Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.108/2002
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1A.108/2002 /RrF

Urteil vom 2. Oktober 2002

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfisterer.

S. ________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner,
c/o Bratschi Emch & Partner, Bahnhofstrasse 106,
Postfach 7689, 8023 Zürich,

gegen

Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil,
Regierungsrat des Kantons Zug,
Regierungsgebäude, Postfach 156, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer, An der Aa
6, Postfach 760, 6301 Zug.

Wiederherstellung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 20. März 2002.

Sachverhalt:

A.
S. ________ ist seit 1979 Eigentümer des in der Landwirtschaftszone gelegenen
Bauernhofes X.________ in der Gemeinde Walchwil, Kanton Zug. Zu diesem
Bauernhof gehören zwei Geländesenken, im Gebiet Y.________ einerseits und im
Gebiet X.________ zwischen Haus und Stall andererseits.

B.
Da S.________ im Gebiet Y.________ verschiedene Terrainveränderungen vornahm,
forderte ihn der Gemeinderat Walchwil am 16. September 1982 auf, dafür ein
Baugesuch einzureichen, und er verfügte einen Baustopp. Gestützt auf das
eingereichte Baugesuch bewilligte der Gemeinderat am 31. März 1983 zwei
Forellenteiche von je rund 50 m3 Volumen. Weil S.________ im Laufe der Jahre
die beiden Teiche zu einem einzigen Teich umgestaltete, verfügte der
Gemeinderat Walchwil am 13. Oktober 1993 erneut einen Baustopp und wies das
nachträgliche Baugesuch am 30. Mai 1994 ab. Gleichzeitig verfügte er die
Abtragung des um 1 m aufgeschütteten Dammes sowie die Wiederherstellung der
beiden Teiche in den 1983 bewilligten Zustand. Die von S.________ gegen
diesen Entscheid eingereichte Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons
Zug am 24. Oktober 1995 gut. Dagegen erhob der Gemeinderat Walchwil
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug.

C.
Ferner bewilligte der Gemeinderat Walchwil S.________ am 8. Oktober 1982 die
Erstellung von vier kleinen Teichen im Gebiet X.________. Mit Schreiben vom
31. Mai 1989 informierte S.________ den Gemeinderat Walchwil, er plane in
diesem Gebiet die Erstellung eines Teiches mit Terrainanpassung. Der
Gemeinderat teilte S.________ am 14. Juni 1989 mit, diese Arbeiten seien
baubewilligungspflichtig, und er verfügte am 23. Mai 1990 einen Baustopp, da
S.________ trotz fehlender Bewilligung bereits mit Aushubarbeiten begonnen
und die entstandene Vertiefung mit Wasser aufgefüllt hatte. Anlässlich eines
Augenscheins am 5. März 1991 wurde festgestellt, dass S.________ den Baustopp
missachtet hatte, weshalb er mündlich zu dessen Einhaltung ermahnt wurde.
Nach Einholung eines geotechnischen Gutachtens reichte der Gemeinderat
Walchwil das Baugesuch von S.________ am 27. Mai 1993 der Baudirektion des
Kantons Zug zur Stellungnahme ein. Die Baudirektion verfügte am 24. August
1993, dass der gemeinderätlichen Baubewilligung zur Erstellung eines 1'250 m2
grossen Teiches mit einem Volumen von rund 3'500 m3 nichts mehr im Wege
stehe; vor Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeinde sei jedoch das
Vorhaben öffentlich aufzulegen. Der Gemeinderat Walchwil wies zwei innert der
Auflagefrist eingegangene Beschwerden am 6. bzw. 7. Januar 1994 ab und
erteilte am 21. Februar 1994 die beantragte Baubewilligung. Der Regierungsrat
des Kantons Zug überwies die zwei gegen den Entscheid des Gemeinderates
Walchwil erhobenen Beschwerden am 24. August 1994 dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zug zur Beurteilung.

D.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob am 1. Mai 1997 sowohl die
Baubewilligung betreffend X.________ als auch jene betreffend Y.________ auf
und wies die Sache zur Prüfung der Wiederherstellung an den Gemeinderat
Walchwil zurück.

E.
Am 16. Dezember 1999 erliess der Gemeinderat Walchwil folgende Verfügung:

1. X.________-Teich
Durch den widerrechtlich erhöhten Damm, welcher auch als Zufahrt zur Scheune
dient, ist auf dem heutigen Niveau des Wasserstandes (mit abgesenktem
Spiegel) ein Durchlass, nicht kleiner als Ø 800 mm, zu erstellen.

2. Y.________-Teich
Im Staudamm ist eine Auslaufkerbe von 2-3 m Breite unmittelbar über der
jetzigen Staukote anzubringen.

3.  [Fristansetzung zur Erledigung innert 90 Tagen ab Rechtskraft der
Verfügung, Androhung der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall, Vorbehalt einer
Strafanzeige].

4. [Rechtsmittelbelehrung].

S. ________ erhob gegen diesen Entscheid am 23. Dezember 1999
Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Dieser wies die
Beschwerde am 12. September 2000 ab und erteilte gleichzeitig für beide
Teichanlagen die Zustimmung der Baudirektion für Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzone. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am
20. März 2002 ab.

F.
S.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 20. März 2002 sei
aufzuheben.

Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug sprechen sich
für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Einwohnergemeinde Walchwil und das
Bundesamt für Raumentwicklung verzichten auf eine Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR. 700) ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar
sind grundsätzlich auch Wiederherstellungsverfügungen, welche sich auf Bauten
ausserhalb der Bauzone beziehen (BGE 111 Ib 213 E. 6 S. 221 ff.). Im
Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf kantonales Recht
gestützte Anordnungen zu überprüfen, die einen hinreichend engen
Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 121 II 72 E.
1a).

Vorliegend kann der Beschwerdeführer auch geltend machen, der angefochtene
Entscheid verletze Bundesverfassungsrecht, da dieses zum Bundesrecht im Sinne
von Art. 104 lit. a OG gehört (BGE 123 II 88 E. 1a/bb S. 92 mit Hinweisen;
vgl. auch zur Publikation in BGE 128 I bestimmtes Urteil 1P.648/2001 vom 29.
Mai 2002 E. 1.5).
1.2 Die umstrittene Wiederherstellungsverfügung stützt sich auf § 63 Abs. 2
des Baugesetzes vom 18. Mai 1967 für den Kanton Zug (altPBG, in Kraft bis 31.
Dezember 1999) bzw. auf § 69 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zug
vom 26. November 1998 (PBG, in Kraft seit 1. Januar 2000). Ihr Grund liegt im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 1. Mai 1997. Dort wurde
der Gemeinderat Walchwil eingeladen, für die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands auf dem Bauernhof des Beschwerdeführers zu sorgen.
Damit besteht zwischen der angefochtenen Anordnung und Art. 24 RPG ein
hinreichend enger Sachzusammenhang, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist (BGE 124 II 398 E. 1c S. 401; 123 II 359 E. 1a/aa; 121 II 72 E.
1a S. 75, je mit Hinweisen). Handelt es sich beim in Frage stehenden
kantonalen Recht um selbständiges Recht, so richtet sich die Kognition des
Bundesgerichts nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden
Grundsätzen; dem Bundesgericht steht insoweit grundsätzlich nur eine
Willkürkognition zu (BGE 123 II 359 E. 6a/bb S. 369; 121 II 235 E. 1 S. 237
f., je mit Hinweisen). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht kann vorliegend nur die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie eine
offensichtlich unrichtige, unvollständige oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen erfolgte Sachverhaltsfeststellung prüfen, nicht aber
die Unangemessenheit (Art. 104 und Art. 105 Abs. 2 OG). Es überprüft zwar
frei, ob eine Anordnung verhältnismässig ist, das heisst, ob das geltend
gemachte öffentliche Interesse die Interessen des Beschwerdeführers
überwiegt; hingegen kann es nicht sein eigenes Ermessen - im Sinne einer
Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) - an die Stelle desjenigen der
zuständigen Behörden setzen (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen; vgl.
auch Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 959 f.).
1.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt geht mit genügender Klarheit aus den
Akten hervor. Auf den beantragten Augenschein kann daher verzichtet werden.

2.
2.1 Einerseits wurden dem Beschwerdeführer im Gebiet Y.________ am 31. März
1983 zwei getrennte, je rund 50 m3 grosse Teiche bewilligt. Er beabsichtigte
dort ursprünglich eine Forellenzucht aufzuziehen. Im Laufe der Zeit
gestaltete er diese Teiche zu einem einzigen Teich um und erhöhte den Damm
entlang des Teiches um rund 1 m. Zweck dieser Veränderung war, das nördlich
des Teiches gelegene, für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung benötigte
Hirschgehege über die Dammkrone zu begradigen sowie eine Flachwasserzone für
eine grössere Artenvielfalt zu schaffen. Durch die Dammaufschüttung
verdoppelte sich die Wasserfläche der bisherigen Teiche. Nach dem Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 1997 verkleinerte der Beschwerdeführer die
Wasserfläche wieder.

Für den Wasserablauf bestehen drei Ausgänge: das Überlaufwasser führt direkt
in den Meliorationsschacht, etwas höher führt ein Ablaufrohr mit einem
Durchmesser von 15 cm durch den Damm und darüber liegt das dritte Ablaufrohr
mit einem Durchmesser von 40 cm. Dieses geht ebenfalls durch den Lehmdamm
hindurch. Der Zufluss wird durch eine 5 cm-Röhre sichergestellt;  die Röhre
ist mit einem Hahn versehen, sodass der Zufluss unterbrochen werden kann. Der
Wasserspiegel steht 5 cm unterhalb des 15 cm-Rohres. Gemäss dem Gutachter
kann der Wasserstand nur bis zum alten 15 cm-Ablaufrohr steigen. Bei
Normalwasserstand soll der Ablauf in der Mitte der Senke ausreichen.

2.2 Andererseits geht es um eine Senke zwischen dem Stall und der Scheune im
Gebiet X.________. Beim Erwerb des Hofes im Jahre 1979 bestand an dieser
Stelle bereits eine Senke, welche durch einen alten Steinkanal entwässert
wurde. Der Gemeinderat bewilligte dem Beschwerdeführer 1982 die Erstellung
vier kleiner Teiche. Im Rahmen der Totalsanierung des Bauernhauses im Jahre
1983 und zusammen mit der Anpassung der Umgebung wurde mit anfallendem
Aushubmaterial eine Zufahrt zum Stall aufgeschüttet. Bereits 1982 im
Zusammenhang mit einer Wegverlegung sowie 1985 (Erstellung des
Schlachthauses) und 1990 (Erstellung der Einstellhalle) wurde so verfahren.
Durch diese baulichen Massnahmen vertiefte sich die Senke, insbesondere durch
die Aufschüttung des Zugangsweges zum Stall. Sodann baute die
Wasserversorgung Walchwil 1989 eine ihrer im betreffenden Gebiet liegenden
Anlagen um und leitete den Überlauf des Lotenbaches in die Senke des
Beschwerdeführers ein. Dies führte dort zu einer Verwässerung, was den
Beschwerdeführer veranlasste, einen weiteren Biotop-Teich anzulegen. Die
Entwässerung der Senke war mit der Wasserversorgung abgesprochen und wurde
teilweise von ihr übernommen. Im Jahre 1993 erschloss der Beschwerdeführer
den Stall rückseitig durch eine erneute Wegaufschüttung. Durch eine
bewilligte Einebnung der Jauchegrube (Verlegung unter die Erde) entstand
sodann vor dem Stall auf der zugedeckten Jauchegrube ein Freigehege für Kühe.
Dazu entnahm der Beschwerdeführer der Senke 80-100 m3 Material, wodurch diese
bis 2.7 m tief wurde. Gleichzeitig schüttete er einen Zufahrtsweg zum Stall
auf (Materialbedarf 6 m3, Aufschüttung um 30 cm), um die Zugänglichkeit zu
diesem zu verbessern. Wie er ausführt, erfolgte diese Aufschüttung ohne
Bewilligung, aus Unkenntnis über die Bewilligungspflicht. Eine vom
Gemeinderat und der Baudirektion des Kantons Zug bewilligte Teicherweiterung
von 1'000 m2 auf 1'250 m2 bzw. 3'500 m3 hob das Verwaltungsgericht am 1. Mai
1997 wieder auf. Die Wegaufschüttung zum Stall steht nach der Ansicht des
Beschwerdeführers nicht mit der Teicherweiterung in Zusammenhang, da der
beantragte Teich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nie erstellt wurde.

Das Wasser fliesst heute durch 4 Meliorationsstränge mit einem Durchmesser
von je zweimal 4 und 10 cm direkt in den in der Mitte des Teiches
angebrachten Schacht ein. Der Abfluss wird durch im Schacht angebrachte Rohre
von einmal 10 cm und zweimal 20 cm sichergestellt. Das Wasser läuft daher
zuerst in die Schachtwand ein und wird dann von den Rohren abgeführt.

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht soll den Sachverhalt krass unrichtig und falsch
festgestellt haben (Art. 104 lit. b OG i. V. m. Art. 105 Abs. 2 OG). So habe
es völlig unberücksichtigt gelassen, dass die Y.________-Senken nicht zur
Bewirtschaftung geeignet seien. Der Schadstoffgehalt des Wassers sei aufgrund
der intensiv betriebenen Milchwirtschaft zu hoch. Das Gelände lasse auch kein
günstiges Verhältnis zwischen Tief- und Flachwasser zu. Zudem sei die
Wasserfläche heute kleiner als diejenige der ursprünglich bewilligten Teiche
zusammen. Der Y.________-Teich werde nur noch als Schilf- und
Feuchtpflanzenfläche wahrgenommen. Das Füllen des Teiches sei ohne bauliche
Veränderungen nicht möglich. Der in Frankreich lebende Beschwerdeführer könne
sich eine Bewirtschaftung des Teiches gar nicht vorstellen, weshalb eine
zweckwidrige Verwendung nicht in Frage komme. Zudem sei eine Verstopfung der
bestehenden Abflussleitungen vollkommen unmöglich. Bei den Teichen X.________
sei eine Verstopfung ebenfalls ausgeschlossen, da die drei voneinander
unabhängigen Abläufe ummantelt seien und sich innerhalb des Ablaufschachtes
befänden.

3.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des
Sachverhalts gebunden, wenn die Vorinstanz eine richterliche Behörde war und
diese den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Y.________-Teich sei praktisch leer
und verwachsen sowie das Gelände teilweise sumpfig. Der Teich X.________ habe
sich unansehnlich und fast leer präsentiert, währenddem er beim Augenschein
der Baudirektion des Kantons Zug noch teilweise gefüllt gewesen sei. Das
Verwaltungsgericht bezweifelte auch nicht, dass die bestehenden Röhrensysteme
bei gutem Unterhalt im Normalfall genügten, führte aber auch aus, die grossen
Weiher könnten ohne weiteres wieder aufgestaut werden. Aufgrund der Umstände
ist es nicht offensichtlich falsch anzunehmen, der Beschwerdeführer könne die
Teiche wieder aufstauen. So könnte er ohne grossen Aufwand die Ablaufschächte
in den Teichen (teilweise) schliessen, wodurch das Wasser anstiege. Inwiefern
die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts daher offensichtlich
unrichtig bzw. falsch sein sollen, ist nicht ersichtlich.

4.
Kann eine Baute nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung nicht
bewilligt werden, weil sie materiell gesetzeswidrig ist, hat das noch nicht
zur Folge, dass sie abgebrochen oder im Falle eines Umbaus der frühere
Zustand wieder hergestellt werden muss. Es sind dabei vielmehr die
allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des
Bundesrechts zu berücksichtigen. Zu ihnen gehören die Grundsätze der
Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (BGE 102 Ib 64 E. 2a
S. 67). So kann der Abbruch unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten
nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt,
ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur
Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands
nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 248 E.
4 S. 254 ff.; 111 Ib 213 E. 6 S. 221, je mit Hinweisen).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Bösgläubigkeit. So
habe er aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 1. Mai 1997 die
Wasserfläche in der Senke im Y.________gebiet wieder verkleinert und somit
von sich aus den vorherigen Zustand wieder hergestellt. Die erwähnten
Baustopps hätten die noch nicht bewilligte Teicherweiterung betroffen. Heute
könne der Damm nur noch im Zusammenhang mit der Begradigung des Hirschgeheges
gesehen werden. Hierfür habe die Behörde seinerzeit keine Bewilligung
verlangt. Hinzu komme, dass in der Gegend immer wieder grössere
Geländeveränderungen ohne Bewilligungen vorgenommen worden seien. Er habe
mithin davon ausgehen dürfen, die Geländeraufschüttungen seien für sich
allein nicht bewilligungspflichtig. Auch in der Senke X.________ hätten die
1990 verfügten Baustopps lediglich den Aushub betroffen, jedoch nicht die
Aufschüttung der Zufahrtsstrasse. Gegen den Aushub im Zusammenhang mit der
Sanierung des Jauchetroges seien die Behörden nicht eingeschritten.

5.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unglaubwürdig. So wurde er
bereits am 16. September 1982 vom Gemeinderat aufgefordert, für die
Terrainveränderungen im Y.________ ein Baugesuch einzureichen. Zudem verfügte
der Gemeinderat einen Baustopp. Im Oktober 1993 musste der Gemeinderat im
Y.________ erneut einen Baustopp anordnen, da der Beschwerdeführer die Teiche
zu einem einzigen Teich umgestaltete und den Damm erhöhte. Das nachträgliche
Baugesuch wies der Gemeinderat am 30. Mai 1994 ab, und er verfügte die
Wiederherstellung. Auch als der Beschwerdeführer in der Senke X.________
einen Teich mit Terrainanpassung erstellen wollte, wies ihn der Gemeinderat
darauf hin, dass diese Arbeiten baubewilligungspflichtig seien. Trotz
fehlender Bewilligung begann der Beschwerdeführer auch dort mit den Arbeiten.
Abermals war der Gemeinderat veranlasst, einen Baustopp anzuordnen. Erneut
missachtete der Beschwerdeführer diese Anordnung und musste mündlich zur
Einhaltung angehalten werden. Wenn er heute ausführt, der Damm im Gebiet
Y.________ könne nur noch im Zusammenhang mit der Begradigung des
Hirschgeheges gesehen werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass er den Damm auch
zur Schaffung einer Flachwasserzone aufgeschüttet hat. Er wusste jedoch seit
1982/1983, dass für die Arbeiten sowohl im Y.________ als auch in der Senke
X.________ Baubewilligungen nötig waren. Unter diesen Umständen muss der
Beschwerdeführer als bösgläubig bezeichnet werden.

6.
Der Beschwerdeführer stellt sodann die Verhältnismässigkeit der verfügten
Wiederherstellungsmassnahmen in Abrede.

6.1 Das öffentliche Interesse an einer Kerbe im Y.________-Damm sei nicht
gegeben. Diese Lücke werde das Landschaftsbild massiv stören. Sie sei auch
nicht erforderlich, da die bestehenden Abläufe mehr als genügten. Da er nicht
mehr daran interessiert sei, die Teiche zu bewirtschaften, sei diese
Massnahme nicht notwendig. Schliesslich überwiege sein privates Interesse.
Die Damhirsche könnten durch das Loch im Damm entweichen. Dies widerspreche
Art. 5 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TschV; SR 455.1).

Auch an der Röhre in der X.________ fehle das öffentliche Interesse. Eine
Verstopfungsgefahr bestehe nicht. Sofern das vorgeschriebene Überlaufrohr
jemals benötigt werde, würde das Wasser in die gegenüberliegende Wiese
geleitet und flösse unkontrolliert den Hang hinab. Das Rohr sei auch
ungeeignet, das Wiederauffüllen der Senke zu verhindern. Diese sei nämlich
2.7 m tief. Bedingt durch die schiefe Lage des Hanges könne es erst ab einem
Wasserstand von 1.9 m seine Funktion aufnehmen. Die bestehende
Wasser-Ablaufkapazität genüge bei weitem.

6.2 Auch ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich
gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen.
Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen
Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen
Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden
Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II
248 E. 4a S. 255 mit Hinweisen).

Die Fragen des genügenden öffentlichen Interesses sowie der Erforderlichkeit
der Wiederherstellungsmassnahmen prüft das Bundesgericht frei. Es auferlegt
sich indessen Zurückhaltung, soweit die Beurteilung von der Würdigung
örtlicher Verhältnisse abhängt, welche die kantonalen Behörden besser kennen
und überblicken (BGE 126 I 219 E. 2c S. 222 mit Hinweisen).

6.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug stellte im Urteil vom 1. Mai 1997
fest, die umstrittenen Dämme widersprächen den materiellen Bauvorschriften.
Die heutige bauliche Situation weicht nicht bloss geringfügig von den 1983
bewilligten Projekten ab. Dementsprechend ist das öffentliche Interesse an
der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gross. Dem stehen an
privaten Interessen des Beschwerdeführers im Wesentlichen
Vermögensinteressen, nämlich die Kosten für die Verlegung des Hirschgeheges
in der behaupteten Höhe von zwischen Fr. 8'000.-- und Fr. 20'000.-- sowie die
Kosten für die angeordneten Massnahmen entgegen. Auch soll eine Grasfläche
von ca. 3'600 m2 nicht mehr genutzt werden können. Diese Interessen wiegen
zwar nicht leicht, doch werden sie von den öffentlichen, für die teilweise
Wiederherstellung sprechenden Interessen bei weitem übertroffen. Soweit der
Beschwerdeführer Art. 5 Abs. 2 TschV anruft, überwiegt das Interesse an der
Wiederherstellung ebenfalls. Technisch ist es sicherlich möglich, die
Tierschutzvorschriften trotz der Kerbe im Damm nach wie vor einzuhalten. Wenn
der Beschwerdeführer zudem ausführt, das Hirschgehege führe über die
Dammkrone und er müsse dieses wegen der angeordneten Lücke verlegen, so ist
er selber dafür verantwortlich. Den Entscheid, den Zaun über den Damm zu
begradigen, traf er selber. Die angeführte Bewilligung der Jagdverwaltung zur
Wildtierhaltung stammt aus dem Jahre 1984, also einige Jahre vor der
Aufschüttung des Dammes. Sie äusserte sich nicht zur Führung des Zaunes.
Aufgrund des mehrmaligen Baustopps musste er damit rechnen, den Damm
allenfalls wieder abtragen und infolgedessen das Gehege versetzen zu müssen.

Am Augenschein vom 17. März 2000 führte der Geologe des Amtes für
Umweltschutz zum Damm in der X.________ aus, mit einem Abflussrohr von 800 mm
Durchmesser könne die Sicherheit klar erhöht werden. Zum Y.________-Damm
meinte er, bei diesem bestehe eine grössere Gefahr des Überlaufens als beim
Damm in der X.________. Auch wenn dem Beschwerdeführer durch die angeordneten
Massnahmen möglicherweise gewisse Nachteile erwachsen, ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde- und kantonalen
Behörden in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten entschieden haben, das
öffentliche Interesse an der Wiederherstellung überwiege die
Partikularinteressen des Beschwerdeführers, die Kerbe (Y.________) bzw. das
Ablaufrohr (X.________) durch den Damm seien in den angeordneten Dimensionen
erforderlich und an den besagten Stellen (über der jetzigen Staukote bzw.
durch den Damm hindurch) zweckmässig. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung
ist der Wiederherstellungsbefehl grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wenn der
Beschwerdeführer schliesslich ausführt, die bestehenden Abflussrohre genügten
auch bei stärksten Niederschlägen, ist diese Aussage mit Blick auf die jüngst
im In- und Ausland aufgetretenen starken Regenfälle und die massiven
Überschwemmungen zumindest zu relativieren. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen das Interesse an der teilweisen Wiederherstellung
nicht aufzuwiegen; die Rügen des fehlenden öffentlichen Interesses und der
Unverhältnismässigkeit sind ungerechtfertigt.

7.
Nach der Ansicht des Beschwerdeführers soll das Verwaltungsgericht § 63 Abs.
3 altPBG (bzw. § 69 PBG) falsch und damit willkürlich angewendet haben. Diese
Rüge prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. E. 1.1).
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf,
wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen).

7.1 Nach § 63 Abs. 3 altPBG (bzw. dem sinngemäss gleich lautenden § 69 PBG)
kann die Beseitigung oder Abänderung von Bauten verlangt werden, die den
gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften nicht entsprechen. Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe vollkommen zu
Unrecht angenommen, die Dammaufschüttungen unterlägen der
Bewilligungspflicht. Die Aufschüttung des Y.________-Dammes um 1 m sei
offensichtlich keine wesentliche Terrainveränderung. Auch in Bezug auf die
Senke X.________ sei das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon
ausgegangen, dass die nicht bewilligte Aufschüttung im Zusammenhang mit dem
Teich stehe.

7.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug entschied am 1. Mai 1997, die
Bauvorhaben bzw. die ohne Bewilligung ganz oder teilweise bereits erstellten
Bauten und Anlagen könnten nicht bewilligt werden, da sie nicht
standortgebunden seien. In der Folge senkte der Beschwerdeführer den
Wasserstand des Y.________-Teiches ab, sodass dieser heute kleiner ist als
die 1983 bewilligten Teiche und zusehends verlandet. Auch der Teich in der
Senke X.________ fasst heute weniger Wasser als früher. Trotz der Absenkung
des Wasserstandes präsentieren sich die Dämme so, wie das Verwaltungsgericht
sie 1997 zu beurteilen hatte; sie widersprechen nach wie vor den gesetzlichen
Vorschriften. Dass die kantonalen Behörden diese als baubewilligungspflichtig
erachteten bzw. die teilweise Wiederherstellung anordneten, folgt aus dem
nicht angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom Mai 1997. Zudem trägt
die nur teilweise Wiederherstellung den veränderten Verhältnissen Rechnung.
Welche Funktion den Dämmen heute zukommt, spielt dabei keine Rolle. Unter
diesen Umständen gestützt auf § 63 Abs. 3 alt PBG bzw. § 69 PBG die teilweise
Wiederherstellung anzuordnen, war zumindest nicht willkürlich. Die Rüge des
Beschwerdeführers ist insoweit unbegründet.

8.
Der Beschwerdeführer erachtet die Eigentumsgarantie als verletzt.

Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) schützt nur die rechtmässige Ausübung des
Privateigentums (BGE 111 Ib 213 E. 6c S. 225 f. mit Hinweisen; Urteil
1A.130/2000 vom 16.11.2000 E. 6e, publ. in: ZBl 103/2002 S. 136). Die
umstrittenen Geländeveränderungen des Beschwerdeführers wurden indessen ohne
Baubewilligung ausgeführt. Sie ermöglichen eine widerrechtliche Nutzung des
Grundeigentums und stehen somit nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie.
Der Beseitigungsbefehl dient vorliegend der Wiederherstellung wichtiger, in
Art. 75 BV umschriebener Ziele der Raumplanung, welche hinsichtlich des
Bauens ausserhalb der Bauzone in Art. 24 RPG konkretisiert worden sind. Die
Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie geht somit an der Sache vorbei.

9.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art.
156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs.
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Walchwil, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Bundesamt für Raumentwicklung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2002

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: