Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.111/2002
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1A.111/2002/zga

Urteil vom 6. Juni 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich. Büro A-3, Selnaustrasse 32,
8039 Zürich,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 63059 CA

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Januar 2002
Sachverhalt:

A.
Der Leitende Oberstaatsanwalt in Memmingen gelangte am 25. Oktober 2001 an
die Schweizer Behörden mit dem Ersuchen um Herausgabe der ebenfalls auf sein
Ersuchen bereits mit Verfügung vom 10. April 2001 rechtshilfeweise gesperrten
Gelder auf zwei Bankkonten von X.________ bei der UBS AG in Wetzikon. Er
teilte mit, das Landgericht Memmingen habe X.________ mit Urteil vom 19. Juni
2001 wegen mehrfachen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln sowie deren
unerlaubter Einfuhr in nicht geringen Mengen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 5 Jahren verurteilt. Gleichzeitig sei der Verfall eines Geldbetrags von
DM 27'450.-- angeordnet worden. Das Urteil sei seit dem 27. Juni 2001
rechtskräftig.

Die zuständige Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich erliess daraufhin
am 20. November 2001 die Eintretens- und Schlussverfügung, in welcher dem
Rechtshilfeersuchen unter Hinweis auf den Spezialitätsvorbehalt entsprochen
und die kontoführende Bank angewiesen wurde, die gesperrten Gelder an die
Landesjustizkasse Bamberg zu überweisen.

Am 13. Dezember 2001 erhob X.________ gegen die Eintretens- und
Schlussverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 20. November 2001 Rekurs beim
Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte sinngemäss, die gesperrten
Gelder seien zumindest teilweise für monatliche Zahlungen an den Unterhalt
seines 2 ½-jährigen Sohnes in Thailand zu verwenden, und die Rechtshilfe sei
in diesem Umfang zu verweigern. Mit Beschluss vom 31. Januar 2002 wies das
Obergericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde vom 16.
Mai 2002 beanstandet X.________ eine Missachtung des "verfassungsmässigen
Gebots zum Schutze der Familie" sowie eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Am 22.Mai 2002 hat X.________ eine Kopie
seiner Rekursschrift vom 13. Dezember 2002 an das Obergericht des Kantons
Zürich nachgereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der nach Art.
80f Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht unterliegt. Im Rahmen dieses Rechtsmittels kann auch die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, so dass für die
staatsrechtliche Beschwerde kein Raum bleibt (vgl. BGE 125 II 508 E. 3a S.
509; 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375, je mit Hinweisen). Auf
die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Die
Sachurteilsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind erfüllt,
weshalb auf dieses Rechtsmittel eingetreten werden kann.

2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die auf seinen Konten in der Schweiz
deponierten Gelder seien für den Unterhalt seines in Thailand lebenden
2½-jährigen Kindes zu verwenden und nicht den deutschen Behörden zu
überweisen. Es sei unverhältnismässig und widerspreche den
verfassungsmässigen Rechten zum Schutz der Familie und zur Unversehrtheit
eines Kleinkinds, wenn das Interesse an der Einziehung der Gelder höher
gewichtet werde als der Schutz seines Sohnes vor Verwahrlosung und
Mangelernährung.

Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit der Argumentation des
Beschwerdeführers befasst und ist zum Schluss gelangt, es liege keiner der in
Art. 74a Abs. 4 lit. a - d IRSG genannten Gründe vor, die Vermögenswerte in
der Schweiz zurückzubehalten. Darüber, ob die angeordnete Einziehung
deutsches Verfassungsrecht verletze, habe sich der Beschwerdeführer mit den
Behörden und Richtern seines und seines Sohnes Heimatstaats Deutschland
auseinander zu setzen.

Die wiedergegebenen Ausführungen des Obergerichts sind zutreffend. Auch im
bundesgerichtlichen Verfahren nennt der Beschwerdeführer keine gesetzlichen
Gründe, nach welchen die Gelder in der Schweiz zurückbehalten werden könnten.
Die Verfassungsmässigkeit der Einziehung ist nicht nach schweizerischem Recht
zu beurteilen. Sie ist im Rahmen des Einziehungs- bzw. Strafverfahrens von
den Justizbehörden des ersuchenden Staates zu prüfen (BGE 120 Ib 167 E. 3c/bb
S. 174 f. mit Hinweisen). Auf die Erwägungen des Obergerichts kann somit
verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
Es ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten
werden kann und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist. Unter
Beachtung der Umstände der vorliegenden Angelegenheit ist es gerechtfertigt,
auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das bundesgerichtliche Verfahren zu
verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG:

Das Bundesgericht erkennt im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft II für den
Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: