Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.123/2002
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1A.123/2002 /sch

Urteil vom 22. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG I.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, c/o
Grendelmeier Jenny & Partner, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,
Raumplanungs- und Baukommission Rüti,
Postfach 373, 8630 Rüti ZH,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.

Baubewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 8. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 24. September 2001 erteilte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti dem
Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG I.________ die baurechtliche
Bewilligung für sechs Mehrfamilienhäuser mit einer Autoeinstellhalle,
Autoabstellplätzen und Nebengebäude auf den Grundstücken Kat. Nrn. 6023, 6024
und 6507 - 6509 an der A.________-/B.________strasse in Rüti.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte X.________, welcher Eigentümer einer
Parzelle auf der den Baugrundstücken gegenüberliegenden Seite der
B.________strasse ist, bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich und
beantragte die Aufhebung der erteilten Baubewilligung. Die
Baurekurskommission III wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2002
ab.

X. ________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2002 abwies.

B.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Zudem
stellt er mehrere Eventualanträge für den Fall, dass das Bundesgericht in der
Sache endgültig entscheiden sollte.

Das Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG I.________ und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen in ihren Vernehmlassungen
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Raumplanungs- und Baukommission Rüti stellt sinngemäss dasselbe Begehren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten
Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 13 E. 1a S.
16; 127 II 198 E. 2 S. 201; je mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären
Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen kantonal
letztinstanzliche Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 und
Art. 98 lit. g OG), sofern keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der
Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch)
auf unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte
Anordnungen sowie auf übrigem kantonalen Recht  beruhenden Anordnungen, die
einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des
Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid
selbstständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum
Bundesrecht zu Grunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur
Verfügung (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262; 126 II 171 E. 1a S. 173).

1.2
1.2.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bauherrschaft sei umstritten. Im
Baugesuch, in der Verfügungsvereinbarung mit den Grundeigentümern und den
beiden öffentlichen Ausschreibungen des Bauprojekts sei der Name der
Baugesuchstellerin mit "I.________ AG" angegeben worden. Nachdem er das
Bauamt auf den fehlenden Handelsregistereintrag aufmerksam gemacht habe, habe
die Baubewilligungsbehörde in ihrer Baubewilligung den Namen eigenmächtig in
"Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG I.________" geändert. Es stelle sich
in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde nicht gegen
Art. 47 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) verstossen habe.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die
Verwendung des Firmennamens "I.________ AG" führe zur Gefahr von
Verwechslungen und Täuschungen. Nachbarn, Käufer von Wohneigentum,
Landeigentümer, Baumeister und Handwerker sollten gesichert davon ausgehen
können, dass die Bauherrschaft bzw. der Baubewilligungsadressat zweifelsfrei
feststehe.

1.2.2 Vorliegend geht es nicht um eine Registerangelegenheit, wie etwa die
Verweigerung des Handelsregistereintrags, welche verwaltungsrechtlicher Natur
ist (Art. 5 HRegV; BGE 121 III 368 E. 1 S. 370). Ob die
Baubewilligungsbehörde das Baugesuch mit dem von der Gesuchstellerin
angegebenen Kurznamen öffentlich ausschreiben durfte, und ob sie befugt war,
in der Baubewilligung an Stelle der Kurzbezeichnung den im Handelsregister
eingetragenen Firmennamen anzuführen, bestimmt sich nicht nach materiellem
Bundesverwaltungsrecht, sondern nach § 314 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz des
Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG). Nach dieser Bestimmung, auf
welche bereits die Baurekurskommission hingewiesen hatte,  hat die
Bekanntmachung die nötigen Angaben über Ort und Art des Bauvorhabens sowie
über den Gesuchsteller zu enthalten. Hierbei handelt es sich um
selbstständiges kantonales Recht, dessen Verletzung einzig mit
staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Dasselbe trifft auch auf die
vom Beschwerdeführer als Folge einer ungenügenden Bezeichnung in der
öffentlichen Ausschreibung des Baugesuchs geltend gemachten Verwechslungs-
und Täuschungsgefahr zu. Soweit der Beschwerdeführer jedoch der
Beschwerdegegnerin im Verkehr mit Dritten eine Verletzung der
Firmengebrauchspflicht im Sinne von Art. 47 HRegV vorwirft, handelt es sich
nicht um eine verwaltungsrechtliche, sondern eine zivilrechtliche
Angelegenheit (vgl. dazu BGE 128 III 224 E. 2d S. 227 f.). Streitigkeiten
hierüber fallen daher in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine reine Wohnüberbauung ausserhalb
des geschlossenen Siedlungsbereichs in einer Zone WG3 mit
Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III sei zonenwidrig.

Nach Art. 34 RPG ist auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von
Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG), über die Zonenkonformität von Bauten
und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne von
Art. 24-24d (Abs. 1). Andere Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind
endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht (Abs. 3).

Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin befindet sich unbestrittenermassen
nicht ausserhalb der Bauzonen. Für die Rüge, das Bauvorhaben sei zonenwidrig,
steht daher einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen.

1.4 Ebenfalls im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte mangelhafte Erschliessung der
Baugrundstücke zu prüfen.

1.5
1.5.1Der Beschwerdeführer behauptet des Weiteren, der Fachstelle Lärmschutz
der Baudirektion des Kantons Zürich sei nicht das hier zu beurteilende
Bauprojekt mit sechs Mehrfamilienhäusern, sondern ein solches mit bloss drei
Mehrfamilienhäusern unterbreitet worden. Falls die Grundstücke entgegen
seiner Auffassung als erschlossen zu gelten hätten, müssten gemäss Art. 30
Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) die strengeren Planungswerte der ES III
(60 dB (A) Tag / 50 dB (A) Nacht) eingehalten werden. Dies sei vorliegend
nicht der Fall. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die ebenfalls
lärmkritische Nord-Fassade des Hauses B sei nicht untersucht worden. Das
Verwaltungsgericht habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht abgeklärt.

1.5.2 Den zahlreichen Haupt- und Eventualbegehren in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht lässt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
kein Antrag entnehmen, wonach die Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV zu
untersuchen sei. Ebensowenig machte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe
geltend, der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz sei gar nicht das in der
Folge bewilligte Bauprojekt zur Prüfung unterbreitet worden und die
massgeblichen Planungswerte gemäss LSV seien nicht eingehalten. Soweit sich
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf diese
Verordnung berief, verlangte er einzig zu prüfen, ob die geplante Überbauung,
welche ausschliesslich Wohnbauten vorsieht, in der Mischzone WG3 zulässig
sei, obwohl dort die ES III gelte. Die erstmals vor Bundesgericht
vorgebrachten Begehren und Behauptungen zu den Lärmimmissionen stehen in
keinem Zusammenhang mit dieser Frage. Sie stellen daher eine unzulässige
Erweiterung des Streitgegenstandes dar, so dass darauf nicht eingetreten
werden kann (vgl. BGE 128 II 292 E. 7 S. 302; 127 II 306 E. 6c S. 313). Im
Übrigen hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Planfestsetzungen
anfechten müssen; eine akzessorische Überprüfung scheidet im vorliegenden
Verfahren aus.

1.6
1.6.1Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die ihm auferlegte
Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- verletze das Willkürverbot im Sinne von Art.
9 BV. Das Verwaltungsgericht habe die Streitsache nur summarisch und ohne
materielle Sachverhaltsermittlung beurteilt. Das im Zusammenhang mit der
Gebührenhöhe erwähnte Streitinteresse habe nicht er zu vertreten und es
stünden seinerseits auch keine finanziellen Interessen auf dem Spiel. Die
Rüge allgemeiner Rechtsverletzungen sei legitim und sollte nicht mit
überhöhten Gerichtskosten verhindert werden.

1.6.2 Gemäss § 40 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG;
GS 175.2) regelt das Verwaltungsgericht (Gesamtgericht) die Gebühren, Kosten
und Entschädigungen durch Verordnung. Der angefochtene Kostenentscheid des
Verwaltungsgerichts stützt sich demnach offensichtlich auf kantonales Recht.
Er ist somit nicht eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG und kann deshalb nicht selbstständig mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Da auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid des Verwaltungsgerichts
aus den vorerwähnten Gründen nicht eingetreten werden kann, ist auch der
Kostenentscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (BGE 122
II 274 E. 1b/bb S. 278).

1.7 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nicht eingetreten
werden. Dass der Beschwerdeführer allein dieses Rechtsmittel ergriffen hat,
schadet ihm jedoch nicht, sofern auch die Erfordernisse der staatsrechtlichen
Beschwerde erfüllt sind und die eingereichte Rechtsschrift als solche
behandelt werden kann (BGE 116 Ib 169 E. 1 S. 171 mit Hinweisen). Es ist
somit zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers diese Voraussetzungen
erfüllt.

2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer
mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist darauf
nicht einzutreten (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis).

2.2 Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist nach Art. 88 OG nur legitimiert, wer durch den angefochtenen
kantonalen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ist.
Diese können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht
geschützt sein. Zur Geltendmachung bloss tatsächlicher Interessen oder
allfälliger öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht
gegeben (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85; 123 I 41 E. 5b S. 42 f., je mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG sind
auch Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, eine Baubewilligung mit
staatsrechtlicher Beschwerde anzufechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit
sie die Verletzung von Normen geltend machen, die ausser den Interessen der
Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen.
Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften
befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten
betroffen werden (BGE 127 I 44 E. 2c S. 46; 118 Ia 112 E. 2a S. 116, 232 E.
1a S. 234). Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die genügend klar und
detailliert erhoben werden (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in der staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt
werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.

2.2.1 Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.
Seinen Einwänden gegen die geltende Zonenordnung, die angeblich mangelhafte
Erschliessung, die angewandten Belastungsgrenzwerte und die Zonenkonformität
der geplanten Überbauung ist weder zu entnehmen, inwiefern es sich bei den
von ihm angerufenen Bestimmungen um nachbarschützende Normen handelt, noch
inwiefern sich der Beschwerdeführer in deren Schutzbereich befindet und durch
die behaupteten widerrechtlichen Bauten betroffen wurde. Zudem unterlässt es
der Beschwerdeführer auch darzutun, in welchen verfassungsmässigen Rechten
und inwiefern er durch das Bauvorhaben verletzt wird. Auf die erwähnten Rügen
ist daher schon allein aus diesen Gründen im Rahmen der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass die Behauptungen über die
ungenügende Erschliessung und die unzulässige Anwendung der
Belastungsgrenzwerte neu sind, was (auch) im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - nicht zulässig
ist (Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch
(Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am
Main 1998, Rz. 2.50 und 2.51 S. 83 f.).
2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Betroffener
gegen den Kostenentscheid staatsrechtliche Beschwerde führen, auch wenn ihm
die Legitimation zur Anfechtung in der Hauptsache fehlt; denn durch den
Kostenentscheid wird er persönlich und unmittelbar in seinen Interessen
betroffen (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 255). Wird Willkür geltend gemacht, genügt
es nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der
Beschwerdeführer die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig bzw. nicht
angewandt worden sein soll, zu bezeichnen. Zudem hat er im Einzelnen
aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b
S. 495 mit Hinweisen). Dass und weshalb der angefochtene Entscheid im
Kostenpunkt in diesem Sinne nicht nur in der Begründung, sondern auch im
Ergebnis willkürlich sein soll, ist demnach in der Beschwerdeschrift
ausgehend von den massgebenden kantonalen Bestimmungen im Einzelnen
darzulegen. Eine derartige Darlegung ist der vorliegenden Beschwerde nicht zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer nennt keine Gesetzesvorschrift, bei deren
Anwendung zur Festsetzung der Gerichtsgebühr das Verwaltungsgericht in
Willkür verfallen sein soll. Demzufolge kann auch auf diese Rüge im Rahmen
der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der angefochtene Entscheid
entgegen § 10 Abs. 1 lit. c VRG (recte: § 10 Abs. 2 VRG) keine
Rechtsmittelbelehrung aufweist. Inwiefern er dadurch in seinen rechtlich
geschützten Interessen betroffen sein soll, legt er nicht dar, so dass darauf
nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist sein Einwand auch unbegründet. Nach §
10 Abs. 2 VRG ist die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung auf das zulässige
ordentliche Rechtsmittel beschränkt. Steht nur ein ausserordentliches
Rechtsmittel zur Verfügung, kann demnach auf eine Rechtsmittelbelehrung
verzichtet werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N.
47 zu § 10). Vor Bundesgericht zählt zu den ordentlichen Rechtsmitteln
namentlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während es sich bei der
staatsrechtlichen Beschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt.
Aufgrund der Begehren und der dazu angeführten Begründung in der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht war es offensichtlich, dass gegen den von diesem
gefällten Entscheid - unter Vorbehalt von Art. 88 OG - einzig die
staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist. Das Verwaltungsgericht durfte daher
von einer Rechtsmittelbelehrung absehen.

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht
eine Verletzung seines Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung und auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Begründungspflicht) vor.

3.1 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein
Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art.
88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls
nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am
Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer
im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam. Ist dies der Fall, kann er die
Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen
Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE
128 I 218 E. 1.1 S. 220). Der Beschwerdeführer kann daher beispielsweise
geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden,
er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge
zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht erhalten (BGE 120 Ia 220 E. 2a
S. 222). Hingegen geht es nicht an, dass auf dem Umweg über die Rüge der
Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Richter materielle Fragen zur
Prüfung vorgelegt werden. Der in der Sache nicht legitimierte
Beschwerdeführer kann daher weder die Beweiswürdigung kritisieren noch
geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Ebensowenig kann
er rügen, seine Anträge seien wegen Unerheblichkeit oder aufgrund
vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt worden. Die Beurteilung dieser
Fragen lässt sich nämlich regelmässig nicht von der Prüfung in der Sache
selbst trennen (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 235; 117 Ia 90 E. 4a S. 95).

3.2 Das Verwaltungsgericht legte dar, weshalb es die Rügen im Zusammenhang
mit der Firmenbezeichnung nur insoweit prüfte, als sie zur Aufhebung der
angefochtenen Baubewilligung führen könnten. Ebenso nahm es zur
Zonenkonformität des Bauvorhabens und zur akzessorischen Überprüfung der
Zonenzuweisung Stellung. Da sämtliche Einwände des Beschwerdeführers
offensichtlich unbegründet waren, durfte das Verwaltungsgericht sich mit
einer summarischen Begründung begnügen (§ 38 Abs. 1 VRG) und im Übrigen auf
den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III verweisen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer geltend
machen will, das Verwaltungsgericht sei auch unter diesen Voraussetzungen
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, kann darauf nicht eingetreten
werden. Die Beurteilung dieser Frage kann nämlich nicht von der Prüfung der
Sache selbst getrennt werden. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Rügen,
das Verwaltungsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
bzw. nicht abgeklärt und es sei auf seine Fragen und Argumente nicht
eingegangen. Demzufolge ist auch sein Gesuch um Einforderung des
Businessplans "Laufenbach", allfälliger Kaufverträge und der letzten
Jahresrechnung der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Von Vorneherein unbegründet
sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der
Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV im Zusammenhang mit der
Erschliessung und den Lärmimmissionen, da er dagegen vor Verwaltungsgericht
überhaupt keine Rügen vorgebracht hatte.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Veröffentlichung des vorliegenden
Entscheids. Eine Begründung dazu bringt er nicht vor.

Welche Entscheide des Bundesgerichts in der amtlichen Sammlung veröffentlicht
werden, ist Sache der jeweiligen Abteilungen (Art. 18 des Reglements für das
Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978, SR 173.111.1). Auf die
Anträge der Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Diesen steht
kein Anspruch zu, dass der sie betreffende Entscheid in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht wird. Gründe, dass vorliegend ausnahmsweise ein
derartiger Anspruch besteht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und
solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem
Antrag die öffentliche Verkündung des Urteils meint, erfolgt diese von Amtes
wegen. Sein Begehren erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

5.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde sowohl als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch als staatsrechtliche Beschwerde nicht
eingetreten werden. Was das Begehren um Veröffentlichung des vorliegenden
Urteils betrifft, ist darauf nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat er die
anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Raumplanungs- und Baukommission Rüti und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: