Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 76/2001
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U 76/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Kernen;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

                  Urteil vom 5. März 2002

                         in Sachen

J.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

     A.- Die 1956 geborene J.________, Mutter dreier Kinder
(1977, 1980 und 1991), arbeitete seit 22. September 1989
als Bardame im Restaurant E.________ und war bei der Ver-
sicherungsgesellschaft Q.________ obligatorisch gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
19. Oktober 1989 stiess sie als Lenkerin eines Personen-
wagens mit einem Zug zusammen und erlitt u.a. schwere Kopf-
verletzungen. Im Januar 1990 nahm sie ihre Tätigkeit im
Restaurant E.________ wieder auf und war in der Folge in

zwei weiteren Barbetrieben sowie als Aussendienst- und
Büromitarbeiterin angestellt.
     Nachdem sie ab Dezember 1991 eine Arbeit als Vorführe-
rin von Elektrogeräten bei der Firma T.________ AG begonnen
hatte, wodurch sie bei der Schweizerischen Unfallversiche-
rungsanstalt (SUVA) versichert war, zog sie sich am
24. März 1992 bei einer Auffahrkollision als Beifahrerin
Prellungen an Kopf und Hals zu. Ihre Tätigkeit führte sie
im bisherigen Umfang fort.
     Am 20. November 1992 meldete die Firma L.________ AG,
bei welcher J.________ seit 1. Juli 1992 im Vorführbereich
von Elektrogeräten beschäftigt war, einen Rückfall vom
29. Oktober (recte: September) 1992, woraufhin ärztlicher-
seits eine ab 30. September 1992 vollumfänglich bestehende
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Mit Verfügung vom
20. April 1993, bestätigt mit Einspracheentscheid vom
16. November 1993, verneinte die SUVA - ebenso wie nach-
folgend die Versicherungsgesellschaft Q.________ (Verfügung
vom 26. August 1994; Einspracheentscheid vom 7. September
1994) - einen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Die
hiegegen erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. August 1997 gut,
hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache an die
Unfallversicherer zurück, damit die Versicherungsgesell-
schaft Q.________ über die gesetzlichen Ansprüche der Ver-
sicherten aus dem Unfall vom 19. Oktober 1989 bis zum
23. März 1992 sowie die SUVA über die ihr aus beiden Unfäl-
len vom 19. Oktober 1989 und 24. März 1992 gesamthaft ab
24. März 1992 zustehenden Versicherungsleistungen verfüge.
Die SUVA nahm - u.a. nach Einholung eines Gutachtens des
Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie,
vom 1. Dezember 1996 sowie eines Ergänzungsberichtes vom
12. April 1997 - mit Verfügung vom 24. August 1999 eine
Abrechnung der Taggeldansprüche vor. Sie ging dabei in
Berücksichtigung der durch die Versicherungsgesellschaft
Q.________ errechneten Vorgaben von einem versicherten
Verdienst von Fr. 40'800.- jährlich bzw. Fr. 111.80 pro Tag

aus, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einsprache-
entscheid vom 23. November 1999).

     B.- Beschwerdeweise liess J.________ um Zusprechung
eines Taggeldes auf der Grundlage eines versicherten
Tagesverdienstes von Fr. 188.- samt Verzugszins ersuchen.
Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die
Versicherte auf eine drohende Schlechterstellung (refor-
matio in peius) hinsichtlich der Höhe des versicherten
Verdienstes aufmerksam gemacht hatte, änderte es den ange-
fochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es das
durch die SUVA ab 24. März 1992 auszurichtende Taggeld
gestützt auf einen versicherten Tagesverdienst von
Fr. 105.35 - bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % - auf
Fr. 84.30 (80 % von Fr. 105.35) festlegte. Im Übrigen wies
es die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Januar 2001).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei
ihr "ein Taggeld von Fr. 150.40 zu bezahlen".
     Während die SUVA den Antrag stellt, auf die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter
sei diese abzuweisen, verzichtet das Bundesamt für Sozial-
versicherung auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Beschwerdeführerin hat trotz der ihr angedroh-
ten allfälligen Schlechterstellung durch den vorinstanzli-
chen Entscheid an der kantonalen Beschwerde festgehalten.
Der Umstand, dass sie dies nicht weiter begründete, tan-
giert die ihr vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
zustehenden Parteirechte entgegen der SUVA nicht, zumal es
sich bei den angeblich "verspäteten" Rügen um solche mate-
rieller - und nicht im Sinne des vernehmlassungsweise
zitierten Urteils BGE 119 Ia 227 ff. Erw. 5a formeller -

Art handelt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
somit einzutreten.

     2.- Antrag und Begründung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde richten sich gegen die Höhe des vorinstanzlich der
Bemessung der Taggeldleistungen zu Grunde gelegten ver-
sicherten Verdienstes. Darüber ist zu befinden. Weder auf
Grund der Vorbringen der Parteien noch anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte besteht demgegenüber hin-
reichender Anlass, im Rahmen dieses Verfahrens weitere, die
Taggeldermittlung betreffende Elemente zu prüfen (BGE 125 V
417 Erw. 2c mit Hinweisen).

     3.- Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach
dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versi-
cherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der
letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2 Halbsatz 1).
Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein,
Bestimmungen über den versicherten Verdienst im Allgemeinen
sowie in Sonderfällen zu erlassen, wovon dieser Gebrauch
gemacht hat (vgl. Art. 22-24 UVV). Gemäss Art. 22 UVV gilt
als versicherter Verdienst, vorbehältlich hier nicht zur
Diskussion stehender Ausnahmetatbestände (lit. a-d), der
nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn
(Abs. 2). Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder ist
nach Art. 22 Abs. 3 UVV in der bis 31. Dezember 1997 in
Kraft gestandenen, vorliegend anwendbaren Fassung gilt der
letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch
nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsan-
spruch besteht. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und
durch 365 geteilt. Art. 23 UVV enthält sodann Bestimmungen
über den massgebenden Lohn für das Taggeld in Sonderfällen.
Nach Abs. 1 - in der bis Ende September 1996 gültig gewe-
senen, hier Anwendung findenden Fassung - wird, sofern der
Versicherte wegen Militär- oder Zivilschutzdienst, Arbeits-
leistung für Militärdienstverweigerer, Unfall, Krankheit,
Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten

Lohn bezieht, derjenige Verdienst berücksichtigt, den er
ohne Militär- oder Zivilschutzdienst, Arbeitsleistung für
Militärdienstverweigerer, Unfall, Krankheit, Mutterschaft
oder Kurzarbeit erzielt hätte. Abs. 3 hält schliesslich
fest, dass, falls der Versicherte keine regelmässige Er-
werbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen
unterliegt, auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro
Tag abgestellt wird.

     4.- a) Auf Grund des Gutachtens des Prof. Dr. med.
M.________ vom 1. Dezember 1996 (samt Ergänzungsbericht vom
12. April 1997) steht fest und ist unter den Verfahrens-
beteiligten unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt ihres zweiten Unfalles vom 24. März 1992 noch
unter den Folgen des ersten Unfallereignisses vom 19. Okto-
ber 1989 litt und in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 25 % einge-
schränkt war. Weil demzufolge davon auszugehen ist, dass
sie zufolge dieses ersten Unfalles in ihrer beruflichen
Tätigkeit lediglich einen um 25 % verminderten Lohn bezog,
hat die Taggeldbemessung abweichend von der in Art. 15
Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 UVV normierten
Grundregel nicht einfach auf der Basis des letzten vor dem
zweiten Unfall bezogenen Lohnes, sondern in Berücksichti-
gung der Ausnahmebestimmung von Art. 23 Abs. 1 UVV zu er-
folgen.

     b) Sofern eine versicherte Person wegen des früheren
Unfalles (noch) keine Invalidenrente bezieht, wird in Fäl-
len des Art. 23 Abs. 1 UVV auf den Lohn abgestellt, den die
versicherte Person ohne die Folgen des ersten Unfalles vor
dem zweiten Unfall erzielt hätte (vgl. Alfred Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern
1989, S. 327; Urteil H. vom 26. Juni 2001, U 42/01). Mass-
gebend für die nach der abstrakten Methode erfolgende Be-
rechnung des Taggeldes ist sodann nicht der mutmasslich
entgangene Verdienst, sondern jener, den die versicherte
Person vor dem Unfall bezogen hat. Das gilt grundsätzlich

auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle. Mit
Ausnahme der hier nicht interessierenden Absätze 7 (lang-
dauernde Taggeldberechtigung) und 8 (Rückfall) knüpfen die
Regeln des Art. 23 UVV allesamt an Tatsachen an, die sich
vor dem Unfall verwirklicht haben (RKUV 2001 Nr. U 423
S. 202 Erw. 3c/aa, 1997 Nr. U 274 S. 183 f. Erw. 3b/aa, je
mit Hinweisen).

     c) Abzustellen ist vorliegend gemäss Art. 23 Abs. 1
UVV somit - und zwar trotz des Umstands, dass die SUVA ab
24. März 1992 auch für den am 19. Oktober 1989 erlittenen
Unfall (gesamthaft) Leistungen zu erbringen hat - auf jenen
Verdienst, den die Beschwerdeführerin vor dem zweiten Un-
fallereignis bei voller Gesundheit erworben hätte. Nach dem
Gesagten ist weder der Lohn, welcher der Versicherten ge-
sundheitlich unbeeinträchtigt nach dem zweiten Unfall zu-
geflossen wäre (vgl. dagegen im Bereich der Invaliditäts-
bemessung: Art. 18 Abs. 2 UVG; siehe zum Ganzen auch: RKUV
1997 Nr. U 274 S. 184 Erw. 3b/aa mit Hinweisen), noch jenes
- der Taggeldbemessung durch die Versicherungsgesellschaft
Q.________ zu Grunde gelegene - Einkommen relevant, das sie
vor ihrem Unfall vom 19. Oktober 1989 seit dem 22. Septem-
ber 1989 als Bardame im Restaurant E.________ erzielt hat-
te.

     aa) Auf Grund des dokumentierten beruflichen Werde-
gangs der Versicherten, die über keinen Berufsabschluss
verfügt und bereits vor dem Unfall vom 19. Oktober 1989
verschiedenste, mehrheitlich kurzzeitige Tätigkeiten (Ver-
kauf, Werkstätte, Gastgewerbe, Näherei, Marktforschung) bei
diversen Arbeitgebern ausübte, ist sodann - entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht mit dem erforder-
lichen Beweisgrad ausgewiesen (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit
Hinweisen), dass sie ohne den ersten Unfall dauerhaft einer
Tätigkeit als Bardame nachgegangen und als versicherter
Verdienst ein im Zeitpunkt des zweiten Unfalles in einer
derartigen Beschäftigung ohne Unfallfolgen erzieltes Ein-

kommen massgebend wäre. Die nach dem 19. Oktober 1989 wei-
terhin regelmässig vorgenommenen Arbeitsplatzwechsel lagen
zur Hauptsache in den persönlichen Verhältnissen der Ver-
sicherten begründet, welche sich durch die Geburten ihrer
Kinder in den Jahren 1977, 1980 und 1991, ihren beiden
Scheidungen 1985 und 1990 sowie den damit verbundenen Fak-
toren der Kinderbetreuung, der Wohnsitzveränderung und des
finanziellen Bedarfs auszeichneten, und waren nicht, wie in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird,
Folge des durch den ersten Unfall beeinträchtigten Gesund-
heitszustandes und der dadurch verminderten Arbeitsfähig-
keit. Es liegen mithin keine Anhaltspunkte vor, auf Grund
derer angenommen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin
in gesundheitlich unversehrtem Zustand im Zeitpunkt des
zweiten Unfalls in einer anderen als der von ihr tatsäch-
lich ausgeübten Beschäftigung als Vorführerin von Elektro-
geräten tätig gewesen wäre.

     bb) Die Taggeldberechnung hat folglich auf der Basis
des letzten vor dem zweiten Unfall vom 24. März 1992 bei
der Firma T.________ AG seit 2. Dezember 1991 im Vor-
führbereich bezogenen Lohnes zu erfolgen, welcher auf Grund
der seit dem ersten Unfall bestehenden Arbeitsunfähigkeit
um 25 % zu erhöhen ist.

     5.- a) Fraglich ist ferner, ob vorliegend die weitere
Ausnahmeregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV Anwendung findet,
wonach auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag ab-
gestellt wird, sofern der Versicherte keine regelmässige
Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen
unterliegt. Diese Norm zielt darauf, dort einen Ausgleich
zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufäl-
ligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nicht-
lohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit
erleidet. Damit wird nichts am Prinzip geändert, wonach die
bis zum Unfall geltenden Verhältnisse massgebend sind: Ar-
beitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis ange-

treten oder umgestaltet werden (sollten), bleiben bei der
Taggeldberechnung ausser Acht. Das Kriterium der starken
Lohnschwankungen ist erfüllt, wenn es im Arbeitsverhältnis
auftritt, in welchem die versicherte Person im Unfallzeit-
punkt stand (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 202 f. Erw. 3c/aa mit
Hinweis; Urteil H. vom 26. Juni 2001, U 42/01).

     b) Wie die Vorinstanz in korrekter Wiedergabe der
aktenkundigen Arbeitseinsätze der Beschwerdeführerin bei
der T.________ AG aufgeführt hat - auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden - war die
Versicherte im Monat Dezember 1991 während 19, im Januar
1992 während 4, im Februar 1992 während 11 sowie im
März 1992 bis zum Unfallereignis vom 24. März 1992 während
insgesamt 14 Tagen beschäftigt gewesen und hatte hiebei
AHV-pflichtigen Bruttolohn (Taglohn, Provision) in Höhe von
Fr. 3608.- (Dezember), Fr. 990.10 (Januar/Februar),
Fr. 1960.- (Februar/März) sowie Fr. 2369.10 (März) erzielt.
Da die Beschwerdeführerin somit einer uneigentlichen (unre-
gelmässigen) Teilzeitarbeit mit in zeitlicher Hinsicht va-
riablen, unregelmässigen Einsätzen (vgl. dazu RKUV 1997 Nr.
U 274 S. 187 Erw. 4b und c mit weiteren Hinweisen) nach-
ging, woraus eine starke Schwankung im Lohn- und Umsatzpro-
visionsbereich resultierte, trägt allein die Zugrundelegung
eines gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV angemessenen täglichen
Durchschnittslohnes den konkreten Verhältnissen Rechnung.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des
Unfalles erst knapp vier Monate bei ihrer damaligen Arbeit-
geberin angestellt war, schliesst die Anwendung von Art. 23
Abs. 3 UVV nicht aus (vgl. RKUV 2001 Nr. U 423 S. 203
Erw. 3c/bb).

     c) Massgebend für die gesetzeskonforme Bestimmung des
Durchschnittslohnes nach Art. 23 Abs. 3 UVV sind sämtliche
Faktoren des konkreten Arbeitsverhältnisses wie Alter,
Fähigkeit, Berufserfahrung, Ortskenntnis des Arbeitnehmers,
erzielte Tagesumsätze, etc.. Als Bezugsgrössen bieten sich

weiter die Löhne von im gleichen Betrieb und in gleicher
Weise tätigen Arbeitskollegen sowie die in der Branche
üblicherweise bezahlten Entgelte an (RKUV 2001 Nr. U 423
S. 203 f. Erw. 3c/cc mit Hinweis).
     Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin, welche
über keine entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung
verfügte, erst seit kurzem als - bis Ende Januar 1992 noch
aushilfsmässig angestellte - Vorführerin von elektronischen
Haushaltsgeräten tätig war und während ihres bis zum Un-
fallzeitpunkt knapp vier Monate dauernden Arbeitsverhält-
nisses an durchschnittlich zwölf Tagen monatlich zum Ein-
satz kam, ist der durch das kantonale Gericht festgesetzte
durchschnittliche Tagesverdienst von Fr. 79.- (Fr. 8927.20
[Total des vom 2. Dezember 1991 bis 23. März 1992 erzielten
AHV-pflichtigen Bruttolohnes] : 113 Tage [2. Dezember 1991
bis 23. März 1992]) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies
gilt umso mehr, als dieser Tagesdurchschnittslohn nach dem
in Erw. 4a hievor Gesagten als lediglich auf der Basis ei-
ner 75 %igen Arbeitsfähigkeit erwirtschaftet zu betrachten
und somit auf Fr. 105.35 zu erhöhen ist. Ein versicherter
Verdienst in diesem Umfang stellt auch im Vergleich zu den
üblicherweise in der Branche durch erfahrene Fachpersonen
erzielten Tagesansätzen von ca. Fr. 140.- (vgl. die von der
SUVA in ihrer Aktennotiz vom 4. Juni 1998 festgehaltenen
telefonischen Auskünfte der T.________ AG) einen ange-
messenen Durchschnittslohn dar. Der vorinstanzliche Ent-
scheid ist somit rechtens.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge-
     richt des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozial-
     versicherung zugestellt.

Luzern, 5. März 2002

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der II. Kammer:

               Die Gerichtsschreiberin: