Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 88/2001
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U 88/01

Urteil vom 24. Dezember 2002
II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung;
Gerichtsschreiber Flückiger

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-  se 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

C.________, 1964, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Armin
Linder, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 21. Dezember 2000)

Sachverhalt:

A.
Die 1964 geborene C.________ war seit 1. März 1989 bei der Firma S.________
AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am
9. Oktober 1993 kollidierte sie als Lenkerin eines Motorrads mit einem
Lieferwagen, geriet zusammen mit ihrem Fahrzeug unter dessen Front und wurde
auf diese Weise rund neun Meter in eine Nebenstrasse geschoben. Dabei zog
sich die Versicherte eine hintere Hüftluxation links mit Acetabulumfraktur,
eine vordere Beckenringfraktur rechts, ein Rissquetschwunde am linken
Unterschenkel sowie diverse Kontusionen zu. Sie wurde gleichentags in der
Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals G.________ operiert und war
anschliessend bis 23. Dezember 1993 hospitalisiert (Arztzeugnis UVG und
Bericht der erwähnten Klinik vom 20. Oktober 1993, des Spitals H.________ vom
30. November 1993 und der Klinik T.________ vom 23. Dezember 1993). Die SUVA
holte einen Zwischenbericht des Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, vom
29. Januar 1994, zusätzliche Angaben der Versicherten vom 12. Januar und 11.
Februar 1994 sowie Auskünfte der Arbeitgeberin vom 23. Februar und 2. Ju-ni
1994 ein. Zudem fanden weitere Kontrollen im Spital G.________ statt
(Berichte vom 7. März, 5. Mai, 2. und 7. Juni 1994). Am 6. Juni 1994 nahm die
Versicherte bei der Firma S.________ AG halbtags eine leichtere Tätigkeit
(Schreibarbeiten, Ausmessen von Farben) wieder auf. Die Klinik für
Orthopädische Chirurgie des Spitals G.________ bestätigte am 5. Juli 1994
eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, dies in Übereinstimmung mit dem Hausarzt Dr.
med. W.________. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. X.________ erachtete am 8.
August 1994 eine Ausdehnung der Arbeitszeit auf 75 % ab 15. August 1994 sowie
auf die volle Präsenz ab 12. September 1994 als zumutbar. Auch für die
Zukunft müsse eine leichte, wenn möglich wechselbelastende Tätigkeit zwischen
Sitzen, Stehen und Gehen gefordert werden. Die SUVA holte einen
Zwischenbericht des Dr. med.  Y.________, Klinik L.________, vom 26. Oktober
1994 sowie weitere Angaben der Versicherten und der Arbeitgeberin vom 7.
November 1994 ein. Am 2. Dezember 1994 fand eine erneute kreisärztliche
Untersuchung bei Dr. med. Z.________ statt (Bericht vom 5. Dezember 1994),
der durch das Röntgeninstitut Dr. med. A.________ Aufnahmen der LWS
(ap/seitlich) erstellen liess. Nachdem die Arbeitgeberin der SUVA am 19.
Dezember 1994 mitgeteilt hatte, angesichts der erbrachten Arbeitsleistung
sehe sie keine Möglichkeit mehr, die Versicherte weiter zu beschäftigen,
kündigte sie am 24. Januar 1995 das Arbeitsverhältnis per Ende März 1995. Die
SUVA zog weitere Berichte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals
G.________ vom 31. Januar und 9. März 1995 und des Instituts für Radiologie
des Spitals G.________ vom 10. Februar 1995 (Tomographie linke Hüfte) bei.
Anschliessend gab sie bei der Klinik für Orthopädische Chirurgie am Spital
G.________ ein Gutachten in Auftrag, welches am 11. Mai 1995 erstattet wurde.
Daraufhin setzte die Anstalt mit Verfügung vom 16. Juni 1995 die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten mit Wirkung ab 29. Mai 1995 auf 75 % fest.
Auf Einsprache hin zog sie diese Verfügung am 26. September 1995 insofern
zurück, als sie sich bereit erklärte, der Versicherten für die Zeit bis 13.
August 1995 weiterhin ein Taggeld auf Grund einer 50 %-igen
Arbeitsunfähigkeit auszurichten. In der Folge holte die SUVA im Hinblick auf
die Bemessung der Integritätsentschädigung eine erneute Stellungnahme des
Kreisarztes ein. Dr. med. Z.________ diagnostizierte am 13. März 1996 eine
posttraumatische leichte Coxarthrose bei Status nach Hüft-luxationsfraktur
und Acetabulumfraktur vom 9. Oktober 1993 sowie Residuen einer traumatischen
Ischiaticusläsion links und schätzte den Integritätsschaden auf 12.5 %
(Coxarthrose 5 %; teilweise Ischiaticusläsion 7.5 %). Anschliessend stellte
die SUVA die bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Tag-gelder) per
31. März 1996 ein (Schreiben vom 20. März 1996). Mit Verfügung vom 2. April
1996 sprach sie der Versicherten eine Invalidenrente auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 % für die Zeit ab 1. April 1996 sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 12'150.-, entsprechend einer
Integritäts-einbusse von 12.5 %, zu. An dieser Beurteilung hielt die Anstalt
- nach Beizug eines Berichts von Frau Dr. med. K.________, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 23. März 1995, eines der Invalidenversicherung
erstatteten Gutach-tens der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz
(MEDAS) vom 23. De-zember 1996, einer Stellungnahme des Dr. med. Z.________
zur Unfallkausa-lität der Rückenbeschwerden vom 10. März 1997 sowie eines der
Invaliden-versicherung erstatteten Berichts des Vereins E.________ vom 8.
Juli 1997 - mit Einspracheentscheid vom 5. September 1997 fest.

B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid, soweit
die Invalidenrente betreffend, auf und sprach der Versicherten eine
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 54 % zu. Zudem
verpflichtete das Gericht die SUVA zur Bezahlung einer reduzierten
Parteientschädigung (Entscheid vom 21. Dezember 2000). Im Verlauf des
Verfahrens hatte die Versicherte eine Stellungnahme des Dr. med. P.________,
Allgemeine Medizin FMH, vom 17. September 1997 auflegen lassen.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die SUVA das Rechtsbegehren, der
kantonale Entscheid sei, soweit für die somatischen Beschwerden der
Versicherten eine Invalidenrente von 54 % zugesprochen worden sei, aufzuheben
und der Einspracheentscheid vom 5. September 1997 sei zu bestätigen.

C. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen
und um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine
Invalidenrente der SUVA infolge des Unfallereignisses vom 9. Oktober 1993.

2.
Im Einspracheentscheid vom 5. September 1997 werden die Bestimmungen und
Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen
Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 [in der vorliegend anwendbaren, bis 30.
Juni 2001 gültig gewesenen Fassung] und 2 UVG), den für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE
119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), den insoweit
ausserdem erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 127 V 102, 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere bei einer nach dem versicherten
Ereignis einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133), sowie die Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4,
115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Umstritten ist zunächst, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen in
ei-nem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis
ste-hen.

3.2 Gemäss den ärztlichen Feststellungen zog sich die Beschwerdegegnerin beim
Unfall vom 9. Oktober 1993 eine hintere Hüftluxation links mit
Acetabu-lumfraktur, eine vordere Beckenringfraktur rechts, eine
Rissquetschwunde präti-bial am linken Unterschenkel sowie diverse Kontusionen
zu. Die in der Folge erstatteten medizinischen Stellungnahmen enthalten
übereinstimmend die Diag-nose einer (leichten) Coxarthrose des linken
Hüftgelenks und einer Läsion des Nervus ischiadicus links, welche
unbestrittenermassen in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis stehen. Die Adäquanz des Kausal-zusammenhangs ist bei
körperlichen Gesundheitsschäden regelmässig ohne weiteres zu bejahen (BGE 118
V 291 Erw. 3a mit Hinweisen).

Die Frage, ob auch die seit März 1995 auftretenden Rückenbeschwerden eine
Unfallfolge darstellen, wird kontrovers beantwortet (Stellungnahmen des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. Z.________ vom 10. März 1997 einerseits und des Dr.
med. P.________ vom 17. September 1997 andererseits). Mit der Vorinstanz kann
jedoch gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 1996 und das
Gutachten der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals G.________ vom
11. Mai 1995 davon abgesehen werden, innerhalb des somatischen
Beschwerdebildes unfallfremde Anteile auszuscheiden, denn diese haben, falls
sie vorliegen sollten, jedenfalls keinen wesentlichen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit.

3.3
3.3.1Auf Grund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass sich im
weiteren Verlauf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt hat,
wel-ches seinerseits die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
beeinträchtigt. Der natürliche Kausalzusammenhang ist insoweit ebenfalls
gegeben. Dagegen ist umstritten, wie es sich hinsichtlich des adäquaten
Kausalzusammenhangs ver-hält.

3.3.2 Laut dem polizeilichen Unfall-Aufnahmeprotokoll lief das Ereignis vom
9. Oktober 1993 wie folgt ab: Die Beschwerdegegnerin fuhr mit ihrem Motorrad,
in dessen Sozius ihr Bruder sass, auf der Geradeausspur einer Hauptstrasse
mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h. Auf der Linksabbiege-Spur
dersel-ben Fahrtrichtung standen drei Personenwagen. Die Lenkerin des
vordersten dieser Fahrzeuge gewährte einem Lieferwagen, der die Hauptstrasse
von links nach rechts (aus der Sicht der Beschwerdegegnerin) überqueren
wollte, den Vortritt. Wegen der dazwischen stehenden drei Personenwagen
übersah der Lenker des Lieferwagens das auf der Geradeausspur herannahende
Motorrad und überquerte die Hauptstrasse. Die rechte Front des Lieferwagens
rammte die linke Vorderseite des Motorrades. Dieses wurde umgestossen, geriet
unter die Fahrzeugfront des Lieferwagens und wurde "samt der Lenkerin" rund
9.30 Meter weit in die aus der Sicht der Beschwerdegegnerin rechts liegende
Nebenstrasse geschoben.

Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden
Katalogisierung der Unfälle (BGE 115 V 138 Erw. 6) hat die Vorinstanz dieses
Ereignis auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen
Verletzungen (vgl. Erw. 3.2 hievor) unter Hinweis auf die in RKUV 1999 Nr. U
320 S. 122 ff. zusammengefasste Rechtsprechung richtigerweise dem mitt-leren
Bereich zugeordnet. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist dem-zufolge zu
bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden
unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder
be-sondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
Dauerbe-schwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich ver-schlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit; BGE
115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu
berücksich-tigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Wie das kantonale Gericht zutreffend
dargelegt hat, ist dem Ereignis vom 9. Oktober 1993 eine erhebliche Dramatik
nicht abzu-sprechen, wobei jedoch das Kriterium der besonderen
Eindrücklichkeit oder der besonders dramatischen Begleitumstände nicht in
besonders ausgeprägter Weise (vgl. BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb) erfüllt ist,
während die übrigen Krite-rien nicht gegeben sind. Damit fehlt es an der
Adäquanz des Kausalzusam-menhangs zwischen dem Unfallereignis und dem in der
Folge aufgetretenen psychischen Beschwerdebild.

4.
Umstritten ist weiter, inwieweit die Arbeitsfähigkeit der Versicherten durch
die somatischen Beschwerden eingeschränkt ist.

4.1 Im Gutachten der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals
G.________ vom 11. Mai 1995 werden eine posttraumatische leichte Coxarthrose
(linkes Hüftgelenk) bei Status nach Hüftluxationsfraktur und
Acetabulumfraktur, ein Status nach rechtsseitiger vorderer Beckenringfraktur
sowie eine traumatische Ischiadicusläsion links leichten Ausmasses
diagnostiziert. Durch die Unfallfolgen sei die Beschwerdegegnerin in Bezug
auf das Heben und Tragen von Lasten (über 5 kg) sowie Gehen (nicht länger als
fünf Minuten), Stehen (nicht länger als 15 Minuten) und länger dauerndes
Sitzen (in normalem Rahmen möglich) eingeschränkt. Die Ausübung der
angestammten Tätigkeit sei der Versicherten zu "zumindest 50 %" möglich bei
voller Leistung. In Bezug auf eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in
einem Industriebetrieb (wie Sortierarbeiten, Überwachungs- und
Kontrollfunktionen) betrage die Arbeitsfähigkeit 75 %, wobei jede
Viertelstunde eine kurze Pause eingeschaltet werden könne (gemeint wohl:
müsse). Unfallfremde Faktoren wurden bei dieser Beurteilung nicht
berücksichtigt.

Laut dem MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 1996 besteht in rheumatologischer
Hinsicht (Konsilium des Dr. med. J.________) die Diagnose einer beginnenden
sekundären Coxarthrose links mit Periarthropathie. Das neurologische
Konsilium (Dr. med. D.________) ergab eine residuelle posttraumatische Läsion
des Nervus ischiadicus links, mit mässig- bis mittelschweren sensomotorischen
Ausfällen des peronealen Anteils sowie leichten sensiblen Aus-fällen des
tibialen Anteils. Funktionell wirke sich diese Ischiadikusläsion bei
entsprechender Belastung mit vorzeitiger Ermüdbarkeit aus, besonders beim
Gehen, weniger im Stehen, nicht im Sitzen. Gemäss der psychiatrischen
Exploration (Dr. med. B.________) liegt als Diagnose mit wesentlicher
Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung vor. Die Gutachter der MEDAS beziffern die Arbeitsfähigkeit -
unter Berücksichtigung der Gesamtsymptomatik - sowohl in Bezug auf die
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Angestellte in einer Seidengazefabrik als
auch für jede andere vergleichbare, körperlich leichte bis mittelschwere
Tätigkeit auf rund 60 %.

4.2 Die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens vom 23. Dezember 1996, welches in
Bezug auf die angestammte oder eine vergleichbare Tätigkeit von einer
Ar-beitsfähigkeit von rund 60 % ausgeht, wobei auch nicht (adäquat)
unfallkausale, psychische Faktoren einbezogen werden, sind mit der
Einschätzung der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals G.________
(Gutachten vom 11. Mai 1995) vereinbar, wonach die Arbeitsfähigkeit in einer
leichten und wechselbelastenden Tätigkeit (unter Ausblendung der psychischen
Befunde und mit der Notwendigkeit häufiger Pausen) 75 % beträgt. Die
Ergebnisse der durch die Invalidenversicherung durchgeführten beruflichen
Abklärungen können demgegenüber für die Belange der Unfallversicherung nicht
von entscheidender Be-deutung sein, weil sich dabei zwangsläufig auch die
nicht (adäquat) unfallkau-salen psychischen Beschwerden auswirken mussten.
Die IV-Stelle erklärte die Abweichung der Ergebnisse dieser Abklärungen von
den medizinischen Beur-teilungen denn auch mit stärkeren Auswirkungen des
psychischen Beschwerde-bildes. Für die unfallversicherungsrechtliche
Beurteilung ist mit der SUVA ge-stützt auf die medizinischen Akten davon
auszugehen, dass die Beschwerde-gegnerin in Bezug auf eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit zu 75 % ar-beitsfähig ist.

5.
5.1 Zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit ging die Vorinstanz von dem durch
die IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad von 82 % aus, den sie auf Grund
der getätigten beruflichen Abklärungen als korrekt beurteilte. Anschliessend
erwog sie, für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung seien lediglich
die somati-schen Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychische
Problematik auszuklammern sei. Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember
1996 belaufe sich der Anteil des somatischen Beschwerdebildes am
Gesundheits-schaden auf zwei Drittel, derjenige der psychischen Symptomatik
auf einen Drit-tel. Der durch die Invalidenversicherung ermittelte
Invaliditätsgrad von 82 % be-ruhe somit zu zwei Dritteln auf den somatischen
Beschwerden. Für die Unfall-versicherung resultiere damit eine
Erwerbsunfähigkeit von zwei Dritteln von 82 %, entsprechend 54 %.

5.2
5.2.1Den Überlegungen des kantonalen Gerichts kann aus mehreren Gründen nicht
gefolgt werden. Zunächst enthält das MEDAS-Gutachten vom 23. Dezem-ber 1996
keine Aussage des Inhalts, die Arbeitsunfähigkeit von 40 % beruhe zu zwei
Dritteln auf der somatischen und zu einem Drittel auf der psychischen
Symptomatik. Die Bemerkung, der Gesundheitsschaden gehe zu einem Drittel auf
unfallfremde Faktoren (Persönlichkeitsfaktoren) zurück, entstammt vielmehr
dem psychiatrischen Konsilium von Dr. med. B.________ und bezieht sich nur
auf die Entstehungsgründe der psychischen Problematik. Dementsprechend findet
sich die entsprechende Aufteilung auch in der Zusammenfassung unter der
Rubrik "Psychische Faktoren; Prognose". Abgesehen davon stellte die IV-Stelle
im Rahmen der Festsetzung des Invaliditätsgrades gerade nicht auf das
MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 1996 ab, sondern bestimmte die
Arbeitsfähigkeit bzw. das Invalideneinkommen gestützt auf Arbeitsversuche
beim  Verein E.________. Eine Aussage im MEDAS-Gutachten kann daher nicht mit
der auf vollkommen anderer Grundlage beruhenden Einschätzung durch die
IV-Stelle kombiniert werden. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird,
dass die Verwaltung deshalb von den Ergebnissen des MEDAS-Gutachtens abwich,
weil sie die mit der neurotisch bedingten Schmerzverarbeitungsstörung, also
dem psychischen Beschwerdebild, verbundenen Einschränkungen höher einschätzte
und somit nicht von einer Aufteilung "zwei Drittel somatisch, ein Drittel
psychisch" ausging. Die inhaltliche Differenz zwischen dem MEDAS-Gutachten
einerseits und den Grundlagen des Entscheids der IV-Stelle andererseits
betrifft demzufolge die erwerblichen Auswirkungen der nicht (adäquat)
unfallkausalen psychischen Problematik, weshalb ihr für die
unfall-versicherungsrechtliche Beurteilung keine Relevanz zukommen kann.

5.2.2 An Stelle der vom kantonalen Gericht gewählten Methode ist die
hypothe-tische Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung einzig der
unfallkausalen Leiden zu bestimmen, und der Invaliditätsgrad ist auf dieser
Grundlage festzusetzen. Im vorliegenden Fall ist demzufolge gestützt auf die
Gutachten des Spitals G.________ vom 11. Mai 1995 und der MEDAS vom 23.
Dezember 1996 von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in Bezug auf eine leichte,
wechselbelastende Tätigkeit (mit der Notwendigkeit häufiger Pausen)
auszugehen (Erw. 4.2 hievor).

5.3
5.3.1Die SUVA bezifferte das Einkommen, welches die Versicherte ohne die
unfallkausale Behinderung erzielen könnte (Valideneinkommen), gestützt auf
die Angaben der Arbeitgeberin auf Fr. 3505.- pro Monat bzw. Fr. 45'565.- pro
Jahr (Stand 1996, Jahr des Rentenbeginns). Dies ist unbestrittenermassen
korrekt.

5.3.2 Den Verdienst, den die Beschwerdegegnerin bei ausgeglichener
Arbeits-marktlage mit den unfallkausalen somatischen Beschwerden (aber ohne
Be-rücksichtigung des nicht adäquat unfallkausalen psychischen Leidens) durch
ei-ne ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), setzte
die SUVA ausgehend von den Lohnangaben zweier Erfassungsblätter der durch sie
erstellten Arbeitsplatz-Dokumentation (DAP) auf mindestens Fr. 2600.- pro
Mo-nat oder Fr. 33'800.- pro Jahr fest. Die beiden Stellenbeschriebe
betreffen Hilfs-arbeitstätigkeiten, welche dem von medizinischer Seite
definierten Zumutbar-keitsprofil grundsätzlich entsprechen. Angesichts der
unterschiedlichen Bran-chen, der recht grossen Lohnspanne sowie der
geographischen Gegebenheiten (Arbeitsort ist im einen Fall F.________, im
anderen I.________) vermögen lediglich zwei Erfassungsblätter jedoch nicht
mit der erforderlichen Zuverlässigkeit repräsentative Angaben über den in
einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbaren Verdienst zu liefern. Unter den
gegebenen Umständen bilden die durch die SUVA beigezogenen DAP-Löhne daher
keine hinreichende Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens.
Stattdessen ist auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (vgl.
zu den Grundlagen dieser Vorgehensweise BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Ausgehend vom Zentralwert des monatlichen Bruttolohns der im privaten Sektor
mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
beschäftigten Frauen gemäss LSE 1996 (Tabelle A1, S. 17) von Fr. 3455.- und
nach Hoch-rechnung dieses 40 Wochenstunden entsprechenden Betrags auf die
durch-schnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 1996 von 41,9 Stunden
(Die Volkswirtschaft 7/2002 S. 88 Tabelle B9.2) resultiert ein Jahreswert von
Fr. 43'429.- bzw., bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 %, Fr. 32'572.-. Einer
zu er-wartenden behinderungsbedingten Verdiensteinbusse sowie allfälligen
weiteren einkommensmindernden Faktoren kann durch einen prozentualen Abzug
vom Tabellenlohn Rechnung getragen werden (BGE 126 V 79 Erw. 5b mit
Hinwei-sen), der unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Faktoren
gesamthaft festzulegen ist (BGE 126 V 80 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Nach den
persönli-chen und beruflichen Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit sehr häufiger Pausen, erscheint ein vergleichsweise hoher
Abzug von 20 % als angemessen. Damit ergeben sich ein Invalideneinkommen von
Fr. 26'058.- und aus dessen Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr.
45'565.- ein Invaliditätsgrad von 43 %.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die teilweise obsiegende
Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art.
159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Soweit sie unterliegt, kann der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da
die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V
202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande
ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember
2000 insoweit abgeändert, als der Beschwerdegegnerin eine Invalidenrente auf
Grund eines Invaliditätsgrades von 43 % zugesprochen wird.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Armin
Linder, St. Gallen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
(einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Neuverlegung
der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Dezember 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:   Der Gerichtsschreiber: