Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 90/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 90/01

Urteil vom 21. Oktober 2002
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Berger
Götz

N.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur.
Christof Tschurr, Bellerivestrasse 59, 8034 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 22. Januar 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene N.________ hat am 23. Oktober 1994 und am 24. März 1995
zwei bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte
Unfälle erlitten. Die SUVA kam für die Heilbehandlungen auf und richtete
Taggelder aus. Mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 sprach sie N.________
rückwirkend ab 1. April 1998 eine Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 20 %, und eine Integritätsentschädigung von Fr.
14'580.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 %, zu. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 16. Mai 2000).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. Januar 2001).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das Rechtsbegehren
stellen, die SUVA sei zu verpflichten, ihm ab 1. April 1998 bis zum Abschluss
der Eingliederungsmassnahmen Taggelder, basierend auf einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit, auszurichten; eventuell sei die SUVA zu verpflichten, ihm
ab 1. April 1998 eine Rente, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 %,
auszurichten; subeventuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung des
Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG)
sowie über das Dahinfallen der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Art.
19 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die Bestimmungen
und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
(Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1
UVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2
UVG) und zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (BGE 110 V 275 Erw. 4;
ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Der Versicherte trägt vor, der Unfallversicherer habe den
Versicherungsfall mit der Zusprechung der 20 %igen Invalidenrente ab 1. April
1998 verfrüht abgeschlossen, sei doch die Berentung nach Art. 19 Abs. 1
erster Satz in fine UVG erst zulässig, wenn - nebst fehlender
voraussichtlicher namhafter Besserung des Gesundheitszustandes - allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien, was
hier eben nicht zutreffe.

Eine Neufestlegung der Integritätsentschädigung wird letztinstanzlich nicht
mehr verlangt.

2.2 Es ist richtig, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 26. September 1997 berufliche Massnahmen für sechs Monate
zugesprochen worden sind, und zwar in Form eines zweiphasigen
Arbeitstrainings im Bereich Metallbearbeitung, zuerst in der Abteilung für
berufliche Eingliederung der Klinik X.________, anschliessend in der Firma
M.________ AG. Die erste Phase absolvierte der Versicherte vom 16. Februar
bis 17. April 1998, wogegen, da die M.________ AG ihr Angebot zurückgezogen
hatte, der zweite Teil des Arbeitstrainings nicht realisiert werden konnte,
weshalb die IV-Stelle im Rahmen der Überwachung der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen im Bericht vom 9. Juni 1998 vorschlug, der
Beschwerdeführer solle sich ab 20. April 1998 für den Bezug von Leistungen
der Arbeitslosenversicherung beim zuständigen RAV melden. Falls er einen
Arbeitgeber finden sollte, sei eine nochmalige Unterstützung im Sinne einer
Einarbeitung (gemäss der bereits verfügten zweiten Phase) angebracht.
Bezüglich der beruflichen Massnahmen hielt die IV-Stelle in einer Notiz vom
28. August 1998 fest, dass dem Versicherten die bereits erteilte
Kostengutsprache für ein viermonatiges Arbeitstraining zu belassen sei; er
könne diese Kostengutsprache wahrnehmen, sobald er einen entsprechenden
Ausbildungsplatz gefunden habe. Sofern er sonst eine Arbeitsstelle finde,
könnte auch eine Einarbeitungszeit übernommen werden. Die nochmalige
Einschaltung der Berufsberatung erübrige sich, weil eine eigentliche
Umschulung nicht nötig sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, ohne solche
eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu verrichten, wenn er eine
entsprechende Stelle finde, wobei ihm die Arbeitslosenversicherung behilflich
sein werde.

2.3 Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die SUVA mit
Wirkung ab 1. April 1998 den Fall abgeschlossen und den Beginn der 20 %igen
Invalidenrente der Unfallversicherung auf dieses Datum angesetzt hat. Der in
Art. 19 Abs. 1 erster Satz in fine UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung kann sich, soweit es um
berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind,
den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden
Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Das trifft auf die zugesprochene, aber in
der Folge aus invaliditätsfremden Gründen unterbliebene zweite Phase der
beruflichen Massnahme (viermonatiges Arbeitstraining bei einem bestimmten
Arbeitgeber) nicht zu. Mit der Anerkennung des Anspruchs auf eine ganze Rente
der Invalidenversicherung noch bis Ende März 1998 gemäss mit heutigem Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (I 143/01) bestätigtem Entscheid
des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 22. Januar 2001 im
invalidenversicherungsrechtlichen Parallelverfahren ist dem Beschwerdeführer
eine genügend lange Zeit eingeräumt worden, in deren Verlaufe er sich von den
Folgen der beiden versicherten Unfälle erholen und auf die Wiederaufnahme
einer seiner verbleibenden Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit
vorbereiten konnte, wozu er auf Grund der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V
28 Erw. 4a mit Hinweisen) gehalten war. Demgegenüber ergeben sich aus den
Akten klare Anhaltspunkte, welche auf fehlende Kooperation schliessen lassen
(Anfrage der Sachbearbeiterin der IV-Stelle vom 28. April 1997 über die
berufliche Abklärung vom 10. Februar bis 7. März 1997 in Y.________).
Spätestens ab Anfang April 1998 war der Beschwerdeführer in der Lage, 80 %
seines hypothetischen Lohnes als Hilfsheizungsmonteur durch eine der
aktenmässig ausgewiesenen Tätigkeiten zu verdienen. Mit den verbleibenden
Unfallfolgen, d.h. der eingeschränkten Gehfähigkeit, insbesondere auf
unebenem Gelände, ist ihm die Ausübung einer vorwiegend sitzend zu
verrichtenden Tätigkeit zumutbar, was eine Einkommenserzielung in der von der
Vorinstanz angenommenen Höhe erlaubt. Die gegen den kantonalen
Gerichtsentscheid vorgebrachten Einwände sind zu pauschal, indem sie sich auf
die Behauptung beschränken, die Erzielung eines Einkommens von Fr. 3500.- pro
Monat sei nicht realistisch. Damit wird die von der Unfallversicherung
verfügte und vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsbemessung, welche
verglichen mit der Ermittlung des Invaliditätsgrades durch die
Invalidenversicherung praktisch zum gleichen Ergebnis führt (zur Koordination
der Invaliditätsbemessung durch Invaliden- und Unfallversicherung: BGE 126 V
291 f. Erw. 2a mit Hinweisen), nicht in Frage gestellt, sodass sich
Weiterungen erübrigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 21. Oktober 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: