Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 68/2001
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U 68/01 Tr

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer;
Gerichtsschreiber Jancar

                  Urteil vom 7. Juni 2001

                         in Sachen

K.________,  1961, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft,
General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur, Beschwerde-
gegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8035 Zürich,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Der 1961 geborene K.________ arbeitete vom
31. Juli 1995 bis 14. August 1995 als Buffet-Express-Mit-
arbeiter beim Buffet X.________ und war bei der Winterthur
Schweizerische Versicherungsgesellschaft (nachfolgend
Winterthur) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
9. August 1995 stürzte er mit dem Fahrrad und erlitt eine
Patellafraktur links, die gleichentags im Spital Y.________

operiert wurde. Die Winterthur erbrachte die gesetzlichen
Leistungen. Nachdem sie den Versicherten durch Dr. med.
T.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie,
hatte begutachten lassen (Expertise vom 17. Oktober 1996),
stellte sie mit Verfügung vom 24. Dezember 1996 die Leis-
tungen der Heilbehandlung (mit Ausnahme der physikalischen
Therapie) und der Taggelder per 31. Dezember 1996 ein und
verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente; den Ent-
scheid über die Integritätsentschädigung schob sie auf. Am
6. März, 7. April und 27. Mai 1997 sprach der Versicherte
bei der Winterthur jeweils persönlich vor. Mit Schreiben
vom 28. Juli 1997 und 15. Oktober 1997 machte er geltend,
er habe gegen die Verfügung vom 24. Dezember 1996 am
10. Januar 1997 mit uneingeschriebener Post Einsprache er-
hoben; mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 lehnte die Win-
terthur weitere Abklärungen zu dieser Frage ab. Nach einer
weiteren Begutachtung durch Dr. med. T.________ vom
20. August 1998 sprach sie dem Versicherten mit Verfügung
vom 19. Oktober 1998 eine Integritätsentschädigung für eine
Integritätseinbusse von 7,5 % zu und führte weiter aus, die
Taggeld- und Rentenfragen seien bereits am 24. Dezember
1996 rechtskräftig entschieden worden. Nach einer Stellung-
nahme ihres beratenden Arztes Dr. med. H.________, Spezial-
arzt FMH für Chirurgie, vom 29. April 1999 sprach die Win-
terthur K.________ in teilweiser Gutheissung der Einsprache
gegen die Verfügung vom 19. Oktober 1998 eine Integritäts-
entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu; be-
treffend die Taggeldfrage verwies sie erneut auf die in
Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Dezember 1996 und
verneinte das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes (Ein-
spracheentscheid vom 28. Juni 1999).

     B.- Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Be-
schwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 8. Januar 2001 ab, soweit es dar-
auf eintrat.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt
K.________ die Zusprechung von Taggeldern für das Jahr 1997
sowie die Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 50 %.
     Die Winterthur beantragt Abweisung der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
lässt sich nicht vernehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll
oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein
Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld ent-
steht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt unter
anderem mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit
(Art. 16 Abs. 2 UVG).

     b) Nach Art. 105 UVG kann gegen Verfügungen nach
diesem Gesetz innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden.
     Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Partei-
handlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei,
welche diese Handlung vorzunehmen hat (RKUV 1999 Nr. U 344
S. 417 Erw. 2 mit Hinweisen; Imboden/Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Bd. I, S. 560 Nr. 91 B
II a; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, S. 224 Rz 1162 ff.;
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 61). Wo
für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft,
trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweis-
last für die Einhaltung der Frist.

     c) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversi-
cherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräf-
tige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich-
terlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung zie-
hen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung

von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46
Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
kann die Verwaltung  weder von den Betroffenen noch vom
Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es be-
steht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grund-
sätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf
ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvo-
raussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ableh-
nenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise an-
fechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat
sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu be-
schränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung
der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist
also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüng-
liche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifel-
los unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher
Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a mit Hinwei-
sen; vgl. auch BGE 119 V 479 Erw. 1b/cc).

     d) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).

     2.- Streitig und zu prüfen ist als Erstes, ob die Vor-
instanz auf die Beschwerde insoweit, als damit ein Anspruch

auf Taggelder für das Jahr 1997 geltend gemacht wurde, zu
Recht nicht eingetreten ist.

     a) Die Vorinstanz hat das Nichteintreten im Wesentli-
chen damit begründet, dass die Verfügung vom 24. Dezember
1996, mit der die Taggeldleistungen per Ende 1996 einge-
stellt wurden, in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwer-
deführer macht geltend, er habe diese Verfügung am
10. Januar 1997 rechtzeitig angefochten. Damit setzt er
sich mit dem Nichteintreten der Vorinstanz auseinander,
weshalb in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde einzutreten ist (BGE 123 V 335).

     b) Mit Verfügung vom 24. Dezember 1996 stellte die
Winterthur die Leistung der Taggelder per 31. Dezember 1996
ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in einer
seiner Behinderung angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
     Es steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Gesuch an
die Winterthur vom 15. Oktober 1997 verlangt hat, diese
solle zur Frage seiner Einspracheerhebung vom 10. Januar
1997 mit ihm ein Parteiverhör und mit seiner Ehefrau eine
Zeugeneinvernahme durchführen; diese könne aussagen, dass
sie die Einsprache für ihn am 9. Januar 1997 vorbereitet
habe, und er könne glaubhaft vortragen, dass er den Brief
am 10. Januar 1997 verschickt habe. Mit Schreiben vom
30. Oktober 1997 lehnte die Winterthur dieses Gesuch zu
Recht ab, da der Beschwerdeführer keinen Zeugen für den
Versand der Einsprache beigebracht hat. Im Weiteren hat die
Vorinstanz korrekt erwogen, dass die Winterthur mit dem
Schreiben vom 30. Oktober 1997 faktisch einen Einsprache-
entscheid gefällt hat, dass der Beschwerdeführer hiegegen
erstmals am 30. Oktober 1998 und somit verspätet opponiert
hat und dass der Entscheid vom 30. Oktober 1997 und damit
die Verfügung vom 24. Dezember 1996 betreffend das Taggeld
für das Jahr 1997 in Rechtskraft erwachsen sind. Dass die
Vorinstanz insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten
ist, erweist sich daher als rechtens.

     c) Zu beachten ist indessen, dass die Winterthur in
der Verfügung vom 19. Oktober 1998 und im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 28. Juni 1999 erneut zur Verfügung
vom 24. Dezember 1996 bzw. zum Taggeld für das Jahr 1997
Stellung genommen hat, zumal der Beschwerdeführer in der
Einsprache vom 30. Oktober 1998 dieses Taggeld erneut ver-
langt hat.
     Die Winterthur hat diesbezüglich die Wiedererwägungs-
voraussetzungen geprüft. In der Verfügung vom 19. Oktober
1998 verwies sie auf die Verfügung vom 24. Dezember 1996
und legte dar, dem Gutachten des Dr. med. T.________ vom
20. August 1998 könne entnommen werden, dass die heutige
Situation betreffend die Arbeitsunfähigkeit im Vergleich
zum Gutachten vom 17. Oktober 1996 unverändert sei. Bei
einer der Behinderung angepassten Tätigkeit (sh. auch Gut-
achten vom 17. Oktober 1996) wäre der Beschwerdeführer voll
arbeitsfähig. Diese Teile der Verfügung vom 24. Dezember
1996 seien bereits in Rechtskraft erwachsen. Im Einsprache-
entscheid vom 28. Juni 1999 führte sie aus, die Verfügung
betreffend die Arbeitsfähigkeit sei bereits im Jahre 1997
in Rechtskraft erwachsen. Ein Wiedererwägungsgrund liege
nicht vor. Eine neue ärztliche Beurteilung des bisherigen
medizinischen Sachverhaltes, wie vorliegend ein abweichen-
der ärztlicher Attest der Arbeitsfähigkeit, stelle keinen
Wiedererwägungsgrund dar. Es lägen auch keine neuen, bisher
nicht bekannten Tatsachen bzw. Beweismittel vor, weshalb
auf diese Frage nicht mehr einzugehen sei.
     Nach dem Gesagten hat die Winterthur gestützt auf den
Unfallschein des Spitals Y.________ vom 28. Oktober 1997 -
in welchem für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. Januar
1997 und vom 17. März 1997 bis 14. April 1997 eine 100%ige
sowie vom 15. April 1997 bis 26. Oktober 1997 eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde - sowie gestützt auf
das neue Gutachten des Dr. med. T.________ geprüft, ob eine
gegenüber der Verfügung vom 24. Dezember 1996 bzw. dem
ersten Gutachten vom 17. Oktober 1996 abweichende Beurtei-
lung der Frage der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Taggeldan-

spruchs ab 1. Januar 1997 angebracht sei. Hiermit hat sie
sich aber auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen und
materielle Überlegungen zur Taggeldfrage angestellt. An-
sonsten hätte sie bloss auf das Gutachten des Dr. med.
T.________ vom 17. Oktober 1996 bzw. auf die Gründe verwei-
sen können, welche sie am 24. Dezember 1996 zur Einstellung
der Taggeldausrichtung veranlasst hatten. Zusammenfassend
hat die Winterthur das Wiedererwägungsgesuch im angefochte-
nen Einspracheentscheid materiell geprüft und abgewiesen
(BGE 117 V 13 f. Erw. 2b/aa).
     Die Vorinstanz hätte daher unter dem Gesichtspunkt der
Wiedererwägung auf die Beschwerde betreffend den Taggeldan-
spruch im Jahr 1997 eintreten und beurteilen müssen, ob die
Winterthur die Wiedererwägungsvoraussetzungen zu Recht ver-
neint hat. Sie hat indessen zu dieser Frage in keiner Weise
Stellung genommen. Die Sache ist daher an sie zurückzuwei-
sen, damit sie darüber materiell entscheide.

     3.- Streitig ist weiter die Höhe des Anspruchs auf
Integritätsentschädigung.

     a) Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen
und Grundsätze über den Anspruch auf Integritätsentschädi-
gung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 bis 3 UVV) und
deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens
(Art. 25 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann
verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass voraussehbare Ver-
schlimmerungen des Integritätsschadens angemessen berück-
sichtigt werden (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV).
     Der Bundesrat hat in den gestützt auf Art. 36 Abs. 2
UVV erlassenen Richtlinien des Anhangs 3 in einer als ge-
setzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig
vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE
124 V 32 Erw. 1b).
      Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritäts-
schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange-
gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten

Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spe-
zielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach
dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1
Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die SUVA in Weiterent-
wicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrund-
lagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet
(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA). Diese
von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar
keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht ver-
bindlich, um so weniger als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV
bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des
Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regel-
fall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach
oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte
enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher-
ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3
zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis; RKUV
1989 Nr. U 76 S. 311 Erw. 4a).

     b) Bezüglich der Integritätsentschädigung entsprechen
der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid
der Winterthur vom 28. Juni 1999, welche auf die Einschät-
zungen des Dr. med. H.________ vom 29. April 1999 sowie des
Dr. med. T.________ vom 20. August 1998 verweisen, dem
Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der
Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die
eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender er-
scheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessens-
kontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Dr. med.
H.________ hat mit seiner Einschätzung insbesondere der
voraussehbaren Verschlimmerung des Integritätsschadens
Rechnung getragen. Im Weiteren bestehen keine Gründe, an
seiner Beurteilung Zweifel zu erheben, weshalb der Einwand
des Beschwerdeführers, er habe in ihn kein grosses Ver-
trauen mehr, unbehelflich ist. Betreffend die Integritäts-
entschädigung erübrigen sich daher weitere Abklärungen in
medizinischer Hinsicht, da hievon keine neuen Erkenntnisse

zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V
94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr.
10 S. 27).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-
     beschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungs-
     gerichts des Kantons Zürich vom 8. Januar 2001 in-
     sofern, als über die im Einspracheentscheid vom
     28. Juni 1999 abgelehnte Wiedererwägung bezüglich des
     Taggeldes für das Jahr 1997 nicht entschieden wurde,
     aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz
     zurückgewiesen, damit sie darüber entscheide. Im
     übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge-
     wiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialver-
     sicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt
     für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2001

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: