Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung 1A.101/2002
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1A.101/2002 /bmt

Urteil vom 24. April 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Schilling.

E.E. Gesellschaft der Feuerschützen,
p.A. Dr. Chr. Sarasin, Postfach 2879, 4002 Basel,
Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt,
p.A. A. Zahner, c/o Aeschen-Treuhand AG,
Postfach 119, 4010 Basel,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Dr. Paul Rüst, Centralbahnstrasse 7, 4010
Basel,

gegen

IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher,
p.A. PD Dr. P. Keel, Bollwerkstrasse 80, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Raymond Marti, Hauptstrasse 15,
Postfach 158, 4102 Binningen,
Einwohnergemeinde Allschwil, Baslerstrasse 101, 4123 Allschwil,
Einwohnergemeinde Binningen, Curt Goetzstrasse 1, 4102 Binningen,

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt, Spiegelhof,
Spiegelgasse 6, Postfach, 4001 Basel,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, vertreten durch die Bau- und
Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Rechtsabteilung,
Rheinstrasse 29, 4410 Liestal,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 64,
4410 Liestal.

Betriebseinschränkung und Stilllegung der Schiessanlage Allschwiler-Weiher,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Landschaft vom 13. März 2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 6. April 1992 ordnete die Bau- und Umweltschutzdirektion
des Kantons Basel-Landschaft an, dass auf der sanierungsbedürftigen
Schiessanlage Allschwiler-Weiher, die vom Kanton Basel-Stadt betrieben wird,
im Jahr 1993 nur noch an 67 und ab 1994 bis zum Abschluss der Sanierung an 52
Schiesshalbtagen geschossen werden dürfe. Im Beschwerdeverfahren reduzierte
der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft die ab 1994 zulässigen
Schiesshalbtage auf 38. Gegen diese vorsorglich angeordnete
Betriebseinschränkung erhob der Kanton Basel-Stadt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die vom Bundesgericht am 12. April 1994
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (BGE 120 Ib 89).
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid im Wesentlichen fest, die
anerkannt hohe Lärmbelastung durch den Betrieb der Schiessanlage wie auch die
erhebliche Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen liessen die Sanierung als
sehr dringlich erscheinen; es könne nicht bis zum Ablauf der gesetzlichen
Sanierungsfrist zugewartet werden. Eine vorsorgliche Betriebseinschränkung,
wie sie vom Kanton Basel-Landschaft verfügt worden sei, lasse sich auf Art.
16 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz stützen. Dürfe nämlich die
Behörde in dringenden Fällen die sofortige Sanierung oder notfalls gar die
Stilllegung einer Anlage anordnen, so müsse sie unter Beachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips grundsätzlich auch weniger weit gehende
Massnahmen nach Art. 12 des Umweltschutzgesetzes verfügen können, um eine
vorläufige Verbesserung der Situation zu erreichen.
Im Sommer 1998 wurden im 300m-Schiessstand der Schiessanlage
Allschwiler-Weiher Schallschutztunnels eingebaut. Diese vermochten den
Mündungsknall (nicht dagegen den Geschossknall) deutlich zu vermindern.

B.
Nachdem der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 30. Mai 2000 den Kredit
für eine umfassende Lärmsanierung der 300m-Schiessanlage Allschwiler-Weiher
abgelehnt hatte, wandte sich die Interessengemeinschaft der Anwohner, die IG
Regionalschiessplatz Allschwilerweiher, an die Bau- und Umweltschutzdirektion
des Kantons Basel-Landschaft und verlangte die sofortige Stilllegung der
Anlage.

Am 5. September 2000 ordnete die basellandschaftliche Bau- und
Umweltschutzdirektion an, dass ab 1. Januar 2001 auf der 300m-Schiessanlage
Allschwiler-Weiher pro Kalenderjahr nur noch an 15 Schiesshalbtagen werktags
und an einem Schiesshalbtag sonntags während je vier Stunden geschossen
werden dürfe. Diese Einschränkung gelte auch für das Schiessen mit
grosskalibrigen Hand- und Faustfeuerwaffen auf der 50m/25m-Anlage. Des
Weiteren wurde verfügt, dass die Schiesstätigkeit ab 1. September 2002 auf
der 300m-Schiessanlage vollständig einzustellen sei.
Gegen die Verfügung vom 5. September 2000 reichten die E.E. Gesellschaft der
Feuerschützen, der Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt sowie die IG
Regionalschiessplatz Allschwilerweiher Beschwerde beim Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft ein. Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons
Basel-Stadt meldete zunächst ebenfalls Beschwerde an, zog sie aber am 16.
November 2000 wieder zurück. Das Departement wurde in der Folge wie die
Einwohnergemeinden Binningen und Allschwil zum Verfahren beigeladen.
Am 16. Januar 2001 unterbreitete der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
dem Grossen Rat einen neuen Ratschlag betreffend eine Redimensionierung der
Schiessanlage Allschwiler-Weiher und die Sanierung des weiter zu betreibenden
Teils.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 15. Mai
2001 alle gegen die Verfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion vom 5.
September 2000 gerichteten Beschwerden ab.

C.
Auf den negativen Entscheid des Regierungsrates hin gelangten die E.E.
Gesellschaft für Feuerschützen, der Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt sowie
die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher an das Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Landschaft. Die Interessengemeinschaft verlangte, dass die
Schiesstätigkeit auf der 300m-Schiessanlage sofort eingestellt werde. Der
Kantonal-Schützenverein stellte den Antrag, die Reduktion der Schiesshalbtage
auf jährlich 16 Halbtage sei aufzuschieben bzw. aufzuheben und für das Jahr
2002 neu zu beurteilen. Die E.E. Gesellschaft der Feuerschützen ersuchte
ihrerseits um Feststellung, dass die Anlage der Feuerschützen von der
umstrittenen Verfügung nicht betroffen sei; eventuell sei die Verfügung
aufzuheben oder die Reduktion der Schiesshalbtage hinauszuschieben.
Die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher zog ihre Beschwerde am 20. Juni
2001 zurück. Das entsprechende Beschwerdeverfahren wurde am 29. Juni 2001
abgeschrieben. Die IG wurde jedoch als Partei in den verbleibenden
Beschwerdeverfahren beibehalten.
Mit Urteil vom 13. März 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Landschaft die Beschwerden der E.E. Gesellschaft der Feuerschützen und
des Kantonal-Schützenvereins Basel-Stadt ab. Verfahrenskosten wurden nicht
erhoben. Die beiden Beschwerdeführer und das Polizei- und Militärdepartement
wurden indes verpflichtet, der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'536.90 zu entrichten.
Das Verwaltungsgericht führt in seinem Entscheid vorweg zur bestrittenen
Parteistellung der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher aus, diese hätte
gegen den Regierungsratsentscheid ebenfalls Beschwerde erhoben, sie aber dann
zurückgezogen, wobei die IG auf ihrer Parteistellung beharrt habe. Die
Interessengemeinschaft habe seinerzeit das Departement veranlasst, die
Streitgegenstand bildende Sanierungsverfügung zu erlassen, und sei auch als
Beschwerdeführerin vor Regierungsrat aufgetreten. Es spreche daher nichts
dagegen, sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Beschwerdegegnerin
beizubehalten. Selbst wenn die Interessengemeinschaft lediglich als
Beigeladene am Verfahren teilgenommen hätte, hätte sie nach § 3 Abs. 1 lit. c
des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung
ebenfalls Parteistellung eingenommen. Zur Sache legt das Verwaltungsgericht
im Wesentlichen dar, bei der Schiessanlage Allschwiler-Weiher handle es sich
um eine ortsfeste Anlage, deren Betrieb selbst nach einer Reduktion der
Schiesshalbtage auf jährlich 16 und trotz der vorgekehrten baulichen
Massnahmen (Schiesstunnels) zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
und sogar der Alarmwerte führe. Da solche Anlagen nach Art. 16 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz sowie gemäss Art. 13 und Art. 17 Abs. 3
der Lärmschutz-Verordnung bis spätestens am 1. April 2002 saniert werden
müssten, hielten die Reduktion der Schiesshalbtage und auch die Stilllegung
der Anlage grundsätzlich vor dem Bundesrecht stand. Hingegen könnte
allenfalls - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - eine Verletzung
des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegen. In dieser Hinsicht könne vorweg
festgehalten werden, dass die angeordneten Massnahmen geeignet und
erforderlich seien. Fraglich sei daher nur noch das Verhältnis von
Eingriffszweck und Eingriffswirkung und damit die richtige Abwägung der
Interessen der Bevölkerung an der Einhaltung der Lämschutzbestimmungen
einerseits und der Interessen der Schiessvereine andererseits. Was den
Lärmschutz anbelange, so werde die Reduktion der Schiesshalbtage von 38 auf
16 für etwa 500 Anwohner eine wesentliche Erleichterung bringen, wenn auch
weiterhin rund 60 Personen mit Schiesslärm konfrontiert würden, welcher den
Alarmwert von 75 dB(A) erreiche oder übersteige. Auf Seiten der
Schiessvereine sei die Einschränkung bloss mit Schwierigkeiten
organisatorischer Natur verbunden. Bei guter Organisation könne die
Durchführung des Obligatorisch-Schiessens weiterhin gewährleistet werden.
Allenfalls könne dieses teilweise auch auf andere Anlagen verlegt werden.
Dagegen sei klar, dass die Sportschützen ihrer Tätigkeit auf der
Schiessanlage Allschwiler-Weiher kaum mehr nachgehen könnten. Dies sei aber
aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen in Kauf zu nehmen, umso
mehr, als die Vereine in anderen Schiessständen Aufnahme finden könnten. Das
Interesse der Anwohner sei daher als schwerer zu gewichten. Im Übrigen seien
hier keine Sanierungserleichterungen gewährt worden und bestehe hierfür auch
kein Grund, da durch Massnahmen an der Quelle das Sanierungsziel erreicht
werden könne. Diese Massnahmen seien lediglich nicht rechtzeitig in die Wege
geleitet worden, obschon das Bundesgericht die Sanierung als sehr dringlich
bezeichnet habe. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass die
Einschränkung der Schiesstätigkeit unverhältnismässig wäre. Das Gleiche gelte
für die Stilllegung der nicht gesetzeskonformen Anlage. Es sei allen
Beteiligten seit Jahren klar, dass Handlungsbedarf bestehe; trotzdem sei die
- nicht erstreckte und nicht erstreckbare - gesetzliche Frist für die
Durchführung der Sanierung nicht genutzt worden. Die Tatsache, dass in der
Zwischenzeit vom Basler Stimmvolk ein Sanierungsprojekt bewilligt und auch
das Baugesuch eingereicht worden sei, habe keinen wesentlichen Einfluss auf
die vorliegende Rechtslage. Es sei wegen den erhobenen Einsprachen nicht
davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit eine rechtskräftige Baubewilligung
vorliegen werde. Zum jetzigen Zeitpunkt sei sogar fraglich, ob das
Sanierungsprojekt jemals realisiert werden könne. Deshalb vermöge die durch
das Sanierungsprojekt neu entstandene Situation nichts an der
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen zu ändern. Anders wäre die
Lage wohl nur zu beurteilen, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das
Sanierungsprojekt vorliegen würde und innert einer kurzen Frist mit der
tatsächlichen Sanierung der Anlage zu rechnen wäre. Davon könne aber keine
Rede sein.

D.
Die E.E. Gesellschaft der Feuerschützen und der Kantonal-Schützenverein
Basel-Stadt haben das Urteil des basellandschaftlichen Verwaltungsgerichts
mit gemeinsamer Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten. Sie beantragen,
die Schliessungsverfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft
per 1. September 2002 sei aufzuheben oder die Stilllegung allenfalls bis 1.
September 2004 aufzuschieben. Weiter sei festzustellen, dass die IG
Regionalschiessplatz Allschwilerweiher vor Verwaltungsgericht nicht Partei
gewesen sei und es sei die Zusprechung einer Parteientschädigung zu deren
Gunsten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuheben. Verfahrensmässig
ersuchen die Beschwerdeführer in dem Sinne um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde, dass die Schliessung der Anlage bis zum bundesgerichtlichen
Urteil nicht zu erfolgen habe. - Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher und die Bau- und
Umweltschutzdirektion des Kantons Basel-Landschaft ersuchen um Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Gemeinde Allschwil
stellt den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei
diese abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Gemeinde
Binningen beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Polizei- und
Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt hat sich - in unterstützendem
Sinne - nur zum Begehren um aufschiebende Wirkung geäussert. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
(ehemals Verwaltungsgericht), hat auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheides verwiesen.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
hat sich dafür ausgesprochen, dass nach der Betriebsbeschränkung auf 16
Schiesshalbtage zumindest die obligatorischen Schiessübungen weiterhin auf
der Schiessanlage Allschwiler-Weiher durchgeführt werden könnten. Das
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft vertritt die Ansicht, dass die
Schliessung der Schiessanlage zu Recht verfügt worden sei, da die gesetzliche
Sanierungsfrist nicht eingehalten worden sei und keine den Umweltschutzzielen
vorgehenden Interessen vorhanden seien, welche die Gewährung von
Erleichterungen rechtfertigen würden. Daran vermöge auch das Vorliegen eines
angefochtenen und daher nur vagen Sanierungsprojektes nichts zu ändern.
Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den
Vernehmlassungen der Bundesbehörden gegeben worden. Von dieser Gelegenheit
haben die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher, die Gemeinde Binningen,
das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt und die
beschwerdeführenden Schützenvereine Gebrauch gemacht und ihre Standpunkte
bestätigt.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2002 ist der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.

F.
Nach der Kreditbewilligung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und
durch die Basler Stimmbürger hatte das Baudepartement Basel-Stadt am 5.
November 2001 ein Baugesuch für die Lärm- und Gebäudesanierung Stände 3 und 4
der Schiessanlage Allschwiler-Weiher eingereicht. Gegen das Baugesuch erhoben
die Gemeinden Allschwil und Binningen sowie die IG Regionalschiessplatz
Allschwilerweiher Einsprache, welche vom Bauinspektorat des Kantons
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 21. März 2002 abgewiesen wurden. Die
Beschwerden der genannten Einsprecherinnen sind von der Baurekurskommission
des Kantons Basel-Landschaft am 17. September 2002 ebenfalls abgewiesen
worden. Die Beschwerdeverfahren sind zur Zeit vor dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hängig.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Beschwerdeentscheid stützt sich wie die ihm
zugrundeliegende Sanierungsverfügung auf öffentliches Recht des Bundes,
nämlich auf Art. 16 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), auf die Vorschriften der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) sowie auf die
Bestimmungen der Verordnung über die Schiessanlagen für das Schiesswesen
ausser Dienst vom 27. März 1991 (Schiessanlagen-Verordnung, SchAV; SR
510.512). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. Sie ist auch
insoweit gegeben, als die beschwerdeführenden Vereine die kantonalrechtliche
Kosten- bzw. Entschädigungsregelung beanstanden, da in erster Linie der
Sachentscheid angefochten wird und die prozessualen Nebenfolgen in engem
Zusammenhang mit den zu beurteilenden materiellen Fragen des
Bundesverwaltungsrechts stehen (BGE 122 II 274 E. 1b/aa mit Hinweisen).

1.2 Die beschwerdeführenden Schiessvereine üben ihre Tätigkeit auf der
Schiessanlage Allschwiler-Weiher aus und werden durch die im
Sanierungsentscheid verfügten betrieblichen Einschränkungen in ihren
Interessen berührt. Sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde befugt
(Art. 103 lit. a OG).

2.
Die Gemeinde Allschwil hat den Antrag gestellt, auf die Beschwerde der
Schiessvereine sei nicht einzutreten, weil sich deren Hauptbegehren gegen die
Verfügung der Bau- und Umweltschutzdirektion Basel-Landschaft richte und mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur der letztinstanzliche kantonale
(Gerichts-)Entscheid angefochten werden könne. Es trifft zu, dass der
Hauptantrag der beschwerdeführenden Vereine ungeschickt formuliert ist. Aus
der Beschwerdebegründung ergibt sich jedoch klar, dass sich die Beschwerde
insofern gegen den letztinstanzlichen Entscheid des basellandschaftlichen
Verwaltungsgerichtes richtet, als mit diesem die erstinstanzliche
Schliessungsverfügung geschützt worden ist. Es besteht daher kein Grund, den
Beschwerdeführern im Sinne von Art. 108 Abs. 3 OG eine Nachfrist anzusetzen.

3.
Wie soeben erwähnt, liegt in der Sache selbst nur noch im Streite, ob die im
Rahmen des Lärmsanierungsverfahrens verfügte Stilllegung der Schiessanlage
vor Bundesrecht standhalte. Dagegen wird die Reduktion der Schiesshalbtage
von 38 auf 16 im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr angefochten.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat in seiner
Vernehmlassung die Meinung vertreten, im vorliegenden Verfahren sei zu
prüfen, ob Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt werden könnten,
und diese Frage zugleich verneint. Hierzu ist klarzustellen, dass die
kantonalen Behörden in den vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich davon
ausgegangen sind, es sei dem Kanton Basel-Stadt unbenommen, den
basellandschaftlichen Behörden (endlich) ein bundesrechtskonformes Projekt
zur endgültigen Sanierung der Schiessanlage vorzulegen. Ein solches
baurechtliches Verfahren zur Redimensionierung und zur umfassenden Sanierung
der Schiessanlage ist inzwischen auch eingeleitet worden und nunmehr vor
Kantonsgericht hängig. Im vorliegenden Verfahren wird somit über die
Lärmsanierung der Schiessanlage Allschwiler-Weiher noch nicht abschliessend
entschieden; demzufolge könnte auch die Frage der (definitiven) Gewährung
oder Verweigerung von Erleichterungen, soweit sie sich überhaupt stellt, noch
nicht endgültig beantwortet werden. Vielmehr ist hier allein zu entscheiden,
ob die vom Verwaltungsgericht gutgeheissene Schliessungsanordnung als weitere
vorsorgliche Sanierungsmassnahme vor Bundesrecht standhalte.

4.
Die beschwerdeführenden Vereine bestreiten nicht, dass für die
Stilllegungsanordnung eine Rechtsgrundlage besteht und die Massnahme zur
Erreichung des angestrebten Zwecks - der Einhaltung der massgebenden
Lärmbelastungsgrenzwerte - geeignet ist. Sie halten die Anordnung jedoch im
engeren Sinne für unverhältnismässig, da sie einschneidender sei als
erforderlich und somit kein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der
Massnahme und der Schwere der damit verbundenen Nachteile bestehe. Die
Beschwerdeführer weisen insbesondere darauf hin, dass der Kanton Basel-Stadt
nach dem Scheitern der Bemühungen um Verlegung der Schützenvereine bzw. der
obligatorischen Schiessübungen auf andere Stände ein LSV-konformes
Sanierungsprojekt erarbeitet habe. Dieses sei vom basellandschaftlichen
Bauinspektorat bewilligt worden und werde nun einzig von den sich
rechtsmissbräuchlich verhaltenden Gemeinden Allschwil und Binningen sowie von
der IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher blockiert. Unter diesen
Umständen rechtfertige sich eine Stilllegung der Anlage nicht mehr, umso
weniger, als die Anwohner durch die Reduktion der Schiesshalbtage stark
entlastet würden. Werde die Schiessanlage - auch nur vorübergehend -
stillgelegt, so würde vorab die Durchführung des obligatorischen Schiessens
in Frage gestellt, da sich kein Schiessstand zur Aufnahme der Basler Schützen
bereit erklärt habe. Nach Art. 22 Abs. 3 der Schiessanlagen-Verordnung dürfe
aber eine Schiessanlage, die in den vorschriftsgemässen Zustand versetzt
werden könne, erst aufgehoben werden, wenn eine betriebsbereite Ersatzanlage
vorhanden sei.
Das basellandschaftliche Verwaltungsgericht und das BUWAL halten demgegenüber
fest, dass das in der Zwischenzeit eingereichte Sanierungsprojekt für den
Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich sein könne, da es zu
"vage" sei und ihm bei der Interessenabwägung kaum Bedeutung zugemessen
werden könne. Immerhin räumt das Verwaltungsgericht ein, die Lage wäre wohl
anders zu beurteilen, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegen würde
und innert kurzer Frist mit der tatsächlichen Sanierung der Anlage gerechnet
werden könnte.

4.1 Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich nach der
Rechts- und Sachlage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen. Demnach ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich der Vorinstanz
dargeboten hat. Ist das Bundesgericht jedoch nicht an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), so kann es
im Rahmen seiner freien Überprüfung auch Änderungen des Sachverhaltes
Rechnung tragen, die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten
sind (vgl. BGE 126 II 522 E. E. 3b/bb S. 535 mit Hinweisen). Das Gleiche muss
gelten, wenn die Vorinstanz - wie hier - selbst eine andere Beurteilung für
möglich erklärt, falls sich die tatsächliche Situation ändern sollte. Die
Berücksichtigung der neuen Tatsachen drängt sich im vorliegenden Fall schon
aus prozessökonomischen Gründen auf, da es wie erwähnt um die Rechtmässigkeit
einer bloss vorsorglichen (Sanierungs-)Anordnung geht, deren Aufhebung oder
Anpassung bis zum endgültigen Sanierungsentscheid jederzeit verlangt werden
kann.

4.2 Seit dem Erlass der vorsorglichen Sanierungsverfügung der
basellandschaftlichen Bau- und Umweltschutzdirektion vom 5. September 2000
ist der Kredit für eine umfassende Sanierung der Schiessanlage
Allschwiler-Weiher vom Kanton Basel-Stadt bewilligt und ein entsprechendes
Baugesuch eingereicht worden. Die gegen das Baugesuch erhobenen Einsprachen
der Einwohnergemeinden Allschwil und Binningen sowie der IG
Regionalschiessplatz Allschwilerweiher hat das Bauinspektorat am 21. März
2002 abgewiesen. Während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens sind am
17. September 2002 auch die Beschwerden der Einsprecherinnen gegen die
Verfügung des Bauinspektorates von der Rekurskommission des Kantons
Basel-Landschaft abgewiesen worden. Das anschliessend angehobene
Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht steht offenbar kurz vor seinem
Abschluss. Damit kann heute nicht mehr davon gesprochen werden, dass das
Sanierungsprojekt vage und es noch völlig offen sei, ob eine vollständige
Sanierung der Schiessanlage überhaupt vorgenommen werden könne. Vielmehr
bestehen bei entsprechendem Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens gute
Aussichten auf raschen Beginn der geplanten Arbeiten. Sollte das
Kantonsgericht das Sanierungsprojekt dagegen als rechtswidrig bezeichnen,
müsste ohnehin neu über die Zukunft der Schiessanlage entschieden werden. Es
darf deshalb bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der vorsorglichen
Stilllegung der Anlage angenommen werden, dass sich die heutige Situation
ohnehin in relativ kurzer Zeit ändern werde.

4.3 Dass die Anwohner auch an einer bloss kurzen Stilllegung der
Schiessanlage interessiert sind, nachdem die schon 1994 als dringlich
bezeichnete Sanierung lange Jahre auf sich warten liess, steht ausser
Zweifel. Andererseits ist der Schiessbetrieb, der sich damals über 82 bzw. 67
Schiesshalbtage erstreckte, inzwischen erheblich eingeschränkt worden;
geschossen wird nunmehr, nachdem diese Reduktion nicht mehr bestritten wird,
an 16 Halbtagen. Ausserdem sind im Schiessstand selbst bauliche
Schutzvorkehren getroffen worden. Allerdings werden auch beim heutigen
Betrieb gemäss den Angaben der Bau- und Umweltschutzdirektion immer noch rund
20 Liegenschaften mit Schiesslärm belastet, der den Immissionsgrenzwert der
Empfindlichkeitsstufe III übersteigt.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht an der Sicherstellung des der
Landesverteidigung dienenden Schiesswesens und insbesondere an der
Durchführung der Bundesschiessübungen ein gewichtiges öffentliches Interesse.
Die Landesverteidigung ist zwar nicht generell von den Anforderungen des
Umweltschutzrechts ausgenommen, doch darf die Umweltschutzgesetzgebung das
Schiesswesen ausser Dienst nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig
erschweren. Nach der Praxis des Bundesgerichtes sind daher Überschreitungen
der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der Alarmwerte unter Gewährung
entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die
obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (BGE 119 Ib 463 E. 5b-d S.
467 ff. mit zahlreichen Hinweisen, Urteil 1A.183/2001 vom 18. September 2002,
E. 6.7.4). Dementsprechend hat das Bundesgericht in seinem früheren Entscheid
vom 12. April 1994 in dieser Sache betont, die basellandschaftlichen Behörden
hätten für den Fall, dass die Durchführung der Bundesübungen und der
besonderen Schiesskurse auf der Schiessanlage Allschwiler-Weiher nicht mehr
sichergestellt sei, ihre vorsorglichen Anordnungen zu überprüfen (BGE 120 Ib
89 nicht publ. E. 5b). Nun hat das Verwaltungsgericht erklärt, es wäre ohne
weiteres möglich gewesen, die Schiessanlage Allschwiler-Weiher innert der
gesetzlich vorgesehenen Frist zu sanieren oder den Schiessbetrieb ganz oder
teilweise auf andere Anlagen zu verlegen; die vom Kanton Basel-Stadt geltend
gemachten Probleme seien bloss untergeordneter organisatorischer Natur. Es
bestehe daher kein Grund, die verfügte Stilllegung aufzuheben oder
aufzuschieben. Diese Haltung kann jedoch angesichts des geschilderten
öffentlichen Interesses an der Gewährleistung des ausserdienstlichen
Schiesswesens nicht geteilt werden. Das Polizei- und Militärdepartement des
Kantons Basel-Stadt hat der Darstellung, wonach eine Verlegung auf andere
Schiessplätze keine grösseren Probleme biete, klar widersprochen. Ein
Ausweichen auf eine der beiden weiteren Anlagen des Kantons Basel-Stadt sei
aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Von den angefragten Gemeinden ausserhalb
des Kantons habe sich keine bereit erklärt, die "Obligatorisch-Schützen"
aufzunehmen. Und schliesslich stünden für die Durchführung der Schiessübungen
auf der Bundesschiessanlage "Sichtern" im Raume Liestal - abgesehen von der
räumlichen Distanz - die erforderlichen ausgebildeten Schützenmeister nicht
zur Verfügung. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerung
und Sport (VBS) hat die Schwierigkeiten eines Ausweichens auf andere
Schiessanlagen bestätigt. Nach diesen Ausführungen lässt sich eine Verlegung
des Schiessbetriebes entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes
tatsächlich nicht ohne weiteres bewältigen. Vielmehr muss davon ausgegangen
werden, dass bei einer Stilllegung der Schiessanlage Allschwiler-Weiher das
ausserdienstliche Schiesswesen zeitweise verunmöglicht oder zumindest stark
erschwert würde. Die aus Lärmschutzgründen verfügte Schliessung der Anlage
erweist sich in diesem Sinne als unverhältnismässig. Ihre Aufhebung und die
einstweilige Fortführung des reduzierten Schiessbetriebs lässt sich wie
dargelegt aus heutiger Sicht auch gegenüber den Anwohnern rechtfertigen, sind
doch nunmehr die Voraussetzungen für eine rasche Entscheidung über die
umfassende Sanierung der Schiessanlage erfüllt. Die Beschwerde ist mithin in
diesem Punkte gutzuheissen.

5.
Die Beschwerdeführer stellen weiter den Antrag, es sei festzustellen, dass
die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren nicht Partei gewesen sei, und die dieser zugesprochene
Parteientschädigung sei aufzuheben. Dem damit neben dem Gestaltungsbegehren
erhobenen Feststellungsbegehren kann jedoch keine eigenständige Bedeutung
zugemessen werden, da nicht dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist,
welches rechtliche und aktuelle Interesse die Beschwerdeführer - über jenes
an der Streichung der Parteientschädigung hinaus - an einer Feststellung
betreffend die Parteieigenschaft der Interessengemeinschaft haben könnten
(vgl. BGE 107 Ib 250, 108 Ib 19 E. 1, 126 II 300 E. 2c S. 303). Da die
Beschwerdeführer im Übrigen nur in eigenem Namen handeln und nicht auch die
Interessen des Polizei- und Militärdepartementes des Kantons Basel-Stadt
verfechten können, ist auf das fragliche Rechtsbegehren nur insoweit
einzutreten, als die Aufhebung der zu Lasten der Beschwerdeführer und zu
Gunsten der IG festgesetzten Parteientschädigung verlangt wird.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die IG Regionalschiessplatz
Allschwilerweiher habe mit dem Rückzug ihrer Beschwerde ihre Parteistellung
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verloren und hätte sich daher an diesem
ohne Beiladung nicht mehr weiter beteiligen dürfen. Das trifft zu. Die
vorsorgliche Sanierungsverfügung der basellandschaftlichen Bau- und
Umweltdirektion richtete sich an den Kanton Basel-Stadt als Anlageinhaber und
konnte von den Schiessvereinen und der Interessengemeinschaft nur als
Drittbetroffene angefochten werden. Solche am Prozess beteiligte Dritte sind,
auch wenn sie gegenläufige Interessen vertreten, im gegenseitigen Verhältnis
nicht Gegenparteien. Übt daher der Drittbetroffene gegen einen für ihn
ungünstig lautenden Entscheid seine Parteirolle nicht mehr aus, so scheidet
er aus dem Verfahren aus und wird nicht zur Gegenpartei im Prozess anderer
Drittbeschwerdeführer, es sei denn, er werde zu diesem beigeladen (vgl.
Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 156). Das basellandschaftliche Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember
1993 sieht denn auch nichts anderes vor, bezeichnet doch § 3 als Parteien nur
die beschwerdeführende oder klagende Person, die Vorinstanz oder beklagte
Person sowie die Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hätte daher die IG
Regionalschiessplatz Allschwilerweiher nach ihrem Beschwerderückzug ohne
Beiladung nicht mehr am Verfahren teilnehmen lassen und ihr eine
Parteientschädigung zusprechen dürfen. Im bundesgerichtlichen Verfahren kommt
der Interessengemeinschaft denn auch lediglich insofern Parteistellung zu,
als ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zugesprochen und
diese angefochten worden ist.

6.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, soweit
auf sie einzutreten ist.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzichtet werden. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens haben die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher,
die Einwohnergemeinde Allschwil sowie die Einwohnergemeinde Binningen den
Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie
einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 13. März 2002 wird insoweit aufgehoben, als die
Beschwerden der E.E. Gesellschaft der Feuerschützen und des
Kantonal-Schützenvereins Basel-Stadt gegen die die Schiessanlage
Allschwiler-Weiher betreffende Stilllegungsverfügung abgewiesen und diese
Vereine verpflichtet worden sind, der IG Regionalschiessplatz
Allschwilerweiher eine Parteientschädigung von je Fr. 1'536.90 zu bezahlen.
Der reduzierte Schiessbetrieb bleibt einstweilen aufrechterhalten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die IG Regionalschiessplatz Allschwilerweiher, die Einwohnergemeinde
Allschwil und die Einwohnergemeinde Binningen haben der E.E. Gesellschaft der
Feuerschützen und dem Kantonal-Schützenverein Basel-Stadt gemeinsam für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.--
(insgesamt Fr. 4'500.--) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Allschwil, der
Einwohnergemeinde Binningen, dem Polizei- und Militärdepartement des Kantons
Basel-Stadt, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und dem Eidgenössischen
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: