Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.127/2002
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1A.127/2002 /sta

Urteil vom 6. August 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Einwohnergemeinde Seewen, 4206 Seewen SO,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
Rötihof, 4509 Solothurn,
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 17. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn hat am 1. Februar 2002
festgestellt, dass der Wiederaufbau des Schuppens, der Abstellplatz und der
Zaun auf dem Grundstück GB Seewen Nrn. 1001 und 1102 das maximal zulässige
Mass einer Erweiterung nach Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) überschreite. Eine
Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden. Die Vergrösserung des
Schuppens dürfe nicht mehr als 30%, mithin 50 m2, betragen.

Eine gegen diese Verfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. Mai 2002 ab,
soweit es darauf eintreten konnte. Aus diesem Entscheid ergibt sich, dass
zwischen X.________ und dem kantonalen Bau- und Justizdepartement Uneinigkeit
darüber herrscht, welches Ausmass die Erweiterung des Schuppens aufweisen
dürfe. Dies gründe im Umstand, dass die Dimension der alten Remise nicht ganz
genau aus den Akten hervorgehe. Es sei Sache des Beschwerdeführers und der
Baubehörde zu klären, ob mit geeigneten Mitteln (z.B. Orthofotographie)
genauere Masse erhältlich gemacht werden könnten. Die nachgesuchte
Baubewilligung könne insbesondere nicht erteilt werden, weil die
eingereichten Pläne offensichtlich unzureichend, ja falsch seien. Nach § 6
der kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (KBV, BGS 711.61) seien
korrekte Pläne Voraussetzung jeder Baubewilligung. Es werde eine neue
Baueingabe einzureichen sein.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juni 2002 beantragt X.________
unter anderem, es sei festzustellen, dass seine Baueingabe vom 17. Oktober
2001 und 27. Dezember 2001 den Rahmen von Art. 24 ff. RPG und § 38 des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (PBG-SO, BGS 711.1,
in der Fassung vom 22. September 1996) einhalte bzw. nicht überschreite.
Zudem verlangt er die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis das
Baudepartement in Zusammenarbeit mit dem Gesuchsteller die effektive Grösse
der ursprünglichen Baute festgelegt habe. Für den Fall der Ablehnung seines
Sistierungsgesuchs ersucht der Beschwerdeführer um Einräumung einer
angemessenen Frist zur Begründung seiner Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er beabsichtige, die Grundfläche der
früheren Baute in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement feststellen zu
lassen, worauf er ein Ergänzungsgesuch einreichen wolle. Damit bringt er zum
Ausdruck, dass er der Auffassung des Verwaltungsgerichts zustimmt, wonach es
Sache des Beschwerdeführers und der Baubehörde sei, zu klären, ob mit
geeigneten Mitteln genauere Masse erhältlich gemacht werden können. Eine
Differenz zum angefochtenen Entscheid besteht lediglich darin, dass der
Beschwerdeführer sein Baugesuch aufgrund der zusätzlichen
Sachverhaltselemente ergänzen möchte, während das Verwaltungsgericht wegen
der Mängel des Baugesuchs eine neue Baueingabe für erforderlich hält. Zu
dieser für die vorliegende Angelegenheit entscheidenden Auffassung des
Verwaltungsgerichts äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort, obwohl
darin die Hauptbegründung für das Urteil des Verwaltungsgerichts liegt.

Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht zu sein, er könne sich dazu später
äussern, wenn das bundesgerichtliche Verfahren seinem Antrag entsprechend
sistiert werde. Dies trifft nicht zu. Die Beschwerdefristen gemäss Art. 106
Abs. 1 OG sind gesetzliche Fristen, die nach Art. 33 Abs. 1 OG nicht
erstreckt werden können. Auch eine allfällige Sistierung des Verfahrens
entbindet eine Partei nicht davon, fristgerecht eine Beschwerdeschrift
einzureichen, die den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 108 OG genügt.
Lassen die Begehren des Beschwerdeführers lediglich die nötige Klarheit
vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig
heraus, so ist dem Beschwerdeführer nach Art. 108 Abs. 3 OG eine kurze
Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Eine solche Nachfrist
erscheint erforderlich, wenn die Angaben in der Beschwerde unklar, d.h.
mehrdeutig sind. Die Nachfrist kann indessen nicht dazu dienen, eine
inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen (BGE 123 II 359 E. 6b/bb S.
369; 118 Ib 134 E. 2).

Nachdem sich der Beschwerdeführer mit der Hauptbegründung des angefochtenen
Entscheids überhaupt nicht auseinandersetzt, besteht für das Bundesgericht
kein Anlass, sich ohne entsprechende Rügen mit dem vom Verwaltungsgericht
erwähnten kantonalen Recht zu befassen. Daran vermöchte auch die vom
Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens nichts zu ändern. Da
die vorliegende Beschwerde den formellen Anforderungen an eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Lichte von Art. 108 Abs. 2 OG nicht genügt,
kann darauf nicht eingetreten werden, ohne dass eine Nachfrist zu
Verbesserung der Eingabe angesetzt werden müsste. Damit kann auch dem
Sistierungsantrag nicht entsprochen werden.

2.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch
ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 152 OG).

Angesichts der Umstände der vorliegenden Angelegenheit kann ausnahmsweise auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr, die grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen wäre, verzichtet werden (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der
Einwohnergemeinde Seewen sowie dem Bau- und Justizdepartement und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: