Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.109/2002
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1A.109/2002 /bmt

Urteil vom 8. Januar 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Härri.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Theaterplatz
8, Postfach 261, 3000 Bern 7,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des
Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Haushaltschaden, Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 11. April 2002.

Sachverhalt:

A.
Am 31. Juli 1997 wurde Y.________ (geb. 1951) von einem jungen Mann durch
einen Schuss in den Kopf getötet.

Am 26. April 1999 reichte ihr Ehemann X.________ (geb. 1949) bei der Justiz-,
Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern (im Folgenden:
Justizdirektion) zwei Gesuche gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober
1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5)
ein. Er beantragte die Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 60'000.-- sowie
einer Entschädigung von Fr. 234'135.40.

Mit Verfügung vom 26. August 1999 sprach die Justizdirektion X.________ eine
Genugtuung von Fr. 50'000.-- zu und wies das Genugtuungsgesuch, soweit weiter
gehend, ab. Diese Verfügung ist rechtskräftig.

Am 8. Mai 2000 sprach die Justizdirektion X.________ eine Entschädigung von
Fr. 9'421.-- zu und wies das Entschädigungsgesuch, soweit weiter gehend, ab.

Die hiergegen von X.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern am 11. April 2002 teilweise gut. Es hob die Verfügung der
Justizdirektion vom 8. Mai 2000 auf und sprach eine Entschädigung von Fr.
23'333.-- zu. Soweit weiter gehend wies es die Beschwerde ab.

B.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Verwaltungsgerichtes aufzuheben; es sei ihm eine Entschädigung von Fr.
100'000.-- auszurichten.

C.
Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen.

Die Justizdirektion beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Justiz hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne einen
Antrag zu stellen.

X. ________ und die Justizdirektion haben zur Vernehmlassung des Bundesamtes
Stellung genommen. X.________ hält an seinem Antrag fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz über eine Entschädigung nach
dem Opferhilfegesetz entschieden. Gegen ihr Urteil ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 126 II 237 E. 1a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde befugt. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Hilfe nach dem OHG erhält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden ist (Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter
ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (Art. 2 Abs. 1
OHG). Der Ehegatte des Opfers wird diesem gleichgestellt unter anderem bei
der Geltendmachung von Entschädigung und Genugtuung nach Art. 11-17 OHG,
soweit ihm Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. c
OHG).

2.2 Dem Beschwerdeführer steht unstreitig grundsätzlich eine Entschädigung
nach Art. 11 ff. OHG zu. Umstritten ist ihre Höhe.

Die Justizdirektion ist von folgenden Schadenspositionen ausgegangen:

1) Begräbniskosten       Fr.
7'450.05
2) Versorgerschaden (Erwerbsausfall kapitalisiert)  Fr.
69'180.00
3) Versorgerschaden (Haushaltschaden kapitalisiert)  Fr.
158'300.--

An den Versorgerschaden hat die Justizdirektion Drittleistungen zugunsten des
Beschwerdeführers angerechnet, bestehend aus einer Hinterlassenenrente der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie Todesfallkapital der
beruflichen Vorsorge der Ehefrau. Der Beschwerdeführer wandte sich
vorinstanzlich nicht gegen die Berechnung der Begräbniskosten und des
Erwerbsausfalls. Hingegen machte er geltend, die Justizdirektion habe den
Haushaltschaden falsch berechnet. Überdies sei die Anrechnung der
Drittleistungen, soweit den Haushaltschaden betreffend, unzulässig. Ferner
habe die Justizdirektion auch den Entschädigungsanspruch nach dem
Opferhilfegesetz falsch berechnet.

Die Vorinstanz führt aus, bei der Bestimmung des Schadens im Sinne von Art.
12 Abs. 1 OHG seien grundsätzlich die Regeln des Privatrechts analog
anzuwenden. Gemäss Art. 45 Abs. 3 OR hätten Personen, die durch die Tötung
eines Menschen ihren Versorger verloren haben, Anspruch auf Ersatz des
dadurch erlittenen Schadens. Dieser umfasse auch die Beeinträchtigung in der
Führung des Haushalts, unabhängig davon, ob sie sich in zusätzlichen
Aufwendungen niederschlage oder überhaupt eine Vermögensminderung eintrete.
Es handle sich insoweit um einen sog. normativen Schaden, der sich nicht
konkret, sondern nur abstrakt berechnen lasse. Die Justizdirektion habe den
Haushaltschaden gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nach der
sog. Aufwandmethode berechnet. Dabei sei in einem ersten Schritt anhand von
statistischen Erfahrungswerten und den konkreten Gegebenheiten des zu
beurteilenden Haushalts die Anzahl Wochenstunden festzulegen, welche die
getötete Ehefrau des Beschwerdeführers zu dessen Führung aufgewendet hätte.
In einem zweiten Schritt sei der Wert der einzelnen Arbeitsstunde zu
veranschlagen. Sodann sei der jährliche Wert des Haushaltschadens zu
berechnen und zu kapitalisieren.

Ausgangspunkt für die Festsetzung der wöchentlichen Stundenzahl zur
Haushaltführung bilde die Untersuchung von Schulz-Borck/Hofmann
(Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6.
Auflage, Karlsruhe 2000). Danach sei im vorliegenden Fall eine wöchentliche
Stundenzahl von 22,7 anzunehmen. Diese Zahl sei wegen der hundertprozentigen
Invalidität des Beschwerdeführers um 1 Stunde zu erhöhen. Wegen der
Erwerbstätigkeit der Ehefrau, die den Haushalt zu 50 % geführt habe, sei von
der Stundenzahl von 22,7 ein Abschlag von 20 % - ausmachend 4,5 Stunden -
vorzunehmen; denn im Durchschnitt sei der Zeitaufwand der Erwerbstätigen für
die Haushaltführung geringer als derjenige der Nichterwerbstätigen. Die
verstorbene Ehefrau hätte danach wöchentlich ca. 9,6 Stunden (50 % des
gesamten Zeitbedarfs von 19,2 Stunden) zur Haushaltführung aufgewendet.

Die Vorinstanz bemerkt weiter, die Justizdirektion sei von einem
Stundenansatz von Fr. 25.-- ausgegangen. Dieser Betrag liege an der unteren
Grenze, sei aber noch vertretbar.

Bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von 9,6 Stunden betrage der massgebende
Jahreszeitaufwand 500 Stunden (gerundet). Der jährliche Haushaltschaden sei
daher bei einem Stundenansatz von Fr. 25.-- auf Fr. 12'500.-- zu beziffern.
Für die Kapitalisierung habe sich die Justizdirektion im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Stauffer/Schätzle (Barwerttafeln, 4.
Auflage, Zürich 1989), Tafel 27a, gestützt. Während der Hängigkeit des
Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht seien die Barwerttafeln in der 5.
Auflage erschienen. Die Tafel 27a sei in der Neuauflage wegen eines von den
Autoren vorgeschlagenen Systemwechsels nicht mehr enthalten. Da im
vorliegenden Fall einzelne Schadenspositionen und insbesondere der nach der
Vorauflage kapitalisierte Erwerbsausfall nicht in Frage gestellt würden und
nicht mehr zur Diskussion stünden, rechtfertige es sich, wie die
Justizdirektion vom unbestrittenen Kapitalisierungsfaktor 16,49 gemäss der
Vorauflage auszugehen. Der kapitalisierte Haushaltschaden betrage somit
insgesamt Fr. 206'125.--.

Zu prüfen sei, inwiefern auf den Haushaltschaden Drittleistungen anzurechnen
seien, die der Beschwerdeführer erhalte bzw. erhalten habe. Dabei gehe es
einerseits um die Hinterlassenenrente gemäss Art. 28 und 29 Abs. 1 und 3 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
in der Höhe von monatlich Fr. 1'343.-- (kapitalisiert Fr. 184'480.--), welche
ihm die SUVA ausbezahle; anderseits um das Todesfallkapital von Fr. 11'450.--
aus der beruflichen Vorsorge der Ehefrau. Der Beschwerdeführer mache geltend,
eine Koordination verschiedener Leistungen greife nur dort, wo kongruente
Leistungen vorhanden seien; die UVG-Rente entschädige ihn für die
ausgefallene Erwerbstätigkeit der verstorbenen Ehefrau, nicht dagegen für die
ausfallende Arbeit im Haushalt; es handle sich um verschiedene Leistungen,
die sachlich nicht kongruent seien; das Todesfallkapital der zweiten Säule
sei ebenfalls nur kongruent zum Versorgerschaden aus dem Einkommenserwerb,
nicht aber zum Haushaltschaden; die Anrechnung der Drittleistungen sei
deshalb unzulässig. Die Vorinstanz lehnt diese Auffassung ab. Sie kommt zum
Schluss, die Kongruenzregeln des Privatrechts seien hier nicht anwendbar.
Damit müsse nicht geprüft werden, ob die zur Diskussion stehenden
Drittleistungen und der Haushaltschaden kongruent seien. Gemäss Art. 14 Abs.
1 OHG müsse sich der Beschwerdeführer alle Leistungen anrechnen lassen, die
zur Deckung seines Schadens dienten und durch die Straftat ausgelöst worden
seien. Nicht anrechenbar sei dagegen, was der Beschwerdeführer ohnehin früher
oder später in einem bestimmten Ausmass erhalten hätte.

Die Rente der SUVA diene dem Beschwerdeführer zur Deckung des Schadens, den
er infolge des Todes der Ehefrau erlitten habe. Da die Rente durch die
Straftat ausgelöst worden sei, sei sie gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG anzurechnen.
Anzurechnen sei ebenso das Todesfallkapital der zweiten Säule der Ehefrau.

Gestützt auf die verschiedenen Schadensposten und die anrechenbaren
Drittleistungen sei die Entschädigung neu zu berechnen. Bei der Ermittlung
des für die Entschädigung massgeblichen Einkommens des Beschwerdeführers sei
ein Teil seines Vermögens, das den Freibetrag von Fr. 25'000.-- übersteige,
als sog. Vermögensverzehr anzurechnen. Die zugesprochene Genugtuungssumme von
Fr. 50'000.-- bilde Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers, weshalb
er sich diese anzurechnen lassen habe.

Der Gesamtschaden belaufe sich auf Fr. 282'755.-- (gerundet), bestehend aus
Fr. 7'450.05 Bestattungskosten, Fr. 69'180.-- Versorgerschaden infolge
Wegfalls von Geldleistungen sowie Fr. 206'125.-- Haushaltschaden. Nach Abzug
der kapitalisierten Hinterlassenenrente von Fr. 184'480.-- und Fr. 11'450.--
Todesfallkapital verbleibe ein Schaden von Fr. 86'825.--. Da die
anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers über dem massgebenden
Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach dem Bundesgesetz vom 19.
März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) lägen und das Vierfache dieses
ELG-Wertes (OHG-Höchstbetrag) nicht überstiegen, berechne sich die
Entschädigung gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 18. November 1992 über
die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51) wie
folgt:

Entschädigung

= Schaden - (anrechenbare Einnahmen - ELG-Wert) x Schaden
(OHG-Höchstbetrag - ELG-Wert)

= 86'825 - (53'911 - 16'880) x 86'825
(67'520 - 16'880)

= 23'333 (gerundet).

Das Begehren des Beschwerdeführers sei damit im Umfang von Fr. 23'333.--
begründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den
Haushaltschaden falsch berechnet. Sie veranschlage den Normalbedarf auf
wöchentlich 22,7 Stunden. Dem sei zuzustimmen. Der Abschlag von 20 % wegen
der Erwerbstätigkeit der Ehefrau verletze dagegen Bundesrecht.

Der Einwand ist unbegründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf
die Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung des Zeitaufwandes für die
Haushaltführung berücksichtigt werden (Urteil 4C.195/2001 vom 12. März 2002
E. 5e/bb). Das ist auch die im Schrifttum herrschende Meinung. Wie Rolf
Widmer/Thomas Geiser/Alfonso Sousa-Poza (Gedanken und Fakten zum
Haushaltschaden aus ökonomischer Sicht, ZBJV 136/2000, S. 10 ff.) darlegen,
ist nach der Arbeitskräfteerhebung 1997 des Bundesamtes für Statistik (SAKE
97) der Zeitaufwand für die Haushaltführung abhängig von der beruflichen
Stellung der haushaltführenden Personen. Danach wenden die
Nichterwerbstätigen für Hausarbeiten mehr Zeit auf als die Erwerbstätigen.
Allgemein kann gesagt werden, dass die Erwerbstätigkeit den Umfang an
unentgeltlich geleisteten Tätigkeiten um rund 20 bis 50 % reduziert. Auch
Schulz-Borck/Hofmann (a.a.O. S. 9), von deren Tabellen die Vorinstanz - vom
Beschwerdeführer unangefochten - ausgegangen ist, legen dar, dass bei einer
Voll- oder Teilerwerbstätigkeit des Haushaltführenden von den ermittelten
Zahlen für den Zeitbedarf Abschläge erforderlich sind. Darauf verweisen auch
Robert Geisseler (Der Haushaltschaden, in: Haftpflicht- und
Versicherungsrechtstagung 1997, Tagungsbeiträge, St. Gallen 1997, S. 77) und
Brigitte Pfiffner/Beat Gsell (Schadenausgleich bei Arbeitsunfähigkeit in der
Haus- und Familienarbeit, plädoyer 4/1989, S. 48).

Die statistisch nachgewiesene Verminderung des Zeitaufwandes für die
Haushaltführung bei Erwerbstätigkeit überrascht nicht, da Erwerbstätige
aufgrund ihrer beruflichen Beanspruchung weniger Zeit für Haushaltarbeiten
haben als Nichterwerbstätige.

Die Vorinstanz ist zugunsten des Beschwerdeführers mit 20 % vom tiefsten des
von Widmer/Geiser/Sousa-Poza (a.a.O. S. 11) genannten Abschlags ausgegangen.
Der Abschlag liegt im Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer legt nicht näher dar, weshalb sich in seinem Fall entgegen
den angeführten Erfahrungswerten die Erwerbstätigkeit der Ehefrau auf den
Zeitbedarf zur Haushaltführung nicht ausgewirkt haben soll.

Der Beschwerdeführer verweist auf Ria Wiggenhauser-Baumann (Der
Haushaltschaden im Haftpflichtfall, Ossingen 2002, S. 36), welche bemerkt,
eine generelle Reduktion des Stundenaufwandes bei berufstätigen
Haushaltführenden entspreche nach ihrer Erfahrung nicht der Realität. Damit
wird keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz dargetan. Der im
angefochtenen Urteil vorgenommene Abschlag stützt sich auf repräsentative
statistische Werte (vgl. Widmer/Geiser/Sousa-Poza, a.a.O., S. 7). Diesen
kommt mehr Gewicht zu als der persönlichen Erfahrung eines Einzelnen.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz angenommene
Stundenansatz von Fr. 25.-- sei zu tief. Dafür könne er keine Putzfrau mehr
finden. Ein Betrag von Fr. 30.-- sei angemessen.

3.2.1 Um den Wert der im Haushalt geleisteten Arbeit zu schätzen, ist nach
der Rechtsprechung von den Lohnkosten einer Person auszugehen, welche die
Verstorbene am ehesten ersetzen könnte. Der zu berücksichtigende Lohn
entspricht dem einer Haushalthilfe oder Haushälterin zum Zeitpunkt des Todes
zuzüglich eines Aufschlages, welcher der Qualität der Arbeit einer Ehefrau
und Mutter Rechnung trägt (BGE 108 II 434 E. 3d; Urteil 4C.101/1993 vom 23.
Februar 1994, veröffentlicht in SJ 1994 S. 589 ff., E. 4b). Der kantonale
Richter verfügt insoweit über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil
4C.495/1997 vom 9. September 1998, veröffentlicht in plädoyer 4/1999 S. 65,
E. 5a/bb).

In BGE 108 II 434 nahm das Bundesgericht für das Jahr 1976 einen
Stundenansatz von Fr. 15.-- an (E. 3d). Dies entspricht im Zeitpunkt des
Todes der Ehefrau des Beschwerdeführers (Juli 1997) teuerungsindexiert einem
Betrag von ca. Fr. 27.30. Im erwähnten Urteil 4C.101/1993 vom 23. Februar
1994 erachtete das Bundesgericht den Betrag von Fr. 20.-- pro Stunde für das
Jahr 1984 als gerechtfertigt (E. 4b). Teuerungsindexiert entspricht das im
Juli 1997 ca. Fr. 27.65. Im Urteil 4C.479/1994 vom 19. Dezember 1995
(veröffentlicht in Pra 1996 S. 790 ff.) kritisierte das Bundesgericht den
Betrag von Fr. 16.-- für das Jahr 1983 nicht (E. 4b/cc am Schluss).
Teuerungsindexiert entspricht dies im Juli 1997 ca. Fr. 22.80. Im genannten
Urteil 4C.495/1997 vom 9. September 1998 beanstandete das Bundesgericht
angesichts des grossen Ermessensspielraums des kantonalen Gerichts sowie der
Tendenz, die Arbeit im Haushalt - ob sie nun in der Stadt oder auf dem Land
geleistet werde - aufzuwerten, einen Stundenansatz von Fr. 30.-- für das Jahr
1991 nicht (a.a.O. E. 5a/bb). Dies entspricht teuerungsindexiert im Juli 1997
ca. Fr. 33.50.

In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die vom Lohnansatz
einer Hausangestellten ausgeht, schlugen Widmer/Geiser/Sousa-Poza in ihrem im
Jahr 2000 veröffentlichten Aufsatz (a.a.O. S. 19) vor, den Lohnansatz einer
hauswirtschaftlichen Angestellten zu verwenden. Dabei ergab sich ein
Stundenlohn von Fr. 21.35. Dieser wurde teilweise als zu tief kritisiert
(Volker Pribnow, SAKE und Haushaltschaden - Einsame Palme auf sandigem Grund,
ZBJV 136/2000 S. 299 f.; Ronald Pedergnana, Vom Preis eines Hausmannes,
plädoyer 6/2000, S. 29). In einem neuen Beitrag gehen Volker Pribnow/Rolf
Widmer/Alfonso Sousa-Poza/Thomas Geiser für einen Fall wie hier, wo es um
einen Ausfall allein bei der Hausarbeit geht, für das Jahr 1997 von einem
Betrag von Fr. 26.60 aus (Die Bestimmung des Haushaltschadens auf der Basis
der SAKE, Haftung und Versicherung [HAVE] 1/2002, S. 34 ff., insb. S. 36
Ziff. 7). Ria Wiggenhauser-Baumann (a.a.O. S. 30) nimmt für verschiedene
Haushaltkategorien Stundenansätze zwischen Fr. 21.-- und Fr. 32.60 an.

3.2.2 Im Lichte der Rechtsprechung, insbesondere des Urteils vom 9. September
1998, liegt der von der Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 25.-- eher im
unteren Bereich. Angesichts des grossen Ermessensspielraums, der dem
kantonalen Gericht insoweit zusteht, ist er jedoch vertretbar. Das gilt
insbesondere auch dann, wenn man ihn den im Schrifttum genannten Beträgen
gegenüberstellt. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in
einer ländlichen Umgebung wohnt, wo tiefere Lohnkosten angenommen werden
können als in städtischen Verhältnissen. Bei seinem Gesuch um Entschädigung
an die Justizdirektion ging er zudem, fachkundig vertreten durch die
Beratungsstelle Opferhilfe, selber von einem Stundenansatz von Fr. 25.-- aus.
In Würdigung dieser Umstände ist der Betrag von Fr. 25.-- nicht zu
beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer (S. 11) macht geltend, die Auszahlung des
Todesfallkapitals von Fr. 11'450.-- habe keine schadenausgleichende Wirkung.
Es wäre ihm auch ohne den Tod der Ehefrau einmal zugekommen und könne deshalb
nicht angerechnet werden.

3.3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG werden Leistungen, die das Opfer als
Schadenersatz erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. Aufgrund des
subsidiären Charakters der Opferhilfe soll vermieden werden, dass das
Gemeinwesen Leistungen für einen Schaden erbringt, der von dritter Seite
bereits ganz oder teilweise abgedeckt wird. Dabei sind nach dem Wortlaut von
Art. 14 Abs. 1 OHG nur solche Drittleistungen zu berücksichtigen, die
tatsächlich dem Schadenausgleich dienen. Das Gesetz spricht ausdrücklich von
Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz erhalten hat. Der Begriff des
Schadenersatzes ist im Sinne des Haftpflichtrechts zu verstehen. Demnach
scheiden Drittleistungen aus, die unter einem anderen Titel erbracht werden.
Es sind Leistungen zu verrechnen, die das Opfer unter dem Titel des
Schadenausgleichs infolge eines schädigenden Ereignisses erhalten hat. Dazu
können solche nicht gerechnet werden, welche das Opfer ohnehin früher oder
später (in einem bestimmten Ausmass) erhalten hätte (BGE 126 II 237 E. 6).

3.3.2 Das Todesfallkapital wurde dem Beschwerdeführer von der C.________
ausbezahlt. Bei dieser handelt es sich um eine registrierte Stiftung für die
obligatorische berufliche Vorsorge, der sich der Arbeitgeber der verstorbenen
Ehefrau angeschlossen hat. Gemäss Ziff. 3.1.1 des Reglements der C.________
für die Personalvorsorge, in Kraft seit 1. Januar 1992 (im Folgenden:
Reglement), zahlt die Stiftung im Todesfall vor Erreichen des Schlussalters
das Todesfallkapital aus. Dieses entspricht dem Altersguthaben am Ende des
Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt (Reglement Ziff. 3.4.7). Das
Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) versichert obligatorisch die Risiken
Alter, Tod und Invalidität (Art. 7 BVG). Entsprechend kennt es Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (Art. 13 ff. BVG). Diese werden in
der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Eine Auszahlung des
Altersguthaben im Todesfall ist nicht vorgesehen. In diesem sog.
überobligatorischen Bereich kann die Vorsorgeeinrichtung frei disponieren
(Hans-Ulrich Stauffer, Die berufliche Vorsorge, Zürich 1996, S. 18). Gemäss
Ziff. 3.4.9 lit. a des Reglements hat in erster Linie der überlebende
Ehegatte Anspruch auf das Todesfallkapital.

Der Beschwerdeführer hat das als Todesfallkapital ausbezahlte Altersguthaben
nur erlangt, weil seine Ehefrau verstorben ist. Er hätte es nicht ohnehin
früher  oder später (in einem bestimmten Ausmass) erhalten. Wäre die Ehefrau
nicht verstorben, hätte sie nach Zurücklegung des 62. Altersjahres Anspruch
auf Altersleistungen gehabt (Art. 13 Abs. 1 lit. b BVG; Reglement Ziff.
3.1.1). Diese wären, da dies die Regel bildet (Art. 37 Abs. 1 BVG; Reglement
Ziff. 4.1.2), voraussichtlich als Rente ausgerichtet worden. Die Altersrente
wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der
Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG;
Reglement Ziff. 3.3.2). Die Altersrente wäre der Ehefrau zugestanden, nicht
dem Beschwerdeführer. Aufgrund des bei den Akten liegenden persönlichen
Versicherungsausweises der Ehefrau vom 14. August 1997 ist davon auszugehen,
dass ihre Altersrente bescheiden gewesen wäre und nicht einmal für ihren
eigenen Unterhalt gereicht hätte: Das voraussichtliche Alterskapital im Alter
von 62 Jahren beträgt nach dem Ausweis rund Fr. 43'000.--; das ergibt bei
einem Umwandlungssatz von 7,2% eine jährliche Altersrente von ca. 3'100.--
oder monatlich ca. Fr. 260.--. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer ohne den Tod der Ehefrau am Alterskapital hätte teilhaben
können. Die Anrechnung des Todesfallkapitals verletzt deshalb kein
Bundesrecht.

3.4
3.4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kongruenzregeln des
Haftpflichtrechts seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der
Anrechnung der UVG-Rente (kapitalisiert Fr. 184'480.--) und des
Todesfallkapitals anwendbar. Diese Drittleistungen deckten lediglich den
Schaden aus dem Erwerbsausfall, nicht aber den Haushaltschaden, seien zu
diesem also nicht kongruent. Sie dürften deshalb lediglich auf den Schaden
aus Erwerbsausfall von Fr. 69'180.-- angerechnet werden. Die Anrechnung auch
auf den Haushaltschaden verletze Bundesrecht. Der Beschwerdeführer beruft
sich insoweit auf Gomm/Stein/Zehntner (Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern
1995, Art. 14 N. 25 ff.; zum Kongruenzgrundsatz vgl. etwa Oftinger/Stark,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1. Band, Allgemeiner Teil, 5. Auflage,
Zürich 1995, S. 601 N. 185).

3.4.2 Der Einwand ist unbegründet. Bei der Anrechnung von
schadenausgleichenden Drittleistungen nach dem Opferhilfegesetz sind die
Kongruenzregeln des Haftpflichtrechts nicht anwendbar. Für diese zutreffende
Auffassung der Vorinstanz - die auch das Bundesamt (Vernehmlassung Ziff. 1)
teilt - spricht die grammatikalische, teleologische, historische und
verfassungsmässige Auslegung von Art. 14 Abs. 1 OHG.

Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG werden Leistungen, die das Opfer als Schadenersatz
erhalten hat, von der Entschädigung abgezogen. Der Beschwerdeführer hat die
Drittleistungen als Schadenersatz erhalten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes
sind sie somit vollumfänglich anzurechnen.

Die Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz hat in besonderem Masse
subsidiären Charakter (Urteil 1A.249/2000 vom 26. Januar 2001, veröffentlicht
in Pra 2001 S. 653 ff., E. 4c). Sie wird ausgerichtet, sofern der
Haftpflichtige oder Versicherungen den Schaden nicht hinreichend decken (BGE
126 II 237 E. 6a; 125 II 169 E. 2b/cc). Dieser subsidiäre Charakter der
Entschädigung spricht dafür, Drittleistungen anzurechnen, auch wenn sie nicht
kongruent sind. Die gegenteilige Auffassung würde zu unhaltbaren Ergebnissen
insbesondere dann führen, wenn eine sehr hohe Überentschädigung für einen
bestimmten Schadensposten vorliegen würde und der "Überschuss" bei einem
anderen Posten nicht angerechnet werden könnte. Dies könnte dazu führen, dass
eine Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz ausgerichtet wird auch dort, wo
der Geschädigte das finanziell nicht nötig hat.

Die Materialien betonen die subsidiäre Natur der opferhilferechtlichen
Entschädigung. Wie in der Botschaft zur Volksinitiative "zur Entschädigung
der Opfer von Gewaltverbrechen" vom 6. Juli 1983 gesagt wird, ist die Hilfe
zugunsten der Opfer von Straftaten ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft
und liegt es deshalb nahe, dass sie auf die Personen beschränkt wird, die sie
wirklich nötig haben, d.h. auf Personen, die sich als Folge der Straftat in
ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und nicht innert
nützlicher Frist von anderer Seite Schadenersatz erhalten. Der Staat muss nur
eingreifen, wenn das Opfer nicht von anderer Seite - vom Täter, einem
Dritten, einer Privat- oder Sozialversicherung - Schadenersatz erhält (BBl
1983 III S. 896). Die Entschädigung durch den Staat soll, wie in der
Botschaft zum Opferhilfegesetz vom 25. April 1990 dargelegt wird, die
Ausnahme bilden (BBl 1990 II S. 976). Dies legt es ebenfalls nahe,
Schadenersatzleistungen Dritter auch dann anzurechnen, wenn sie nicht
kongruent sind.
Gemäss Art. 124 BV sorgen Bund und Kantone dafür, dass Personen, die durch
eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen
Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, Hilfe erhalten und angemessen
entschädigt werden, wenn sie durch die Straftat in wirtschaftliche
Schwierigkeiten geraten. Das Opfer soll also nicht notwendigerweise voll,
sondern nur angemessen entschädigt werden, und das nur dann, wenn es durch
die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dies spricht ebenfalls
dafür, jede Schadenersatzleistung voll anzurechnen, auch wenn keine Kongruenz
gegeben ist. Andernfalls würde unter Umständen eine Entschädigung
ausgerichtet, obwohl sich das Opfer nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
befindet.

Die Auffassung der Vorinstanz führt dazu, dass das Opfer bei der
Entschädigung nach dem Opferhilfegesetz schlechter gestellt wird, als wenn es
vom (zahlungsfähigen) Täter entschädigt würde. Dies ist aufgrund der Funktion
der Opferhilfe gerechtfertigt. Das Opfer hat gegenüber dem Staat keinen
haftpflichtrechtlichen Leistungsanspruch. Die Opferhilfe stellt, wie gesagt,
eine subsidiäre staatliche Hilfe für den dar, der das finanziell nötig hat.
Das Opfer muss nicht zwingend gleichgestellt werden, wie wenn es vom Täter
entschädigt würde.

3.4.3 Da die haftpflichtrechtlichen Kongruenzregeln hier nicht anwendbar
sind, kann offen bleiben, ob die UVG-Rente und das Todesfallkapital zum
Haushaltschaden kongruent sind. Selbst wenn das - wie der Beschwerdeführer
geltend macht - nicht der Fall wäre, wären diese Drittleistungen auch auf den
Haushaltschaden anzurechnen.

3.4.4 Der angefochtene Entscheid verletzt auch in diesem Punkt kein
Bundesrecht.

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das
Todesfallkapital und die Genugtuung bei der Berechnung der Entschädigung zu
Unrecht als anrechenbares Vermögen berücksichtigt. Es könne nicht Sinn und
Zweck des Opferhilfegesetzes sein, dem Opfer grundsätzlich ein Recht auf
Entschädigung und Genugtuung einzuräumen und anderseits die Genugtuung wieder
teilweise von der Entschädigung in Abzug zu bringen, indem die Genugtuung als
Vermögen in die Berechnung der Entschädigung einbezogen werde.

3.5.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 OHG hat das Opfer Anspruch auf eine Entschädigung
für den durch die Straftat erlittenen Schaden, wenn seine anrechenbaren
Einnahmen nach Art. 3c ELG das Vierfache des massgebenden Höchstbetrages für
den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG nicht
übersteigen. Nach Art. 13 Abs. 1 OHG richtet sich die Entschädigung nach dem
Schaden und den Einnahmen des Opfers. Liegen die Einnahmen unter dem
massgebenden Höchstbetrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach ELG, so
erhält das Opfer vollen Schadenersatz; übersteigen die Einnahmen diesen
Betrag, so wird die Entschädigung herabgesetzt. Die anrechenbaren Einnahmen
werden nach Art. 3c ELG, den dazugehörigen Verordnungsbestimmungen des Bundes
sowie den diesbezüglichen Sonderbestimmungen der Kantone berechnet (Art. 2
OHV).
Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG sind als Einnahmen anzurechnen ein
Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden 25'000 Franken
übersteigt. Man spricht insoweit von "Vermögensverzehr". Nach der
Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechtigung nach
ELG vorhandene Vermögenswerte einzubeziehen sind, über die der
Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V
19 E. 5a, mit Hinweisen). Sparguthaben jeder Art sind somit anzurechnen
(Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 116; Erwin
Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000,
S. 95). Nach dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11.
Dezember 1989 ist ebenso die Abfindung einer Haftpflichtversicherung
anzurechnen (ZAK 1990 S. 352 f.). Im Schrifttum wird die Auffassung
vertreten, eine Genugtuungssumme sei nach dem ELG als Vermögen und
Vermögensverzehr zu berücksichtigen (Stefan Werlen, Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen und deren Berechnung, Diss. Freiburg 1995, S. 108).

3.5.2 Dem ist zuzustimmen. Massgeblich für den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ist unter anderem das Vermögen des Ansprechers. Eine
erhaltene Genugtuung gehört zum Vermögen und der Empfänger kann darüber
ungeschmälert verfügen. Damit rechtfertigt sich die Anrechnung als
Vermögensverzehr. Ergänzungsleistungen soll erhalten, wer das finanziell
nötig hat. Deshalb ist grundsätzlich das gesamte Vermögen zu berücksichtigen.
Dies entspricht auch dem Wortlaut des Gesetzes. Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG
spricht vom Reinvermögen schlechthin. Dass dabei Vermögen, das auf die
Leistung einer Genugtuung zurückgeht, auszunehmen sei, ergibt sich daraus
nicht. Ebenso wird der Vermögensverzehr aufgrund einer Genugtuung in Art. 3c
Abs. 2 ELG, wo die nicht anzurechnenden Einnahmen aufgelistet sind, nicht
erwähnt.

Die Berücksichtigung der Genugtuung beim Vermögensverzehr entspricht auch dem
Zweck der opferhilferechtlichen Entschädigung. Diese soll erhalten, wer sonst
in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. Je höher die Genugtuung,
desto weniger befindet sich der Empfänger in solchen Schwierigkeiten.

3.5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Anspruchsvoraussetzungen für eine
Entschädigung würden in Art. 12 OHG umschrieben. Massgebend seien die
Einnahmen nach Art. 3c ELG, wobei nach Art. 12 Abs. 1 letzter Satz OHG auf
die voraussichtlichen Einnahmen nach der Straftat abzustellen sei. Auf
welchen Zeitpunkt es für die Bestimmung des Vermögens ankomme, sage das
Opferhilfegesetz nicht. Subsidiär seien deshalb das ELG und die Verordnung
vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) heranzuziehen.
Massgebender Zeitpunkt für die Vermögensbestimmung sei gemäss Art. 23 Abs. 1
ELV das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Daraus folge, dass
die Genugtuungszahlung und das Todesfallkapital in die Einkommensberechnung
nach dem ELG nicht einzubeziehen seien. Am 1. Januar vor der
Entschädigungsberechnung habe der Beschwerdeführer weder über die Genugtuung
noch über das Todesfallkapital verfügen können. Beide Leistungen könnten
deshalb nach Art. 23 Abs. 1 ELV bei der Vermögensberechnung nicht
berücksichtigt werden.

Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
zutreffend bemerkt, ist Art. 23 Abs. 1 ELV zu sehen vor dem Hintergrund, dass
es sich bei Ergänzungsleistungen grundsätzlich um jährliche Leistungen
handelt (Art. 3 lit. a ELG), weshalb eine Verfügung auch nur bis zum Ende des
Kalenderjahres, für das sie erlassen wird, rechtsbeständig ist. Die
Grundlagen zur Berechnung der Ergänzungsleistungen können im Rahmen der
jährlichen Überprüfung jeweils neu festgelegt werden (BGE 128 V 39). Diese
Situation besteht bei der opferhilferechtlichen Entschädigung nicht, weshalb
Art. 23 Abs. 1 ELV insoweit nicht anwendbar ist. Würde man der Auffassung des
Beschwerdeführers folgen, so wäre etwa auch eine dem Gesuchsteller nach dem
1. Januar, aber vor der Berechnung der opferhilferechtlichen Entschädigung
zugekommene Erbschaft oder ein Lottogewinn in einem hohen Betrag nicht mehr
zu berücksichtigen. Damit müsste gegebenenfalls dem Reichen eine
opferhilferechtliche Entschädigung ausbezahlt werden, was dem Sinn und Zweck
des Opferhilfegesetzes widerspricht.

3.5.4 Im vorliegenden Fall war die Zusprechung der Genugtuung von Fr.
50'000.-- im Zeitpunkt, als die kantonalen Behörden über die Entschädigung
befanden, bereits rechtskräftig. Die Genugtuung konnte deshalb ohne weiteres
berücksichtigt werden. Daran ändert sich jedoch nichts, wenn die Behörde über
die Genugtuung und die Entschädigung gleichzeitig entscheidet. Spricht sie
eine Genugtuung zu, so erhält der Gesuchsteller insoweit eine Forderung, die
zum Vermögen gehört und bei der Berechnung des Vermögensverzehrs zu
berücksichtigen ist. Wird dann die Verfügung in Bezug auf die Genugtuung
angefochten, bleibt sie auch in Bezug auf die Entschädigung in der Schwebe,
soweit sich die Höhe der Genugtuung auf jene der Entschädigung auswirken
kann.

3.5.5 Die Vorinstanz durfte danach die Genugtuung als Vermögensverzehr
berücksichtigen. Das gilt ebenso für das Todesfallkapital. Auch darüber
konnte der Beschwerdeführer ungeschmälert verfügen. Wie die Justizdirektion
in ihrer Stellungnahme zutreffend bemerkt, kommt dem allerdings eine
beschränkte praktische Bedeutung zu, da gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG nur
ein Fünfzehntel des den Freibetrag von Fr. 25'000.-- übersteigenden Vermögens
anzurechnen ist.

4.
Der angefochtene Entscheid verletzt danach kein Bundesrecht. Die Beschwerde
ist abzuweisen.

Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten zu auferlegen (BGE 122 II 211 E. 4).
Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: