Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 87/2001
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U 87/01 /Rp

Urteil vom 24. Juli 2002
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin
Hofer

M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F.
Siegen, Stampfenbachstrasse 151, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Urteil vom 17. Januar 2001)

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1950, war seit Juli 1992 als Maurer und Kleber in der
Produktion der Firma H.________, tätig und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheiten
versichert. Auf eine Unfallmeldung vom 14. September 1993 hin wurde von der
Arbeitsmedizinischen Abteilung der SUVA ein durch Epoxidharzkontakte und
Exposition zu Dämpfen von Epoxidharzsystemen verursachtes allergisches Ekzem
festgestellt. Nachdem 1993 eine betriebliche Umdisposition mit verändertem
Pflichtenheft und weniger ausgeprägten Kontakten zu solchen Stoffen eine
vorübergehende Besserung erbracht hatte, kam es 1996/97 zu einem
chronifizierten und exazerbierenden Beschwerdeverlauf, der anfangs Februar
1997 zur Arbeitsniederlegung führte. Am 4. April 1997 erliess die SUVA eine
Verfügung, mit welcher sie den Versicherten für alle Arbeiten mit Kontakt zu
Epoxidharzen als ungeeignet erklärte.

Da die bisherige Arbeitgeberin keinen geeigneten Arbeitsplatz anbieten
konnte, löste sie das Arbeitsverhältnis am 15. Mai auf Ende August 1997 auf.
Seither geht M.________ keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die IV-Stelle
Aargau verneinte mit Verfügung vom 19. September 1997 bei einem
Invaliditätsgrad von 21% einen Anspruch auf Invalidenrente. Wegen des von den
Ärzten der Klinik Z.________ attestierten hartnäckig chronischen Verlaufs
wies die SUVA den Versicherten zur stationären Behandlung in die Klinik
D.________ ein, wo ein kontaktallergisches Handekzem mit eigengesetzlichem
Verlauf und Streuung bei rezidivierendem Ekzem im Gesichtsbereich, epicutaner
Sensibilisierung auf Parahenylendiamin, Epoxidharz, Isophorondiamin und
Duftstoffmix diagnostiziert wurde (Bericht vom 9. Juni 1998). Vom 27. Januar
bis 24. Februar 1999 hielt er sich zur praktischen Arbeitserprobung und
beruflichen Abklärung in der Klinik B.________ auf (Austrittsbericht vom 24.
März 1999). Mit Verfügung vom 9. Juni 1999 sprach die SUVA M.________ eine
Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25% mit Wirkung ab 1. Juli 1999
zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2000 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2001 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung einer
Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100% beantragen.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Im kantonalen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der SUVA werden die
massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des
Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1
UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Bemessung
des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz UVG; BGE 114 V 313 Erw.
3a; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) und den Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes (BGE 110 V 275 Erw. 4; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b) zutreffend
dargelegt. Darauf wie auch auf die Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher
Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw.
2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4) und
den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 124
S. 214) wird verwiesen.

1.2
Beizufügen ist, dass der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit
demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und der
Militärversicherung) grundsätzlich übereinstimmt, weshalb die Schätzung der
Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig prinzipiell
selbstständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden
im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 126 V 288 ff.).

2.
Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer Berufskrankheit im
Sinne von Art. 9 UVG in Form einer Kontaktallergie zu Epoxidharzen. Streitig
sind das Ausmass der Allergie, dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
und das hypothetische Invalideneinkommen.

2.1
In Bezug auf die dem Beschwerdeführer unter Beachtung der
Nichteignungsverfügung noch zumutbaren Tätigkeiten ergibt sich aus den vom
kantonalen Gericht im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen
medizinischen Unterlagen, dass eine leichte bis mittelschwere Arbeit unter
Einlegung kurzer Pausen von insgesamt einer Stunde pro Tag vollzeitlich
ausgeübt werden kann. Laut Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 24.
März 1999, welcher sich auf die Erkenntnisse einer vierwöchigen, umfassenden
beruflichen Abklärung und entsprechender Überprüfung der Hautreaktionen
stützt, ist eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit aus medizinischen
Gründen nicht mehr möglich, doch könnte der Versicherte bei einer leichten
bis mittelschweren industriellen Tätigkeit einer ganztägigen Beschäftigung
nachgehen. Dabei kämen trotz erheblicher Einschränkungen mehrere
Tätigkeitsfelder in Frage. Von der Krankheit unabhängige Hindernisse wie die
unrealistische Erwartungshaltung und die negative Einstellung hinsichtlich
der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit stünden der Wiedereingliederung in
die Arbeitswelt indessen negativ gegenüber. Dr. med. M.________ von der
anstaltsinternen Abteilung Arbeitsmedizin führte in seiner Stellungnahme vom
8. April 1999 unter Bezugnahme auf die Feststellungen der Klinik B.________
aus, die Notwendigkeit kurzer Pausen sei dahingehend zu verstehen, dass dem
Versicherten während der Arbeit Zeit für die Vornahme optimaler
Hautschutzmassnahmen eingeräumt werden müsse. Laut ärztlichem Zwischenbericht
der Klinik Z.________ vom 13. November 2000 besteht theoretisch unter Meidung
des Kontakts zu Epoxidharzen eine volle Arbeitsfähigkeit, während in der
Praxis alle bisherigen Arbeits- und Wiedereingliederungsversuche seit 1997
fehlschlugen. Bemerkenswert sei die Diskrepanz zwischen der Anspruchshaltung
des Patienten auf Vermittlung einer geeigneten Tätigkeit durch die SUVA und
dem Scheitern der Wiedereingliederungsversuche. Hinzu komme eine bedrohliche
Haltung, wenn die volle Arbeitsfähigkeit zur Sprache komme. Im Zeugnis des
Spitals Z.________ vom 24. Februar 2000 wurde für die Zeit vom 21. bis 28.
Februar 2000 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert.

2.2
Der Beschwerdeführer rügt eine mangelhafte Abklärung des medizinischen
Sachverhalts und verweist auf eine widersprüchliche Beurteilung der Ärzte des
Universitätsspitals Zürich. Weshalb dort für die Zeit vom 21. bis 28. Februar
2000 vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Zeugnis vom 24.
Februar 2000), ist nicht ersichtlich, weshalb daraus nicht auf
widersprüchliche Angaben geschlossen werden kann. Den Berichten der Klinik
Z.________ vom 5. Juli und 13. November 2000 lässt sich sodann entnehmen,
dass es während des vom 7. Januar bis 6. Juli 2000 dauernden
arbeitsmarktlichen Kurses zu Exazerbationen des Handekzems kam; anlässlich
der Kontrollen hätten sich indessen nur diskrete Hyperkeratosen mit höchstens
leichter Schuppung ohne eigentliche ekzematöse Hautveränderungen gezeigt. Bei
diesen Gegebenheiten ist es daher durchaus nachvollziehbar, wenn die Ärzte in
der Folge eine volle Arbeitsfähigkeit attestierten (Bericht vom 13. November
2000). Für mangelnde Objektivität oder gar Befangenheit der Mediziner finden
sich keine Anhaltspunkte, und es besteht auch keine Veranlassung, an der
Richtigkeit ihrer Beurteilung zu zweifeln, zumal diese mit den
Meinungsäusserungen anderer Ärzte, insbesondere derjenigen der Rehaklinik
Bellikon, übereinstimmen. Dass nur dem im Vordergrund stehenden Handekzem,
nicht aber den rezidivierenden Schwellungen von Augenlidern und Gesicht
Beachtung geschenkt worden wäre, trifft nicht zu, wie sich dem
Austrittsbericht Klinik B.________ vom 24. März 1999 entnehmen lässt. Darin
finden sich rezidivierende Gesichtsschwellungen bei der Diagnosenstellung
ausdrücklich erwähnt. Der Hinweis auf die im Rahmen des stationären
Aufenthalts angelegte ausführliche Fotodokumentation von Händen und Gesicht
zeigt zudem, dass der Problematik die notwendige Beachtung geschenkt wurde.
Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer in der Klinik selber angegeben, er
habe die Gesichtsschwellungen, hauptsächlich unter dem rechten Auge, mit dem
Auflegen von Schwarzteebeuteln erfolgreich behandeln können (vgl. Beilage zum
Austrittsbericht vom 24. März 1999). Insoweit der Beschwerdeführer
schliesslich den Umstand bemängelt, dass die Berichte des Spitals regelmässig
von in Ausbildung befindlichen Assistenzärzten verfasst würden, ist
festzuhalten, dass es üblich und allgemein zugelassen ist, dass der Chef-
oder leitende (Ober-)Arzt einer Klinik für Kontrolluntersuchungen sowie zur
Erstellung von medizinischen Berichten Mitarbeiter beizieht. Man kann von
einem solchen Arzt nicht verlangen, dass er persönlich alle Untersuchungen
vornimmt. Der Beweiswert eines Arztberichtes ist nicht vermindert, wenn er
unter Beizug ausgewiesener Mitarbeiter erstattet wird. Da die bei den Akten
liegenden, auf umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärungen
beruhenden Unterlagen insgesamt ein schlüssiges Bild der Berufskrankheit und
ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vermitteln, besteht kein Anlass
für ergänzende Beweismassnahmen, von deren Ergebnis keine neuen
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR
2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Nachdem in den Akten kein psychisches
Krankheitsbild und keine psychische Fehlentwicklung dokumentiert ist,
erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen.

3.
3.1
Die SUVA hat das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen auf Fr.
47'420.- (Fr. 3647.75 x 13) festgelegt, wobei sie sich auf Lohnangaben aus
der von ihr geführten Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) stützte. Bei den
angeführten Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in
der Industrie (Spedition, Punktierer, Stanzer und Stapelfahrer). Das
durchschnittliche Einkommen belief sich dabei auf Fr. 54'195.-. Wegen der
zusätzlich einzulegenden Pausen von rund einer Stunde pro Tag ging die SUVA
von einer 35-Stunden Woche und damit einem zumutbaren Einsatz von 87.5%
verglichen mit einer 40-Stunden Woche aus. Im Sinne einer
Plausibilitätsprüfung hat die Vorinstanz sodann das Invalideneinkommen mit
den statistischen Werten der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 (Tabelle TA1; Monatseinkommen
Fr. 4294.-) verglichen und ist dabei zum Schluss gelangt, dass das von der
SUVA angenommene Einkommen um 13.5% tiefer liege, womit dem Erfordernis von
Pausen angemessen Rechnung getragen werde.

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei von einem Jahreslohn
von Fr. 47'420.- auszugehen und davon ein Abzug von insgesamt 30%
vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von 55.6% führe.

3.2
Hat der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so
können nach der Rechtsprechung für die Invaliditätsbemessung Tabellenlöhne
herangezogen werden, wie sie in der LSE enthalten sind. Dabei ist auf die
standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wobei jeweils
vom so genannten Zentralwert auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist, dass den
Auswertungen in der Tabellengruppe A eine einheitliche Arbeitszeit von 40
Stunden in der Woche zugrunde liegt, während die effektive durchschnittliche
Arbeitszeit seit 1999 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle
B9.2, S. 88) betrug. Auch ist vom Bruttolohn auszugehen, wie er dem jeweils
in Betracht fallenden Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes entspricht (BGE
126 V 77 Erw. 3b/bb). Vom so ermittelten Tabellenlohn kann unter bestimmten,
von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen
werden, wobei der Abzug für sämtliche in Betracht fallenden Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu
schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender
Merkmale auf höchstens 25% zu beschränken ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b,
bestätigt in AHI 2002 S. 62).

Gemäss Tabelle A1 der LSE 1998 belief sich der Zentralwert für die mit
einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Männer im privaten Sektor im
Jahr 1998 auf Fr. 4268.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet
auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden und
unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.3% im Jahre 1999 (Die
Volkswirtschaft, 7/2002, Tabelle B10.2, S. 89) ein Jahreseinkommen von Fr.
53'680.- ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft, fällt ein solcher
unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht, weil der
Beschwerdeführer zufolge der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch im Rahmen
einer zumutbaren Tätigkeit vermehrt Pausen einzuschalten hat; dagegen ist der
Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben, da ihm im Rahmen der
Nichteignungsverfügung eine Tätigkeit ganztags möglich und zumutbar ist. Auch
rechtfertigt die relativ kurze Anstellungszeit bei der bisherigen
Arbeitgeberin keine Mitberücksichtigung des Dienstalters. Anhaltspunkte
dafür, dass der seit 1974 in der Schweiz erwerbstätige Versicherte wegen
seiner ausländischen Staatsangehörigkeit lohnmässig benachteiligt wäre,
liegen keine vor. Nicht gehört werden kann schliesslich der Einwand, wegen
der nicht genau abschätzbaren Risiken der Behinderung für den Betrieb sei der
Abzug zu erhöhen, zumal diese aufgrund der Nichteignungsverfügung der SUVA
durchaus kalkulierbar sind. Unter diesen Umständen erscheint ein Abzug vom
Tabellenlohn von etwas über 10% als angemessen. Da dieselben Überlegungen
auch gegen einen höheren Abzug vom gestützt auf die DAP-Angaben ermittelten
Jahreseinkommen sprechen, besteht kein Grund, von dem von der SUVA
angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 47'420.- abzugehen. Verglichen mit
dem Valideneinkommen, welches unbestrittenermassen auf Fr. 64'740.-
festzusetzen ist, ergibt sich somit ein Invaliditätsgrad von gut 25%, wie ihn
die SUVA dem Rentenentscheid zugrundegelegt hat.

3.3
Der Beschwerdeführer macht zudem einen Abzug für behinderungsbedingte
Gestehungskosten wegen eines längeren Arbeitsweges und des damit verbundenen
stärkeren Allergierisikos geltend. Nach der Rechtsprechung können Mehrkosten
der Lebenshaltung infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsortes
berücksichtigt werden, wenn sie von einem ausserordentlichen Ausmass sind
(BGE 96 V 132). Da der Versicherte bisher keine neue Arbeitsstelle angetreten
hat, ist nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang ihm
aussergewöhnliche Transportkosten entstehen würden, welche in Anschlag zu
bringen wären.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 24. Juli 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin:
i.V.