Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 63/2001
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U 63/01 Gi

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und nebenamtli-
cher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Renggli

                Urteil vom 6. November 2001

                         in Sachen

J.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

                           gegen

ELVIA Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft Zürich,
Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- J.________, geboren 1951, war Geschäftsführerin
und Mehrheitsaktionärin der Firma N.________ AG, und bei
der Helvetia-Unfall (später: Elvia Versicherungen; nach-
stehend Elvia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtbe-
rufsunfällen gemäss UVG versichert. Am 3. September 1986
stiess sie als Lenkerin eines Personenwagens mit einem von
links kommenden Traktor zusammen. Die gleichentags aufge-

suchte Ärztin Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, fand
ein Hämatom frontal links mit Hautschürfung, leichtem
"Trümmel" und Übelkeit, eine Klopfdolenz im Bereich des
fünften und sechsten Halswirbelkörpers, leichte Schmerzen
im Ober- und Unterarm rechts, Schmerzen beim Seitwärtsdre-
hen des Kopfes nach links sowie an der Kniescheibe links
oben lateral und diagnostizierte ein zervikovertebrales
Syndrom bei Status nach Schleudertrauma. Am Tag nach dem
Unfall nahm J.________ die Arbeit wieder auf und war in der
Folge bei regelmässiger Physiotherapie voll arbeitsfähig.
Auf Verordnung von Dr. med. G.________, Leitender Arzt, ab-
solvierte sie vom 14. Mai bis 9. Juni 1990 eine Badekur im
Hotel und vom 15. Juli bis 4. August 1991 eine Kur in der
Clinica H.________ SA. Das Begehren um einen von Dr. med.
G.________ empfohlenen Klimaaufenthalt in Kenia lehnte die
Elvia mit Verfügung vom 27. Oktober 1992 ab. Nachdem Dr.
med. G.________ für die Zeit vom 25. Oktober bis 11. Novem-
ber 1990 eine vollständige, ab 12. November 1990 eine Ar-
beitsunfähigkeit von 50 % und ab 14. August 1992 eine sol-
che von 75 % bestätigt und Frau Dr. med. B.________ eine
Rentenneurose als wahrscheinlich bezeichnet hatte, holte
die Elvia bei PD Dr. med. L.________, Oberarzt an der Neu-
rologischen Klinik, ein Gutachten ein, welches am 28. Janu-
ar 1993 erstattet wurde und worin als Unfallfolge ein
leichtes, residuelles zervikobrachiales Schmerzsyndrom mit
Schmerz-Schoninnervation des linken Armes diagnostiziert
und die unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit auf höchstens 20 % geschätzt wurde. Nach weiteren Ab-
klärungen sprach die Elvia der Versicherten am 23. Juli
1993 eine Integritätsentschädigung von 10 % und mit Verfü-
gung vom 2. Juni 1994 eine als Komplementärrente zur Rente
der IV zur Ausrichtung gelangende Invalidenrente auf Grund
einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % ab 1. Juni 1994 zu.
Mit einer weiteren Verfügung vom 24. November 1995 setzte
sie die Rente nach Einsicht in die Akten der IV mit Wirkung
ab 1. Dezember 1995 auf 25 % herab.

     Am 16. Juni 1997 stellte J.________ ein Gesuch um re-
visionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs, nachdem
sie das Geschäft Ende 1995 verkauft und ihr die IV mit Wir-
kung ab 1. Februar 1995 eine halbe und ab 1. März 1996 eine
ganze Rente zugesprochen hatte. Im Einvernehmen mit der
Versicherten beauftragte die Elvia Prof. Dr. med.
K.________, Chefarzt Neurologie der Klinik, mit einer Be-
gutachtung. In seinem Bericht vom 19. Juli 1998 gelangte
der Gutachter zum Schluss, dass die heutigen Beschwerden
psychosozialer Natur seien und nicht mehr mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 3. September 1986
bildeten. Mit Verfügung vom 26. März 1999 hob die Elvia die
Rente mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwi-
schen dem Unfallereignis und der geltend gemachten Gesund-
heitsschädigung per Ende Juli 1998 auf. Die dagegen erhobe-
ne Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. August 1999
ab.

     B.- J.________ liess gegen den Einspracheentscheid Be-
schwerde erheben und beantragen, die Elvia sei zu ver-
pflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere
Heilbehandlung, eine Invalidenrente sowie eine höhere Inte-
gritätsentschädigung, zu bezahlen. Mit Entscheid vom
19. Dezember 2000 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________
das erstinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern.
     Die Elvia beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts-
beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich
nicht vernehmen. Die als Mitinteressierte beigeladene Hel-
sana Versicherungen AG beantragt Gutheissung der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Die Verfügung vom 23. Juli 1993 betreffend Inte-
gritätsentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen. Die Verfügung vom 26. März 1999 äussert sich nicht
zur Integritätsentschädigung. Weil im verwaltungsgerichtli-
chen Beschwerdeverfahren die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (BGE 125 V
414 Erw. 1a mit Hinweisen), ist die Integritätsentschädi-
gung richterlicher Beurteilung nicht zugänglich. Der dies-
bezügliche Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist
deshalb unzulässig.

     2.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst
bestritten, dass die Voraussetzungen für eine revisionswei-
se Neubeurteilung des Rentenanspruchs erfüllt waren.

     a) Nach Art. 22 Abs. 1 UVG wird die Rente für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich
ändert. Anlass zu einer Rentenrevision gibt nach der sinn-
gemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 41 IVG (RKUV 1989
U 65 S. 71 mit Hinweis) jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali-
ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 125 V 369 Erw. 2). Wie das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht zu dem bis Ende 1984 gültig gewesenen Art. 80
KUVG festgestellt hat, ist die Rentenrevision ausschliess-
lich für Veränderungen der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen
und darf nicht dazu dienen, andere Bemessungsfaktoren für
Geldleistungen zu korrigieren. Hingegen kann eine Verände-
rung unfallfremder Faktoren, weil sie sich auf die Erwerbs-
fähigkeit selbst auszuwirken vermag, Anlass zu einer Revi-
sion geben, sofern sie erst nach der Rentenfestsetzung ein-
getreten oder erkennbar geworden ist (BGE 105 V 91 f.).

Dies hat auch im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVG zu gelten,
woran entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde die Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG
nichts ändert, wonach eine Invalidenrente nur gekürzt wer-
den kann, wenn der unfallfremde Faktor die Erwerbsfähigkeit
bereits vor dem Unfall vermindert hat. Abgesehen davon,
dass die Leistungen nach Satz 1 der Bestimmung insbesondere
auch dann zu kürzen sind, wenn nachträglich unfallfremde
Faktoren auftreten, welche die Unfallfolgen verschlimmern
(RKUV 1988 U 47 S. 229 Erw. 6b), übersieht die Beschwerde-
führerin, dass Art. 36 Abs. 2 UVG nur zur Anwendung ge-
langt, wenn überhaupt adäquat kausale Unfallfolgen vorlie-
gen (BGE 126 V 116 Erw. 3 mit Hinweisen).

     b) Ob eine anspruchserhebliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen eingetreten ist, beurteilt sich
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjeni-
gen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung bzw. des
Einspracheentscheides (BGE 116 V 248 Erw. 1a). Im vorlie-
genden Fall ist somit entscheidend, ob seit der Verfügung
vom 24. November 1995, mit welcher die Invalidenrente mit
Wirkung ab 1. Dezember 1995 auf 25 % herabgesetzt wurde,
bis zum Einspracheentscheid vom 18. August 1999 eine Ände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist,
welche eine Rentenaufhebung zu begründen vermag. Dabei ist
davon auszugehen, dass mit der Rentenzusprechung vom
24. November 1995 allein die durch die Nacken-, Schulter-
und Armbeschwerden bewirkte Beeinträchtigung der Erwerbs-
fähigkeit abgegolten wurde, nachdem PD Dr. med. L.________
im Gutachten vom 28. Januar 1993 die Arbeitsunfähigkeit zu-
folge des residuellen zervikobrachialen Syndroms auf höchs-
tens 20 % geschätzt und die geltend gemachten weiteren Be-
schwerden, insbesondere eine Konzentrations- und Gedächt-
nisschwäche, als nicht objektivierbar bezeichnet und auf
eine Aggravation geschlossen hatte. Der behandelnde Arzt

Dr. med. G.________ fand am 13. Juni 1996 bezüglich des
Nacken-Schultergürtelsyndroms einen unveränderten Befund,
stellte jedoch eine Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des zufolge psychischer Überlagerungen fest. Im Anschluss
an eine stationäre Behandlung vom 14. August bis 9 Oktober
1996 teilte die Klinik dem behandelnden Arzt mit, als Rest-
folgen der HWS-Distorsion seien klinisch sowohl myofasziale
Befunde als auch eine segmental eingeschränkte HWS-Beweg-
lichkeit nachweisbar; im Vordergrund stünden jedoch lumbo-
sakrale Schmerzen bei einer bilateralen Spondylolyse L5 und
lumbosakraler Spondylolisthesis sowie subligamentären medi-
anen Diskushernien L4/L5 und L5/S1. Die Schmerzen konnten
deutlich vermindert werden; es wurde jedoch eine Weiterfüh-
rung der ambulanten Physiotherapie empfohlen und die Durch-
führung einer Psychotherapie zur adäquaten Verarbeitung der
Unfallfolgen als dringend indiziert bezeichnet. Prof. Dr.
med. K.________ schliesslich fand für die geklagten Be-
schwerden (Vergesslichkeit, Konzentrationsmangel, Schulter-
und Armschmerzen, Würgegefühle, Schlafstörungen usw.) keine
objektiven Befunde und beurteilte sie als psychosozialer
Natur ohne kausalen Zusammenhang mit dem Unfall (Gutachten
vom 19. Juli 1998). Aus den ärztlichen Angaben geht hervor,
dass sich das Beschwerdebild in der Zeit nach Erlass der
Verfügung vom 24. November 1995 geändert hat und zunehmend
von psychischen Störungen überlagert worden ist. Dies
stellt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
dar, die zu einer revisionsweisen Überprüfung des Renten-
anspruchs Anlass gibt.

     3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die bestehenden Be-
schwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzu-
sammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. September 1986
stehen.

     a) Unfallversicherer und Vorinstanz haben den natürli-
chen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Be-
schwerden und dem Unfall vorab gestützt auf das Gutachten
von Prof. Dr. med. K.________ vom 19. Juli 1998 verneint.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf diesen Bericht könne
nicht abgestellt werden, weil er den nach der Rechtspre-
chung für den Beweiswert medizinischer Gutachten massgeben-
den Anforderungen nicht genüge. Dieser Auffassung kann
nicht beigepflichtet werden. Für die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte Voreingenommenheit des Gutachters
fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. Das Gutachten be-
ruht sodann auf einer eingehenden neurologischen und neuro-
psychologischen Untersuchung sowie einer umfassenden Anam-
nese. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde wurden bei der Beurteilung sowohl die von der
Rehaklinik Rheinfelden erhobenen Befunde als auch das ge-
klagte subjektive Beschwerdebild berücksichtigt. Dass der
Gutachter nicht zu jedem einzelnen Aspekt ausdrücklich
Stellung genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Zu beach-
ten ist, dass es sich um ein neurologisch/neuropsycholo-
gisches Gutachten handelt. Der Gutachter hatte sich daher
nicht näher dazu zu äussern, welche Gründe psychischer bzw.
psychosozialer Art seiner Auffassung nach für die bestehen-
den Beschwerden ursächlich sind. Was die neurologisch/neu-
ropsychologische Beurteilung betrifft, leuchtet die Darle-
gung der medizinischen Situation ein und sind die Schluss-
folgerungen des Gutachters begründet. Das Gutachten ist
schliesslich in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Es
erfüllt damit die nach der Rechtsprechung für den Beweis-
wert medizinischer Gutachten massgebenden Anforderungen
(vgl. BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen). Von den gut-
achterlichen Schlussfolgerungen ist umso weniger abzugehen,
als sie im Einklang mit den übrigen Arztberichten stehen.
Wohl hat die Klinik anlässlich der stationären Behandlung
vom 14. August bis 9. Oktober 1996 noch gewisse Restfolgen

der HWS-Distorsion gefunden; im Vordergrund standen jedoch
Lumboischialgien bei Spondylolyse L5 und Diskushernien
L4/L5 und L5/S1, welche nicht als unfallbedingt zu betrach-
ten sind. Auch konnte die im Bericht der Klinik erwähnte
eingeschränkte HWS-Beweglichkeit bei der Untersuchung durch
Prof. Dr. med. K.________ nicht mehr festgestellt werden.
Es ist daher anzunehmen, dass bezüglich der ursprünglich
geklagten Nacken-, Schulter- und Armbeschwerden eine Besse-
rung eingetreten ist und in dem für die Beurteilung massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides
(BGE 116 V 248 Erw. 1a) objektiv keine wesentliche Beein-
trächtigung mehr bestanden hat. Diese Annahme rechtfertigt
sich umso mehr, als die geklagten Beschwerden psychisch
überlagert sind und nach der übereinstimmenden Meinung so-
wohl der Neurologischen Universitätsklinik Zürich (PD Dr.
med. L.________) als auch von Prof. Dr. med. K.________
eindeutige Hinweise auf eine Aggravation bestehen. Das Gut-
achten vermag auch insoweit zu überzeugen, als die von der
Beschwerdeführerin in ähnlicher Form bereits anlässlich des
Aufenthaltes in der Klinik erwähnten weiteren Beschwerden
wie Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Würgegefühle,
Schlafstörungen usw. als nicht unfallkausal bezeichnet wer-
den. Die genannten Störungen gehören zwar zum typischen Be-
schwerdebild, wie es nach Schleudertraumen bzw. schleuder-
traumaähnlichen Verletzungen der HWS sowie nach Schädel-
Hirntraumen in Erscheinung tritt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Über Beschwerden wie Kopfschmerzen, Konzentrationsstörun-
gen, Vergesslichkeit sowie Lärm- und Lichtempfindlichkeit
hat die Beschwerdeführerin aktenkundig aber erstmals an-
lässlich der gutachtlichen Untersuchung durch PD Dr. med.
L.________ am 11. Dezember 1992 und damit mehr als sechs
Jahre nach dem Unfall geklagt. Nach den Erkenntnissen der
medizinischen Wissenschaft können zwar bei einem Schleuder-
trauma der HWS auch ohne nachweisbare pathologische Befunde
noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschie-
denster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Ein Zeit-

intervall von mehr als sechs Jahren kann jedoch nicht mehr
als blosse Latenzzeit qualifiziert werden (Urteil E. vom
19. Dezember 2000, U 98/98 und 107/98), weshalb der natür-
liche Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Selbst wenn aber
der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, führte
dies nicht zu einer Leistungspflicht des Unfallversiche-
rers, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs
zu verneinen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

     b) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend
gemacht, bei Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen
Verletzungen sei praxisgemäss nicht zwischen organischen
und psychischen Befunden zu unterscheiden und habe die
Adäquanzbeurteilung nicht nach den für psychische Unfall-
folgen geltenden Rechtsprechung zu erfolgen. Dies trifft
grundsätzlich zu (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa). Zu beach-
ten ist indessen, dass in Fällen, in welchen die zum typi-
schen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehö-
renden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Proble-
matik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung
praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist (BGE 123 V 99
Erw. 2a mit Hinweisen). Dies gilt in gleicher Weise für die
Adäquanzbeurteilung nach Schädel-Hirntraumen (nicht veröf-
fentlichtes Urteil St. Vom 4. Juni 1999, U 7/98). Aus den
medizinischen Akten geht hervor, dass Dr. med. G.________
bereits im Juni 1991 eine psychische Überlagerung der Be-
schwerden festgestellt hatte. Anlässlich der stationären
Behandlung in der Klinik gab die Beschwerdeführerin an,
seit dem Unfall habe sich auch ihr psychischer Zustand ver-
ändert; sie sei allgemein reizbarer und nervöser geworden,
könne nicht mehr schlafen und habe Angsträume; ferner klag-
te sie über depressive Verstimmungen bei gleichzeitig ge-
steigerter Aggressivität und Affektlabilität. Im Abschluss-
bericht vom 31. Oktober 1996 diagnostizierte die Klinik ei-

ne posttraumatische Anpassungs- und Belastungsstörung und
erachtete die Durchführung einer Psychotherapie als drin-
gend indiziert. Im Gutachten von Prof. Dr. med. K.________
vom 19. Juli 1998 schliesslich werden die geklagten Befind-
lichkeitsstörungen auf psychosoziale Faktoren zurückge-
führt. Die neuropsychologische Untersuchung führte bei
deutlichem Verdacht auf Aggravation zum Ergebnis, dass
andere Faktoren als eine substantielle Hirnschädigung Ursa-
che der Störungen sind. Daraus ist zu schliessen, dass al-
lenfalls noch bestehende Unfallfolgen gegenüber der ausge-
prägten psychischen Problematik eindeutig in den Hinter-
grund getreten sind, weshalb die Adäquanz praxisgemäss nach
der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Rechtsprechung zu beurteilen ist. Weiterer Abklärungen,
einschliesslich des von der Beschwerdeführerin beantragten
psychiatrischen Gutachtens, bedarf es nicht.

     c) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für die
Adäquanzbeurteilung bei psychischen Unfallfolgen geltenden
Regeln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden
kann. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass
der hier zur Diskussion stehende Unfall dem mittleren Be-
reich zuzuordnen ist (vgl. auch RKUV 1999 Nr. U 230 S. 122
ff.). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisge-
mäss daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der unfallbezoge-
nen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Weise
oder mehrere der nach der Rechtsprechung massgebenden Kri-
terien erfüllt wären (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb). Der Unfall
vom 3. September 1986 hat sich nicht unter besonders drama-
tischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonde-
rer Eindrücklichkeit. Auch hat die Beschwerdeführerin keine
Verletzungen von besonderer Schwere und insbesondere keine
Verletzungen erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet sind,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Nicht erfüllt ist
auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärzt-

lichen Behandlung. Die Behandlung beschränkte sich im We-
sentlichen auf Physiotherapie, welche Ende 1988 abgeschlos-
sen wurde (Bericht Frau Dr. med. B.________ vom 2. November
1988). Zwar wurde die Behandlung in der Folge wieder aufge-
nommen und die Beschwerdeführerin wiederholt stationär und
während rund zehn Jahren in der Regel zweimal wöchentlich
ambulant physiotherapeutisch behandelt; mit der Vorinstanz
fragt sich jedoch, ob eine derart lange und intensive phy-
siotherapeutische Behandlung ohne wesentlichen Therapieer-
folg insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässig-
keit und Wirtschaftlichkeit der Massnahme gerechtfertigt
war. Wird zudem berücksichtigt, dass bereits im Jahre 1991
Hinweise auf eine psychische Überlagerung (Bericht Dr. med.
G.________ vom 28. Juni 1991) bzw. eine Rentenneurose
(Bericht Dr. med. B.________ vom 7. März 1991) bestanden
haben und die Behandlungsbedürftigkeit zunehmend psychisch
bedingt war, was bei der Adäquanzbeurteilung unberücksich-
tigt zu bleiben hat, kann von einer ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung nicht gesprochen werden.
Obgleich sich die Weiterführung der Physiotherapie während
rund zehn Jahren auch nach Auffassung von Prof. Dr. med.
K.________ kaum rechtfertigen liess, kann von einer ärztli-
chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver-
schlimmert hat, nicht die Rede sein; es sind auch keine er-
heblichen Komplikationen eingetreten. Nicht als erfüllt
gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Am Tag nach dem Un-
fall konnte die Beschwerdeführerin die Arbeit wieder auf-
nehmen und war in der Folge während Jahren voll arbeitsfä-
hig. Wenn in der Folge eine teilweise und später vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, so ist dies vorab
auf die zunehmenden psychischen Beeinträchtigungen zurück-
zuführen. Schliesslich dürfte auch das Kriterium der kör-
perlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt sein, zumal seitens
verschiedener Ärzte eine Aggravation oder Rentenbegehrlich-
keit angenommen wurde. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

an Dauerschmerzen leiden sollte, ist dieses Kriterium je-
denfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Da
somit weder ein einzelnes Beurteilungskriterium in beson-
ders ausgeprägter Weise noch mehrere der massgebenden Beur-
teilungskriterien gegeben sind, ist die Unfalladäquanz der
bestehenden Beeinträchtigungen zu verneinen.

     4.- Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einstellung
der Heilkostenleistungen sowie die Rentenaufhebung zu Recht
bestehen, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde führt.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so-
     weit auf sie einzutreten ist.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, der Helsana Versiche-
     rungen AG und dem Bundesamt für Sozialversicherung
     zugestellt.

Luzern, 6. November 2001

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: