der Interessenabwägung
unzutreffend bewertet, als unbegründet. Grundsätzlich ist auch die
Gesamtwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Unter den
gegebenen Umständen konnte es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des
umstrittenen Moorgebietes höher einstufen als die entgegengesetzten privaten
Interessen des Beschwerdeführers.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Verhältnismässigkeitsprinzip
allerdings geboten, weitere Teile der Parzelle aus dem Schutzperimeter
auszunehmen; angesichts der teilweise beeinträchtigten Moorqualität hätte im
Rahmen eines Gestaltungsplanes zumindest gestattet werden müssen, möglichst
nahe an die Strasse Häuser zu stellen und das Umgelände freizuhalten; ein
solches Vorgehen sei gerade in einer Übergangszone von der Bauzone zum
Schutzgebiet sinnvoll.

Das Verwaltungsgericht hat eine derartige Überbauungsmöglichkeit - unter
Berücksichtigung eines angemessenen Strassenabstandes - als nicht
realisierbar erachtet. Zudem hat es festgehalten, dass die Einzonung der
trockenen Teilflächen zu einer isolierten "Minibauzone" führen würde, was
aber - weil den raumplanungsrechtlichen Grundsätzen widersprechend -
unzulässig sei. Schliesslich sei das qualitätsvolle Flachmoor vor
Bauaktivitäten im unmittelbar angrenzenden Umfeld zu schützen; denn das
Umland eines schutzwürdigen Geländes sei in die Schutzstrategie
einzubeziehen, damit eine drohende Gefährdung durch die umgebende Nutzung
vermieden werde.

Es ist fraglich, ob die trockenen Flächen isoliert einer Bauzone zugeteilt
werden dürften und gegebenenfalls ob die zuständigen Organe einer solchen
Zuteilung auch zustimmen würden. Dies ist jedoch nicht entscheidend. Wie das
Verwaltungsgericht zu Recht festhält, dürfen auch bei der Ausscheidung von
regionalen Biotopen über die Grenzen des eigentlich qualitätsvollen
Flachmoors hinaus ausreichende Pufferzonen ausgeschieden werden (Hans Maurer,
Kommentar zum Bundesgesetz über den Natur und Heimatschutz, Zürich 1997, Art.
18b, Rz 18). In dieser Hinsicht hat das Verwaltungsgericht das ihm zustehende
Beurteilungsermessen nicht überschritten. Auch unter dem Blickwinkel des
Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich die Ausscheidung des
Schutzgebietes nicht als bundesrechtswidrig.

3.7 Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf das südlich und westlich
der Parzelle Nr. 2545 ausgeschiedene Schutzgebiet, das der Zone "Weid"
zugewiesen ist. Nach seiner Ansicht könnte dort die Beweidung eingestellt und
die Drainage unterbrochen werden. Dann würde innert kurzer Zeit wiederum das
Ried entstehen, wie es früher bestanden habe. Gemäss § 5 Abs. 2 des
kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 18. September 1990
habe der Verursacher für einen angemessenen Ersatz im Sinne des ökologischen
Ausgleichs zu sorgen, wenn sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger
Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht
vermeiden lasse. Im Hinblick darauf erachtet es der Beschwerdeführer als
völlig unverhältnismässig, ein erschlossenes Baugebiet in einer zerstückelten
Moorfläche unter Schutz zu stellen, wenn mit wenig Aufwand im
Landwirtschaftsgebiet entsprechende Ersatzflächen geschaffen beziehungsweise
in früher bestehendes Ried zurückgeführt werden könnten.

Nachdem die Unterschutzstellung der umstrittenen Fläche nicht zu beanstanden
ist, stellt sich die Frage nicht, ob bei Anordnung ökologischer
Ersatzmassnahmen darauf hätte verzichtet werden können. Der Beschwerdeführer
kann aus der genannten kantonalen Bestimmung nichts für seinen Standpunkt
ableiten.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde
ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Flühli, dem
Regierungsrat des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern, Verwaltungsgerichtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt,
Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: