Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 75/2001
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U 75/01

Urteil vom 17. November 2003
III. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Schüpfer

C.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,
Picassoplatz 8, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

(Entscheid vom 6. Dezember 2000)

Sachverhalt:

A.
Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch
versicherte C.________ (geb. 1952) erlitt am 23. November 1978 einen Unfall,
wobei er sich an der linken Schulter verletzte (Subluxation mit vorderer
Instabilität). Am 13. Juli 1992 wurde wegen zunehmender Beschwerden eine
diagnostische Arthroskopie sowie anschliessend eine Bankart-Operation
durchgeführt. Der immer noch bei der B.________ AG beschäftigte Versicherte
meldete einen Rückfall und die SUVA erbrachte Leistungen. Ab 11. Januar 1993
bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Mit Schreiben vom 20. August 1993
löste C.________ das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG per Ende
November auf, da er plante mit seiner Familie in seine Heimat nach Italien
zurückzukehren. Während der Kündigungsfrist kam es beim Kraul-Schwimmen zu
einem erneuten Rückfall der Schulterbeschwerden. Mit Verfügung vom 21. April
1995 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätentschädigung auf Grund
einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Im Weiteren hielt sie fest, es bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 75 % auf dem für ihn in Betracht fallenden
Arbeitsmarkt, weshalb der - inzwischen arbeitslose - C.________ bei voller
Arbeitslosenentschädigung keinen Anspruch auf Taggelder der
Unfallversicherung habe. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid
vom 30. August 1995 abgewiesen; die an das Versicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt gerichtete Beschwerde wurde am 24. Oktober 1997 zurückgezogen. Im
Auftrage der IV-Stelle Basel-Stadt wurde der Versicherte vom 6. Juni bis 5.
September 1995 in der Solothurnischen Eingliederungsstätte für Behinderte,
Oensingen (VEBO), beruflich abgeklärt. Aufgrund der dort erhobenen
Erkenntnisse über seine Leistungsfähigkeit sowie eines Gutachtens des
orthopädischen Chirurgen Dr. med. D.________ vom 17. April 1996 sprach die
Invalidenversicherung C.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 1996 eine
Invalidenrente nebst Zusatzrenten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 41 %
ab 1. Juli 1993 zu. Ab 1. Juli 1995 wurden diese bei gleichem
Invaliditätsgrad als halbe (Härtefall-)Renten ausbezahlt. Die kantonale
Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt bestätigte in ihrem
Entscheid vom 4. Juni 1997 diese Verfügung. Am 20. April 1998 wurde erneut
eine arthroskopische Operation an der linken Schulter durchgeführt. In der
Folge bestand wiederum eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ein Arbeitsversuch ab
Mitte 1998 musste wieder abgebrochen werden, worauf der Versicherte vom 17.
Februar bis 7. April 1999 für eine stationäre Behandlung in die Klinik
Q.________ eingewiesen wurde. Dort kamen die Ärzte zur Erkenntnis, aufgrund
der chronisch posttraumatischen Impingement-Problematik der linken Schulter
mit radiologisch entsprechender Omarthrose bei Status nach Schulterkontusion
und zweimaliger Schulterluxation sei eine Wiedereingliederung im bisherigen
Beruf als Maurer/Vorarbeiter nicht möglich und sinnvoll. Für leichte
wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten
über 5 kg links und ohne Arbeiten über Schulterhöhe sei er hingegen ganztags
einsetzbar. Die medizinisch-therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft
(Austrittsbericht vom 30. April 1999). Mit Verfügung vom 10. August 1999
sprach die SUVA C.________ ab 1. September 1995 eine Invalidenrente basierend
auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. Im Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 1999 hielt sie daran fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher eine Rückweisung zur
Neubeurteilung beantragt wurde, wies das Versicherungsgericht Basel-Stadt
(heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) ab (Entscheid vom 6. Dezember
2000).

C.
C.________ lässt mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides und in Erneuerung der vorinstanzlich gestellten
Rechtsbegehren Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der vorinstanzliche Entscheid ist bezüglich der Frage der
Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist die Rentenhöhe.

1.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den
Invaliditätsbegriff und die Festsetzung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs.
2 UVG) richtig wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen. Zu prüfen sind die
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides (hier: vom 9. Dezember 1999) entwickelt haben (BGE 121
V 366 Erw. 1b). Daher ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vom 6. Oktober 2000 in materiellrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung der
Sache nicht massgeblich (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 127 V 467 Erw.1).

2.
Auf Grund der medizinischen Akten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
seine früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter wegen der bleibenden
Beeinträchtigung an seiner linken Schulter nicht mehr verrichten kann.
Hingegen sind ihm gemäss Austrittsbericht der Klinik Q.________ vom 30. April
1999 leichte Tätigkeiten ohne repetitives Heben und Tragen von Gewichten über
5 kg links und ohne Arbeiten über Schulterhöhe ganztags zumutbar. Auf diese
Einschätzung ist abzustellen. Sie ist denn auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Damit kommen Tätigkeiten wie beispielsweise Bedienen und/oder
Überwachen von Maschinen, Sortier- oder Kontrollarbeiten, leichte
Montagetätigkeiten, Botengänge etc. als Erwerbsgrundlage in Frage. Im
Folgenden ist mittels eines Einkommensvergleichs zu prüfen, welchen
Erwerbsverlust der Versicherte bei Ausübung einer zumutbaren Arbeit erleiden
würde.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet bei der Festsetzung des Invaliditätsgrades
auf 30 % durch die SUVA die Diskrepanz mit der Einschätzung der
Invalidenversicherung, welche einen solchen von 41 % ermittelte. Im weiteren
kritisiert er die beigezogenen DAP-Unterlagen und hält fest, dass beim
Abstellen auf diese ein sogenannter "Leidens- oder Behindertenabzug"
gerechtfertigt sei.

4.
4.1 Bereits vor dem kantonalen Gericht wurde vorgebracht, es bestehe kein
Anlass, von der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung abzuweichen. Die Vorinstanz berief sich auf BGE 119 V
468 und hat geschlossen, es rechtfertige sich nicht, die SUVA an den von den
Organen der IV ermittelten Invalidenlohn zu binden.

4.2 Inzwischen hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in BGE
126 V 288 ff. veröffentlichten Urteil eingehend zur Bindungswirkung
rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger und zur
Koordination der Invaliditätsschätzungen in der Invalidenversicherung und in
der Unfallversicherung geäussert. Demnach dürfen rechtskräftig abgeschlossene
Invaliditätsschätzungen nicht einfach unbeachtet bleiben. Macht ein
Versicherer von der Möglichkeit, den Entscheid der andern Versicherung
anzufechten nicht Gebrauch, hat er diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu
lassen. Dabei ist es nicht zulässig eine an sich vertretbare
Ermessensausübung durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen
triftiger Argumente durch einen anderen - unter Umständen ebenfalls
vertretbar erscheinenden - Ermessensentscheid zu ersetzen. Hingegen war immer
unbestritten, dass eine - wie auch immer geartete - Bindungswirkung der
chronologisch ersten Invaliditätsfestsetzung nur eintreten kann, wenn es
gleiche Sachverhalte zu bemessen gilt. Das ist bei der weitgehend finalen
Invalidenversicherung gegenüber der kausalen Unfallversicherung oft nicht der
Fall. Vorliegend gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer neben der
durch einen Unfall verursachten Beeinträchtigung an der linken Schulter auch
an degenerativen Rückenbeschwerden leidet. Bereits mit Schreiben vom 3. Juli
1992 hat die SUVA es abgelehnt, für die Behandlung der Rückenschmerzen
Leistungen zu erbringen. Die Invalidenversicherung stützt sich für ihre
Zumutbarkeitsbeurteilung insbesondere auf ein Gutachten von Dr. med.
D.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 17. April 1996.
Unter den Diagnosen wird dort auch ein lumbospondylogenes Syndrom bei
diskreten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule
aufgeführt. Diese beeinträchtigen die Arbeitsfähigkeit denn auch dahingehend,
dass dem Beschwerdeführer Arbeiten in gebückter Haltung nicht zumutbar sind.
Vielmehr kommen für ihn noch in vorwiegend sitzender oder wechselbelastender
Haltung auszuführende Tätigkeiten in Frage. Die zusätzlich zu
berücksichtigenden Rückenbeschwerden erklären die Diskrepanz zwischen der
Schätzung des Invalideneinkommens durch die IV-Stelle einerseits und die SUVA
andererseits. Eine Bindungswirkung der ersten für die zweite besteht demnach
nicht. Es muss daher nicht weiter untersucht werden, ob weitere Gründe
vorliegen, die im konkreten Einzelfall ein Abweichen gerechtfertigt hätten.

5.
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die
Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129
V 223 Erw. 4.1); vorliegend also auf diejenigen ab September 1995. Bevor die
Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen,
ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche
Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls
hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen
(BGE 128 V 174).

5.1 SUVA und Vorinstanz haben ihrem Entscheid ein Valideneinkommen von Fr.
73'184.15 entsprechend dem Lohn, welcher ein Maurer/ Vorarbeiter im Jahre
1999 bei der B.________ AG verdient hatte, zu Grunde gelegt. Nach dem
Gesagten ist nicht der Verfügungszeitpunkt, sondern der Rentenbeginn
massgebend und damit der mögliche Verdienst des Beschwerdeführers ohne
Schulterbeschwerden im Jahre 1995. Bei der B.________ AG hätte er laut
Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 69'875.- erzielen
können. In tatsächlicher Hinsicht steht zwar fest, dass der Versicherte ohne
Gesundheitsschaden im Herbst 1993 nach Italien zurückgekehrt wäre und damit
auch aus unfallfremden Gründen nicht mehr bei jener Firma gearbeitet hätte.
Indessen spricht nichts dagegen, für die Schätzung des Valideneinkommens auf
den erwähnten Betrag abzustellen, da davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer als Gesunder keinen freiwilligen Stellenwechsel mit einem
Reallohnverlust eingegangen wäre. Der bei der B.________ AG bezahlte Lohn für
einen Maurer/Vorarbeiter im Alter und mit den Fähigkeiten des
Beschwerdeführers kann damit als hinreichendes Indiz für den Validenlohn
herangezogen werden.

5.2
5.2.1Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und
nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst
als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen
(Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) herangezogen werden (BGE 126 V 76
Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden
Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil
festgestellt, dass den DAP-Zahlen kein genereller Vorrang gegenüber den
Tabellenlöhnen zukommt (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb,
auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist.

5.2.2 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil C. vom
28. August 2003, U 35/00 und 47/00, räumte das Eidgenössische
Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden
Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die
andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Eine
einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine
Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen ist beim
gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw.
4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart
ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das
Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, damit die
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP
im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt
demnach voraus, dass - zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf
DAP-Blättern - Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der
gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über
den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der
entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen
nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden
(zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich sind bei der
Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht
sachgerecht und damit nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3;
unveröffentlichtes Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00 Erw. 3.1).
5.3
5.3.1Die SUVA hat das Invalideneinkommen vorliegend aufgrund der DAP
geschätzt und dieses auf Fr. 52'000.- im Jahr beziffert. Es liegen insgesamt
fünf Dokumentationen in den Akten. Im Lichte des in Erwägung 5.2.2 Gesagten
genügt dies grundsätzlich den höchstrichterlichen Anforderungen. Hingegen
fehlt es vorliegend an Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der
Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze. Das Gleiche gilt
für den Höchst- und den Tiefstlohn sowie für den Durchschnittswert der
entsprechenden Gruppe. Die DAP der SUVA können demgemäss für die Ermittlung
des Invalideneinkommens nicht herangezogen werden. Hinzu kommt vorliegend,
dass diese die Verdienstverhältnisse des Jahres 1999 und nicht diejenigen zum
Rentenbeginn im Jahre 1995 wiedergeben.

5.3.2 Demnach ist auf den Durchschnittslohn gemäss LSE abzustellen. Wie von
Verwaltung und kantonalem Gericht dargelegt, ist der Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung seiner unfallkausalen Behinderung ganztags für leichte
industrielle Produktions- und Montagetätigkeiten auf Tischhöhe, für
Botengänge, leichte Archiv- oder Magazinarbeiten, administrative Tätigkeiten
und ähnliches einsetzbar. Die Limitierung liegt einzig beim Tragen und
repetitivem Heben von Lasten über 5 kg und allen Tätigkeiten, bei denen der
linke Arm über Schulterhöhe gehoben werden müsste. Damit ist vom monatlichen
Bruttolohn (Zentralwert) im gesamten privaten Sektor für männliche
Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4)
gemäss Tabelle TA1 der LSE 1994, also von Fr. 4'127.- auszugehen. Bei einer
Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2003, S. 98 Tabelle B
9.2) und der Nominallohnentwicklung 1995 für männliche Arbeitnehmer (von 1769
auf 1789 Punkte; vgl. Tabelle T1A.39 der Lohnentwicklung 2001 des Bundesamtes
für Statistik, S. 37) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 52'464.-.
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'875.- ergäbe dies rein
rechnerisch einen Invaliditätsgrad von 24,9 %. Zu berücksichtigen ist
indessen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer geeigneten leichteren
Tätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen der erwähnten Limitierung
eingeschränkt ist, was sich in einer gewissen Verdiensteinbusse auswirken
kann. Diese ist in Form eines Abzuges vom durchschnittlichen Tabellenlohn zu
berücksichtigen (BGE 126 V 75 ff.). Bei einem solchen zwischen 5 und 10 % (in
Betracht fallen einzig die wegen der Behinderung an der Schulter reduzierte
Auswahl der möglichen Arbeitsplätze und das geringe Dienstalter in einer
völlig neuen Branche) ist die Schätzung eines Invaliditätsgrades von 30 %
auch im Lichte der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a OG) nicht zu
beanstanden. Es gibt vorliegend keinen Anlass, letztinstanzlich in das
Ermessen von Verwaltung und Vorinstanz einzugreifen (BGE 126 V 81 Erw. 6).
Schliesslich gibt es auch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse zwischen Rentenbeginn und Einspracheentscheid in
einer eine Revision (Art. 22 UVG) rechtfertigenden Weise verändert hätten.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 17. November 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:   Die Gerichtsschreiberin: