Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 99/2001
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U 99/01

Urteil vom 6. November 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Brunner;
Gerichtsschreiberin Hofer

G.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt  Christoph
Anwander, Bahnhof-strasse 21, 9101 Herisau,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Trogen

(Entscheid vom 22. November 2000)

Sachverhalt:

A.
Die 1940 geborene G.________ arbeitete seit Januar 1990 in einem Restaurant
der Firma M.________ und war damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Mai 1994 war sie als Mitfahrerin in
eine Auffahrkollision verwickelt, als das von ihrem Ehemann gesteuerte,
stehende Fahrzeug durch den Aufprall eines nachfolgenden Personenwagens in
das davor stehende Auto geschoben wurde. Die am folgenden Tag wegen starker
Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS), Schwindel und Kopfschmerzen
konsultierte Hausärztin Dr. med. W.________, diagnostizierte ein
Schleudertrauma der HWS mit vegetativen Begleitsymptomen. Äussere
Verletzungszeichen und ossäre Läsionen waren nicht erkennbar. Nach anfänglich
100%-iger Arbeitsunfähigkeit attestierte sie ab 18. Juli 1994 wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit. Infolge Nackensteife und Schmerzen musste die
aufgenommene Arbeit jedoch erneut eingestellt werden. Der Kreisarzt der SUVA,
Dr. med. S.________, fand bei der Untersuchung vom 30. August 1994 starke
Funktionseinschränkungen der HWS mit muskulären Verspannungen bis zur
Brustwirbelsäule und den Schultergürtel vor; neurologische Ausfälle konnten
nicht sicher festgestellt werden. Die in der Folge von Dr. med. K.________,
durchgeführte Manualtherapie konnte am 16. November 1994 infolge
Schmerzfreiheit und nunmehr voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen werden. Am
17. November 1994 nahm G.________ die bisherige Tätigkeit wieder auf, gab
jedoch an, weiterhin auf Schmerzmittel angewiesen zu sein.

Am 13. November 1996 wurde der SUVA ein Rückfall zum Unfall vom 23. Mai 1994
gemeldet, nachdem die Versicherte ab 5. Oktober 1996 gänzlich arbeitsunfähig
war und über Kopfschmerzen, Schmerzen in der paravertebralen Muskulatur der
HWS und Kreislaufstörungen klagte. Der SUVA gegenüber erklärte sie gemäss
Protokoll vom 18. Dezember 1996, in den vergangenen zwei Jahren habe zwar
keine ärztliche Behandlung stattgefunden, doch habe sie täglich Schmerzmittel
nehmen müssen, welche sie sich jeweils bei der Hausärztin besorgt habe. Die
Kopfschmerzen hätten sich im Tagesverlauf verstärkt, wobei nach längerem
Sitzen oder Heben Rückenschmerzen aufgetreten seien; auch die Konzentration
sei beeinträchtigt gewesen. Wegen der vielen Medikamente seien schliesslich
auch Magenprobleme aufgetreten. Am 25. Februar 1997 erstellte Dr. med.
X.________ von der Klinik R.________ im Auftrag der Haftpflichtversicherung
ein neurologisches Gutachten. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma M.________
kündigte G.________ auf Ende April 1997. Nachdem Kreisarzt Dr. med.
C.________ die Versicherte am 21. Mai 1997 untersucht hatte, verneinte die
SUVA mit Verfügung vom 23. Mai 1997 ihre Leistungspflicht. Daran hielt sie
nach Beizug der Stellungnahme des Dr. med. X.________ vom 8. Juli 1997 und
Einholung der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. Z.________ vom
SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin vom 13. August 1997 mit Einspracheentscheid vom
29. August 1997 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwal-tungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 20. Mai 1998
gut und wies die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die
SUVA zurück.

Die SUVA beauftragte in der Folge Prof. Dr. med. Y.________ von der Klinik
V.________ mit einem neurologischen Gutachten, welches am 21. April 1999
erging. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 25. Mai 1999 das
Leistungsbegehren erneut ab. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte sie
bei der Hausärztin die Krankengeschichte ein und unterbreitete Prof. Dr. med.
Y.________ ergänzende Fragen, zu denen dieser am 24. September 1999 Stellung
nahm. Mit Entscheid vom 21. Januar 2000 wies sie die Einsprache ab.

B.
Dagegen liess G.________ beim Verwaltungsgericht von Appenzell Ausser-rhoden
Beschwerde erheben, welche dieses mit Entscheid vom 22. November 2000 abwies.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ die Erbringung sämtlicher
gesetzlicher Leistungen, namentlich auch einer Integritätsentschädigung,
beantragen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an
die Vorinstanz oder die SUVA zurückzuweisen. Zudem wird das neurologische
Gutachten des Dr. med. M.________, vom 5. März 2001 samt weiteren
fachspezifischen Berichten als neues Beweismittel beigebracht.

Die SUVA schliesst unter Hinweis auf die neurologische Beurteilung des Dr.
med. A.________ vom anstaltsinternen Ärzteteam vom 2. Mai 2001 auf Abweisung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung und
die beigeladene Krankenversicherung Helsana verzichten auf eine
Vernehmlassung.

In einem zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Standpunkten
fest.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat den Begriff der für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalität (BGE 119 V 337 Erw.
1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) eines versicherten Unfallereignisses
für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung zutreffend
dargelegt. Richtig ist insbesondere, dass das Vorhandensein eines natürlichen
Kausalzusammenhangs als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern ohne organisch
nachweisbare Befunde nach Schleudertrauma der HWS (BGE 119 V 335) - mit dem
im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während die blosse
Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruchs
nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Um
die Beantwortung einer Rechtsfrage geht es demgegenüber bei der Adäquanz von
Unfallfolgen (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis).

Bei der Beurteilung der Adäquanz von Unfallfolgeschäden, für die ein
natürlicher Kausalzusammenhang medizinisch zwar angenommen wird, jedoch nicht
oder nicht hinreichend organisch nachweisbar ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw.
3b), ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein
Schleudertrau-ma der HWS, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
(SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat.
Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw.
6c/aa zur An-wendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte
Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt
werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung
gehörenden Beein-trächtigungen (vgl. dazu BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360
Erw. 4b) zwar teil-weise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik
jedoch bereits un-mittelbar nach dem Unfallereignis oder im Verlaufe der
Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt ha-ben und damit ganz in den Hintergrund
getreten sind. Trifft dies zu, sind gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a für die
Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls
erfolgt die Beurteilung der Adäquanz ge-mäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und
382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a; Urteil W. vom 18.
Juni 2002, U 164/01). Bei beiden Methoden wird für die Beantwortung der Frage
der adäquaten Kausalität an die Schwere des Unfalls und gegebenenfalls
bestimmte unfallbezogene Kriterien angeknüpft (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382
Erw. 4b, 115 V 138 Erw. 6). Der Unterschied besteht darin, dass bei
HWS-Schleudertraumen, diesen äqui-valenten Verletzungen und
Schädel-Hirntraumen mit jenen eines Schleuder-traumas vergleichbaren Folgen
im Rahmen der Prüfung der massgebenden unfallbezogenen Kriterien im Gegensatz
zur Rechtslage bei psychischen Fehl-entwicklungen auf eine Differenzierung
zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten ist, weil nicht
entscheidend ist, ob die Beschwerden medizinisch eher als organischer
und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382
f.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317, 1997 Nr. U 272 S. 174 Erw. 4a).

2.
2.1 Gemäss Gutachten der Klinik R.________ vom 25. Februar 1997 leidet die
Beschwerdeführerin an einer HWS-Distorsion mit chronifiziertem
Zervikalsyndrom und zervikozephalem Syndrom. Die Symptomatik sei
chronifiziert mit belastungsabhängigen Schmerzen und nachweisbarer
Funktionseinschränkung der HWS. Der klinische Verdacht auf eine traumatische
Läsion im oberen HWS-Bereich werde durch das Funktions-CT vom 13. September
1996 bestätigt, welches eine pathologische Seitendifferenz in der Rotation
C1/2 von 10° nachweise. Dieser Befund spreche für eine Blockierung aufgrund
einer ligamentären Läsion; eine Instabilität in diesem Bereich lasse sich
jedoch nicht nachweisen. Ob beim Unfall auch eine leichte traumatische
Hirnschädigung aufgetreten sei, lasse sich nur schwer beurteilen; eine
Amnesie habe jedenfalls nicht vorgelegen. Der SPECT-Befund eines global
verminderten Uptakes im Grosshirn habe kaum etwas mit dem Unfall zu tun,
erkläre jedoch möglicherweise den Teil der leicht bis mässig ausgeprägten
neuropsychologischen Defizite, die über das typische Muster von Befunden nach
HWS-Distorsion hinausgehe. Angesichts der objektivierbaren Befunde lasse sich
die Schmerzsymptomatik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückführen, zumal die Versicherte vorher nie unter Nackenschmerzen gelitten
habe. Am 8. August 1997 führte Dr. med. X.________ gestützt auf ein am 12.
Juni 1997 erstelltes unauffälliges MRI aus, der Verdacht auf eine
generalisierte cerebrale Erkrankung lasse sich nicht erhärten. Da sich
unfallfremde Faktoren nicht bestätigen liessen, sei eine leichte traumatische
Hirnschädigung als hauptverantwortliche Ursache für die nachge-wiesenen
neuropsychologischen Defizite anzusehen.

In seiner ärztlichen Beurteilung vom 13. August 1997 weist Dr. med.
Z.________ darauf hin, dass weder der Radiologe Dr. med. B.________ in seinem
Bericht vom 18. September 1996 eine Bandläsion behaupte, noch sich eine
solche den CT-Funktionsaufnahmen entnehmen lasse. Die angewandte Messmethode
sei zudem in Fachkreisen sehr umstritten. Die sogenannten Blockierungen seien
funktioneller, reversibler Natur und damit ohne Krankheitswert. Es sei auch
kaum vorstellbar, wie die Bänder isoliert hätten geschädigt werden können.
Nach Prof. Dr. med. Y.________ ist eine traumatische Läsion im oberen
HWS-Bereich nicht mit Sicherheit nachweisbar, da die einmalig beschriebenen
Normabweichungen im Funktions-CT im Bereich der Messgenauigkeit lägen
(Gutachten vom 21. April 1999). Dr. med. A.________ bestätigt dies in seiner
neurologischen Beurteilung vom 2. Mai 2001 mit dem Hinweis, dass die
vorgenommenen Messungen nach dem derzeitigen medizinischen Wissens-stand
nicht geeignet seien, eine ligamentäre Läsion zu diagnostizieren. Aufgrund
der Ausführungen der SUVA-Ärzte und des Prof. Dr. med. Y.________ kann das
Ergebnis des Funktions-CT der HWS und der daraus gezogene Schluss auf das
Vorliegen einer ligamentären Läsion nicht als klare organische Ursache der
geklagten Beschwerden angesehen werden. Angesichts der Tatsache, dass
neurologische Befunde weitgehend fehlen, eine Instabilität auch von Dr. med.
X.________ ausdrücklich verneint wird und der Befund im grenzwertigen Bereich
liegt,  erscheint der Hinweis auf eine ligamentäre Läsion lediglich als eine
mögliche Erklärung für die geklagten Beschwerden. Daran ändert auch nichts
wenn Dr. med. M.________ im Gutachten vom 5. März 2001 - im Gegensatz zu den
früheren neurologischen Gutachtern - ausführt, er habe neurologische Defizite
feststellen können, da er solche nicht nachvollziehbar und mit Hinweis auf
deren Bedeutung bezeichnet hat.

2.2 Im Gutachten des Dr. med. X.________ wie auch in jenem des Prof. Dr. med.
Y.________ werden neuropsychologische Defizite erwähnt. Gemäss den
Ausführungen des Dr. phil. D.________ vom 1. Februar 1999 machen indessen
verschiedene Auffälligkeiten in der Untersuchung eine vorsichtige
Interpretation notwendig. Aus neuropsychologischer Sicht stelle sich die
Frage, ob die festgestellten starken Schwankungen oder Auffälligkeiten
organisch erklärt werden könnten.

Die von Dr. med. X.________ als hauptverantwortliche Ursache angenommene
Hirnschädigung lässt sich jedoch weder aufgrund des Unfallherganges noch der
erhobenen Befunde nachvollziehen. Eine anlässlich des Unfallereignisses
erfolgte mechanische Einwirkung in Form eines Kopfaufpralls kann nach Lage
der Akten nicht als erstellt gelten, zumal die erstbehandelnde Ärztin
keinerlei Kontusionsmarken am Kopf vermerkte und die Versicherte gegenüber
dem Inspektor der SUVA gemäss Protokoll vom 12. Juli 1994 einen Kopfaufprall
an Konsole oder Windschutzscheibe ausdrücklich verneinte. Gegen die Annahme
einer traumatischen Hirnschädigung spricht auch, dass keine Bewusstlosigkeit
eintrat. Allein gestützt auf das Ergebnis der neuropsychologischen
Untersuchung lässt sich eine traumatische Hirnläsion nicht erhärten, da die
Neuropsychologie die Beurteilung der Genese eines Beschwerdebildes nicht
selbstständig und abschliessend vorzunehmen vermag (BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb;
RKUV 2000 Nr. U 395 S. 318 Erw. 3).

3.
3.1 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers kann bei einem
Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung wie etwa einer
Distorsion der HWS unter Umständen auch ohne organisch nachweisbare
Schädigung gegeben sein. Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung
können bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische
Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art
auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die
nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der
Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression
oder Wesensveränderung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den
heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar
sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu
qualifizieren und damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede
zu stellen.

Ob in solchen Fällen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist - wie
bereits erwähnt - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht herrschenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Auch in diesem Bereich bedarf es somit
für die Leistungspflicht gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten
Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung
zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis steht (BGE 119 V 340 Erw. 2b/bb).

3.2 Die Vorinstanz verneint dies unter Hinweis auf das Gutachten des Prof.
Dr. med. Y.________. Dieser führte aus, die seit Herbst 1996 geltend
gemachten Beschwerden könnten nicht eindeutig als Rezidiv des
Unfallgeschehens vom 23. Mai 1994 aufgefasst werden. Gleichzeitig bejaht er
indessen eine unfallbe-dingte Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau im
Umfang von 20 % und empfiehlt die Zusprechung einer Integritätsentschädigung
entsprechend einem Integritätsschaden von 20 %. Dies muss jedoch in dem Sinne
verstanden werden, dass die Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich zwar
zumindest teilweise als in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehend
anzusehen sind, aber eine wesentliche Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit - jedenfalls aus somatischer Sicht - nicht zu begründen
vermögen. Organische Befunde, welche eine Reaktion im bestehenden Ausmass zu
rechtfertigen vermöchten, konnte der Gutachter nicht ausmachen. Als
massgebend für die geklagten Beschwerden bezeichnete er vielmehr die bisher
nicht gelungene psychologische Verarbeitung des Traumas.

3.3 Die festgestellten neuropsychologischen Defizite gehen zum Teil über das
typische Muster von Befunden nach HWS-Distorsionstrauma hinaus (Gutachten Dr.
med. X.________ vom 25. Februar 1997), insbesondere was die Minderleistungen
im Bereich visuell-räumlichen Vorstellungsvermögens und Raumwahrnehmung
betrifft (Gutachten von Frau Dr. phil. O.________, vom 29. Januar 2001).
Ebenso geben die im Gutachten des Prof. Dr. med. Y.________ vom 21. April
1999 erwähnten starken Schwankungen Anlass zu einer vorsichtigen
Interpretation. Angesichts der nicht eindeutigen Befunde kann der Unfall
daher höchstens als Teilursache der kognitiven Leistungsdefizite betrachtet
werden.

3.4 Nachdem sich aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. Y.________
Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben, stellt sich angesichts der
unklaren neuropsychologischen Befunde, der Fixierung auf die Schmerzen und
der schwer nachvollziehbaren Reaktion auf eine offenbar als unbefriedigend
empfundene Schadensregulierung die Frage, ob psychisch bedingte
Beeinträchtigungen für die geklagten Leiden verantwortlich sind. Eine
umfassende psychiatrische Begutachtung, welche diesbezüglich die
erforderlichen Aufschlüsse vermitteln könnte, ist bis anhin nicht erfolgt.
Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann nicht
abschliessend und mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilt werden, ob es sich bei den
psychisch bedingten Gesundheitsstörungen um eine natürliche Folge des
versicherten Unfalles handelt. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung
eines weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund
zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusam-menhang zu bejahen wäre,
fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs und zwar selbst dann, wenn dieses Anspruchserfordernis
nicht nach der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 dargelegten Methode und somit
unter Ausklammerung der Auswirkungen psychischer Komponenten vorgenommen
wird, sondern nach Massgabe von BGE 117 V 366 Erw. 6 erfolgt.

4.
4.1 Der erlittene Verkehrsunfall ist mit der Vorinstanz im mittleren Bereich,
hier aber eher an der Grenze zu den leichten Unfällen anzusiedeln. Dies
entspricht auch der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welches
Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil B. vom
22. Mai 2002, U 339/01). Zu beachten ist allerdings, dass der Aufprall wegen
der starren Beschaffenheit des Fahrzeugs (Lada Niva) wenig abgefedert wurde
und die Beschwerdeführerin offensichtlich unvorbereitet traf.

4.2 Bei mittelschweren Unfällen sind für die Beantwortung der Frage der
adäquaten Kausalität objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem
Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte oder indirekte Folgen davon
erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien
sind im Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der HWS zu nennen: besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit (BGE 117
V 367 Erw. 6a). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der
aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die
weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles
zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des
adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 368 Erw. 6b).

4.3 Der Unfall war nicht von besonders dramatischen Umständen begleitet und
kann auch nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden. Die erlittenen
Verletzungen waren nicht besonders schwer, auch wenn das von Anfang an
diagnostizierte Schleudertrauma der HWS mit vegetativen Begleitsymptomen
keineswegs verharmlost werden soll. In einer ersten Phase war die
Beschwerdeführerin seit dem Unfall bis am 5. Dezember 1994 bei ihrer
Hausärztin in medizinischer Behandlung. Gemäss Eintragung in der
Krankengeschichte wurde die Behandlung zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen. In
der Folge benötigte die Versichert zwar noch Schmerzmittel, eine ärztliche
Konsultation wegen der HWS-Problematik fand aber erst wieder am 8. Oktober
1996 statt, wobei angeblich im Zusammenhang mit den Schmerzmitteln
aufgetretene Beschwerden im Vordergrund standen. Die mit diesem Arztbesuch
beginnende zweite Behandlungsphase hat jedoch wegen des langen Intervalls und
der daraus abzuleitenden fehlenden Unfallbezogenheit ausser Betracht zu
bleiben. Nach dem Unfall litt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an
Schmerzen. Gemäss Dr. med. K.________ (Bericht vom 16. November 1994)
bestanden diese nach der letzten Therapie jedoch nicht mehr. In der Folge war
die Versicherte denn auch wieder voll bzw. zu 90 % erwerbstätig, wobei sie
allerdings gemäss eigenen Angaben regelmässig Schmerzmittel einnahm. Das
Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen kann unter diesen Umständen kaum
als erfüllt betrachtet werden; jedenfalls vermöchte es für sich allein die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht zu begründen. Sodann war die
Beschwerdeführerin anfänglich vom 24. Mai bis 17. Juni 1994 arbeitsunfähig.
Nach einem kurzen Arbeitsversuch bestand ab 21. Juli 1994 erneut eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 27. September 1994, welcher eine Phase
mit 50%-iger Arbeitsfähigkeit bis 17. November 1994 folgte. Für die folgenden
zwei Jahre ist keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ab Oktober 1996 wurde
die Beschwerdeführerin dann jedoch erneut vollständig arbeitsunfähig
geschrieben. Auch bei der Beurteilung, ob das Kriterium von Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit erfüllt ist, muss allein auf die erste, direkt dem
Unfall folgende Phase abgestellt werden. Bei einer gänzlichen
Arbeitsunfähigkeit von vier Monaten und einer anschliessenden zweimonatigen
Arbeitsunfähigkeit von 50 % kann auch dieses Kriterium nicht als gegeben
betrachtet werden. Im Weitern liegt keine ärztliche Fehlbehandlung vor und es
kann auch nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen
Komplikationen gesprochen werden.

4.4
Aufgrund dieser Gesamtwürdigung kommt dem Unfall vom 23. Mai 1994 keine
massgebende Bedeutung zu für die Entstehung der festgestellten
Gesundheitsbeeinträchtigungen mit allfälliger Auswirkung auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit. SUVA und kantonales Gericht haben die Leistungspflicht
daher zu Recht verneint. Dies gilt auch mit Bezug auf die
Integritätsentschädigung. Daran ändert nichts, dass Prof. Dr. med. Y.________
im Gutachten vom 21. April 1999 von einem 20%-igen Integritätsschaden
ausging, da er sich aus medizinischer Sicht lediglich zur Höhe eines
(allfälligen) Integritätsschadens und zum natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Beeinträchtigung, nicht
aber zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs als einer Rechtsfrage verbindlich
äussern konnte.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Helsana, St. Gallen, dem
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: