Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 66/2001
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U 66/01 Vr

                        III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamt-
licher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Jancar

                Urteil vom 14. August 2001

                         in Sachen

V.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmatt-
strasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

     A.- Der am 25. März 1941 geborene, aus Mazedonien
stammende V.________ arbeitete seit 1982 als Bauarbeiter
bei der Firma Stuag in Bern. Am 11. Dezember 1997 wurde er
von einem Personenwagen angefahren und stürzte auf die
linke Hand. Er erlitt dabei eine Distorsion des linken
Handgelenks; eine zunächst in Betracht gezogene Radius-
fraktur konnte nicht bestätigt werden. Nach einer physio-
therapeutischen und analgetischen Behandlung konnte er die
Arbeit am 14. April 1998 wieder zu 50 % aufnehmen. Am

15. Mai 1998 wurde von der Klinik Y.________ bei einer
MRI-Untersuchung des linken Handgelenks eine mehrfrag-
mentäre Ruptur des TFCC (= triangulärer fibrokartilogener
Komplex) festgestellt und der Verdacht auf eine Ruptur des
scapholunären Ligamentes zumindest partiell geäussert. Der
Handchirurg Dr. med. B.________ erachtete diese Befunde als
wenig relevant und sah keine Indikation für eine chirurgi-
sche Intervention (Bericht vom 2. Juli 1998). Eine im
Spital X.________ wegen Verdachts auf ein traumatisches
Karpaltunnelsyndrom durchgeführte Medianusneurographie
ergab einen normalen Befund. Der Versicherte arbeitete
ganztags beim bisherigen Arbeitgeber, wurde aber nurmehr
für leichtere Arbeiten eingesetzt, wobei die Leistungs-
fähigkeit auf rund 50 % geschätzt wurde. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilungs-
kosten aufkam und das Taggeld ausrichtete, nahm am 22. De-
zember 1998 eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung vor,
anlässlich welcher Dr. med. G.________ zum Schluss gelang-
te, dass keine weiteren medizinischen Massnahmen indiziert
seien, die bisherige Tätigkeit ungeeignet sei, dem Versi-
cherten eine leichtere Tätigkeit ganztags zumutbar wäre,
der Fall unter Prüfung des Rentenanspruchs abzuschliessen
und der Anspruch auf Integritätsentschädigung mangels eines
erheblichen Integritätsschadens zu verneinen sei. Mit Ver-
fügung vom 17. November 1999 sprach die SUVA dem Versicher-
ten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 eine Rente aufgrund einer
Invalidität von 20 % zu, wobei sie davon ausging, dass ihm
eine körperlich leichtere Arbeit, beispielsweise in der
Montage oder der Überwachung von Maschinen, vollzeitlich
zumutbar wäre und er dabei einen Verdienst von 80 % des
Valideneinkommens zu erzielen vermöchte. Auf die hiegegen
erhobene Einsprache hin, mit welcher der Versicherte eine
Rente von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädi-
gung von 15 % verlangt hatte, erhöhte die SUVA die Rente
auf 25 %, hielt dagegen an der Ablehnung des Anspruchs auf
Integritätsentschädigung fest (Einspracheentscheid vom
29. Februar 2000).

     B.- Mit Entscheid vom 10. Januar 2001 wies das Ver-
waltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einsprache-
entscheid vom 29. Februar 2000 eingereichte Beschwerde ab.

     C.- V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochte-
nen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine höhe-
re Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung aus-
zurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
     Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich
nicht vernehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht der Beschwer-
deführer geltend, er sei im Anspruch auf das rechtliche
Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz mit Art. 28
Abs. 4 UVV eine Rechtsnorm zur Anwendung gebracht habe,
welche im vorausgegangenen Verfahren nicht zur Diskussion
gestanden habe.

     a) Aufgrund des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) haben die Parteien
u.a. ein Äusserungs- und Mitwirkungsrecht im Beweisver-
fahren. Gegenstand des Äusserungsrechts bilden alle ent-
scheidrelevanten Sachfragen, dagegen grundsätzlich nicht
die rechtliche Beurteilung der Tatsachen (BGE 115 Ia 96
Erw. 1b). Das rechtliche Gehör ist indessen zu gewähren,
wenn eine Behörde - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes
wegen (BGE 122 V 36 Erw. 2b mit Hinweisen) - ihren Ent-
scheid mit einer Rechtsnorm zu begründen beabsichtigt, die
im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die
sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit

deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen
konnten (BGE 125 V 370 Erw. 4a mit Hinweisen).

     b) Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihren Entscheid
teilweise auf Art. 28 Abs. 4 UVV stützt, wonach bei Ver-
sicherten, bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich
als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus-
wirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades diejenigen
Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im
mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädi-
gung erzielen könnte. Auch musste der Beschwerdeführer
nicht ohne weiteres damit rechnen, dass die Vorinstanz den
Entscheid u.a. auf diese Bestimmung stützen werde. Ob die
Vorinstanz unter den gegebenen Umständen verpflichtet ge-
wesen wäre, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorge-
sehene Begründung das rechtliche Gehör zu gewähren, kann
indessen dahingestellt bleiben. Zu einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz besteht schon deshalb kein Anlass,
weil es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs handelte und der Verfahrensmangel im
letztinstanzlichen Verfahren als geheilt gelten kann (vgl.
BGE 125 V 371 Erw. 4c). Zudem ist Art. 28 Abs. 4 UVV für
den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, wie sich aus
dem Folgenden ergibt.

     2.- Bezüglich des Rentenanspruchs steht fest, dass das
für die Invaliditätsbemessung nach Art. 18 Abs. 2 UVG mass-
gebende hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Validen-
einkommen) auf Fr. 61'000.- festzusetzen ist. Streitig ist
das Invalideneinkommen, d.h. das hypothetische Einkommen,
welches der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens
und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar-
beitsmarktlage zu erzielen vermöchte.

     a) Während die SUVA das Invalideneinkommen aufgrund
ihrer Arbeitsplatz-Dokumentation (DAP) mit Fr. 45'000.- bis

Fr. 46'000.- ermittelt hat, ist die Vorinstanz unter An-
wendung der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk-
turerhebung (LSE) 1998 zu einem durchschnittlichen Jahres-
einkommen von Fr. 53'776.- und unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 15 % zu einem Invalideneinkom-
men von Fr. 45'709.- gelangt. Der Beschwerdeführer macht
geltend, bei der Festsetzung des Invalideneinkommens sei
vom effektiv erzielten Verdienst auszugehen, weil er die
Restarbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz voll aus-
nütze und ein Stellenwechsel nicht zumutbar sowie praktisch
ausgeschlossen sei.
     Nach der Rechtsprechung kann das vom Versicherten nach
Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen dem für die In-
validitätsbemessung massgebenden Invalideneinkommen gleich-
gestellt werden, wenn - kumulativ - besonders stabile Ar-
beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass er
die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft, und das Einkommen aus der Arbeitsleistung
als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 126
V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall be-
stehen zwar stabile Arbeitsverhältnisse, indem der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls während 15 Jahren
beim gleichen Arbeitgeber tätig gewesen ist und nach dem
Unfall weiter beschäftigt wurde. Es kann jedoch nicht davon
ausgegangen werden, dass er die verbleibende Arbeitsfähig-
keit am bisherigen Arbeitsplatz zumutbarerweise voll aus-
nützt. Wegen des Gesundheitsschadens vermag er nach ärzt-
licher Beurteilung schwerere Arbeiten, wie sie bei der
Tätigkeit als Bauarbeiter anfallen, nicht oder nurmehr
beschränkt auszuführen; insbesondere ist ihm das Heben,
Stossen und Ziehen schwerer Lasten sowie das Arbeiten mit
Vibrationsmaschinen nicht mehr möglich. Vom Arbeitgeber
wird denn auch bestätigt, dass der Versicherte nicht voll
einsetzbar ist und nach Möglichkeit mit leichteren Arbeiten
beschäftigt werden muss. Er arbeitet weiterhin auf Bau-
stellen; eine andere, bessere Einsatzmöglichkeit besteht

nicht. Die Leistungsfähigkeit wird dabei auf knapp 50 %
geschätzt. Anderseits vermöchte der Beschwerdeführer eine
geeignete leichtere Tätigkeit vollzeitlich und ohne wesent-
liche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit auszuüben.
Allein unter Berücksichtigung des Gesundheitsschadens ist
er am bisherigen Arbeitsplatz daher nicht optimal einge-
gliedert, worauf auch Dr. med. L.________, FMH Innere
Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, in einem Bericht an die
kantonale IV-Stelle vom 29. Oktober 1999 hingewiesen hat.
Im Bericht vom 18. Februar 2000 ist die Abteilung Beruf-
liche Eingliederung der IV-Stelle allerdings zum Schluss
gelangt, dass der Versicherte mit der ganztägigen Tätigkeit
am bisherigen Arbeitsplatz zu einem Leistungslohn von 50 %
bestmöglich eingegliedert sei. Eine Umschulung komme auf-
grund des Alters nicht in Frage. Der Versicherte sei stets
als Chauffeur/Bauarbeiter tätig gewesen und habe nie in
geschlossenen Räumen (Industrie) gearbeitet. Die Einarbei-
tung in eine solche Tätigkeit wäre mit einem zu hohen Auf-
wand verbunden, weil er für die Erlernung jeder andern
Arbeit verhältnismässig viel Zeit benötigen würde. Des
Weitern sei zu berücksichtigen, dass er bereits 59 Jahre
alt sei und nach dem Pensionskassenreglement der Arbeit-
geberin mit vollendetem 62. Altersjahr pensioniert werde.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass in verschiedenen
Bereichen (beispielsweise bei Bewachungs- und Überwachungs-
tätigkeiten) die Altersgrenze für eine Anstellung bei
58 Jahren liegt und Stellensuchende im Alter und mit den
Kenntnissen des Beschwerdeführers erfahrungsgemäss keine
Stelle mehr finden. Die Feststellungen der IV-Stelle lassen
einen Verzicht auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zwar
als verständlich erscheinen. Sie genügen jedoch nicht, um
eine bessere Selbsteingliederung des Beschwerdeführers als
unmöglich oder unzumutbar zu erachten. Abgesehen davon,
dass ihm auch eine Tätigkeit in geschlossenen Räumen
(beispielsweise Montage- oder Kontrollarbeiten in der
Industrie) möglich und zumutbar wäre, stehen ihm zahlreiche
Tätigkeiten offen, die teilweise oder ganz im Freien

zu verrichten sind. Aus den Angaben des Arbeitgebers und
der IV-Stelle geht hervor, dass er auch als Chauffeur von
Transportfahrzeugen und Lenker kleinerer Baumaschinen tätig
sein könnte, wofür er die Voraussetzungen erfüllt und kei-
ner Anlehre bedürfte. Dass er zufolge seines fortgeschrit-
tenen Alters realistischerweise keine Chancen für das Fin-
den einer andern Stelle haben soll, vermag nicht zu über-
zeugen. Zum einen fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass
sich das Alter zusätzlich auf seine Leistungsfähigkeit aus-
wirkt; zum andern ist er im Rahmen einer geeigneten leich-
teren Tätigkeit voll arbeitsfähig und steht ihm ein ver-
hältnismässig weiter Tätigkeitsbereich offen. Auch wenn die
Vermittelbarkeit altersbedingt erschwert sein dürfte, kann
nicht gesagt werden, auf dem in Betracht fallenden ausge-
glichenen allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für den Be-
schwerdeführer praktisch keine Beschäftigungsmöglichkeit.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er die
verbleibende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz zumutbarerweise voll ausnützt.

     b) Für den Fall, dass bei der Invaliditätsbemessung
nicht vom effektiv erzielten Invalideneinkommen auszugehen
ist, macht der Beschwerdeführer vorab geltend, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz sei Art. 28 Abs. 4 UVV nicht an-
wendbar. Dieser Auffassung ist im Lichte der Rechtsprechung
beizupflichten. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
festgestellt hat, liegt das "vorgerückte Alter" im Sinne
dieser Bestimmung im Bereich von rund 60 Jahren, wobei der
Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 419
Erw. 1b mit Hinweisen). Zudem ist die Anwendung von Art. 28
Abs. 4 UVV auch bei Versicherten im vorgerückten Alter erst
dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu er-
gründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den
anderen invalidisierenden Ursachen eine wesentliche Bedeu-
tung zukommt. Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzun-
gen nicht gegeben. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Ja-

nuar 2000) war der Beschwerdeführer noch nicht 59 Jahre
alt; insbesondere aber fehlen Anhaltspunkte dafür, dass an
der bestehenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine
physiologische Altersgebrechlichkeit in wesentlichem Umfang
mitbeteiligt ist. Es besteht daher kein Grund, der Invali-
ditätsbemessung gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV die Erwerbsein-
kommen zugrunde zu legen, die ein Versicherter im mittleren
Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung zu er-
zielen vermöchte. Dies führt indessen zu keinem andern Er-
gebnis, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

     c) Die Vorinstanz ist bei der Festsetzung des Invali-
deneinkommens vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert)
männlicher Arbeitnehmer im privaten Sektor, die einfache
und repetitive Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 4),
von Fr. 4268.- ausgegangen (LSE 1998 S. 25 TA1), und hat
diesen auf einer standardisierten Arbeitszeit von
4 1/3 Wochen à 40 Stunden beruhenden Lohn auf die durch-
schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden im
Jahre 1998 umgerechnet, was ein Jahreseinkommen von
Fr. 53'776.- ergab.
     Zu berücksichtigen ist indessen zum einen, dass sich
das im Einspracheentscheid auf Fr. 61'005.- festgelegte
Valideneinkommen auf das Jahr 1999 bezieht, weshalb auch
das Invalideneinkommen für dieses Jahr ermittelt werden
muss. Zum anderen ist für die Umrechnung der Arbeitszeit
praxisgemäss nicht die durchschnittliche wöchentliche Ar-
beitszeit massgebend, sondern die betriebsübliche wöchent-
liche Arbeitszeit (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb, 124 V 323
Erw. 3b/bb), welche 1999 41,8 Stunden betrug (Statistisches
Jahrbuch 2001, S. 192, T3.2.3.5). Unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung, welche 1999 0,3 % betragen hat
(Die Volkswirtschaft 2001, Heft 6, S. 89, Tabelle B10.2),
ergibt sich damit ein Jahreseinkommen von Fr. 53'681.-.
     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich
unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksich-
tigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die

selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert
sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre-
chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb;
AHI 1999 S. 180 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen). Sodann ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche
und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Al-
ter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl.
auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Im Urteil A. vom 9. Mai
2000, I 482/99, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
die bisherige Praxis dahingehend präzisiert, dass die Fra-
ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung,
Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher
Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 78 Erw. 5b/aa-
cc). Wenn die Vorinstanz den Abzug im Lichte dieser Recht-
sprechung auf 15 % festgesetzt hat, so lässt sich dies
nicht beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers sind die Voraussetzungen für die Vornahme eines
maximalen Abzuges von 25 % nicht gegeben. Zu berücksichti-
gen ist, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Tätigkeiten
offen stehen, bei welchen sich die leidensbedingte Ein-
schränkung nur in geringem Masse oder gar nicht auswirkt.
Zudem entfällt die Berücksichtigung eines unterdurch-
schnittlichen Lohnes wegen Teilzeitbeschäftigung. Ein
höherer Abzug lässt sich entgegen den Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch damit nicht begründen,
dass der Beschwerdeführer als Valider einen unter dem
Tabellenlohn liegenden Verdienst bezogen hat. Eine ent-
sprechende Lohndifferenz ergäbe sich nur, wenn mit dem Be-

schwerdeführer vom Tabellenlohn 1998 für das Baugewerbe bei
Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkennt-
nisse vorausgesetzt) ausgegangen würde. Hiezu besteht in-
dessen kein Anlass, war er doch stets als ungelernter Bau-
arbeiter/Hilfsarbeiter und damit im Anforderungsniveau 4
tätig gewesen. Er hat denn auch ein Einkommen erzielt,
welches in etwa dem für Beschäftigte im Baugewerbe mit dem
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten)
geltenden Tabellenlohn entsprach. Es muss daher bei der
Feststellung bleiben, dass der Abzug vom Tabellenlohn von
15 % zu Recht besteht, was zu einem Invalideneinkommen von
Fr. 45'629.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von
Fr. 61'000.- zu einem Invaliditätsgrad von 25,2 % führt.
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist die von der
SUVA zugesprochene Rente von 25 % im Ergebnis somit zu be-
stätigen.

     3.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung hat, was von SUVA und
Vorinstanz verneint worden ist.

     a) Die SUVA hat die Ausrichtung einer Integritätsent-
schädigung mangels Erheblichkeit des Integritätsschadens im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV abge-
lehnt. Sie stützte sich dabei auf den Abschlussbericht des
Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 22. Dezember 1998,
worin eine linksseitige Handgelenksdistorsion mit einer
Ruptur TFCC radial angegeben und festgestellt wird, die
Klinik korreliere beim Abschluss nicht mehr eindeutig mit
den in der MRI-Untersuchung gefundenen Läsionen. Die
Dolenzen seien relativ diffus, eine eindeutige Ruptur des
scapholunären Bandapparates mit entsprechender Dissoziation
liege aktuell nicht vor. Ossäre Läsionen bestünden nicht
und letztmalige Aufnahmen vom 17. Dezember 1998 belegten
keine Arthrose. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren
reichte die SUVA eine Stellungnahme von Dr. med.
S.________, Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 10. Juli

2000 ein. Darin wird die vom Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren vertretene Auffassung, wonach der bestehende
Zustand mit einer Handgelenksarthrose mässiger Ausprägung
(entsprechend einem Integritätsschaden von 10 %) zu
vergleichen sei, bestritten und daran festgehalten, dass
die bestehenden Beeinträchtigungen, soweit objektivierbar,
die Voraussetzung der Erheblichkeit des Integritätsschadens
nicht erfüllen.

     b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend
gemacht, die Feststellung von Dr. med. S.________, wonach
keine unfallbedingten Veränderungen, sondern altersgemässe
degenerative Zufallsbefunde ohne klinische Relevanz vor-
lägen, stehe im Widerspruch zu andern fachärztlichen Stel-
lungnahmen, weshalb nicht allein auf die versicherungs-
internen Berichte abgestellt werden dürfe. Dr. med.
S.________ setze sich mit seiner Beurteilung nicht nur in
Widerspruch zu den Kreisärzten der SUVA, sondern auch zu
den behandelnden Fachärzten, die alle von einer mehrfrag-
mentären Fraktur bzw. Ruptur des TFCC ausgingen. Hiezu ist
festzustellen, dass - wie schon Kreisarzt Dr. med.
G.________ - auch Dr. med. S.________ die im MRI vom
19. Mai 1998 beschriebenen Läsionen im Bereich des TFCC in
die Beurteilung einbezogen hat, sie jedoch als altersgemäs-
se degenerative Zufallsbefunde ohne klinische Relevanz
qualifiziert. Zumindest soweit Dr. med. S.________ dem
Befund die klinische Relevanz abspricht, steht seine Be-
urteilung im Einklang mit den übrigen Arztberichten, hat
doch auch Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie,
speziell Handchirurgie, festgestellt, dass die im MRI
beschriebenen Befunde jedenfalls zur Zeit wenig relevant
sind (Bericht vom 2. Juli 1998). Da unbestrittenermassen
weder posttraumatische arthrotische Veränderungen noch
ossäre Läsionen vorliegen, besteht die Ablehnung des Be-
gehrens um Integritätsentschädigung zu Recht. Zu einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
besteht auch in diesem Punkt kein Anlass.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
     Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 14. August 2001

                   Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
             Der Präsident der III. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: