Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 98/2001
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U 98/01 Gi

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
Ursprung; Gerichtsschreiber Condrau

                 Urteil vom 28. Juni 2002

                         in Sachen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Gene-
ral Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstras-
se 43 8006 Zürich,

                           gegen

D.________, 1966, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

     A.- D.________, geboren 1966, Kleinklassenlehrerin,
führte anlässlich einer Turnstunde am 24. Februar 1999
ihren Schülern eine Rolle vorwärts vor und verspürte in der
Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich.
Mit Verfügung vom 28. April 1999 lehnte die Winterthur Ver-
sicherung (nachfolgend Winterthur) ihre Leistungspflicht

für die Beschwerden der Versicherten ab, da diese weder auf
einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung
zurückzuführen seien. Auf Einsprache hin hielt die Versi-
cherung mit Entscheid vom 15. Juni 1999 an ihrem Standpunkt
fest.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versi-
cherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom
24. Januar 2001 gut. Das kantonale Gericht stellte fest,
die Verletzung von D.________ stelle eine unfallähnliche
Körperschädigung dar, weshalb die Winterthur leistungs-
pflichtig sei.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Win-
terthur beantragen, es sei der Entscheid vom 24. Januar
2001 aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie keine
Leistungen zu erbringen habe.
     D.________ verweist auf den vorinstanzlichen Ent-
scheid. Die als Mitbeteiligte beigeladene SWICA Gesund-
heitsorganisation und das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichten auf Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass die
Beschwerdegegnerin nicht an den Folgen eines versicherten
Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1
UVV) leidet. Streitig und zu prüfen ist, ob eine unfallähn-
liche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 2 UVV) vorliegt.

     b) Die Vorinstanz hat die vom Bundesrat gestützt auf
Art. 6 Abs. 2 UVG erlassene Bestimmung über die unfallähn-
lichen Körperschädigungen, welche auch ohne ungewöhnliche
äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt sind (Art. 9
Abs. 2 UVV), zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.

     2.- Das kantonale Gericht gelangte zum Schluss, dass
die Beschwerdegegnerin beim Vorfall vom 24. Februar 1999
eine Bandläsion und damit eine unfallähnliche Körperschä-
digung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit
Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV erlitten habe.
     Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Dr. med. N.________ diagnostizierte ein Distorsionstrauma
der Halswirbelsäule mit akutem Cervicalsyndrom. Bei der
Ausführung der Turnübung habe eine Hyperextension der Hals-
wirbelsäule stattgefunden. Gemäss seinem Befund bestand in
Rotation und Lateralflexion der Halswirbelsäule eine redu-
zierte Beweglichkeit; Flexion und Extension waren jedoch
uneingeschränkt möglich, wenn auch schmerzhaft. Sodann
wurde beim Segment C3/4 rechts eine Druckdolenz geklagt.
Der Arzt schloss eine ossäre Läsion aus, verneinte einen
neurologischen Befund und erachtete die Beschwerdegegnerin
als voll arbeitsfähig (Bericht vom 15. März 1999).
     Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwer-
degegnerin eine Traumatisierung der HWS erlitten hat. An-
hand der verfügbaren diagnostischen Mittel konnte der Nach-
weis einer Verletzung an Wirbelsäulengelenken, Muskeln,
Sehnen oder am Bandapparat nicht nachgewiesen werden. Wie
das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 116 V 153 f.
Erw. 5c und d feststellte, ist Art. 9  Abs. 2 UVV klar und
differenziert formuliert, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu
vermeiden. Entsprechend verbietet die Bestimmung, unfall-
ähnliche Körperschädigungen, die nur vermutet, aber nicht
nachgewiesen werden, darunter zu subsumieren. Fehlt es aber
am Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen, ist die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht gegeben.
     Kann zwar eine Traumatisierung der HWS, jedoch nicht
eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9
Abs. 2 UVV medizinisch nachgewiesen werden, ist es auch
nicht möglich, diese allenfalls unter eine der in dieser
Liste aufgezählten Körperschädigungen zu subsumieren. Was

die Vorinstanz einerseits und die Beschwerdegegnerin in der
Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde anderer-
seits hiegegen vorbringen, vermag an diesem Ergebnis nichts
zu ändern.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
     der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
     St. Gallen vom 24. Januar 2001 aufgehoben.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
     gericht des Kantons St. Gallen, der Swica Gesundheits-
     organisation und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 28. Juni 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: