Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.118/2002
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1A.118/2002 /zga

Urteil vom 28. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Daniela
Thiel-Panico, Dorfstrasse 16, Postfach 255, 6341 Baar,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Deutschland - B 131141,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bundesamts für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 7. Mai 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 24. Januar 2002 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg um die
Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 1988 wegen
mehrfachen Betrugs, Verletzung der Buchführungspflicht, Bankrotts, falscher
Versicherung an Eides statt und Umsatzsteuerhinterziehung. Mit Beschluss vom
27. August 1993 hatte das Amtsgericht Ludwigsburg die Strafaussetzung zur
Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte gegen die Auflage, nach Kräften
den durch seine Taten verursachten Schaden wiedergutzumachen, gröblich und
beharrlich verstossen habe und seinen Wohnsitz gewechselt habe, ohne dies
weisungsgemäss dem Amtsgericht mitzuteilen.

B.
Am 14. März 2002 erliess das Bundesamt für Justiz einen
Auslieferungshaftbefehl gegen X.________. Dieser wurde am 19. März 2002
verhaftet und befindet sich seither in Auslieferungshaft.

C.
Am 7. Mai 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von
X.________ an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen des
Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. Januar 2002 zugrunde liegenden
Straftaten, mit Ausnahme der Umsatzsteuerhinterziehung.

D.
Hiergegen erhob X.________ am 7. Juni 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht. Er beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben
und die Auslieferung abzulehnen; eventualiter sei die noch zu verbüssende
Strafe in der Schweiz zu vollziehen. Er ersucht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung in der Person von
Rechtsanwältin Daniela Thiel-Panico.

E.
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner
Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Auslieferungsfragen sind in erster Linie aufgrund der massgebenden
Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische
Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) samt
Zweitem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (SR 0.353.12), dem sowohl die
Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, ferner der ergänzende Vertrag
zwischen diesen beiden Staaten vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag, ZV; SR
0.353.913.61). Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und seine Verordnung vom 24.
Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) kommen nur zur Anwendung, wenn eine
staatsvertragliche Regelung fehlt oder die Voraussetzungen und Bedingungen
der Auslieferung nicht abschliessend regelt, oder wenn das innerstaatliche
Recht das für die Auslieferung günstigere Recht darstellt (BGE 122 II 140 E.
2 S. 141 f., 373 E. 1a S. 375).

1.2 Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes ist unmittelbar die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde des legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.

2.
Es ist unbestritten, dass die Auslieferungsvoraussetzungen gemäss EAUe und
Zusatzvertrag vorliegen und dass keiner der im EAUe ausdrücklich genannten
Verweigerungsgründe gegeben ist. Insbesondere ist weder nach deutschem noch
nach schweizerischem Recht bisher die Vollstreckungsverjährung eingetreten
(Art. 10 EAUe; vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 3 i.V.m. § 79a Ziff. 2 lit. b deutsches
StGB und Art. 73 Ziff. 1 i.V.m. Art. 74 schweizerisches StGB).

3.
3.1Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, der Auslieferungsentscheid
verletze Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Er lebe seit Mai 2000 im Kanton Zug in der
Schweiz und habe am 2. Juli 2000 eine Schweizer Bürgerin geheiratet, die
schon seit 20 Jahren im Kanton Zug lebe. Er habe sich in Baar integriert und
habe seit dem 1. Oktober 2000 eine feste Anstellung bei der A.________. Eine
Auslieferung nach Deutschland sei unter Berücksichtigung seiner beruflichen
und familiären Situation unverhältnismässig. Seine Inhaftierung werde von
seiner Ehefrau als "totale Katastrophe" erlebt. Eine Auslieferung nach
Deutschland würde ihn aus seinem geordneten Lebensrhythmus reissen und die
psychische und physische Existenz von ihm und von seiner Ehefrau gefährden.
Als besonderer Umstand sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die
dem Auslieferungsgesuch zugrunde liegenden Delikte vor über 20 Jahren
begangen wurden und er inzwischen vollständig resozialisiert sei.

3.2 Nach Art. 37 Abs. 1 IRSG besteht die Möglichkeit, die Auslieferung
abzulehnen, wenn die Schweiz die Verfolgung der Tat oder die Vollstreckung
des ausländischen Strafentscheides übernehmen kann und dies im Hinblick auf
die soziale Wiedereingliederung des Verfolgten angezeigt erscheint. Das EAUe
kennt jedoch keine vergleichbare Ablehnungsmöglichkeit: Verlangt der
ersuchende Staat nicht die Übernahme der Strafverfolgung bzw. der
Vollstreckung durch die Schweiz sondern die Auslieferung des Verfolgten, ist
die Schweiz staatsvertraglich verpflichtet, diesem Begehren stattzugeben,
sofern die Auslieferungsvoraussetzungen nach EAUe erfüllt sind. Sie kann sich
nicht auf ihr innerstaatliches Recht, namentlich auf Art. 37 Abs. 1 IRSG,
berufen, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen (BGE 122 II 485 E. 3 a und
b S. 487 f.).
3.3 In BGE 122 II 485 (nicht veröffentlichte E. 3e) hat das Bundesgericht
aufgrund aussergewöhnlicher familiärer Verhältnisse die Auslieferung gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 EMRK abgelehnt. Im damaligen Fall lebte der Verfolgte in
enger Lebensgemeinschaft mit seiner schwangeren, zu 100% invaliden,
depressiven und suizidgefährdeten Freundin und deren Kindern. Wie das
Bundesamt für Justiz im angefochtenen Entscheid und in seiner Vernehmlassung
zu Recht ausführt, liegen im vorliegenden Fall keine derartigen
Ausnahmeverhältnisse vor: Der Beschwerdeführer hat keine Kinder; seine
Ehefrau wird während der maximal zweijährigen Trennung brieflich und
telefonischen Kontakt mit ihm halten und ihn im Gefängnis des an die Schweiz
angrenzenden Landes Baden-Württemberg besuchen können. Unter diesen Umständen
geht der Eingriff in das Familienleben nicht über die mit dem Strafvollzug
bzw. der Auslieferung zwangsläufig verbundene Belastung hinaus.

3.4 Alle übrigen mit der Auslieferung verbundenen Nachteile - insbesondere
der Verlust des Arbeitsplatzes und die Gefährdung der bisher gelungenen
Resozialisierung des Beschwerdeführers - können von der ersuchten Behörde im
Auslieferungsverfahren nach EAUe nicht berücksichtigt werden. Der
Beschwerdeführer hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, eine Nachholung
der beim Widerruf der Strafaussetzung im Jahre 1993 unterbliebenen Anhörung
durch das Amtsgericht Ludwigsburg gemäss § 33a dt. StPO zu verlangen (vgl.
BGHSt 26 127, insbes. E. 3 S. 130 f.; OLG Stuttgart, NJW 1983 1987; Günter
Gribbohm in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl., § 56f StGB Rz 59;
Günter Wendisch in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das
Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl. § 33a StPO Rz 17). Er kann somit
Einwendungen gegen den Widerruf einschliesslich neuer Tatsachen, die eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, noch im Nachhinein einer
gerichtlichen Überprüfung unterbreiten (BGHSt 26 127, 130). Hierzu wird er
allerdings darlegen müssen, dass er sein Anhörungsrecht nicht verwirkt hat,
d.h. von ihm kein früheres Tätigwerden erwartet werden konnte
(Löwe/Rosenberg-Wendisch, § 33a Rz 18).

4.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das deutsche Auslieferungsgesuch
widerspreche Treu und Glauben, weil die deutschen Behörden seinen
Aufenthaltsort schon viel  früher hätten ausfindig machen und die
Auslieferung somit früher hätten beantragen können. Statt dessen seien sie
untätig geblieben bis kurz vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung (im
Jahre 2003).

4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der allgemeine
völkerrechtliche Grundsatz des guten Glaubens einer Auslieferung
entgegenstehen, wenn der ersuchte Staat Zwang, List oder missbräuchliche
Machenschaften angewendet hat, um den Verfolgten zu veranlassen, sich in sein
Hoheitsgebiet oder in das Gebiet eines anderen Staates zu begeben, wo ihm die
Auslieferung droht. Der gute Glaube des ersuchenden Staates wird vermutet,
mit der Folge, dass sich die Schweiz nur bei nachgewiesener bzw.
offensichtlicher Bösgläubigkeit des ersuchenden Staates seiner
staatsvertraglichen Auslieferungspflicht entziehen kann  (BGE 117 Ib 337 E. 2
S. 340 f.).
4.2 Im vorliegenden Fall wirft der Beschwerdeführer den deutschen Behörden
einzig vor, zu lange mit der Stellung eines Auslieferungsgesuchs gewartet zu
haben, bis kurz vor Eintritt der Vollstreckungsverjährung.

4.2.1  Aus den Auslieferungsunterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer
1993 seinen damaligen Wohnsitz in Stuttgart verliess, ohne den
Wohnsitzwechsel weisungsgemäss dem Amtsgericht Ludwigsburg mitzuteilen. Das
Amtsgericht hielt deshalb in seinem Beschluss vom 27. August 1993 fest, dass
der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. Sein  Aufenthalt in der
Schweiz wurde erst Ende Oktober 2000, im Rahmen einer Anfrage der Deutschen
Botschaft in Bern im Zusammenhang mit der Erteilung eines neuen Reisepasses
bekannt (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Januar
2002, S. 2). Als sich die deutsche Staatsanwaltschaft der Ausstellung eines
neuen Passes widersetzte, ersuchte der Beschwerdeführer das Justizministerium
Baden-Württemberg, die Strafe auf dem Gnadenweg zur Bewährung auszusetzen.
Dieses Gesuch wurde am 15. November 2001 abgewiesen. Kurz darauf, am 17.
Januar 2002, bat die Staatsanwaltschaft Stuttgart das Justizministerium, die
schweizerische Regierung um Auslieferung des Beschwerdeführers zu ersuchen.
Das Auslieferungsgesuch wurde nur wenige Tage später, am 24. Januar 2002,
gestellt. Die deutschen Behörden stellten somit relativ rasch das
Auslieferungsgesuch, nachdem ihnen der Aufenthalt des Beschwerdeführers in
der Schweiz bekannt geworden war.

4.2.2 Der Beschwerdeführer macht jedoch in seiner Replik geltend, den
deutschen Behörden hätte seit 1992 bekannt sein müssen, dass er sich in
Benissa (Alicante/Spanien) aufhalte. Er habe bei den spanischen Behörden eine
mehrjährige Aufenthaltsbewilligung beantragt und habe seinem Gesuch ein
polizeiliches Führungszeugnis beilegen müssen, welches er bei der zuständigen
Behörde in Deutschland bestellt habe. Zudem habe er 1992 Kontakt mit dem
deutschen Konsulat in Alicante gehabt und habe dort seine Adresse
hinterlassen. Insofern sei sein Aufenthaltsort - entgegen den Feststellungen
im Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg - nicht unbekannt gewesen.
Die deutschen Behörden hätten somit das Auslieferungsgesuch schon viel früher
stellen können und nicht erst ein paar Monate vor Ablauf der
Vollstreckungsverjährung.
Zum Beleg hat der Beschwerdeführer eine am 2. September 1992 in Alicante
ausgestellte Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Diesem Dokument lässt sich
allerdings nicht entnehmen, inwiefern sein Aufenthaltsort auch den deutschen
Behörden bekannt war oder hätte sein müssen. Weitere Abklärungen zu dieser
Frage erübrigen sich jedoch.

4.2.3 Gemäss Art. 10 EAUe kann ein Auslieferungsgesuch zur Vollstreckung
eines rechtskräftigen Urteils bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung
gestellt werden. Die Schweiz ist grundsätzlich verpflichtet, einem derartigen
Gesuchen stattzugeben, ohne Rücksicht darauf, ob und inwiefern es den
Behörden des ersuchenden Staates möglich gewesen wäre, das
Auslieferungsgesuch schon früher zu stellen. Ein Verstoss gegen Treu und
Glauben könnte allenfalls vorliegen, wenn der Verfolgte aufgrund der
besonderen Umstände des Falles - beispielsweise aufgrund einer Vereinbarung
mit den Strafverfolgungsorganen des ersuchenden Staates - darauf vertrauen
durfte, dass seine Auslieferung nicht mehr verlangt werde, und sich im
Vertrauen darauf in ein Land begeben hat, in welchem ihm erstmals die
Auslieferung drohte.

4.2.4 Im vorliegenden Fall haben die deutschen Behörden weder dem
Beschwerdeführer noch Spanien oder der Schweiz gegenüber auf die Auslieferung
verzichtet. Die lange Zeitdauer zwischen dem Widerruf der Strafaussetzung zur
Bewährung und dem Auslieferungsgesuch beruhte vielmehr auf dem den deutschen
Justizbehörden unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers. Der
Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, dass er seinen Wohnsitzwechsel
weisungsgemäss dem Amtsgericht Ludwigsburg mitgeteilt oder sich beim
Einwohnermeldeamt in Stuttgart ordnungsgemäss abgemeldet hätte. Unter diesen
Umständen kann die späte Stellung des Auslieferungsgesuchs jedenfalls nicht
als  Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gewertet werden,
selbst wenn es den deutschen Behörden möglich gewesen wäre, seinen Aufenthalt
früher zu ermitteln, z.B. durch Anfragen bei allen deutschen Konsulaten. Dies
gilt umso mehr, als auch Spanien Vertragsstaat des EAUe ist und den
Beschwerdeführer nach Deutschland ausgeliefert hätte. Hätten die  deutschen
Behörden das Auslieferungsgesuch schon früher gestellt, wäre der
Beschwerdeführer somit ebenfalls ausgeliefert worden und hätte seine
Freiheitsstrafe in Deutschland verbüssen müssen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Da die
Voraussetzungen gemäss Art. 152 OG vorliegen, ist dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung zu bewilligen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
a) Es werden keine Kosten erhoben.
b) Rechtsanwältin Daniela Thiel-Panico, Baar, wird als amtliche Vertreterin
des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.--
ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: