Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.110/2002
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1A.110/2002 /sta

Urteil vom 26. November 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

Bank X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter
Hafter, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein - B
127745,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 17. April
2002.

Sachverhalt:

A.
Die liechtensteinischen Strafuntersuchungsbehörden ermitteln gegen unbekannte
Täterschaft wegen des Verdachtes auf unlautere Börsengeschäfte
(Insiderdelikte) im Rahmen des zweiten Teilprivatisierungsschrittes der
Liechtensteinischen Landesbank AG (LLB), Vaduz. Untersucht werden
ausserbörsliche Verkäufe von 116'300 LLB-Aktien, welche die Bank X.________
am 17. Februar 1998 an 22 ihrer Kunden tätigte. Am 29. Juni 2001 ersuchte das
Fürstliche Landgericht in Vaduz das Bundesamt für Justiz (BJ) um Rechtshilfe.
Das Landgericht wünscht Kopien sämtlicher Akten, welche die Eidgenössische
Bankenkommission (EBK) im Rahmen einer am 14. März 2001 abgeschlossenen
Administrativuntersuchung der genannten Vorgänge erhoben hat.

B.
Am 2. August 2001 überwies das BJ das Ersuchen an die EBK zur weiteren
Folgegebung. Nachdem die EBK hatte verlauten lassen, das Ersuchen könne nicht
auf dem Wege der Amtshilfe vollzogen werden, erliess das BJ am 22. Oktober
bzw. 15. November 2001 eine Eintretensverfügung. Am 19. November 2001 liess
die EBK die Akten der abgeschlossenen Administrativuntersuchung (461.2/LLB)
dem BJ in Kopie zukommen. Mit Schlussverfügung vom 17. April 2002 bewilligte
das BJ das Rechtshilfeersuchen. Dagegen gelangte die Bank X.________ mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2002 an das Bundesgericht. Sie
beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung
und die Verweigerung der Rechtshilfe.

C.
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 die Abweisung der
Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel (Eingaben vom 12. Juli bzw. 13.
August 2002) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nach erstreckter
Frist reichte die Beschwerdeführerin am 3. September 2002 eine Duplik ein.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz
sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1)
massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser
Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das
schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die
dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
IRSG).

1.1 Beim angefochtenen Entscheid des BJ handelt es sich um eine Verfügung der
ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen
wird. Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
(Art. 80g Abs. 1 i.V.m. Art. 79 und Art. 80d IRSG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Prozessführung legitimiert, soweit sie
selbst von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen ist (Art. 80h lit.
b IRSG). Eine Bank ist nicht befugt, stellvertretend für ihre Kunden
Beschwerde zu führen, welche von rechtshilfeweise erfolgten Kontenerhebungen
oder Kontensperren direkt betroffen sind (vgl. Art. 9a lit. a IRSV). Soweit
die Bank jedoch selbst von den streitigen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar
betroffen ist und im eigenen Namen dagegen Beschwerde führt, ist sie dazu
legitimiert. Dies gilt namentlich für Erhebungen über interne Angelegenheiten
bzw. eigene Geschäfte der Bank (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff. mit
Hinweisen).

Im vorliegenden Fall wird um rechtshilfeweise Edition der Akten einer
Administrativuntersuchung der EBK ersucht. Wie sich den Akten entnehmen
lässt, wurden im Rahmen dieser Administrativuntersuchung Organe und
Angestellte der beschwerdeführenden Bank zu deren Geschäftstätigkeit (im
Rahmen des Teilprivatisierungsschrittes der LLB) befragt. Ausserdem stellte
die Beschwerdeführerin der EBK Dokumente zu, welche die interne Banktätigkeit
ihrer Organe und Angestellten bzw. eigene ausserbörsliche
Wertpapier-Verkaufstransaktionen der Beschwerdeführerin betreffen. Insofern
ist sie von den streitigen Rechtshilfemassnahmen selbst direkt betroffen und
zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen einen
Eingriff in die Privatsphäre ihrer Kunden beanstandet, ist darauf nicht
einzutreten.

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive
Staatsvertragsrecht und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die
unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in
den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG) sowie die Rüge der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts. Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art.
104 lit. a - b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde
daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger
Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

2.
Gemäss dem Ersuchen und dessen Beilagen habe der Verwaltungsrat der LLB am
17. Februar 1998 beschlossen, bei der ordentlichen Generalversammlung der LLB
vom 15. Mai 1998 zu beantragen, dass im Rahmen des geplanten zweiten
Teilprivatisierungsschrittes der LLB (private Platzierung von 300'000
LLB-Aktien) den Publikumsaktionären zusätzlich zur ordentlichen Dividende von
CHF 12.50 je eine Gratisoption pro Inhaberaktie zugeteilt werde. Der
Emissionswert der Gratisoption sollte bei ca. CHF 12.50 liegen, der
Gesamtwert von Dividende und Gratisoption somit bei ca. CHF 25.--.
Gleichentags hätten die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, die LLB und
die Beschwerdeführerin an einer Sitzung in Vaduz vereinbart, dass die
Beschwerdeführerin vom Fürstentum Liechtenstein 300'000 LLB-Aktien (zum Preis
von CHF 595.-- pro Aktie) käuflich übernahm. Davon waren 100'000 Aktien zur
Übernahme (zum gleichen Preis) durch die LLB bestimmt. Ebenso sei vereinbart
worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf der restlichen 200'000
LLB-Aktien erst ab 23. Februar 1998 beginnen dürfe, somit nach der (auf 20.
Februar 1998 vorgesehenen und anschliessend kurzfristig auf 18. Februar 1998
vorverschobenen) Pressekonferenz, an der über die Modalitäten des
Privatisierungsschrittes informiert werden sollte. Abredewidrig seien jedoch
bereits am frühen Abend des 17. Februar 1998 (unmittelbar im Anschluss an die
genannte Sitzung) 22 ausserbörsliche Verkaufsabschlüsse zwischen der
Beschwerdeführerin und 22 ihrer Kunden erfolgt, welche insgesamt 116'300
LLB-Aktien erworben hätten. Die Käufer hätten (als mutmassliche so genannte
"Tippnehmer") die Titel am 17. Februar 1998 unter dem Tagesschlusskurs (CHF
617.--) erworben und in der Folge von einem deutlichen Kursanstieg
profitiert, nachdem die Modalitäten der Emission (nach dem 18. Februar 1998)
über die Presse bekannt gegeben worden waren. In den Kreis der möglichen
"Tippgeber" fallen nach dieser Sachdarstellung sowohl die Mitglieder des
Verwaltungsrates der LLB, welche an der Sitzung vom 17. Februar 1998
teilgenommen hatten, als auch diejenigen Behördemitglieder bzw. Organe und
Angestellte des Fürstentums Liechtenstein, der LLB und der
Beschwerdeführerin, die vom Verwaltungsrat der LLB gleichentags über die
kursrelevanten vertraulichen Tatsachen informiert worden waren. Ziel des
Ersuchens ist namentlich die Abklärung, wer die fraglichen Informationen an
die 22 Kunden der Beschwerdeführerin (bzw. an deren Vermögensverwalter)
weitergegeben hat. Die Untersuchung richtet sich gegen "Unbekannt".

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens
als unrichtig und unvollständig. Im Ersuchen sei der ihrer Ansicht nach
entscheidende Umstand nicht erwähnt worden, dass sie die
Wertschriftenverkäufe vom 17. Februar 1998 "auf eigene Rechnung als
Verkäuferin und auf Rechnung von 22 Kunden als Käufer" getätigt habe. Der
Verkauf sei somit zu ihrem eigenen Nachteil erfolgt, und der ihren Kunden
angeblich verschaffte Vorteil wäre durch den bei ihr verursachten Nachteil
ausgeglichen gewesen. Zwar sei gemäss dem Sitzungsprotokoll vom 17. Februar
1998 vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin die Aktienverkäufe erst
ab 23. Februar 1998 bzw. nach der geplanten Pressekonferenz vornehmen sollte.
Das Sitzungsprotokoll sei jedoch "nicht ganz präzis" gewesen. Wohl sei die
Beschwerdeführerin gebeten worden, "die für die Platzierung erforderlichen
Verkaufsgespräche erst nach der Pressekonferenz zu führen". Eine Abmachung,
"wonach sich die Beschwerdeführerin auch verpflichtet hätte, nicht vor der
Pressekonferenz Aktien aufgrund einer Verwaltungsvollmacht an eigene Kunden
zu verkaufen", sei jedoch "nach dem Verständnis der am Gespräch teilnehmenden
Vertreter der Beschwerdeführerin nicht getroffen worden".

3.1 Aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens müssen sich hinreichende
Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (Art. 14
Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche
spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich
auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr
zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete
Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist
dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden,
soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S.
137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.;
117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).

3.2 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine
offensichtlichen Fehler oder Lücken des Ersuchens. Es kann offen bleiben, ob
die Umstände der Aktienverkäufe an die Kunden der Beschwerdeführerin im
Ersuchen präziser hätten umschrieben werden können. Zwar macht sie geltend,
im Ersuchen werde der Umstand nicht erwähnt, dass sie die Aktien auf eigene
Rechnung verkauft habe. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E.
4.4) ergibt, ist dieser Umstand jedoch für die Zulässigkeit der Rechtshilfe
(beidseitige Strafbarkeit) nicht relevant. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zum Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 1998 (Sperrfrist für
Aktienverkäufe bis 23. Februar 1998) lassen die Sachverhaltsdarstellung des
Ersuchens ebenfalls nicht als offensichtlich falsch oder lückenhaft
erscheinen.

4.
Zur Hauptsache bestreitet die Beschwerdeführerin das Rechtshilfeerfordernis
der beidseitigen Strafbarkeit. Weder hätten sie bzw. ihre Organe und
Angestellten sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil im Sinne von Art.
161 StGB verschafft, noch vertrauliche Kenntnisse ausgenützt. Da die
Interessen aller implizierten Aktienverkäufer abredegemäss gewahrt worden
seien, hätten die Organe der Beschwerdeführerin die von Art. 161 StGB
geschützten Rechtsgüter "offensichtlich nicht verletzt". Niemand habe sich
nachträglich sagen müssen, "wenn ich das gewusst hätte, dann hätte ich nicht
verkauft". In der Replik wird die beidseitige Strafbarkeit auch noch unter
weiteren Gesichtspunkten bestritten.

4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die
Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu
unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung
sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates
strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die
Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung
angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die so genannte "kleine" Rechtshilfe),
dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland
verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht
strafbaren Tatbestandes aufweist.
Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt im Übrigen voraus, dass
sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende
Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art.
14 Ziff. 2 EUeR). Der Rechtshilferichter hat jedoch (wie bereits erwähnt)
nicht selbst abschliessend zu beurteilen, ob eine Straftat vorliegt und er
hat auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Dies bleibt - im Falle einer
Anklageerhebung - Aufgabe des erkennenden Strafgerichtes. Unter dem
Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist (nach Massgabe des hier
anwendbaren EUeR) hingegen zu prüfen, ob die Rechtshilfeerfordernisse von
Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erfüllt sind und ob gestützt auf die
Sachdarstellung des Ersuchens eine Strafbarkeit auch nach schweizerischem
Recht möglich wäre (vgl. BGE 116 Ib 89 E. 3c/bb S. 94 f.).
4.2 Wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er
die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von
in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, anderen
Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von
Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird,
ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird gemäss
Art. 161 Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. Zum Täterkreis zählt
das Gesetz Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der
Revisionsstelle, Beauftragte der Aktiengesellschaft oder einer sie
beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, Mitglieder einer Behörde
oder Beamte sowie Hilfspersonen einer der vorgenannten Personen.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse wird (als so genannter
"Tippnehmer") gemäss Art. 161 Ziff. 2 StGB bestraft, wer von einer der oben
genannten Personen eine vertrauliche Tatsache (im Sinne von Art. 161 Ziff. 1
StGB) unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern
durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft. Als
vertrauliche Tatsache im genannten Sinne gilt eine bevorstehende Emission
neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher
Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite (Art. 161 Ziff. 3 StGB). Art. 161
Ziff. 1 - 4 StGB sind namentlich auch dann sinngemäss anwendbar, wenn die
Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Wertschriften bzw.
entsprechende Optionen einer ausländischen Gesellschaft betrifft (Art. 161
Ziff. 5 StGB).

4.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei 22 Kunden der
Beschwerdeführerin am 17. Februar 1998 die vertrauliche Tatsache zunutze
gemacht worden, dass den Aktionären im Rahmen des geplanten
Teilprivatisierungsschrittes der LLB Gratisoptionen (im Wert von CHF 12.50
pro Inhaberaktie) zugewiesen werden sollten. Grundsätzlich strafbar sind
Insidergeschäfte sowohl für den (tippgebenden) Insider, der sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil verschafft (Art. 161 Ziff. 1 StGB), als auch
für den bevorteilten Dritten bzw. "Tippnehmer" (Art. 161 Ziff. 2 StGB). Als
so genannte "echte" bzw. "unechte" Insider können sowohl Verwaltungsräte,
Geschäftsleitungsmitglieder und Beauftragte der LLB als auch deren
Hilfspersonen aufgetreten sein oder Behördemitglieder, die Kenntnis der
vertraulichen Tatsache hatten und sich oder einem Dritten einen
Vermögensvorteil verschaffen wollten. Die Bestrafung des Insiders setzt nicht
voraus, dass er sich selbst bevorteilen oder dass er die Gesellschaft
schädigen wollte (BGE 118 Ib 448 E. 6c S. 456). Ebenso wenig setzt die
Strafbarkeit des "Tippnehmers" eine Bestrafung des Insiders voraus (BGE 119
IV 38 E. 1 S. 41, E. 3a S. 43; vgl. auch Niklaus Schmid, Schweizerisches
Insiderstrafrecht: ein Kommentar zu Art. 161 des Strafgesetzbuches, Bern
1988, S. 75 ff., 146 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 5. Aufl., Bern
1995, § 22 N. 4 ff.; Felix Strebel, Insidervergehen und Banken. Eine
juristische Analyse der Konsequenzen des Art. 161 StGB für Banken in der
Schweiz [unter besonderer Berücksichtigung des Börsenplatzes Zürich], Diss.
ZH 1990, S. 31 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 161 N. 4 ff.).
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die fraglichen
Wertschriftenverkäufe vom 17. Februar 1998 "auf eigene Rechnung als
Verkäuferin und auf Rechnung von 22 Kunden als Käufer" getätigt. Zuvor habe
sie die Aktien gleichentags von der liechtensteinischen Regierung "zu einem
fest vereinbarten Preis übernommen". Die angebliche Begünstigung ihrer Kunden
wäre somit "zum eigenen Nachteil" der Beschwerdeführerin erfolgt. Daraus
ergebe sich ohne weiteres, dass die von der ersuchenden Behörde untersuchten
Vorfälle nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 161 StGB erfüllen
könnten.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der blosse Umstand, dass die
Beschwerdeführerin die Verkäuferin der Aktien war und damit von der
anschliessend eingetretenen Kurssteigerung nicht selbst unmittelbar
profitierte, schliesst ein strafbares Insiderdelikt nicht zum Vornherein aus.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach den
Gesuchsunterlagen sich gegenüber der LLB und der liechtensteinischen
Regierung verpflichtete, mit der Platzierung der Aktien erst nach dem 23.
Februar 1998 zu beginnen (vgl. dazu E. 4.5). Zwar ist nach den Vorbringen der
Beschwerdeführerin die Tragweite dieser Verpflichtung umstritten. Indessen
kann es nicht Aufgabe des Rechtshilferichters sein, darüber abschliessend zu
entscheiden. Stellt man auf den Wortlaut der aktenkundigen Vereinbarung ab,
erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin als treuwidrig. Das gestützt
auf die vertragliche Vertrauensbeziehung erlangte Insiderwissen ist
missbraucht worden. Dieses Verhalten war objektiv geeignet, andere Teilnehmer
am Wertpapiermarkt von entsprechenden Gewinnmöglichkeiten auszuschliessen.
Art. 161 StGB schützt nicht primär Vermögensinteressen, sondern die
Treuepflicht des Insiders gegenüber der betroffenen Gesellschaft sowie das
Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes bzw.
die Chancengleichheit der Anleger (BGE 118 Ib 448 E. 6c S. 456 f.; vgl. Peter
Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, Zürich
1989, S. 29 f.; Marc Forster, Die Korrektur des strafrechtlichen Rechtsgüter-
und Sanktionenkataloges im gesellschaftlichen Wandel, ZSR 114 II [1995] 1
ff., S. 138 f.; Peter Forstmoser, Insiderstrafrecht, SAG 60 [1988] 122 ff.,
S. 125; Philipp Heldmann, Insidermissbrauch und Rechtsgüterschutz, SJZ 88
[1992] 305 ff., S. 314; Pierre Lascoumes/Riccardo Sansonetti, Les intérêts
protégés par la nouvelle loi fédérale sur les opérations d'initiés [Art. 161
CP], SJZ 84 [1988] 221 ff., S. 225 f.; Christoph Peter, Aspekte der
Insiderstrafnorm, insbesondere der "ähnliche Sachverhalt von vergleichbarer
Tragweite", Diss. ZH 1991, S. 9 f.; Schmid, a.a.O., S. 73 f.; Stratenwerth,
a.a.O., § 22 N. 2; Strebel, a.a.O., S. 12 f., 14 f.; Trechsel, a.a.O., Art.
161 N. 2). Im Weiteren steht aufgrund der vorliegenden Akten nicht fest, ob
die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe und Angestellten (namentlich die
Vermögensverwalter bzw. Vermögensberater der Kunden) beim Verkauf auf eigene
Rechnung gutgläubig handelten. Strafbar kann sich nach Art. 161 Ziff. 1 StGB
auch der Insider machen, der einen Dritten begünstigt (vgl. BGE 118 Ib 448 E.
6c S. 456). Wie es sich damit im vorliegenden Fall genau verhielt, ist
Gegenstand der hängigen Untersuchung. Da es sich bei der Beschwerdeführerin
und der betroffenen Gesellschaft (LLB) um zwei verschiedene juristische
Personen handelt, kommt auch der Grundsatz, wonach niemand "sein eigener
Insider" sein könne, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; die
Verhaltensweise der Beschwerdeführerin war nicht darauf gerichtet, bei der
LLB einen Vermögensvorteil zu erzielen (vgl. Peter, a.a.O., S. 14 f.; Schmid,
a.a.O., N. 243; Trechsel, a.a.O., Art. 161 N. 19).
Laut Ersuchen war die Beschwerdeführerin von der LLB mit der Abwicklung des
Teilprivatisierungsschrittes beauftragt worden. Daher kommen die
Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe und Angestellten als (unechte) Insider
(nämlich als Beauftragte bzw. Hilfspersonen im Sinne von Art. 161 Ziff. 1
StGB) grundsätzlich in Frage. Aber selbst wenn der Beschwerdeführerin bzw.
ihren Organen und Angestellten kein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre,
fiele damit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht ohne weiteres
dahin. Zum einen kämen (gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung des
Ersuchens) noch andere Personen als strafbare Insider in Frage (namentlich
die Verwaltungsräte der LLB oder liechtensteinische Behördemitglieder, welche
am 17. Februar 1998 über die Modalitäten der Teilprivatisierung unterrichtet
worden waren). Zum anderen könnten sich allenfalls auch die Kunden der
Beschwerdeführerin (oder ihre Vermögensverwalter) als "Tippnehmer" strafbar
gemacht haben (Art. 161 Ziff. 2 StGB; vgl. BGE 119 IV 38 E. 3a S. 43). Die
ersuchte Rechtshilfe beschränkt sich jedenfalls nicht ausschliesslich auf die
Abklärung einer allfälligen Strafbarkeit der Angestellten und Organe der
Beschwerdeführerin.

Soweit den Kunden (bzw. ihren Vermögensverwaltern) bewusst war, dass sie von
vertraulichen Informationen eines Insiders profitierten, läge auch ein
Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen vor. Das Ausnützen setzt
keinen Aktienkauf über die Börse voraus. Zwar muss es sich um in der Schweiz
börslich oder vorbörslich gehandelte Wertschriften (einer in- oder
ausländischen Gesellschaft) handeln. Die begünstigende Transaktion braucht
hingegen nicht selbst über die Börse zu erfolgen (vgl. Böckli, a.a.O., S. 70;
Schmid, a.a.O., N. 240; Stratenwerth, a.a.O., § 22 N. 18). In
Rechtshilfesachen würde die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit nicht
einmal voraussetzen, dass die Wertschriften an der schweizerischen Börse
gehandelt werden (vgl. BGE 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 545 f.; 116 Ib 89 E. 3c/bb
S. 95).

4.5 Laut Ersuchen handelte es sich bei den Modalitäten der Teilprivatisierung
um vertrauliche Tatsachen. Dies um so mehr, als zwischen der LLB, dem
Fürstentum Liechtenstein und der Beschwerdeführerin vereinbart worden sei,
dass die Beschwerdeführerin mit der Privatplatzierung der 200'000
übernommenen LLB-Aktien erst ab 23. Februar 1998 bzw. nach der Orientierung
von Medien und Öffentlichkeit beginnen durfte und dass bis zur geplanten
Pressekonferenz zur Vermeidung der Gefahr von Insidergeschäften eine
"absolute Informationssperre intern und extern" gelte (vgl. zum
Vertraulichkeitsmerkmal auch BGE 118 Ib 448 E. 6b S. 455 f., 547 E. 4 S. 554
ff.; Schmid, a.a.O., S. 116 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 22 N. 11; Strebel,
a.a.O., S. 52 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 161 N. 17). Dass sie in Kenntnis
vertraulicher Tatsachen war, wird von der Beschwerdeführerin denn auch
eingeräumt. Wenn sie in diesem Zusammenhang geltend macht, das
Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 1998 sei ihrer Ansicht nach "nicht ganz
präzis" abgefasst, bestreitet die Beschwerdeführerin lediglich die
Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens und dessen Beilagen (vgl. dazu oben, E.
3). Was an der fraglichen Sitzung mündlich vereinbart wurde, ist Gegenstand
der hängigen Untersuchung.

4.6 Als vertrauliche Tatsache im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 und 2 StGB gelten
eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine
Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer
Tragweite (Art. 161 Ziff. 3 StGB). Bei der geplanten Ausgabe von
Gratisoptionen im Wert von CHF 12.50 pro Inhaberaktie und der angekündigten
Teilprivatisierung der LLB handelte es sich (im Sinne von Art. 161 Ziff. 3
StGB) um einen Sachverhalt von vergleichbarer börsenrelevanter Tragweite
(vgl. dazu BGE 118 Ib 547 E. 4e S. 556 ff.; ausführlich Peter, a.a.O., S. 51
ff.; s. auch Schmid, a.a.O., S. 110 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 22 N. 9 f.;
Strebel, a.a.O., S. 57 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 161 N. 16). Zwar macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Wirkung der betreffenden Nachrichten auf die
Kursentwicklung sei fraglich gewesen. Wie es sich damit genau verhält (bzw.
ob voraussehbar war, dass die Nachricht den Aktienkurs erheblich würde
beeinflussen können), ist jedoch nicht im Rechtshilfeverfahren abschliessend
zu beurteilen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 126 ff.; Stratenwerth, a.a.O., §
22 N. 10; Strebel, a.a.O., S. 49 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 161 N. 18). Laut
Ersuchen erfolgte nach Bekanntwerden der fraglichen Informationen ein
"deutlicher Kursanstieg". Dass die Höhe der Kurssteigerung im gegenwärtigen
Stadium der Ermittlungen nicht näher konkretisiert wurde, stellt kein
Rechtshilfehindernis dar. Laut Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz sei
am 18. Februar 1998 (d.h. nach der Pressekonferenz des gleichen Tages) ein
Kursanstieg von CHF 625.-- auf CHF 780.-- erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist
im Übrigen eine schlüssige Antwort auf die sich aufdrängende Frage schuldig
geblieben, aus welchen Gründen sie offenbar überstürzt, nämlich schon am
Abend des 17. Februar 1998 (unmittelbar nach der Sitzung mit dem
LLB-Verwaltungsrat) 116'300 LLB-Aktien an 22 ihrer Stammkunden verkaufte und
nicht (wie vereinbart) erst ab 23. Februar 1998.

4.7 Nach dem Gesagten fiele der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt im Falle
einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht grundsätzlich
unter den Tatbestand von Art. 161 StGB. Wer sich allenfalls in welcher Rolle
strafbar gemacht haben könnte, braucht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren
nicht näher geprüft zu werden. Nach liechtensteinischem Recht ist gemäss den
Ausführungen der ersuchenden Behörde § 122a Strafgesetzbuch anwendbar
("Missbrauch eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu unlauteren
Börsengeschäften"). Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen
Strafbarkeit erfüllt.

5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die bewilligte Rechtshilfe
sei unverhältnismässig. Die EBK sei in ihrer Untersuchung zum Schluss
gekommen, dass kein Straftatbestand vorliege und auch keine
aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen seien. Die Zuständigkeit der
liechtensteinischen Behörden sei unklar und die Rechtshilfemassnahmen führten
zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Kundenbeziehungen der
Beschwerdeführerin und in die Privatsphäre der betroffenen Kunden. Da die
liechtensteinischen Behörden keine vertieften Untersuchungen angestellt
hätten, erscheine das Rechtshilfeersuchen als verpönte Beweisausforschung.

5.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den
Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die
Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen
Beweisaufnahmen "auf‘s Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen
Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks
nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht
rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend
präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen
vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des
Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich
auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein
ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den
fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462
E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407).

5.2 Der blosse Umstand, dass die EBK in ihrer Administrativuntersuchung zum
Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe und
Angestellten sich nicht strafbar gemacht hätten, hindert die
liechtensteinischen Behörden nicht an einer strafrechtlichen Untersuchung der
Vorgänge auf ihrem Hoheitsgebiet und entbindet die Schweiz auch nicht von
ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung, den liechtensteinischen Behörden
Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es
sich bei der EBK nicht um eine Strafverfolgungsbehörde und bei dem von ihr
durchgeführten banken- und börsenaufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren
nicht um eine Strafuntersuchung handelte und dass die von der ersuchenden
Behörde untersuchten insiderverdächtigen Sachverhalte bei der
Teilprivatisierung der LLB eine liechtensteinische Bank bzw. Vorgänge im
Fürstentum Liechtenstein betreffen. Insbesondere fanden die massgeblichen
Besprechungen und Sitzungen vom 17. Februar 1998 in Vaduz statt. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin ist die EBK für die strafrechtliche
Beurteilung des Sachverhaltes an sich nicht zuständig. Im Übrigen haben die
Ermittlungen der liechtensteinischen Justizbehörden nicht nur das Verhalten
der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Organe und Angestellten zum Gegenstand.

5.3 Zwischen den streitigen Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der
Strafuntersuchung besteht sodann eine ausreichende sachliche Konnexität. Da
die fraglichen 22 ausserbörslichen Wertpapierverkäufe unbestrittenermassen
über die Beschwerdeführerin erfolgten, hat die ersuchende Behörde ein
begründetes Interesse an den diesbezüglichen Aussagen der Organe und
Angestellten der Beschwerdeführerin. Das Gleiche gilt für die bankinternen
Dokumente zum fraglichen Teilprivatisierungsschritt der LLB, welche im Rahmen
der Administrativuntersuchung von der EBK erhoben worden sind. Da die
ersuchende Behörde insbesondere zu prüfen hat, zu wessen Vorteil die
inkriminierten 22 Wertpapierverkäufe erfolgten, besteht auch ein legitimes
Interesse an der Feststellung der Identität der betroffenen 22 Bankkunden.
Durch die streitigen Rechtshilfemassnahmen wird das gesetzlich geschützte
Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) nicht in der Weise verwässert,
dass wesentliche Interessen der Schweiz tangiert erschienen (vgl. Art. 2 lit.
b EUeR; BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen).

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
sie eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz,
Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: