Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.114/2002
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1A.114/2002 /mks

Urteil vom 4. Juli 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________ SA,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonardo Cereghetti, c/o
Advokaturbüro Wiederkehr Forster & Weber, Bahnhofstrasse 44, Postfach 6040,
8023 Zürich,

gegen

Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach
9680, 8036 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Internationale Rechtshilfe in Strafsache an Frankreich
(B 127452)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 3. Mai 2002
Sachverhalt:

A.
Das Untersuchungsrichteramt beim Tribunal de Grande Instance von Paris begann
im Oktober 1997 mit Ermittlungen gegen A.________, B.________ und C.________
wegen des Verdachts des Günstlingswesens bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge ("favoritisme dans la passation des marchés publics"), der
Veruntreuung öffentlicher Gelder sowie der Hehlerei. Im Jahre 2001 wurde die
Untersuchung auf eine Vielzahl weiterer Personen ausgedehnt. Die
französischen Behörden stellten in der Angelegenheit am 3. April 2001 ein
Rechtshilfeersuchen, das sie am 29. November 2001 ergänzten. Zur Begründung
ihres Ersuchens verweisen sie zusammengefasst auf folgenden Sachverhalt: Der
1986 gegründete und kapitalmässig hauptsächlich der Stadt und dem Departement
Paris gehörende "Société d'Economie Mixte Parisienne et de Prestation"
(SEMPAP) sei die Aufgabe zugekommen, für die Stadt Paris Drucksachen
herstellen zu lassen und zu vertreiben. Zu diesem Zweck habe sie von der
Stadt Paris Vorschüsse erhalten, und teilweise sei sie durch ein von den
Stadtbehörden festgelegtes Vergütungssystem entschädigt worden. Die
Druckaufträge seien unter Umgehung der für das öffentliche Beschaffungswesen
gültigen Vorschriften an Firmen erteilt worden, deren Leiter mit C.________,
dem SEMPAP-Generaldirektor, verbunden gewesen seien. Diese Firmen hätten
ihrerseits Unteraufträge erteilt. Teilweise habe es sich dabei um
Scheinfirmen gehandelt, die nur eingeschaltet worden seien, um durch die
Fakturierung nicht erbrachter Leistungen den Preis der Drucksachen künstlich
zu erhöhen. Teilweise habe die Stadt Paris für Drucksachen 30-40% mehr
bezahlen müssen, als wenn die gesetzlichen Vorschriften für das öffentliche
Vergabewesen eingehalten worden wären. Im Weiteren wurde C.________
verdächtigt, der SEMPAP von der Stadt Paris bezahlte Vorschüsse nicht zur
Finanzierung von Drucksachen verwendet zu haben, sondern zur Tätigkeit
risikoreicher Anlage- bzw. Börsengeschäfte, die zu Verlusten geführt hätten.
Möglicherweise seien der SEMPAP Verluste belastet worden, die von C.________
sowie seinen Mittätern hätten getragen werden sollen.

Am 8. Januar 2002 liess der erste Untersuchungsrichter am Tribunal de Grande
Instance von Paris den Schweizer Behörden ein weiteres Rechtshilfeersuchen
zukommen. Darin führte er aus, es habe sich zusätzlich ergeben, dass
C.________ und seine Freunde die unrechtmässig erzielten Gewinne aus den zum
Nachteil der SEMPAP abgewickelten Geschäften in eine Hotelkette in Polynesien
investiert und mit grossem Gewinn wieder zurück transferiert hätten. Dies sei
zum Teil über Schweizer Banken geschehen. So sei etwa ein Check in der Höhe
von ca. 8,5 Mio. pazifische Franken (ca. 467'000 Schweizer Franken) am 6.
Dezember 1995 auf einem bei der Y.________ Bank in Zürich eröffneten Konto
eingelöst worden. Und in einem Adressbuch einer ehemaligen Mitarbeiterin von
C.________, die bei der SEMPAP gearbeitet habe, sei ein gewisser D._________
aufgeführt gewesen, der beim Bankinstitut X.________ SA in Genf gearbeitet
habe.

Dies veranlasste den genannten Untersuchungsrichter u.a., die Schweizer
Behörde zu ersuchen, in den X.________-Räumen eine Hausdurchsuchung
vorzunehmen und zwecks Abklärung des Verhältnisses zwischen der X.________
und C.________ sowie andern in die geschilderten Transaktionen der SEMPAP
verwickelten Personen die notwendigen Akten zu beschlagnahmen und
Einvernahmen durchzuführen, dies namentlich mit D._________ und E.________.
Ferner sollte die Herkunft und die weitere Transferierung von Vermögenswerten
abgeklärt werden, auf welche sich die in Frankreich geführte Untersuchung
erstreckt.

In einem zusätzlichen Ergänzungsersuchen vom 19. Februar 2002 teilten die
französischen Behörden mit, bei einer Durchsuchung der Wohnung der Witwe des
am ............. 2001 verstorbenen C.________ sei eine von der X.________ per
Telefax übermittelte Kopie eines am 1. Januar 1996 von der Firma F.________
auf die Z.________ Bank in Genf gezogenen Solawechsels über einen Betrag von
300'000 Schweizer Franken gefunden worden, der an die Order von "..."
ausgestellt gewesen sei. Aus einem Auszug eines von A.________ bei der Banque
G.________ eröffneten Kontos ergebe sich sodann, dass am 7. Januar 1993 ein
Check in der Höhe von 360'000 Schweizer Franken an die Order von D._________
verzeichnet sei. Der Check sei in der Folge am 17. Februar 1993 storniert
worden. Die Schweizer Behörden werden ersucht, auch über diesen Wechsel und
den Check sachdienliche Ermittlungen zu führen.

Mit Entscheid vom 4. Februar 2002 bestimmte das Bundesamt für Justiz den
Kanton Zürich zum Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG und lud ihn
ein, über die Zulässigkeit der Rechtshilfe zu entscheiden und die nötigen
Vollzugshandlungen vorzunehmen.

Mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. März 2002 entsprach die
zuständige Vollzugsbehörde, die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich,
dem Rechtshilfebegehren und forderte die X.________ auf, bis zum 18. April
2002 für die Zeit von 1992 bis dato Unterlagen über Konten, Depots etc.
einzureichen, die von C.________ sowie allfälligen weiteren im Ersuchen
genannten natürlichen und juristischen Personen gehalten werden. Die
X.________ wurde sodann angehalten, bis zum selben Datum schriftlich die
Personen samt Zustelladressen bekannt zu geben, die über die
Kundenbeziehungen Aussagen machen können und allenfalls später als Zeugen
befragt werden können. Schliesslich wurde der X.________ mitgeteilt, dass
D._________ und E.________ als Zeugen zu den edierenden Dokumenten und den
Geschäftsbeziehungen befragt würden; dabei wurde in Aussicht gestellt, dass
zwei französische Untersuchungsrichter sowie ein polizeilicher Sachbearbeiter
bei den in der Schweiz durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen anwesend sein
würden. Eine Hausdurchsuchung wurde bei der X.________ SA nicht angeordnet.

Gegen die Verfügung vom 20. März 2002 erhob die X.________ Rekurs an das
Obergericht des Kantons Zürich. Dessen III. Strafkammer erachtete das
rekurrierende Bankinstitut als durch die angeordneten Rechtshilfemassnahmen
nicht direkt betroffen; vielmehr beträfen die rechtshilfeweise zu erteilenden
Auskünfte die Kunden der Bank und nicht diese selber. Jedenfalls seit dem auf
den 1. Februar 1997 erfolgten Inkrafttreten des revidierten IRSG sei daher
die Bank im vorliegenden Fall nicht rekurslegitimiert. Entsprechend trat die
III. Strafkammer mit Beschluss vom 3. Mai 2002 auf den Rekurs nicht ein.
Eventualiter erwog sie, bei materieller Prüfung wäre der Rekurs als
unbegründet abzuweisen, da sämtliche Voraussetzungen zur Gewährung der
verlangten Rechtshilfeleistung erfüllt seien.

B.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2002 führt die X.________ SA
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit folgenden Begehren:

"1. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Mai 2002 sei
aufzuheben.

2.  Der am 28. März 2002 gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20.
März 2002 der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich erhobene Rekurs
sei gutzuheissen.

Deshalb sei die Zulassung von ausländischen Prozessbeteiligten insbesondere
der im Rechtshilfegesuch vom 8. Januar 2002 bzw. im Ergänzungsgesuch vom 19.
Februar 2002 genannten ausländischen Prozessbeteiligten zur Beiwohnung der
durchzuführenden Rechtshilfemassnahmen zu verweigern und Ziff. 19 der
Eintretens- und Zwischenverfügung vom 20. März 2002 aufzuheben.

3.  Dieser Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerinnen."

Die Bezirksanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz beantragen Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben darauf
verzichtet, sich dazu zu äussern.

C.
In der Zwischenzeit liegt in der Angelegenheit eine am 7. Mai 2002 ergangene
Teil-Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vor. Diese ist unangefochten
geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen. Insbesondere ist auch
aktenkundig, dass der Beschuldigte A.________ erklärt hat, in der Sache auf
weitere Rechtsmittel zu verzichten.

Die Teil-Schlussverfügung betrifft teilweise auch die X.________ SA, soweit
deren vollständige Kontounterlagen der Dossiers A.________ und C.________
herausgegeben werden sollen. Nicht Gegenstand dieser Verfügung bilden indes
die weitergehenden Vorkehren gemäss der im vorliegenden Verfahren
angefochtenen bezirksanwaltschaftlichen Zwischenverfügung vom 20. März 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Rechtshilfe zwischen Frankreich und der Schweiz sind in erster Linie
die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die
Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR, SR 0.351.1), dem die beiden Staaten
beigetreten sind, und das zwischen ihnen gestützt darauf abgeschlossene
Zusatzabkommen massgebend. Soweit staatsvertraglich bestimmte Fragen nicht
geregelt werden, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (SR
351.11).

2.
2.1Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen einen
Beschluss des Zürcher Obergerichts, mit welchem auf einen von der
Beschwerdeführerin gegen eine Eintretens- und Zwischenverfügung der
kantonalen Vollzugsbehörde erhobenen Rekurs nicht eingetreten worden ist. Mit
dieser Verfügung entsprach die Bezirksanwaltschaft dem französischen
Rechtshilfebegehren und verpflichtete die Beschwerdeführerin u.a. zur Edition
von Unterlagen betreffend den im Ersuchen genannten natürlichen und
juristischen Personen. Dabei wurde die Anwesenheit der beiden
verfahrensleitenden französischen Untersuchungsrichter und eines
polizeilichen Sachbearbeiters bei den angeordneten Rechtshilfemassnahmen
bewilligt.

Bei der fraglichen, durch den angefochtenen Beschluss der kantonalen
Rechtsmittelbehörde bestätigten Verfügung handelt es sich somit um eine
Zwischenverfügung der ausführenden Behörde, welche das innerstaatliche
Verfahren weder ganz noch teilweise abschliesst. Eine derartige
Zwischenverfügung kann nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden, wenn
sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art.
80e lit. b IRSG bewirkt (Art. 80g Abs. 2 IRSG; s. BGE 126 II 495 E. 5 S. 500,
mit Hinweisen). Ein solcher Nachteil kann durch die Anwesenheit von Personen
bewirkt werden, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e lit. b
Ziff. 2 IRSG).

Die blosse Anwesenheit ausländischer Beamten an einer Rechtshilfehandlung hat
für den Betroffenen in der Regel noch keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zur Folge (nicht publ. Urteil 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001; vgl.
Botschaft des Bundesrats betreffend die Änderung des Rechtshilfegesetzes vom
29. März 1995, BBl 1995 III 30). Ein solcher ist hingegen zu bejahen, wenn
die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer
Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich
gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe
entschieden worden ist (vgl. Art. 65a Abs. 3 IRSG und E. 1a des soeben
zitierten Urteils). Diese Gefahr ist zu verneinen, wenn die schweizerischen
Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehrungen treffen, um eine
vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu
verhindern (s. das vorstehend zitierte Urteil; vgl. auch Robert Zimmermann,
La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, Nr.
233).

Auf den vorliegenden Fall bezogen hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt,
dass in der fraglichen Zwischenverfügung nicht zugesichert worden ist, die
französischen Behörden seien im dargelegten Sinn zu verpflichten. Insofern
wäre daher die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren als
rekurslegitimiert erachtet worden. Und entsprechend wäre sie insofern auch
gemäss den genannten Bestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht befugt (s. das genannte Urteil vom 21. Mai 2001).

Im Weiteren erwog dann aber das Obergericht, die Beschwerdeführerin habe
allerdings ihren Rekurs in eigenem Namen als Finanzinstitut bzw. Bank
erhoben, nicht etwa in dem eines ihrer Kunden. Sie nehme lediglich
Kundeninteressen wahr, und die rechtshilfeweise zu erteilenden Auskünfte
beträfen einzig die Klienten und nicht die Bank selber. Mit Blick auf die
aktuelle Rechtslage sei daher die Rekurslegitimation der Bank in diesem Fall
grundsätzlich zu verneinen. Entsprechend ist das Obergericht auf den Rekurs
insgesamt nicht eingetreten.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihre
Rekurslegitimation zu Unrecht verneint. Entgegen deren Auffassung habe sie
sehr wohl ein im Lichte von Art. 80h lit. b IRSG bzw. Art. 103 lit. a OG
schutzwürdiges Interesse insbesondere an der Geheimhaltung namentlich von
kundenbezogenen Informationen. Auch wenn nicht Geheimnisse der Bank selber,
sondern solche ihrer Klienten auf dem Spiel stünden, sei sie im vorliegenden
Verfahren mehr als ein beliebiger Dritter in ihren Rechten und Pflichten
betroffen und daher als beschwerdelegitimiert im Sinne der genannten
Bestimmungen zu erachten.

Es stellt sich also die Frage, ob die Beschwerdeführerin als legitimiert zu
erachten ist, sich gegen die von der Vollzugsbehörde bewilligte Anwesenheit
ausländischer Prozessbeteiligter, die allenfalls zu einer Geheimnisverletzung
führen kann, mit einem Rekurs an die kantonale Rechtsmittelinstanz zur Wehr
zu setzen.

Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre
Rekurslegitimation im kantonalen Verfahren zu Unrecht verneint, ist im Rahmen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 122 II 130 E. 1, nicht publ.
Urteil 1A.182/2001 vom 26. März 2002).

2.3 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer
persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat.

Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand
irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine
vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan
sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 126 II
258 E. 2d S. 259 f., 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f., 123 II 153 E. 2b S. 156,
zudem auch Urteil 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 in Pra 2000 133 790). Als
persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21
Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige
Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV), im Falle von Hausdurchsuchungen
der jeweilige Eigentümer oder Mieter (Art. 9a lit. b IRSV). Das Analoge gilt
nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen
angeordnet werden (s. das genannte Urteil in Pra 2000 133 790 sowie BGE 123
II 153 E. 2b S. 157).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, werden durch die in den Ziff.
12 und 13 der in Frage stehenden bezirksanwaltschaftlichen Eintretens- und
Zwischenverfügung angeordnete Herausgabe von Unterlagen zu Konten bestimmter
Personen sowie durch die Einvernahme von Bankangestellten über die
Beziehungen der genannten Personen zur Bank keine Geschäftsgeheimnisse der
Bank betroffen, sondern vielmehr Geheimnisse ihrer Kunden. Die Unterlagen zu
den Bankkonten sowie mündliche Auskünfte über die Kontenbeziehungen betreffen
nicht interne Angelegenheiten der Bank selber, sondern beziehen sich auf
Geschäfte und Transaktionen, die bestimmte Kunden über ein Konto bei der
Beschwerdeführerin abgewickelt haben. Diese hat denn auch nicht dargetan,
inwiefern durch die fraglichen Auskünfte ihre eigenen Geschäftsgeheimnisse
berührt werden sollen. Durch die Erhebung dieser Kundeninformationen werden
somit die Kunden, auf welche die Konten lauten, unmittelbar betroffen, und
nicht etwa die Bank selber. Die Bank, welche die betreffenden Unterlagen
herauszugeben hat und deren Angestellte über die Kundenbeziehungen befragt
werden sollen, ist nur mittelbar betroffen. Es verhält sich bei ihr gleich
wie bei einer Drittperson, die in Kontenunterlagen erwähnt ist, etwa als
Empfänger einer seitens des Kontoinhabers vorgenommenen Überweisung. Auch
eine solche Drittperson ist nicht rekurslegitimiert (s. das schon zitierte
Urteil in Pra 2000 133 790 sowie BGE 123 II 153 ff. zur Frage der
Legitimation einer bloss wirtschaftlich berechtigten Person).

Dass Geheimnisse der Klienten der Bank und nicht der Bank selbst auf dem
Spiel stehen, hat die Beschwerdeführerin übrigens - wie die Vorinstanz
ebenfalls zutreffend erwogen hat - selber eingeräumt: So hat sie ausgeführt,
der Rekurs gegenüber der bezirksanwaltschaftlichen Verfügung sei ergriffen
worden, weil sie gegenüber ihren Klienten Vertraulichkeitspflichten habe, die
sie als seriöse Bank im Rahmen des Gesetzes beachten müsse.

Andere Rechtshilfemassnahmen als diese zu erteilende Auskunftserteilung, die
unbestrittenermassen nur die Klienten bzw. gegebenenfalls deren Geheimbereich
selber betrifft, stehen im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion.

2.4 Das Bundesgericht hat zwar - wie die Beschwerdeführerin richtigerweise
geltend macht - in BGE 118 Ib 442 (E. 2c S. 447) noch festgehalten, eine
Bank, über deren Finanzoperationen und Kontenbewegungen Auskünfte in Gestalt
herauszugebender Dokumente oder durch Befragung von Angestellten oder Organen
verlangt würden, werde durch diese Rechtshilfemassnahmen selber berührt bzw.
beschwert, weswegen sie ein schutzwürdiges Interesse habe, im Sinne von Art.
103 lit. a OG Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Dieser Entscheid
erging indes im Jahre 1992, also bevor am 1. Februar 1997 das revidierte IRSG
und die dazugehörende, ebenfalls revidierte IRSV in Kraft getreten sind,
worauf das Obergericht im angefochtenen Entscheid und das Bundesamt für
Justiz in seiner im bundesgerichtlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassung
zutreffend verweisen.

Im Hinblick auf die durch diese Gesetzesrevision angestrebte Straffung des
Rechtshilfeverfahrens (s. dazu BGE 126 II 495 E. 5a S. 500; Michel Féraud,
Die neue Rechtsmittelordnung in der Rechtshilfe zur Unterstützung eines
Strafverfahrens im Ausland, in Solothurner Festgabe zum Schweizerischen
Juristentag 1998, S. 658) wurde die Beschwerdelegitimation für Verfahren nach
dem dritten Teil des IRSG - also für Verfahren der sog. "anderen" Rechtshilfe
nach Art. 63 ff. IRSG - klar und eng gefasst. Nebst dem Bundesamt für Justiz
ist nach Art. 80h IRSG nur noch beschwerdelegitimiert, wer direkt und
persönlich von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Daraus
erhellt, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung eine Bank nicht (mehr)
beschwerde- bzw. rekursbefugt ist, wenn sie nur Auskünfte über ihre Kunden
und nicht über von ihr selber getätigte Geschäfte erteilen muss.

Die Beschwerdebefugnis steht somit in solchen Fällen allein dem Kontoinhaber
zu. Nur in Fällen, in denen die Bank selbst Inhaberin eines von einer
Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist, d.h. in ihren eigenen Interessen
nachteilig berührt ist, soll sie nach den Leitideen der genannten
Gesetzesrevision beschwerdelegitimiert bleiben (vgl. Féraud, a.a.O., S. 666,
und Rudolf Wyss, Die Revision der Gesetzgebung über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen, in SJZ 93/1997 S. 36 f.). Der bundesrätlichen
Botschaft vom 29. März 1995 (BBl 1995 III 1 ff.) ist u.a. zu entnehmen, dass
die Beschwerdelegitimation durch die Gesetzesrevision auf Personen
eingeschränkt werden soll, welche von einer Rechtshilfemassnahme persönlich
und unmittelbar betroffen sind. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin geht aus den im Nationalrat geführten Debatten deutlich
hervor, dass Banken, Treuhänder, Vermögensverwalter und Anwälte nach der
neuen Regelung des IRSG nur noch beschwerdebefugt sein sollen, wenn sie durch
ein Rechtshilfebegehren in ihren eigenen Interessen bzw. Geschäftsaktivitäten
betroffen werden (vgl. AB 1995 N 2648 ff.). Zwar trifft die Feststellung der
Beschwerdeführerin zu, wonach sich der damalige Bundesrat Arnold Koller für
die Übernahme der (damals) bestehenden Praxis des Bundesgerichts, auf die in
der Botschaft (S. 30) hingewiesen wurde, ausgesprochen habe (AB 1995 N 2650).
Dieses Votum bezog sich indes - worauf das Bundesamt zutreffend verweist -
nicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis von
Banken im Rechtshilfeverfahren, sondern auf die Auslegung des Begriffs des
Berührtseins im Sinne von Art. 48 lit. a VwVG. Das Bundesgericht hatte in
diesem Zusammenhang präzisiert, dass nur derjenige nach dieser Bestimmung
berührt sei, der durch die angefochtene Verfügung persönlich und direkt oder
unmittelbar betroffen sei (s. dazu etwa BGE 121 II 176 ff.). Gemäss dem
Willen des Bundesrates sollte diese bundesgerichtliche Präzisierung in Abs. 1
des im IRSG-Entwurf vorgesehenen Art. 80h aufgenommen werden. Dadurch sollte
- wie der nationalrätliche Berichterstatter Rolf Engler ausführte - vermieden
werden, dass ein Direktbetroffener, z.B. ein Bankkunde, seine vielleicht
verschiedenen Banken in verschiedenen Kantonen vorschieben könnte, anstatt
selbst ein Rechtsmittel einzulegen (AB 1995 N 2649/2650). Entsprechend hätte
der Bestimmung von Art. 80h gemäss einem Vorschlag der nationalrätlichen
Kommissionsmehrheit bezüglich der Beschwerdelegitimation folgender Abs. 2
beigefügt werden sollen (AB N 2644-2650):

"Werden von einer Bank Auskünfte über Geschäfte verlangt, welche sie im
Auftrag und für Rechnung eines Kunden getätigt hat, so ist nur letzterer zur
Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt, soweit die in Abs. 1 vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind."

Die Aufnahme dieses zunächst vorgesehenen Abs. 2 unterblieb deswegen, weil er
lediglich beispielhaft erklären wollte, wer im Sinne von Abs. 1 von Art. 80h
E-IRSG durch eine Rechtshilfemassnahme persönlich und direkt betroffen sei
und wer nicht. Die Ratsmehrheit befand daher, eine solche Bestimmung gemäss
Abs. 2 sei unnötig und zudem schlecht formuliert. So sei nicht einzusehen,
weshalb nur Banken erwähnt würden, nicht aber auch Treuhandstellen und
Vermögensverwalter. Und auch sei unklar was unter "Geschäften" zu verstehen
sei, ob dazu auch Auskünfte über den Kontostand gehörten (AB 1995 N 2649 f.).

Dass der von der nationalrätlichen Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Abs. 2
von Art. 80h E-IRSG schliesslich gestrichen wurde, bedeutet jedoch nicht,
dass der Gesetzgeber einer Bank auch dann die Beschwerdebefugnis zuerkennen
wollte, wenn sie nicht durch eine Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen
ist. Gegenteils geht aus dem Votum von Bundesrat Koller hervor, dass Inhaber
von Akten oder Guthaben, die Dritten, beispielsweise Kunden, gehörten, sich
nicht (mehr) gegen eine Rechtshilfehandlung wehren könnten, ausser das
Rechtshilfebegehren betreffe sie direkt in ihren eigenen Interessen, in ihren
eigenen Geschäftstätigkeiten; das bedeute, dass Banken, Anwälte wie auch
Treuhänder künftig nur noch ausnahmsweise beschwerdelegitimiert sein könnten
(AB 1995 N 2650).

Demgemäss ergibt sich, dass der revidierten IRSG-Regelung der Wille des
Gesetzgebers zugrunde liegt, die Beschwerdelegitimation von Banken, Anwälten
oder Treuhändern zu verneinen, soweit diese rechtshilfeweise lediglich
Auskünfte über ihre Kunden zu geben haben. Dem Ergebnis der parlamentarischen
Beratung entsprechend bestimmt Art. 9a lit. a IRSV wie erwähnt, dass bei der
Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber als persönlich und direkt
betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG zu gelten hat. Mit
Blick darauf hat die Vorinstanz zutreffend gefolgert, dass die Bank, welche
auf dem Rechtshilfeweg Unterlagen zu einem von ihr für einen Kunden geführten
Konto herauszugeben hat und durch ihre Angestellten darüber erklärende
Angaben machen muss, nicht rekurslegitimiert ist.

2.5 Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die in Frage stehende
Auskunftserteilung in ihren eigenen Interessen bzw. Aktivitäten betroffen
sein soll, ist nicht ersichtlich. Durch die Herausgabe der in Ziff. 12 der
bezirksanwaltschaftlichen Verfügung vom 20. März 2002 bezeichneten Unterlagen
wird nicht sie direkt und persönlich betroffen, sondern vielmehr ihre
Klientschaft, auf die sich die Dokumente beziehen. Ob die von ihr
eingereichten Unterlagen irgendwelche - hier nicht relevante - Transaktionen
mit unbeteiligten Dritten enthalten, ist für die Beurteilung der Frage der
Beschwerdebefugnis nicht von Bedeutung, denn auch solche Angaben lassen sie
nicht persönlich und direkt betroffen werden. Auch die der Beschwerdeführerin
obliegende Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der Identität ihrer Kunden und
der mit diesen getätigten Geschäfte vermag ihr nach dem Gesagten noch keine
Beschwerdebefugnis zu verleihen, wie das Obergericht und das Bundesamt
ebenfalls zutreffend ausgeführt haben. Den Angaben der Beschwerdeführerin
lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem französischen Begehren Auskünfte
über ihre eigenen Geschäfte oder von ihrer Beziehung zu den vom Begehren
betroffenen Kunden unabhängige vertrauliche Informationen verlangt würden.

Die Beschwerdeführerin war gestützt auf Art. 80n Abs. 1 IRSG berechtigt, ihre
vom Rechtshilfebegehren betroffenen Kunden über dieses und die in Frage
stehende bezirksanwaltschaftliche Verfügung zu orientieren. Sie anstelle
ihrer vom Begehren betroffenen Kunden Beschwerde führen zu lassen, stünde im
Widerspruch zu den mit der IRSG-Revision verfolgten Zielen, wozu - wie
ausgeführt - namentlich die Straffung des Rechtshilfeverfahrens gehört. Es
geht umso weniger an, dass sie als Bank eine Verfügung für ihre Klientschaft
anficht, wenn diese wie hier überhaupt nicht rekurrieren wollte bzw. einen
zunächst erhobenen Rekurs zurückgezogen hat, wodurch die Klientschaft eben
bekundet hat, mit der sie betreffenden, rechtshilfeweise angeordneten
Auskunftserteilung einverstanden zu sein.

Zu Recht ist somit das Obergericht auf den von der Beschwerdeführerin in
eigenem Namen und nicht etwa in dem eines ihrer Kunden eingereichten Rekurs
nicht eingetreten.

3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet und daher
abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos geworden.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer,
des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: