Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 73/2001
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U 73/01 Vr

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher
Richter Brunner; Gerichtsschreiber Nussbaumer

                  Urteil vom 4. März 2002

                         in Sachen

A.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Der 1955 geborene A.________ war seit dem 1. Feb-
ruar 1989 bei der Firma T.________ AG als Rollmaschinen-
Gehilfe angestellt. Er erlitt am 14. Juni 1997 beim Be-
dienen der Rollenschneidmaschine eine Schnittverletzung an
der rechten Hand, wobei eine Strecksehne durchgetrennt
wurde. Die Verletzung konnte ambulant versorgt werden.
Während sechs Wochen bis zum 28. Juli 1997 war der Ver-
sicherte arbeitsunfähig. Am 8. August 1997, nach der
Rückkehr aus den Sommerferien, nahm er die Arbeit voll

umfänglich wieder auf. Wegen anschwellender Finger und
Schmerzen legte der Hausarzt am 22. August 1997 eine
50 %ige und ab 2. September 1997 eine 100 %ige Arbeits-
unfähigkeit fest. Ein nochmaliger Arbeitsversuch Mitte
September scheiterte wiederum an der auftretenden Schwel-
lung und den Schmerzen. Am 3. November 1997 musste sich der
Versicherte einer Carpaltunnelspaltung an der verunfallten
Hand unterziehen. In der Folge trat aus neurologischer
Sicht eine weitgehende Genesung ein, die Schmerzen dauerten
jedoch an und es kam eine depressive Verstimmung hinzu.
Durch einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik
X.________ vom 25. März bis zum 22. April 1998 konnte
bezüglich der Handfunktion eine Besserung erreicht werden,
es wurde aber gleichzeitig eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischen Symptomen diagnostiziert. Der
anschliessend unternommene Arbeitsversuch bei der bis-
herigen Arbeitgeberin scheiterte nach relativ kurzer Zeit
infolge nicht verwertbarer Arbeitsleistungen. Eine Badekur
im Heimatland des Versicherten in Mazedonien im Sommer 1998
ergab eine Besserung hinsichtlich des Zustandes der rechten
Hand, allerdings verletzte sich der Versicherte während
diesem Aufenthalt auch an der linken Hand, sodass weiterhin
volle Arbeitsunfähigkeit bestand. Auf Ende Dezember 1998
löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf.
     Am 4. Februar 1999 teilte die SUVA dem Versicherten
mit, dass die Taggeldleistungen per 4. April 1999 einge-
stellt würden. Nachdem sie einem Gesuch des Versicherten
auf eine spezialärztliche Abklärung am 15. März 1999 nicht
entsprochen hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 2. Juli
1999 den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mit
der Begründung ab, es würden keine mindestens wahrschein-
lich nachweisbaren Unfallfolgen, die eine dauernde Inva-
lidität oder einen Integritätsschaden begründen könnten,
mehr vorliegen. Der Versicherte sei unfallbedingt für
berufliche, handwerkliche Tätigkeiten voll einsatzfähig.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember
1999 fest und verneinte namentlich auch einen adäquaten

Kausalzusammenhang der nach dem Unfall aufgetretenen
psychogenen Beschwerden.

     B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern nach Ablehnung eines
Gesuchs um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer
ergänzenden Begründung mit Entscheid vom 18. Januar 2001
ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
seien ihm weiterhin Taggelder auszubezahlen. Eventuell sei
ihm eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung von
20 % auszurichten. Ferner stellt er das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz
seinem Gesuch um Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Be-
gründung der Beschwerde nicht entsprochen habe.

     a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient
einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person
eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor
Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-

gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweis-
ergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent-
scheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 126 V 130
Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 126 I 16 Erw. 2a/aa, 124 V 181 Erw. 1a,
375 Erw. 3b, je mit  Hinweisen).

     b) Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um
Ansetzung einer Nachfrist damit, dass er auf eigene Kosten
zusätzliche medizinische Abklärungen tätigen wolle, um
gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärungen die Beschwerde
substanziiert begründen zu können. Die Instruktionsrichte-
rin der Vorinstanz lehnte das Gesuch mit der Begründung ab,
einem Begehren um Ergänzung der Beschwerde werde nur dann
stattgegeben, wenn fallbezogene Gründe (fehlende Aktenein-
sicht, späte Mandatierung etc.) gegeben seien. Grundsätz-
lich könne die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht richter-
lich verlängert werden. Zudem gelte im Sozialversicherungs-
recht der Untersuchungsgrundsatz; das Gericht sei ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien ver-
pflichtet, den Sachverhalt richtig und vollständig abzuklä-
ren.

     c) Der Beschwerdeführer stellte im vorinstanzlichen
Verfahren keinen Antrag auf Einholung eines medizinischen
Gutachtens. Er verlangte auch keine weiteren medizinischen
Abklärungen. Sein Recht, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden, wurde daher nicht verletzt. Ebenso hatte
er Gelegenheit, sich zur Sache und insbesondere zum ange-
fochtenen Einspracheentscheid sowie den diesem zugrunde
liegenden medizinischen Sachverhaltsfeststellungen zu
äussern. Wenn er innert der dreimonatigen Beschwerdefrist
gemäss Art. 106 Abs. 2 UVG, die ohnehin im Vergleich mit
andern Beschwerdefristen im Sozialversicherungsrecht be-
reits aussergewöhnlich lang ist, nur eine rudimentäre, aber
immerhin genügend begründete Beschwerde einreichte, so

bestimmte er, in welcher Form und in welchem Umfang er von
seinem Beschwerderecht Gebrauch machen wollte. Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör kann nicht abgeleitet
werden, dass unter Hinweis auf allfällig nachzureichende
Beweismittel die gesetzliche Frist zur Einreichung einer
begründeten Beschwerde verlängert wird. Im Übrigen ist
daran zu erinnern, dass die eigentliche Funktion einer
Nachfrist darin besteht, eine Verbesserung einer unvoll-
ständigen oder mangelhaften Rechtsschrift zu ermöglichen.
Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist
damit zu verneinen.
     Selbst wenn im gerügten Vorgehen des kantonalen Ge-
richts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken
wäre, läge jedenfalls kein derart schwerwiegender Mangel
vor, dass eine Heilung im letztinstanzlichen Verfahren
angesichts der vollen Kognition (Art. 132 OG) nicht möglich
gewesen wäre (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hin-
weisen).

     2.- Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in
Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende um-
fassende Kognition (Art. 132 OG) hat unter anderem zur
Folge, dass grundsätzlich auch neue, erstmals im letzt-
instanzlichen Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Tat-
sachenbehauptungen und Beweismittel (sog. Noven) zu
berücksichtigen sind (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 197 Erw. 1;
ferner BGE 103 Ib 196 Erw. 4a, 102 Ib 127 Erw. 2a, 100 Ib
355). Letzteres trifft namentlich auf den mit der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht des Dr.
med. M.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell
Handchirurgie, vom 23. August 2000 zu.

     3.- Im angefochtenen Entscheid werden die Grundsätze
und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten
natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je
mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 125 V

461 Erw. 5a mit Hinweisen), insbesondere bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133), richtig dargelegt. Darauf
wird verwiesen.
     Zu ergänzen ist, dass sich bei organisch nachweisbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen die adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen
deckt; der adäquate hat hier gegenüber dem natürlichen Kau-
salzusammenhang praktisch keine selbstständige Bedeutung
(BGE 123 V 102 mit Hinweisen, 122 V 417).

     4.- a) In materieller Hinsicht ist streitig, ob die
SUVA zu Recht ihre zunächst für den Unfall vom 14. Juni
1997 erbrachten Leistungen per 4. April 1999 eingestellt
hat. Dabei ist vorab zu prüfen, ob organisch bedingte
und/oder psychogene Unfallfolgen vorliegen. Die Vorinstanz
geht davon aus, dass die Ärzte einhellig die Meinung ver-
treten, spätestens seit der Verfügung vom 2. Juli 1999
würden keine organischen Folgen der Schnittverletzung der
Hand mehr vorliegen. Auch der Arztbericht von Dr. med.
B.________ vom 7. September 1999, welcher als Beilage zur
Einsprache eingereicht worden sei, stelle fest, es bestehe
ein fixiertes Schmerzsyndrom. Nach Auffassung der Vorin-
stanz sind die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden
daher ausschliesslich psychischer Natur. Der Beschwerde-
führer stellt sich demgegenüber unter Verweis auf den
Arztbericht des Dr. med. M.________ vom 23. August 2000 auf
den Standpunkt, er sei aus organischen Gründen zumindest
teilweise arbeitsunfähig.

     b) Bei der Durchsicht der ärztlichen Berichte fällt
auf, dass bis zur kreisärztlichen Untersuchung durch Dr.
med. K.________ vom 16. November 1998 die bis zu jenem
Zeitpunkt fast durchwegs angenommene Arbeitsunfähigkeit als
organische Unfallfolge, d.h. als Folge der Schnittver-
letzung an der rechten Hand, gesehen wurde. Die Therapie
und Therapieversuche bezogen sich primär auf diese ver-
letzte Hand mit dem Ziel, deren Einsatz wieder zu ermög-

lichen. Fast durchwegs wurden auch Sensibilitätsstörungen
in der rechten Hand festgestellt, so beispielsweise von
Kreisarzt Dr. med. R.________ am 16. Januar und am 29. Mai
1998 oder im Austrittsbericht der Rehaklinik X.________ vom
27. April 1998. Ein Arbeitsversuch nach dem Aufenthalt in
der Rehaklinik X.________ scheiterte wegen Schmerzen und
Anschwellen der Hand.
     Massgeblich für den Entscheid der SUVA zur Einstellung
der Leistungen war offenbar der Bericht des Dr. med.
G.________ vom 7. Dezember 1998. Der Beschwerdeführer war
diesem Neurologen wegen des Verdachtes eines CTS-Rezidivs
zugewiesen worden. Dr. med. G.________ konnte ein solches
Rezidiv ausschliessen, stellte hingegen elektrophysio-
logisch nur sehr diskrete Anzeichen einer "distalen Neuro-
pathie im N. medianus rechts, vereinbar mit einer sehr
leichten residuellen neuralen Beeinträchtigung im Carpal-
tunnelbereich bei Status nach operiertem CTS" fest. Im
Wesentlichen gestützt auf diese Beurteilung nahm der Kreis-
arzt Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 12. Januar
1999 wegen der "noch nicht vollständig abgeheilten Algo-
dystrophie" - gleich wie im Übrigen der Hausarzt Dr. med.
S.________ im Schreiben vom 6. Januar 1999 an den Kreisarzt
- eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit an. In der kreisärzt-
lichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. R.________ vom
3. Februar 1999 werden einerseits die Untersuchungsergeb-
nisse von Dr. med. G.________ bestätigt und anderseits eine
Aggravation ausgeschlossen. Dem Beschwerdeführer wird emp-
fohlen, die rechte Hand vermehrt zu gebrauchen, und es wird
die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als zumutbar er-
achtet. Gleichzeitig wird auf die "Somatisierungstendenz
bei soziokultureller Eingliederungsproblematik"  hinge-
wiesen. Die bis anhin angenommene Arbeitsfähigkeit/Arbeits-
unfähigkeit von 50 % wird bestätigt, jedoch eine Steigerung
um je 25 % nach vier und nach acht Wochen für möglich er-
achtet, um anschliessend eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit zu
erreichen. Bezüglich des weiteren Verlaufes wurde die Er-
wartung ausgedrückt, dass "bei der guten Funktion der Hand

und den nicht sehr ausgeprägten neurologischen Restbe-
schwerden" eine Invalidisierung des Beschwerdeführers nicht
zu erwarten sei.
     Nach der Einstellung der Taggeldleistungen per
4. April 1999 wurde der Beschwerdeführer von seinem Haus-
arzt Dr. med. S.________ - primär wegen Kopfschmerzen - dem
Neurologen Dr. med. J.________ zugewiesen; dieser kommt in
seinem Bericht vom 14. April 1999 zu klinisch unauffälligen
Befunden. Weil sich der Beschwerdeführer gegen die Einstel-
lung der Leistungen durch die SUVA zur Wehr setzte - der
Hausarzt ordnete im Übrigen weiterhin eine 50 %ige Arbeits-
unfähigkeit an -, wurde beim stellvertretenden Kreisarzt
Dr. med. K.________ am 23. Juni 1999 eine weitere kreis-
ärztliche Untersuchung durchgeführt. In dieser wird erst-
malig das Fehlen von Unfallfolgen postuliert; gestützt auf
diese Untersuchung verfügte die SUVA am 2. Juli 1999 die
Einstellung der Versicherungsleistungen.
     Im Zusammenhang mit der gegen die vorgenannte Verfü-
gung erhobenen Einsprache wandte sich der Hausarzt Dr. med.
S.________ an den Handchirurgen Dr. med. B.________ und
legte aus seiner Sicht die Beschwerden des Versicherten in
einem vom 1. September 1999 datierenden ausführlichen
Bericht dar, wobei er vor allem auch auf die nach wie vor
geschwollene rechte Hand hinwies. In dem in der Folge
eingehenden Bericht von Dr. med. B.________ vom 7. Septem-
ber 1999 wird ebenfalls die leicht geschwollene Hand er-
wähnt, vor allem aber ein "Vollbild des traumatisch aus-
gelösten, schmerzhaften und fast zwei Jahre andauernden
funktionellen Ausschlusses der rechten oberen Extremität,
mithin (ein) fixiertes Schmerzsyndrom" festgestellt. Dem
Beschwerdeführer sei zuzumuten, die rechte Hand als Hilfs-
hand einzusetzen, wodurch eine Teilarbeitsfähigkeit theo-
retisch möglich sei, von einer vollen Arbeitsfähigkeit
könne aber nicht ausgegangen werden.
     Dr. med. M.________ diagnostiziert in dem mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Bericht vom
23. August 2000 "Restbeschwerden bei Status nach Operation

eines posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms rechts und
nach dorsaler Schnittverletzung mit Strecksehnendurch-
trennung"; im Weiteren wird der Verdacht auf eine "Läsion
des Ramus palmaris rechts" geäussert. Im Bericht werden
ausführlich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden
dargestellt. An Befunden zeigen sich nach wie vor Sensibi-
litätsstörungen. In einem bei Dr. med. W.________ durchge-
führten EMG vom 18. Juli 2000 wird beidseits eine leichte
Verzögerung der distalen motorischen Latenz im Handgelenk-
abschnitt des Nervus medianus festgestellt. Dr. med.
M.________ kommt zur Beurteilung, dass der Beschwerdeführer
für sehr leichte Tätigkeiten als arbeitsfähig zu betrachten
sei, aber schwerere manuelle Arbeiten aufgrund des neuro-
pathischen Schmerzsyndroms nicht durchführen könne. Demzu-
folge bestehe eine Einbusse der Leistungs- und Arbeits-
fähigkeit.
     Mit Bericht vom 13. November 2000 nimmt der Kreisarzt
Dr. med. L.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, aus
ärztlicher Sicht zur ganzen Angelegenheit und insbesondere
zum Bericht von Dr. med. M.________ Stellung. Er weist
unter anderem darauf hin, dass die Messungen der Oberarm-,
Vorderarm- und Handgelenkumfänge keine Atrophie des rechten
funktionell ausgeschlossenen Armes zeigten. In der Beurtei-
lung stellt er vorweg fest, dass von allen Ärzten einheit-
lich ein Schmerzsyndrom der rechten Hand und des rechten
Armes festgestellt wird. Dr. med. L.________ kann sich der
Beurteilung von Dr. med. M.________ insofern nicht an-
schliessen, als das Schmerzsyndrom als "neuropathisch"
dargestellt wird. Er kommt zur Einschätzung, "dass keine
organischen Schäden erheblichen Grades vorliegen, selbst
wenn der Ramus palmaris tatsächlich verletzt wurde. ... Das
ausgeprägte subjektive Schmerzsyndrom hat andere Ursachen
als organische."

     c) Die ärztlichen Beurteilungen ergeben kein eindeu-
tiges Bild. Übereinstimmend wird zwar eine Diskrepanz
zwischen organischen Befunden und geklagten Beschwerden

festgestellt. Bei genauerer Betrachtung besteht auch weit-
gehend Einigkeit darüber, dass ein organischer Befund nach
wie vor besteht; bereits Dr. med. G.________ sprach von
einer "distalen Neuropathie im N. medianus rechts"; die
"Neuropathie" findet sich wieder im Bericht von Dr. med.
M.________ und wird auch von Dr. med. L.________ nicht
gänzlich in Abrede gestellt. Die Divergenz besteht vielmehr
hinsichtlich der Erheblichkeit dieser Befunde. Dr. med.
G.________ und die SUVA-Ärzte Dres. med. R.________,
H.________, K.________ und L.________ messen diesen Be-
funden keine Erheblichkeit zu, sie nehmen zumindest nicht
an, dass sich daraus eine Beeinträchtigung der Erwerbs-
fähigkeit ergibt. Die beiden vom Hausarzt konsiliarisch
beigezogenen Handchirurgen Dres. med. B.________ und
M.________ wie auch der Hausarzt Dr. med. S.________ selber
bejahen eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs-
fähigkeit durch die heute noch bestehenden organischen
Folgen der Handverletzung.
     Wenn bei der Würdigung der Arztberichte nicht nur die
Schlussfolgerungen, sondern auch die Diagnosen und der
sonstige Inhalt der Berichte berücksichtigt werden, so ist
daraus zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein voller
Einsatz der rechten Hand nicht mehr zumutbar ist. Mit den
beiden Spezialärzten ist davon auszugehen, dass diese Be-
einträchtigung nicht ausschliesslich auf die funktionelle
Überlagerung, sondern auch auf die Neuropathie zurückzu-
führen ist. Für dieses Ergebnis spricht wesentlich die
Tatsache, dass bei Arbeitsversuchen jeweils nicht nur
Schmerzen auftraten, sondern offenbar auch die Finger an-
schwollen. Das Vorliegen von organisch bedingten Beschwer-
den mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
ist demnach zu bejahen.

     5.- a) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer
auch und vor allem an psychogenen Beschwerden, hauptsäch-
lich in Form einer chronischen, ängstlich depressiven
Entwicklung mit Somatisierungstendenz leidet. Zu prüfen

ist, wie weit diese psychogenen Beschwerden unfallkausal
sind, also in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu-
sammenhang zum Unfallgeschehen stehen. Ob es sich dabei um
eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt,
kann gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen
Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V
360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) beant-
wortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung
eines Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund
zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang
zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägun-
gen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, die
sich im vorliegenden Fall nach Massgabe der in BGE 115 V
133 ff. entwickelten Kriterien beurteilt. Im Unterschied zu
den bei Unfällen mit Schleudertrauma der HWS massgebenden
Kriterien (vgl. dazu BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b;
vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2) wird dabei für die Beurtei-
lung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Un-
fallfolgen zwischen physischen und psychischen Komponenten
differenziert.

     b) Mit der Vorinstanz ist eher davon auszugehen, dass
das Unfallereignis als mittelschwer zu qualifizieren ist,
allerdings im Grenzbereich zu leichten Unfällen. Zur Be-
jahung der Adäquanz ist daher erforderlich, dass ein ein-
ziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist
oder mehrere unfallbezogene Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sind. Dem Beschwerdeführer ist
insofern beizupflichten, als bei einem vorwiegend körper-
lich, unter Einsatz der Hände tätigen Menschen die Ver-
letzung einer Hand, insbesondere der dominanten Gebrauchs-
hand, eine psychische Belastung darstellen kann. Diese
genügt für sich allein aber nicht, um eine psychische Fehl-
reaktion auszulösen (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts in Sachen L. vom 22. November 2001, U 25/99).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine

weiteren einschlägigen Kriterien gegeben, insbesondere
liegt weder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung vor noch verursachte der Unfall körperliche
Dauerschmerzen. Die Wundheilung nach dem Unfall verlief an
sich problemlos, allerdings wurde wegen eines Carpaltunnel-
syndroms 4 ½ Monate nach dem Unfall eine Operation (Spal-
tung des Carpaltunnels) notwendig; die anschliessende Hei-
lung war komplikationslos. Bereits ein halbes Jahr nach dem
Unfall und sehr kurz nach der Carpaltunneloperation wurde
von dem wegen Herzproblemen konsultierten Herzspezialisten
Dr. med. I.________ am 18. Dezember 1997 "Müdigkeit und
Leistungszerfall unklarer Aetiologie" festgestellt. Kurz
darauf erwähnte Dr. med. O.________ in seinem Bericht vom
12. Januar 1998 erstmals eine zunehmende depressive Ver-
stimmung. Von da an traten die organisch bedingten somati-
schen Beschwerden und deren Behandlung in den Hintergrund.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen können nur zu
einem kleinen Teil als organisch bedingt gesehen werden.
Ähnliches gilt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit; auch
die beiden vom Beschwerdeführer angerufenen ärztlichen
Beurteilungen der Handchirurgen Dres. med. B.________ und
M.________ bestätigen zumindest eine Teilarbeits- und
Teilerwerbsfähigkeit oder sogar eine volle Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit für leichte Arbeiten. Die seit dem Unfall
mehr oder weniger durchgehende Arbeitsunfähigkeit ist
deshalb primär auf psychische Ursachen zurückzuführen und
kann bei der Adäquanzbeurteilung nicht berücksichtigt
werden. Im Ergebnis ist deshalb in Übereinstimmung mit SUVA
und Vorinstanz das Unfallereignis als nicht adäquat kausal
für die Entstehung der psychogenen Beschwerden und der sich
daraus ergebenden Einschränkung der Arbeit- und Erwerbs-
fähigkeit zu qualifizieren (vgl. auch erwähntes Urteil L.
vom 22. November 2001, U 25/99).

     6.- Nach dem Gesagten besteht eine natürliche und
adäquate Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den
organisch bedingten Beschwerden, das heisst den Beschwerden

an der rechten Hand und der sich daraus ergebenden Ein-
schränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Weil bereits
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung von einer Fort-
setzung der Heilbehandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, besteht kein
Anspruch auf Taggeldleistungen. Das Begehren auf weitere
Ausrichtung von Taggeldleistungen ist demzufolge abzuwei-
sen. Hingegen ist dem Eventualantrag auf Ausrichtung einer
Invalidenrente insofern zu entsprechen, als die SUVA dem
Beschwerdeführer eine solche für die organisch bedingten
Unfallfolgen auszurichten hat. Diesbezüglich hat die SUVA
den Invaliditätsgrad festzulegen, wobei dem anzustellenden
Einkommensvergleich die Annahme zugrunde zu legen ist, dass
dem Beschwerdeführer eine vollschichtige Tätigkeit bei Ar-
beiten zuzumuten ist, bei denen die rechte Hand nicht oder
nur als Hilfshand eingesetzt wird. Im Weiteren hat die SUVA
angesichts der Bejahung eines organisch bedingten Dauer-
schadens gleichzeitig auch über eine allfällige Integri-
tätsentschädigung zu entscheiden.

     7.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der
Beschwerdeführer teilweise. Er hat daher Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung zulasten der Beschwerde-
gegnerin. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer die unent-
geltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Ver-
bindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig
ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen
und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und
372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrück-
lich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
     teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Ver-
     waltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2001
     und der Einspracheentscheid vom 17. Dezember 1999 auf-
     gehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewie-
     sen wird, damit diese über den Anspruch auf eine Inva-
     lidenrente - ausschliesslich unter Berücksichtigung
     der organischen Unfallfolgen - und eine allfällige
     Integritätsentschädigung neu verfüge.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
     reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1500.- (ein-
     schliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
     wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für das Verfahren vor
     dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der
     Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
     Mehrwertsteuer) von Fr. 1000.- ausgerichtet.

  V. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine
     Parteientschädigung für das kantonale Verfahren ent-
     sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
     zu befinden haben.

 VI. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs-
     gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht-
     liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialver-
     sicherung zugestellt.

Luzern, 4. März 2002
                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Präsident der II. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: