Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.116/2002
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1A.116/2002 /sta
1P.306/2002

Urteil vom 17. November 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.Y.D.________,
5.Z.D.________,
6.E.________,
7.F.________,
8.G.________,
9.H.________,
10.I.________,
11.J.________,
12.K.________,
13.Y.L.________,
14.Z.L.________,
15.M.________,
16.N.________,
17.Y.O.________,
18.Z.O.________,
19.Y.P.________,
20.Z.P.________,
21.Q.________,
22.R.________,
23.Y.S.________,
24.Z.S.________,
25.Y.T.________,
26.Z.T.________,
27.U.________,
28.V.________,
29.W.________,
30.Y.X.________,
31.Z.X.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Tim Walker,
Hinterdorf 27, 9043 Trogen,

gegen

Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,
Baarerstrasse 12, 6300 Zug,
Stadtrat von Zug, 6300 Zug,
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, Postfach 156, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa
6, Postfach 760, 6301 Zug.

Baubewilligung (Mobilfunkantenne),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 3. April 2002.
Sachverhalt:

A.
Die Orange Communications SA plant den Bau einer Mobilfunkanlage mit drei
GSM-Mobilfunkantennen und zwei Richtfunkantennen auf dem Dach des Wohnhauses
Leimatt A in Oberwil-Zug. Am 12. Juni 2001 erteilte der Stadtrat Zug hierfür
die Baubewilligung und wies die gegen das Bauvorhaben eingegangenen
Einsprachen ab.

B.
Gegen die Baubewilligung erhoben A.________, B.________ und weitere
Einsprecher Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug. Dieser
wies die Beschwerde am 4. September 2001 ab, soweit darauf einzutreten war.

C.
Gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats erhoben A.________,
B.________ und 34 weitere Personen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug. Dieses wies die Beschwerde am 3. April 2002 ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhoben A.________, B.________
und die übrigen, im Rubrum genannten Personen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht. Sie beantragen:
"1.Ziff. 1 bis 3 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug vom 3. April 2002, Ziff. 1 bis 3 des mitangefochtenen Entscheides
des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. September 2001 und die
mitangefochtenen Entscheide des Stadtrates von Zug vom 12. Juni 2001
(Baubewilligung und Einspracheentscheid) seien aufzuheben.

2. Das Verfahren sei zu sistieren, bis nachgewiesenermassen alle durch die
Mobilfunkantenne verursachten Emmissionen gemäss den voraussichtlich auf den
1. Juli 2002 in Kraft tretenden neuen Richtlinien des BUWAL bezüglich
Berechnung der nichtionisierenden Strahlung bestimmt werden können und
festgestellt werden kann, ob nach diesen neuen Richtlinien die geltenden
gesetzlichen Bestimmungen eingehalten sind, eine übergeordnete Planung
bezüglich Koordination von Mobilfunkantennen vorliegt und eine
Umweltverträglichkeitsprüfung nach USG durchgeführt ist.

3. Die Stadt Zug sei anzuweisen, nach Berechnung aller durch die
Mobilfunkantenne verursachten Emissionen gemäss den voraussichtlich auf den
1. Juli 2002 in Kraft tretenden neuen Richtlinien des BUWAL bezüglich
Berechnung der nichtionisierenden Strahlung, nach Erlass einer übergeordneten
Planung bezüglich Koordination von Mobilfunkantennen und nach Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach USG eine neue öffentliche Auflage
durchzuführen, soweit die Beschwerdegegnerin dannzumal an ihrem Projekt noch
festhält.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5. Die Beschwerdegegnerin sei sogleich anzuweisen, bis zum rechtskräftigen
Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens keinerlei Vorkehrungen zu
treffen, welche den bestehenden Zustand verändern.

6. Akzessorische Normenkontrolle der NISV: Die Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) sei nicht anzuwenden, soweit
sie übergeordnetem Recht widerspricht.

7. Akzessorische Normenkontrolle der UVPV: Die UVPV sei nicht anzuwenden,
soweit sie übergeordnetem Recht widerspricht.

8. Die Beschwerdegegnerin und die übrigen Mobilfunkbetreiberinnen seien zu
verpflichten, sämtliche bereits erstellten und projektierten
Mobilfunkantennen in der Stadt Zug und allen Nachbargemeinden in einem
Inventar und auf einem Plan offenzulegen und die Emissionen dieser Antennen
bekanntzugeben.

9. Zweiter Schriftenwechsel nach Zustellung der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen.

10. Augenschein und mündliche Verhandlung, während der den Beschwerdeführern
und den von ihnen beigezogenen Fachleuten genügend Zeit für mündliche
Stellungnahmen einzuräumen sei."

E.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die
staatsrechtliche Beschwerde seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Auch das Verwaltungsgericht, die Baudirektion des Kantons Zug
(namens des Regierungsrats) und das Baudepartement der Stadt Zug schliessen
auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten sei. Das BUWAL
gelangt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, dass der Anlagegrenzwert von 6
V/m an allen im Standortdatenblatt aufgeführten Orten mit empfindlicher
Nutzung eingehalten sei. Dies sei auch nach der neuen Vollzugsempfehlung und
dem darin vorgesehenen neuen Standortdatenblatt der Fall, da sich die
Berechnungsmethode nicht verändert habe. Dagegen sei der Immissionsgrenzwert
an Punkt 1 des Situationsplans zu 88 % ausgeschöpft. Das BUWAL empfiehlt
daher, die Baubewilligung mit der Auflage zu erteilten, die Einhaltung des
Immissionsgrenzwertes durch eine Abnahmemessung zu überprüfen.

F.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Beteiligten an ihren Anträgen fest.
Die Beschwerdegegnerin reichte in ihrer Duplik vom 24. Juni 2003 ein neues
Standortdatenblatt ein, in dem die prognostizierte Strahlung gemäss der
aktuellen Vollzugsempfehlung des BUWAL berechnet wird, erstmals auch für den
Kinderspielplatz, die unüberbauten Parzellen in der Umgebung des
Antennenstandorts und die verglasten Balkone des Wohnhauses Leimatt B. Den
Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

G.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2002 gewährte der Präsident der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde insoweit aufschiebende
Wirkung, als die Inbetriebnahme und Sendetätigkeit der Antennen während des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben habe. Dagegen wurde der
Beschwerdegegnerin gestattet, die Anlage auf eigenes Risiko zu erstellen. Der
Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde abgewiesen, weil die am 28. Juni
2002 veröffentlichte neue Vollzugsempfehlung des BUWAL im Wesentlichen an dem
schon bisher verwendeten Berechnungsmodell für die Prognose der
Mobilfunkstrahlung festhalte und deshalb keine neuen Berechnungen notwendig
seien.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des
Verwaltungsgerichts, der sich auf die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) und damit auf
Bundesverwaltungsrecht stützt. Hiergegen steht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich offen. In
diesem Verfahren kann auch die Verletzung von Bundesverfassungsrecht und die
willkürliche Anwendung von kantonalem Recht gerügt werden, sofern ein enger
Sachzusammenhang zu den im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts besteht (BGE 121 II 72 E. 1b
S. 75). Dies ist vorliegend zu bejahen, weshalb kein Raum mehr für die
subsidiäre staatsrechtliche Beschwerde besteht (Art. 84 Abs. 2 OG).

1.2 Die meisten Beschwerdeführer wohnen nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts in nächster bzw. zumindest in der näheren Umgebung der
geplanten Mobilfunkanlage und sind daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die
rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit grundsätzlich
einzutreten. Nicht einzutreten ist allerdings auf den Antrag Nr. 8, der über
den Streitgegenstand - die Baubewilligung für das Bauvorhaben der
Beschwerdegegnerin und die damit verbundenen bzw. zu verbindenden
Nebenbestimmungen - hinausgeht.

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die
Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat
allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als
Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten
Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG).

1.4 Da der Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten hervorgeht, kann
auf einen Augenschein verzichtet werden. Auch eine mündliche Verhandlung
erscheint angesichts der weitgehend technischen Materie und der im
Wesentlichen auf Rechtsfragen beschränkten Kognition des Bundesgerichts nicht
sinnvoll. Aufgrund des von den Beschwerdeführern eingereichten umfangreichen
Materials sowie der zweimaligen Stellungnahme des BUWAL als Fachinstanz des
Bundes besteht auch keine Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten
einzuholen und Fachleute mündlich anzuhören.

2.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.1 Sie machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte die von ihnen
gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgewiesen. Mit ihnen hätte der Nachweis
der Schädlichkeit der Mobilfunkstrahlung auch unterhalb der Anlage- und
Immissionsgrenzwerte der NISV erbracht werden sollen.

In ihrer Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht hatten die Beschwerdeführer
die Einholung eines Gutachtens von Wulf-Dietrich Rose verlangt. Dieser Antrag
wurde allerdings zum Nachweis der Legitimation der Beschwerdeführer gestellt.
Da die Legitimation vom Verwaltungsgericht bejaht wurde, bestand kein Anlass
mehr, diesbezüglich ein Gutachten einzuholen.

Darüber hinaus hatten die Beschwerdeführer die mündliche Anhörung von
Fachleuten beantragt. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen,
weil die Beschwerdeführer bereits umfangreiche Unterlagen zu den
gesundheitlichen Gefahren von Mobilfunk eingereicht hatten und eine mündliche
Anhörung weiterer, von den Beschwerdeführern ausgewählter Fachleute daher für
die Beurteilung der Beschwerde nicht erforderlich sei. Diese Begründung
verletzt weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Willkürverbot.

Soweit die Beschwerdeführer pauschal die Verletzung des rechtlichen Gehörs
auch durch die Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts rügen, weil diese
zahlreiche beantragte Beweise nicht abgenommen hätten, ohne darzulegen,
welche Beweisanträge von welcher Instanz mit welcher Begründung abgelehnt
worden seien und weshalb dies im Einzelfall willkürlich bzw. rechtsverletzend
sei, ist darauf nicht einzutreten: Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts,
sämtliche kantonalen Akten auf etwaige Rechtsverletzungen zu durchsuchen.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen ferner die Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
weil das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt und den
beantragten zweiten Schriftenwechsel verweigert habe. Wie jedoch das
Verwaltungsgericht in seinem Entscheid (E. 1b S. 12) zu Recht festgehalten
hat, liegt keine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor,
weil die Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Immissions- oder
Anlagegrenzwerte der NISV seien auf ihren Grundstücken überschritten (vgl.
BGE 128 I 59 E. 2a S. 60 ff.). Art. 6 Ziff.1 EMRK ist somit nicht anwendbar.
Das Verwaltungsgericht durfte deshalb auf die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung verzichten und brauchte keinen zweiten Schriftenwechsel
durchzuführen, nachdem die Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und der
Behörden keine neuen Gesichtspunkte enthielten.

3.
Materiell ist in erster Linie zu prüfen, ob die projektierte Anlage den
Anforderungen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) entspricht. Danach müssen
Sendeanlagen für Mobilfunk so erstellt und betrieben werden, dass sie die in
Ziff. 64 Anhang 1 NISV festgelegte vorsorgliche Emissionsbegrenzung
(Anlagegrenzwert) an allen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) i.S.v. Art.
3 Abs. 3 NISV im massgebenden Betriebszustand einhalten (Ziff. 63 und 65
Anhang 1 NISV) und - allein und zusammen mit anderen Anlagen - den
Immissionsgrenzwert gemäss Anhang 2 NISV an allen Orten, an denen sich
Menschen aufhalten können, nicht überschreiten (Art. 13 Abs. 1 NISV).

3.1 Ist - wie im vorliegenden Fall - die Anlage noch nicht errichtet und in
Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der
Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage
der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV
eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung
massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthält, den
massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte
Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten.

Aus dem von der Beschwerdegegnerin im Baugesuchsverfahren eingereichten
Standortdatenblatt ergibt sich, dass der massgebliche Anlagegrenzwert von 6
V/m (Art. 64 lit. b Anh. 1 NISV) an allen Orten mit empfindlicher Nutzung in
der näheren Umgebung der Anlage eingehalten wird. Das BUWAL hat die
Berechnungen überprüft. Es ist teilweise zu geringfügig anderen und - für den
OMEN Nr. 3 - zu einer deutlich niedrigeren Feldstärke gekommen, weil die
Mobilfunkbetreiberin eine höhere Richtungsabschwächung geltend machen könne
(8 dB statt 1.4 dB). Alle berechneten Feldstärken liegen deutlich unter dem
Anlagegrenzwert von 6 V/m.

Der Immissionsgrenzwert wird gemäss Standortdatenblatt am höchstbelasteten
Ort für einen kurzfristigen Aufenthalt (OKA) mit einer elektrischen
Feldstärke von 51.386 V/m ebenfalls eingehalten; das BUWAL kommt in seinen
Berechnungen zu einer Feldstärke von 52.26 V/m. Damit wird der
Immissionsgrenzwert zu 88% ausgeschöpft.

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Berechnungen hätten mit einem
Korrekturfaktor durchgeführt werden müssen, wie dies im Entwurf einer
technischen Empfehlung des BUWAL für die Messung und Berechnung von
Mobilfunkstrahlung vom 20. März 2001 vorgesehen gewesen sei. Die aktuelle
Vollzugsempfehlung des BUWAL zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen
verzichtet jedoch auf die Einführung eines derartigen Korrekturfaktors und
empfiehlt statt dessen, eine Abnahmeprüfung durchzuführen, wenn gemäss
rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher
Nutzung zu 80% erreicht wird (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.8 S. 18). Im
Entscheid 1A.194/2001 vom 10. September 2002 E. 3 (publ. in URP 2002 780) hat
das Bundesgericht entschieden, dass kein Anlass bestehe, von dieser
Empfehlung des BUWAL abzuweichen (vgl. auch Entscheid 1A.148/2002 vom 12.
August 2003 E. 4.3).

Im vorliegenden Fall beträgt die Strahlung am höchstbelasteten Ort für
kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gemäss den Berechnungen des
Standortdatenblatts vom 6. Dezember 2000 über 80% des Immissionsgrenzwerts.
Analog der Empfehlung des BUWAL zur rechnerischen Prognose der
Anlagegrenzwerte rechtfertigt es sich daher, die Baubewilligung um die
Auflage zu ergänzen, dass die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts am
höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt per Abnahmemessung
nachzuweisen ist. Bei dieser Abnahmemessung kann dann auch kontrolliert
werden, ob der OKA richtig platziert wurde oder ob es - wie die
Beschwerdeführer behaupten - auf dem Gebäudeaufbau direkt vor der Antenne
zugängliche Orte mit höherer Belastung gibt. Sollte der Immissionsgrenzwert
an einer oder mehreren Stellen überschritten werden, müssten diese durch
Absperrungen und Warnhinweise gegen das Betreten gesichert werden (vgl. Ziff.
2.2.5 S. 21 Vollzugsempfehlung BUWAL).

3.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass im Standortdatenblatt nicht alle
massgeblichen Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) berücksichtigt bzw. diese
falsch positioniert worden seien. Insbesondere seien Balkone und Terrassen
nicht als OMEN anerkannt worden, Kinderspielplätze seien nicht berücksichtigt
worden und es sei versäumt worden, die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf
den angrenzenden unüberbauten Grundstücken zu überprüfen. In die Prüfung
hätten insbesondere die in der Wohnzone W3 liegenden Parzellen Nrn. 3307 und
3022 nördlich der Antennenanlage einbezogen werden müssen, die Parzelle Nr.
3306 südwestlich der Anlage und die Parzelle Nr. 4430 östlich der
projektierten Anlage, wo inzwischen das Baugesuch für eine Arealüberbauung
öffentlich aufgelegt worden sei.

Diese Rügen wurden erstmals in der Replik erhoben; vor Verwaltungsgericht
hatten die Beschwerdeführer die Einhaltung der Anlagegrenzwerte der NISV
nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, die von der Verordnung
festgelegten Werte seien viel zu hoch (Ziff. 11 der Beschwerde vom 8. Oktober
2001). Es handelt sich deshalb um Noven. Im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet das Bundesgericht jedoch das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Insofern kann und muss es gegebenenfalls auch
Rechtsfragen prüfen, die von den Beschwerdeführern im bisherigen Verfahren
nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind, wenn diese für die
Beurteilung der Streitsache von Bedeutung erscheinen. Dagegen ist es dem
Bundesgericht grundsätzlich verwehrt, neue tatsächliche Behauptungen zu
berücksichtigen, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Gericht als Vorinstanz
entschieden hat. Eine Ergänzung Sachverhalts kann es nur vornehmen, wenn
dieser von der Vorinstanz offensichtlich falsch, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden ist (Art.
105 Abs. 2 OG).

3.3.1 Das Standortdatenblatt muss Angaben über die von der Anlage erzeugte
Strahlung an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung enthalten, an denen
diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Die
kantonalen Behörden sind daher verpflichtet, die Auswahl der OMEN im
Standortdatenblatt zu überprüfen und gegebenenfalls eine Strahlenprognose für
weitere OMEN zu verlangen. Im vorliegenden Fall beschränkte sich die
Beschwerdegegnerin darauf, die Strahlung für die fünf nächstgelegenen
Wohnungen zu berechnen (OMEN i.S.v. Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV), berechnete
dagegen nicht die zu erwartende Strahlung auf den angrenzenden unüberbauten
Grundstücken (OMEN i.S.v. Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV). Eine solche Prüfung
hätte sich jedoch mindestens für die Parzellen Nrn. 3307 und 3022
aufgedrängt, die in horizontaler Hauptstrahlrichtung der Antennen liegen,
weshalb dort - je nach der gemäss Zonenplan und Bauordnung maximal zulässigen
Bauhöhe - eine der am stärksten belasteten OMEN liegen könnte (so auch
Stellungnahme des BUWAL vom 27. Mai 2003, Ziff 2.1).

Im Ergebnis wirkt sich dieses Versäumnis allerdings auf die Beurteilung der
Streitsache nicht aus. Die Beschwerdegegnerin hat im bundesgerichtlichen
Verfahren eine Berechnung für die unüberbauten Parzellen (OMEN Nrn. 9a-9f)
nachgereicht, aus der hervorgeht, dass der Anlagegrenzwert von 6 V/m überall
deutlich unterschritten wird. Die zugrunde gelegten Messpunkte beruhen auf
Höhenaufnahmen des für Oberwil zuständigen kantonalen Geometers vom 11. Juni
2003. Die der Berechnung zugrunde gelegte Höhe des OMEN über Boden von 13,2 m
erscheint für eine Wohnzone W3 keinesfalls zu niedrig und trägt auch der
Möglichkeit einer Arealüberbauung Rechnung (vgl. Duplik S. 2 Ziff. 2).

Diese ergänzende Berechnung kann im bundesgerichtlichen Verfahren noch
berücksichtigt werden, weil der vom Verwaltungsgericht festgestellte
Sachverhalt sich insofern als unvollständig erweist. Die Beschwerdeführer
hatten Gelegenheit, sich zu den neuen Berechnungen zu äussern. In ihrer
Stellungnahme vom 31. Oktober 2003 bestreiten sie die Berechnung für die OMEN
Nrn. 9a-d nicht, sondern wenden lediglich ein, die OMEN hätten unmittelbar in
Hauptstrahlrichtung der Antennen berechnet werden müssen. Dies hätte jedoch
lediglich die horizontale Richtungsabschwächung vermindert, die bei der
Berechnung der prognostizierten Strahlung an diesen OMEN ohnehin (im
Vergleich zur vertikalen Richtungsabschwächung) kaum ins Gewicht fällt.

3.3.2 Ob der Kinderspielplatz zwischen den beiden Hochhäusern
"raumplanungsrechtlich festgesetzt" wurde und deshalb als OMEN i.S.v. Art. 3
Abs. 3 lit. b NISV hätte berücksichtigt werden müssen, lässt sich den Akten
nicht entnehmen. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil sich aus dem
nachgereichten Standortdatenblatt (OMEN Nr. 8) ergibt, dass der
Anlagegrenzwert hier klar eingehalten wird. Auch diese Berechnung wird von
den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3.3.3 Die Arealüberbauung auf Parzelle Nr. 4430 wurde erst nach der
Bewilligung der Mobilfunkanlage öffentlich aufgelegt, weshalb sie im
Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen war (vgl.
Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.3 S. 13). Im Übrigen ist, wie sowohl aus der
nachgereichten Berechnung der Beschwerdegegnerin (OMEN A-F) als auch aus den
Stellungnahmen des BUWAL vom 17. Juli 2003 und des Amts für Umweltschutz vom
10. Januar 2003 hervorgeht, der Anlagegrenzwert von 6 V/m auch am
exponiertesten Ort der geplanten Überbauung bei Weitem eingehalten.

3.3.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführer noch geltend, die verglasten
Balkone des Hochhauses Leimatt B hätten als OMEN berücksichtigt werden
müssen. In der Regel sind Balkone keine Orte mit empfindlicher Nutzung i.S.v.
Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV (BGE 128 II 378 E. 6 S. 382 ff.). Etwas anderes
kann jedoch gelten, wenn ein Balkon vollständig verglast ist und deshalb
witterungsunabhängig benutzt werden kann. Ob dies im vorliegenden Fall
zutrifft, lässt sich aus den eingereichten Fotos nicht ohne weiteres
entnehmen. Es erscheint auch fraglich, ob dem Verwaltungsgericht insoweit
eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
vorgeworfen werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, weil sich aus
den ergänzenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin ergibt, dass auch auf dem
höchstgelegenen verglasten Balkon des Hochhauses Leimatt B der
Anlagegrenzwert bei Weitem eingehalten ist.

3.3.5 Die dem nachgereichten Standortdatenblatt vom 18. Juni 2003 beigelegten
Pläne enthalten den Hinweis, dass die bestehenden GSM-Antennen durch neue
UMTS-Antennen ersetzt werden sollen. Hierbei handelt es sich offensichtlich
um ein Versehen bzw. um die ungeprüfte Übernahme von Ausbauplänen ins
vorliegende Verfahren, in dem es ausschliesslich um die im Baugesuch Nr.
10787 vom 25. Januar 2001 beantragten GSM-1800 Antennen geht. Dieses Versehen
hat jedoch keinen Einfluss auf die Berechnungen, in denen eindeutig von drei
GSM-Antennen im Frequenzband 1800 MHz und einer ERP von 710 W ausgegangen
wird. Der Ersatz der GSM- durch UMTS-Antennen wäre klarerweise eine
Projektänderung, die gemäss Ziff. 3 der Baubewilligung des Stadtrats Zug vom
12. Juni 2001 einer neuen Bewilligung bedürfte.

3.4 Es besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, erneut die Gesetzes-
und Verfassungsmässigkeit der Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV zu
prüfen; diesbezüglich kann auf BGE 126 II 399 E. 4 S. 404 ff. und 128 I 59
(nicht veröffentlichte E. 3), Entscheide 1A.10/2001 vom 8. April 2002 E. 2
(publ. in URP 2002 427, ZBl 103/2002 429 und Pra. 2002 Nr. 204) sowie
1A.251/2002 vom 24. Oktober 2003 (E. 4) verwiesen werden. In dieser Frage
kann dem Verwaltungsgericht somit auch keine willkürliche Beweiswürdigung
vorgeworfen werden. Auch hinsichtlich der Rüge, Mobilfunkantennen seien
UVP-pflichtig, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl.
BGE 128 I 59 nicht veröffentlichte E. 5; Entscheid 1A.316/2000 E. 2).

4.
Die Beschwerdeführer erheben überdies mehrere planungsrechtliche Rügen.

4.1 Zum einen machen sie geltend, Mobilfunkanlagen seien planungspflichtig.
Hierfür stützen sie sich - neben Art. 2 RPG - auf § 12 Abs. 1 der Bauordnung
der Stadt Zug (BO), wonach der Versorgungsrichtplan Aufschluss über die
bestehenden und zukünftig erforderlichen Anlagen für eine einwandfreie Ver-
und Entsorgung gebe. Mobilfunkanlagen seien Versorgungsanlagen und hätten
deshalb in den Versorgungsrichtplan aufgenommen werden müssen.
Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass sich aus Bundesrecht keine
Planungspflicht für einzelne Mobilfunkanlagen ergibt (vgl. BGE 128 I 59 nicht
veröffentlichte E. 6a). Die Rüge der Verletzung von § 12 BO haben die
Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht, und zwar in ihrer Replik
erhoben. Es handelt sich damit um ein rechtliches Novum, das im Rahmen einer
staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots unzulässig
wäre (vgl. Walter Kälin, Staatsrechtliche Beschwerde, 2. Auflage, S. 370) und
überdies verspätet, nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebracht worden ist
(Kälin, a.a.O., S. 369). Da es sich bei § 12 BO um selbständiges kantonales
bzw. kommunales Recht handelt, ist es auch im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von Amtes wegen zu prüfen. Auf die
diesbezügliche Rüge ist daher nicht einzutreten.

4.2 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die kantonalen Behörden hätten § 43
Abs. 1 BO willkürlich angewendet. Nach dieser Bestimmung dürfen in Wohnzonen
mit Lärmempfindlichkeitszone II nur "nicht störende Betriebe" errichtet
werden. Bei einer Mobilfunkanlage handle es sich jedoch um einen stark
störenden Betrieb, der vorrangig in Gewerbe- und Industriezonen mit
LSV-Empfindlichkeitsstufe IV zu platzieren seien.
Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass § 43 Abs. 1 BO
mit dem Begriff der "nichtstörenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe"
festlege, wieweit ein Bauvorhaben nach Gesichtspunkten des
Immissionsschutzes, aber auch nach Art, Funktion und Verkehrsaufkommen dem
Wesen und den Grundzwecken der betreffenden Zone entspreche. Kleine
Infrastrukturanlagen wie eine Natel-Sendeanlage könnten indessen nicht als
Betriebe im Sinne der Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel für
einen wirtschaftlichen Zweck gelten; sie seien in einer Wohnzone, in welcher
sie nicht minder als in einer Gewerbe- oder Dienstleistungszone der
konzessionsrechtlich vorgeschriebenen Sicherstellung der Telekommunikation
dienen, zonenkonform.

Diese Ausführungen lassen keine Willkür erkennen. Generell werden
Mobilfunkanlagen als auch in Wohnzonen zonenkonforme Infrastrukturanlagen
qualifiziert (vgl. z.B. Verwaltungsgericht Zürich, Entscheid vom 21. Oktober
1998, RB 1998 Nr. 96 S. 157 ff.; Andreas Laki, Standortwahl für
Mobilfunkanlagen - Sicht der Betroffenen, URP 2003 S. 159). Die gemäss Art.
43 f. der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)
festzulegenden Empfindlichkeitsstufen bestimmen lediglich das in einem
bestimmten Gebiet zulässige Mass an Lärmimmissionen. Die für den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung massgebliche NISV knüpft dagegen nicht an
Empfindlichkeitsstufen an, sondern legt Immissions- und Anlagegrenzwerte
fest, die an allen Orten gelten, an denen sich Menschen aufhalten können bzw.
die Orte mit empfindlicher Nutzung i.S.v. Art. 3 Abs. 3 NISV sind. Inwiefern
die Kantone oder Gemeinden im Wege der Raumplanung einen weitergehenden
Schutz gegen nichtionisierende Strahlen in bestimmten Gebieten gewährleisten
können, wurde bislang noch nicht entschieden (vgl. generell Robert Wolf, Zur
Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anlagen, URP 1996, S.
102 ff., insbes. S. 127 ff.; zur vergleichbaren Frage im Bereich des
Lärmschutzes derselbe, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung
und Baubewilligung, AJP 1999 S. 1055 ff., insbes. S. 1058 f. und Fn. 44).
Diese Frage braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, denn es
liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stadt Zug die
Zonenkonformität von Mobilfunkanlagen in Wohnzonen einschränken wollte.

4.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht schliesslich vor, es
habe keine Interessenabwägung vorgenommen und es insbesondere unterlassen,
das Bedürfnis für die projektierte Mobilfunkanlage sowie Alternativstandorte
zu prüfen.

Im Baubewilligungsverfahren, d.h. für Antennenstandorte innerhalb der
Bauzone, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Bewilligung,
sofern die Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht, in der sie
vorgesehen ist, und die Anforderungen des kantonalen Rechts (namentlich des
Baurechts) und des Bundesrechts (namentlich der NISV) erfüllt. Eine
umfassende Interessenabwägung, wie sie Art. 24 RPG für Bauvorhaben ausserhalb
der Bauzone vorsieht, findet nicht statt. Insofern besteht auch keine
Handhabe für eine Bedürfnisprüfung oder eine umfassende Prüfung von
Alternativstandorten.

5.
Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, das Verwaltungsgericht
hätte die Gerichts- und Parteikosten reduzieren müssen, weil die
Beschwerdeführer nicht ausschliesslich eigene, sondern auch allgemeine
öffentliche Interessen vertreten hätten. Es sei willkürlich, die nach
kantonalem Recht gebotene Reduktion nicht vorzunehmen.

§ 25 des Zuger Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 (VRG/ZG) trägt den Titel
"Kostenbefreiung" und bestimmt, dass in besonderen Fällen, vorab wenn die
Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder
wenn das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es
rechtfertigt, die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden können. Es
handelt sich jedoch um eine "Kann"-Bestimmung, d.h. es liegt im Ermessen des
Gerichts, ob es die Kosten herabsetzt oder erlässt.

Im vorliegenden Fall prozessierten die Beschwerdeführer im eigenen Namen als
von der Antennenanlage betroffene Nachbarn. Sie vertraten somit eigene und
nicht öffentliche Interessen. Allerdings ging es ihnen weniger um
wirtschaftliche Interessen als um den Schutz ihrer Gesundheit. Es ist jedoch
nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt,
inwiefern es krass ermessensmissbräuchlich und damit willkürlich war, ihnen
in dieser Konstellation Gerichtskosten aufzuerlegen.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise
gutzuheissen und die Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, die
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte am höchstbelasteten Ort für kurzfristigen
Aufenthalt durch eine Abnahmemessung nachzuweisen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei der Kostenverlegung ist neben dem Ausgang des Verfahrens Folgendes zu
berücksichtigen: Die Beschwerdegegnerin hat im bundesgerichtlichen Verfahren
ein neues Standortdatenblatt eingereicht, mit dem erstmals die Einhaltung der
Anlagegrenzwerte auf den unüberbauten Parzellen in der Umgebung des
Antennenstandorts nachgewiesen wurde. Dies würde normalerweise eine Reduktion
des Gerichtskostenanteils der Beschwerdeführer rechtfertigen. Im vorliegenden
Fall haben jedoch die Beschwerdeführer erst im bundesgerichtlichen Verfahren,
und zwar erstmals in ihrer Replik, die Berechnungen des Standortdatenblatts
kritisiert, was zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt hat.
Hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer diese Frage schon im
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgeworfen, hätten die Berechnungen
schon viel früher ergänzt werden können und es hätte, zumindest in diesem
Punkt, kein Anlass zur Beschwerde bestanden.

Insgesamt erscheint es deshalb gerechtfertigt, den kantonalen Kostenentscheid
unverändert zu lassen und die Bundesgerichtskosten den Beschwerdeführern zu
vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (Art.
156 OG). Der Beschwerdegegnerin ist eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 159 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die
Baubewilligung vom 12. Juni 2001 wie folgt ergänzt:
Spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ist die Einhaltung des
Immissionsgrenzwerts am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt
mittels einer Abnahmemessung nachzuweisen.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern zu vier
Fünfteln (Fr. 4'000.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr.
1'000.--) auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat von Zug, dem Regierungsrat und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, sowie
dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: