Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 80/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 80/01

Urteil vom 11. Juli 2003
IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter
Staffelbach; Gerichtsschreiber Grünvogel

S.________, 1969,  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf
Strehler, Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen

(Entscheid vom 19. Januar 2001)

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene S.________ war bei der Firma D.________ AG angestellt und
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen Unfall und Berufskrankheit versichert. Nach zwei folgenlos
ausgeheilten Unfällen im Jahre 1990 zog sich S.________ am 18. November 1994
beim Beladen eines Lieferwagens eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu,
indem ihn ein vom Fahrzeug hinunterfallender Stipper (teleskopartige
Hebevorrichtung mit einem Gewicht von 30 bis 40 kg) an der Schulter und im
Nackenbereich traf. Beim anschliessenden Versuch, den Stipper wieder
aufzuladen, erlitt er zusätzlich ein Verhebetrauma. Drei Tage nach diesem
Ereignis begab sich S.________ wegen starker Schmerzen im Bereich der HWS zu
Dr. F.________ in ärztliche Behandlung. Dieser diagnostizierte ein
Cervikovertebralsyndrom ohne neurologische Ausfälle. Dr. F.________
veranlasste ferner eine Physiotherapie und verschrieb Antirheumatika. Der
Vertrauensarzt der Krankenkasse, Dr. B.________, erachtete S.________ im
Bericht vom 27. März 1995 ab sofort wieder für arbeitsfähig. Ein am 3. April
1995 angetretener Arbeitsversuch scheiterte indessen. Bereits zuvor hatte die
Firma mit Schreiben vom 10. März 1995 das Arbeitsverhältnis gekündigt. Es
folgten diverse medizinische Abklärungen und die SUVA anerkannte das Ereignis
vom 18. November 1994 mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 als Unfall im Sinne
des UVG und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Behandlungskosten für
die bei einem Verkehrsunfall am 16. Februar 1995 am Arm zugezogenen
Schnittwunden übernahm der Unfallversicherer ebenfalls.

Mit Verfügung vom 6. August 1998 stellte die SUVA mit Wirkung ab 12. Juli
1998 die Leistungen ein, weil die vorhandenen Beschwerden nicht mehr in einem
kausalen Zusammenhang zu den Unfallereignissen stünden. Auf Einsprache hin
hielt sie mit Entscheid vom 15. Oktober 1999 an ihrer Auffassung fest.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Entscheid vom 19. Januar 2001 ab.

C.
S.________ lässt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid vom
15. Oktober 1999 seien aufzuheben und es seien weiterhin die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden
zutreffend dargelegt (BGE 123 V 98, 117 V 359, 115 V 133). Darauf ist zu
verweisen (siehe auch RKUV 2002 Nr. U 464 S. 437).

1.2 Zu verdeutlichen ist, dass auch bei Schleudermechanismen der HWS oder
äquivalenten Verletzungen zuallererst die medizinischen Fakten, wie die
fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose,
Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen
Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und
Gerichtsinstanzen bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer
äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige
ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).

1.3 Ferner spielt bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenter
Verletzung bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen die Adäquanz als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung praktisch keine Rolle. Sie ist bei ausgewiesener
natürlicher Kausalität ohne weiteres zu bejahen (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb,
123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgeschäden muss bei Ereignissen mit Schleudertrauma der
HWS oder äquivalenter Verletzung dagegen zunächst geprüft werden, ob die zum
typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar
teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung die
in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der
Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten
Kriterien (BGE 123 V 99 Erw. 2a).

1.4 Zu ergänzen ist sodann, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids
(hier: 15. Oktober 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom
Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1,
121 V 366 Erw. 1b).

2.
Während der Versicherte noch vor Vorinstanz die Ursächlichkeit der Unfälle
aus den Jahren 1990 und 1995 für die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung
(12. Juli 1998) vorhandenen Beschwerden behauptete, hat er letztinstanzlich
zu Recht davon Abstand genommen. Wie von der Vorinstanz in Würdigung der
Parteivorbringen und Akten festgestellt, steht der Gesundheitsschaden aber in
einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. November 1994.
Streitig bleibt die Adäquanz.

3.
Der Versicherte will den Gesundheitsschaden einem die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigenden klaren organischen Befund zuordnen, sodass der Frage nach
der Adäquanz keine eigenständige Bedeutung beizumessen wäre (Erw. 1.3
hiervor).

3.1 Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wie das Zentrum E.________, im
Anschluss an eine polydisziplinär durchgeführte Begutachtung am 19. Januar
1998 festgehalten hat, lässt sich das Beschwerdebild weder orthopädisch,
neurologisch noch rheumatologisch objektivieren. Was sodann die vom Zentrum
E.________ diagnostizierten ophthalmologischen Beschwerden anbelangt
(Motilitätsstörung [Schielen] und Horror fusionis [Unfähigkeit, die beiden
Seheindrücke des rechten und linken Auges zu einem Bild verschmelzen zu
lassen]), so sind diese, soweit zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung
überhaupt noch vorhanden (vgl. das Gutachten der Augenklinik des Spitals
Z.________ vom 13. März 1998), ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, wie
dies übereinstimmend zunächst von der Augenklinik des Spitals W.________ am
13. Dezember 1996 und zuletzt von der Klinik Z.________ im besagten Gutachten
festgehalten worden ist. Dem Gutachten des Zentrums E.________ vom 19. Januar
1998 lässt sich diesbezüglich nichts Eindeutiges entnehmen.

3.2 Die vom Psychologen Dr. phil. C.________, Klinik A.________, am 31.
Januar 1996 gestellte Diagnose einer leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Funktionsstörung macht das Beschwerdebild zwar fassbar.
Ein eigentlicher organischer Befund liegt damit aber nicht vor. So weit
derzeit bekannt, muss das Gesagte auch für die im Zusammenhang mit der
visuellen Symptomatik sowie dem Schwindel- und
Gleichgewichtsstörungs-Krankheitsbild gemachten Ausführungen von Dr.
M.________ vom 27. November 1998 gelten, wonach anhand diverser Testverfahren
eine zentrale verstibuläre und visuo-okuläre Funktionsstörung im Rahmen eines
posttraumatischen cervico-encephalen Syndroms objektiv ausgewiesen sei.
Vielmehr ist mit dem ZMB neben den Visusstörungen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit von einem ätiologisch unklaren und damit organisch nicht
klar fassbaren Beschwerdebild auszugehen.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufenen Urteile des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts sagen nichts Gegenteiliges aus. Auch
dort wurden die Beschwerdebilder lediglich fassbar gemacht, ohne dass damit
zugleich die eigenständige Adäquanzprüfung hinfällig geworden wäre.

4.
Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen von einem Schleudertrauma der HWS oder
einer äquivalenten Verletzung ausgegangen, erachtete aber die zum typischen
Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl.
hierzu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) im Vergleich zur psychischen
Problematik als ganz in den Hintergrund getreten, weshalb sie für die
Adäquanzbeurteilung die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze für massgebend betrachtete.
Der Beschwerdeführer will die in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4a
festgelegten Kriterien angewendet wissen.

4.1 Der erstbehandelnde Arzt Dr. F.________ diagnostizierte am 16. Januar
1995 ein Cervicovertebralsyndrom bei Schmerzen im Bereich der HWS. Weitere
dem Schleudertrauma eigene Symptome blieben in diesem und folgenden
Arztberichten zunächst unerwähnt; so etwa auch im vom Neurologen Dr.
R.________ am 22. Mai 1995 erstellten Bericht, worin die Verletzung mit Blick
auf den genauen Geschehensablauf mit Prellungstrauma der HWS und im
Hinterhauptbereich und anschliessendem cervicalen Verhebetrauma umschrieben
ist. Von ärztlicher Seite werden erstmals von der Klinik A.________ im
Austrittsbericht vom 29. Mai 1996 weitere Symptome wie
Gleichgewichtsstörungen, Visusprobleme, Konzentrationsstörungen, Erbrechen
und Kribbelparästhesien erwähnt. Dies nachdem der Versicherte erstmals am 28.
März 1995 gegenüber der SUVA zu Protokoll gegeben hatte, neben Kopfweh auch
an Schwindel und Übelkeit zu leiden.

Etwa zur gleichen Zeit, als der Versicherte erstmals über Schwindel und
Übelkeit berichtet hatte, äusserte Dr. B.________ am 27. März 1995 den
dringenden Verdacht auf Somatisierung bei auffallender Persönlichkeit und
empfahl eine psychiatrische Abklärung oder Behandlung. Eine (somatische)
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erachtete er als nicht ausgewiesen.
Auch der SUVA-Kreisarzt Dr. X.________ führte im Bericht vom 26. September
1995 aus, die Befunde seien vor allem subjektiver Natur und könnten nur sehr
schwer objektiviert werden; der Versicherte sei zwischenzeitig auf die
Beschwerden fixiert, zumal sich seine Lebenssituation nicht im positiven
Sinne entwickelt habe. Damit sprach der Arzt u.a. die auf Anfang April 1995
erfolgte Kündigung der Arbeitsstelle durch die Firma, die finanziellen
Probleme (Darlehensaufnahme bei einer Unternehmens- und Finanzberatung unter
Abtretung künftiger Forderungen gegenüber der SUVA) sowie die in dieser
Situation zusätzlich belastende Vaterschaft an. Später wies auch die Klinik
A.________ im bereits erwähnten Austrittsbericht vom 29. Mai 1996 auf
psychische Auffälligkeiten hin, indem der Verdacht auf eine prätraumatische
narzisstische Persönlichkeitsstörung geäussert wurde. Der Neurologe Dr.
H.________ bezeichnete sodann am 28. Oktober 1997 das Beschwerdebild als, vor
allem was die neuropsychologischen und psychischen Komponenten anbelangt,
recht eindrücklich; der Explorand wirke auffallend gedrückt, teils blockiert,
habe Verständnisprobleme, verhalte sich teils inadäquat, verlangsamt und
antriebsgehemmt; psychologische Faktoren wie die verringerte Akzeptanz der
Beschwerden mit erschwerter Verarbeitung sowie protrahierte Billigung und
Behandlung von medizinischer und Versicherungsseite seien wahrscheinlich;
eine psychische und antidepressive Behandlung sei weiterhin angezeigt. Dr.
H.________ bezeichnete die beim Unfall erlittene cervicale Distorsion
angesichts der Schilderungen und des Ablaufs des Geschehens als eher
geringeren Ausmasses und schätzte die Arbeitsfähigkeit aus rein theoretisch
neurologischer Sicht als weitgehend vorhanden. Zu einer ähnlichen
Schlussfolgerung kam der für das Zentrum E.________ den neurologischen Status
erfassende PD Dr. G.________, indem er die Beschwerden als äusserst diffus
bezeichnete: Sie würden nicht im geringsten an irgendeinen neurologischen
Kopf- und Gesichtsschmerz erinnern; sodann seien die Angaben zum Teil
wechselnd und objektiv läge aus klinisch-neurologischer Sicht kein
pathologischer Befund vor. Der den rheumatologischen Status erfassende Dr.
Y.________ beschritt mit seiner Einschätzung einen ähnlichen Weg, indem er
die Symptomatologie wie auch die klinische Befunderhebung als äusserst
uncharakteristisch für ein somatisch determiniertes Leiden erklärte.
Gleichzeitig wies er auf die bei der Untersuchung vorgefundenen inadäquaten
Bewegungswiderstände und Gegeninnervationen hin, welche keinem körperlichen
Leiden zuzuordnen seien. Die Schmerzangaben im Nackenbereich rechts bei der
Beweglichkeitsprüfung des rechten Schultergelenkes, der BWS und LWS
bezeichnete er sodann als nicht nachvollziehbar. Angesichts der diskreten
organischen, rheumatologischen und neurologischen Befunde hielten die
Experten des ZMB denn auch zusammenfassend fest, der Versicherte sei auf
Grund der Befunde seitens des Bewegungsapparates sowohl als Maurer wie auch
als Vorarbeiter vollständig arbeitsfähig, indessen beeinträchtige der
psychiatrische Befund (vorbestehende histrionische Persönlichkeitsstörung mit
Anteilen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung; impulsiver Typ
mit gleichzeitigen psychoreaktiven Komponenten im Sinne einer
Unfallfehlverarbeitung) die Arbeitsfähigkeit in hohem Masse; er erkläre die
Diskrepanz zwischen subjektiven und objektiven Befunden in den Fachbereichen
Rheumatologie, Orthopädie und Neurologie hinreichend; auch die
neuropsychologischen Befunde würden Auffälligkeiten zeigen, die auf eine
psychogene Überlagerung hindeuteten. Angesichts der Ausführungen der
einzelnen Experten erweist sich die vom Zentrum E.________ an anderer Stelle
des Berichtes vom 19. Januar 1998 vorgenommene Gewichtung des Anteil des
physischen Geschehens am Krankheitsbild mit einem Drittel als nicht
nachvollziehbar. Vielmehr ist gesamthaft gesehen von einem dominierenden
psychischen Beschwerdebild auszugehen. Die später getätigten ärztlichen
Stellungnahmen lassen keine anderen Schlüsse zu.

4.2 Wie den dargelegten Arztberichten zu entnehmen ist, hat der
Beschwerdeführer ein Distorsionstrauma der HWS - eine schleudertraumaähnliche
Einwirkung - erlitten und die typischen Kopf- und Nackenschmerzen sind
glaubhaft innert der Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden aufgetreten (RKUV 2000
Nr. U 359 S. 29). Auch ist erstellt, dass der Versicherte mit der Zeit über
weitere zu einem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas oder einer
schleudertraumaähnlichen Einwirkung gehörige Symptome klagte. Diese traten
aber, wie in Erw. 4.1 hiervor aufgezeigt, im Vergleich zur psychischen
Problematik schon bald nach deren Auftreten derart in den Hintergrund, dass
die Beurteilung des für die Leistungspflicht der SUVA als Unfallversicherer
vorausgesetzten adäquaten Kausalzusammenhangs in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt einer vorliegend als natürliche
Unfallfolge ausgewiesenen psychischen Fehlentwicklung (BGE 115 V 133)
vorzunehmen ist. Die physischen Beschwerden haben im Verlaufe der ganzen
Entwicklung eine nur sehr untergeordnete Rolle gespielt.

5.
Angesichts des Geschehensablaufs am 18. November 1995 und der unmittelbar im
Anschluss an den Unfall aufgetretenen geringen Beschwerden (keine Prellmarken
oder Schürfungen; lediglich Nacken- und Kopfschmerzen mit fehlender
Notwendigkeit, unmittelbar nach dem Ereignis den Arzt aufzusuchen) ist mit
der Vorinstanz von einem leichten, allenfalls von einem mittleren im
Grenzbereich zu den leichten Ereignissen liegenden Unfall auszugehen.

Wie von der Vorinstanz und im Einspracheentscheid treffend dargelegt, ist
keines der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgezählten Kriterien - soweit
somatisch bedingt - in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Ebenso wenig
sind die Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise ausgewiesen, weshalb
die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zu verneinen ist. Da der
Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vorbringt, kann in diesem Punkt
auf die Erwägungen der Vorinstanz wie auch die Ausführungen im
Einspracheentscheid verwiesen werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 11. Juli 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:  Der Gerichtsschreiber: