Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.119/2002
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1A.119/2002 /kra

Urteil vom 26. September 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

B. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ammann,
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster,

gegen

Gemeinderat A.________,
Kantonales Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz, Postfach 260, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 6431 Schwyz, vertreten durch den Vorsteher
des Justizdepartements des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1200,
6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Abbruchverfügung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. April 2002.

Sachverhalt:

A.
B. ________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. XXXX in A.________. Das
ehemalige Bauernhaus liegt ausserhalb des Baugebietes in der
Landwirtschaftszone. Nach diversen bewilligten baulichen Vorkehren beantragte
B.________ 1998 eine Vorabklärung durch das kantonale Amt für Raumplanung
(ARP), weil er einen Keller erstellen wollte. Das ARP konnte jedoch keine
Bewilligung in Aussicht stellen.

B.
Im Frühjahr 2000 stellte der Gemeinderat A.________ auf dem Grundstück Nr.
XXXX verschiedene nicht bewilligte bauliche Massnahmen und Zweckänderungen
fest, u.a. die Erstellung eines Kellers von 175 m². Daraufhin verhängten die
Gemeinde und das ARP einen sofortigen Bau- und Nutzungsstopp.

C.
Das ARP versagte am 29. September 2000 u.a. die nachträgliche
Ausnahmebewilligung für den Ausbau des Kellers und verfügte, der Keller sei
innert 6 Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung abzubrechen resp.
zurückzubauen. Unter Berücksichtigung der Rutschtendenz des Hanges könne die
hangnähere, südliche Wand des Kellers als Stützmauer bestehen bleiben. Die
gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons
Schwyz am 25. September 2001 ab. Hierauf gelangte B.________ ans kantonale
Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 19. April 2002
abwies und den Abbruch des Kellers schützte.

D.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes erhob B.________ am 10. Juni
2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides. Weiter sei Ziff. 5 der
Verfügung des ARP vom 29. September 2000 und der Beschluss der Gemeinde
A.________ vom 30. Oktober 2000 aufzuheben, soweit der Abbruch der
Kellerdecke und das vollständige Auffüllen des Kellers mit Erdreich
angeordnet worden seien. Gleichzeitig wird um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung ersucht.

E.
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
verzichtet auf eine Stellungnahme, da die Beschwerde keine grundsätzlichen
planerischen oder planungsrechtlichen Fragen aufwerfe.

F.
Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Kammer hat der Beschwerde am 15.
Juli 2002 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG ist nach Art. 34 Abs. 1 RPG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig. Dieses Rechtsmittel
kann ebenfalls gegen Anordnungen ergriffen werden, die einen hinreichend
engen Sachzusammenhang zu einer im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu beurteilenden Frage aufweisen (BGE 124 II 398 E. 1c S. 401; 123 II 359 E.
1a/aa S. 361). Vorliegend kann der Beschwerdeführer daher nicht nur rügen,
das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung
des Kellerbaus zu Unrecht verneint, sondern er kann auch die damit in engem
Sachzusammenhang stehende Weigerung, die Abbruchverfügung vom 29. September
2000 resp. vom 30. Oktober 2000 aufzuheben, beanstanden. Der Beschwerdeführer
ist als Eigentümer des umstrittenen Kellers zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
legitimiert (Art. 103 lit. a OG). Auf sein frist- und formgerecht eingelegtes
Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.
Unbestritten ist, dass der Keller mit einer Nutzungsfläche von 175 m² nicht
bewilligt werden kann, weil der zulässige Rahmen nach Art. 24 Abs. 2 aRPG
resp. Art. 24 c RPG bereits ausgeschöpft ist. Der Beschwerdeführer rügt aber,
die Vorinstanz verletze das verfassungsmässige Prinzip der
Verhältnismässigkeit. Der ursprüngliche Zustand könne wieder hergestellt
werden, ohne dass der grösste Teil der Kellerdecke abgebrochen werden müsse
und ohne dass der Keller vollständig mit Erdreich zu füllen sei. Durch das
Zumauern der Zugänge oder das Ausschäumen des ganzen Raums könne die Nutzung
des Kellers ohne weiteres verhindert werden.

2.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber
oder von der Behörde gewählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten
Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der
angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten
Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen.
Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (vgl. BGE
128 I 3 E. 3e/cc S. 15; 126 I 112 E. 5b S. 119 f., je mit Hinweisen).

Der Kellereinbau erfolgte wider besseres Wissen. Indessen kann sich auch ein
Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber einem
Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in
Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum
Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an
der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen
und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248 E. 4a S. 255 mit
Hinweisen).

2.2 Die fragliche Baute widerspricht den materiellen Bauvorschriften in
krasser Weise; es wurde eine zusätzliche Nutzungsfläche von 175 m²
geschaffen. Von einer bloss geringfügigen Missachtung der gesetzlichen
Vorschriften kann nicht die Rede sein. Dementsprechend ist das öffentliche
Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sehr stark zu
gewichten. Dem stehen an privaten Interessen des Beschwerdeführers im
Wesentlichen Vermögensinteressen entgegen, nämlich ein Verlust der
Erstellungskosten zuzüglich Abbruch- und Wiederherstellungskosten. Diese
wiegen zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentlichen, für den
Abbruch und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sprechenden
Interessen bei weitem übertroffen (vgl. BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Der
Beschwerdeführer hat mit dem umstrittenen Kellerbau eines der wichtigsten
Prinzipien des Raumplanungsrechtes verletzt, nämlich den Grundsatz der
Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet. Das Verwaltungsgericht hat
die Abbruchverfügung zu Recht geschützt.

2.3 Man mag dem Beschwerdeführer zugestehen, dass der Kellerdecke
Hangstabilisierungsfunktion zukommt. Es steht ihm frei - nach Einholung der
erforderlichen Bewilligung - weitere Massnahmen zur Hangsicherung
vorzunehmen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen (Zumauern, Ausschäumen des
Raums) ist aber nicht gewährleistet, dass der Keller im Nachhinein nicht doch
einer rechtswidrigen Nutzung zugeführt wird. Insbesondere kann auch hinter
zugemauerten Wänden ein Boden eingezogen werden, ohne dass die Behörde etwas
davon merkt. Die vom Beschwerdeführer bevorzugten Lösungen würden eine
ständige baupolizeiliche Kontrolle bedingen, um sicherzustellen, dass die
widerrechtliche Nutzung des diesfalls noch immer vorhandenen Raumes
unterbleibt. Das einzige geeignete Mittel, um dem rechtswidrigen Zustand
wirkungsvoll ein Ende zu setzen, ist der Abbruch, wie ihn die kantonalen
Instanzen verlangt haben. Es kommt hinzu, dass das ARP dem Beschwerdeführer
entgegengekommen ist, indem die hangnähere, südliche Wand des Kellers als
Stützmauer belassen werden kann.

2.4 Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hält vor dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.

3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich
unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind
keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat A.________, dem
Kantonalen Amt für Raumplanung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des
Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: