Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 5/2001
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U 5/01 + U 7/01 Vr

                        II. Kammer

Bundesrichter Meyer, Rüedi und nebenamtlicher Richter
Weber; Gerichtsschreiber Signorell

                Urteil vom 15. Oktober 2001

                         in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

                           gegen

S.________, 1946, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt Willy Blättler, Habsburgerstrasse 20, 6003 Luzern,

                            und

S.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Willy Blättler, Habsburgerstrasse 20, 6003 Luzern,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

     A.- Der 1946 geborene S.________ war bei der Firma
R.________ als Betonbohrer und -fräser angestellt und bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von Berufsunfällen versichert, als er sich am
27. Juli 1989 durch ein abgetrenntes Betonelement eine
Schulterkontusion rechts und eine Scapulafraktur zuzog.
Nachdem die Verletzungen am 31. Oktober 1990 operativ be-
handelt worden waren, konnte er am 12. März 1991 die Arbeit
zu 50 % wieder aufnehmen (Bericht des Dr. M.________ vom
1. Juni 1991). Zur Abklärung weiterhin bestehender Be-
schwerden hielt sich S.________ vom 30. Juli bis 6. Septem-
ber 1991 in der Rehabilitationsklinik X.________ auf. Diag-
nostiziert wurde eine chronische, vorwiegend belastungsab-
hängige Cervicobrachialgie rechts, eine Bewegungseinschrän-
kung, Tendomyosen an Halswirbelsäule (HWS) und Schulter-
gürtel rechts sowie Zeichen für eine neurovasculäre Schul-
tergürtelkompression. Die Arbeit als Betonfräser werde
S.________ nie mehr ausüben können (Austrittsbericht vom
13. September 1991). Da die Wiedereingliederung nicht er-
reicht werden konnte, fanden weitere medizinische Abklärun-
gen (vor allem am Spital Y.________) statt. Am 4. Dezember
1992 wurde S.________ erneut operiert. Nach einer ersten
Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. med. A.________
am 10. August 1993 schienen wegen einer protrahierenden
Schmerzsymptomatik zusätzliche medizinische Abklärungen
sowie weitere Hospitalisationen im Spital Y.________
angezeigt. Auch einer zweiten Abschlussuntersuchung vom
19. August 1994 durch Kreisarzt Dr. A.________ schlossen
sich weitere stationäre Aufenthalte im Spital Y.________
an. Am 29. Mai 1995 fand die ärztliche Beurteilung durch
Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, SUVA-
Abteilung Unfallmedizin, statt. Mit Verfügung vom 28. Juni
1995 gewährte die SUVA eine Invalidenrente ab 1. Dezember
1994 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %. Nachdem im
Einspracheverfahren neue ärztliche Berichte zugezogen
worden waren, führte Kreisarzt Dr. med. I.________ am
9. März 1998 eine dritte ärztliche Abschlussuntersuchung

durch. Diese führte dazu, dass die SUVA ihre erste Ver-
fügung vom 28. Juni 1995 mit (neuer) Verfügung vom 6. Juli
1998 aufhob und S.________ ab 1. Dezember 1994 bei einer
Erwerbsunfähigkeit von 40 % eine Invalidenrente zusprach.
Mit Entscheid vom 30. November 1998 wies die SUVA eine
dagegen erhobene Einsprache ab.

     B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess
eine gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 22. November 2000 teilweise gut und verpflich-
tete die SUVA, S.________ ab 1. Dezember 1994 eine Inva-
lidenrente bei einer Invalidität von 47 % auszurichten.

     C.- S.________ (im Folgenden Versicherter genannt) und
die SUVA führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Ver-
sicherte beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides
und die Rückweisung an die SUVA zur Durchführung eines Be-
lastungstests, eventuell sei ein Belastungstest durch das
Eidgenössische Versicherungsgericht anzuordnen; eventuell
sei dem Versicherten ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenren-
te von 60 % auszurichten. Die SUVA beantragt in ihrer Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde, der kantonale Entscheid sei in-
sofern aufzuheben, als er sie verpflichte, dem Versicherten
ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente bei einer Invalidi-
tät von 47 % auszurichten und eine Parteientschädigung von
Fr. 1451.25 zu bezahlen.
     Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich
nicht vernehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden der-
selbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen
Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen
vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich,
die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen

Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1
mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, Bd. 1, S. 343 unten f.).

     2.- Der Umfang der Überprüfungsbefugnis des Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts in Beschwerdesachen ergibt
sich aus Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 und 105 OG.
     Nach Art. 104 lit. a OG kann mit der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
gerügt werden. Die vorinstanzliche Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erfolgte
(Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG).
     Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verwei-
gerung von Versicherungsleistungen (einschliesslich deren
Rückforderung) erstreckt sich dagegen die Überprüfungsbe-
fugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auch auf
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht
ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hin-
ausgehen (Art. 132 OG; erweiterte Kognition; BGE 121 V 366
Erw. 1c, 120 V 448 Erw. 2a/aa, je mit Hinweisen).

     3.- Der Versicherte verlangt die Rückweisung an die
SUVA zur Durchführung eines Belastungstestes, eventualiter
die Anordnung eines Belastungstest durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist jedoch festzustellen, dass der Bereich zwischen Ellbo-
gen und Schulter im Rahmen der verschiedenen medizinischen
Abklärungen untersucht worden war. Am 3. Mai 1994 fanden
eine Röntgenuntersuchung des rechten Oberarmes, am darauf
folgenden Tag eine MRI-Untersuchung und am 19. August 1994
eine klinische Untersuchung des rechten Oberarmes durch den
SUVA-Kreisarzt Dr. A.________ statt. Auffallend ist dabei

der stets gleich bleibende Umfang der rechten und linken
Oberarmmuskulatur in den kreisärztlichen Untersuchungen vom
17. April 1991, vom 19. August 1994 und vom 9. März 1998.
Auf Grund dieser Befunde muss davon ausgegangen werden,
dass der rechte Arm nach dem Unfall in verschiedenen Funk-
tionen gebraucht wurde. Das Einholen eines weiteren Gut-
achtens erübrigt sich. Daran ändert auch der Einwand des
Versicherten nichts, das eigentliche Problem liege nicht in
der Belastbarkeit des rechten Armes, sondern in der Unmög-
lichkeit, ihn während längerer Zeit repetitiv zu bewegen,
was für viele Arbeitsplätze erforderlich sei. Dazu hatte
sich Dr. med. H.________, Neurochirurgie FMH, in einem
Bericht vom 22. April 1996 eingehend geäussert. Es handle
sich nicht um einen neurogenen Schmerz. Die Kriterien für
eine erfolgversprechende epidurale, hochzervikale Test-
stimulation seien nicht erfüllt. Ergänzend ist darauf hin-
zuweisen, dass "repetitiv" im Sinne des medizinischen An-
forderungsprofils an eine zumutbare Tätigkeit nicht die
gleiche Bedeutung hat wie in der Lohnstatistik. In Letzte-
rer geht es lediglich um die Umschreibung der Anforderungen
an einem Arbeitsplatz.

     4.- Die vom Versicherten geltend gemachten HWS- und
Stimmbandbeschwerden müssten, um im Rahmen der Rentenbemes-
sung des Unfallversicherers Berücksichtigung finden zu kön-
nen, in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom
27. Juli 1989 stehen. Die SUVA weist zu Recht darauf hin,
dass die Beschwerden im Bereiche der HWS das erste Mal im
Schreiben von Dr. med. U.________ vom 6. Februar 1990 er-
wähnt worden seien. Dass in den früheren Arztberichten
demgegenüber stets nur die Rede von Beschwerden am rechten
Oberarm war, ist ein deutlicher Hinweis auf die fehlende
Kausalität zwischen den beklagten Beschwerden an der HWS
und dem Unfall. Dasselbe gilt auch für die geltend gemach-
ten Stimmbandbeschwerden, die erstmals Jahre nach dem
Unfall geltend gemacht wurden.

     5.- In den zahlreichen Arztberichten wird auf die psy-
chische Fehlverarbeitung des erlittenen Unfalles durch den
Versicherten hingewiesen. Geht man davon aus, dass eine
psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit gegeben ist, so steht
diese nur dann mit dem Unfall in einem adäquaten Kausalzu-
sammenhang, wenn es sich um einen schweren Unfall oder ei-
nen Unfall im mittleren Bereich gehandelt hat, wobei Unfäl-
le im mittleren Bereich noch zusätzliche Kriterien erfüllen
müssen (vgl. BGE 115 V 140). Diese Kriterien sind indessen
nicht weiter zu prüfen; denn in Übereinstimmung mit den zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der Unfall als
leicht zu qualifizieren. Der Versicherte war bei seinen Be-
tonfräsarbeiten zwar von einem zirka 600 kg schweren Beton-
block am rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss
seinen eigenen Angaben nach dem Unfall noch in der Lage,
selber mit dem Auto von Horgen nach Luzern zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab. Die psychische Fehl-
verarbeitung des Unfalls muss bei dieser Konstellation un-
fallfremden Faktoren zugeordnet werden, wofür die SUVA
nicht einzustehen hat.

     6.- Die Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit und damit
des Invaliditätsgrades erfolgt durch den Vergleich des Ein-
kommens, das der Versicherte erzielen würde, wenn der ver-
sicherte Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre, mit je-
nem, das er als Invalider erzielen könnte.

     a) Als Betonbohrer und -fräser könnte der Versicherte
an seiner bisherigen Arbeitsstelle im Jahre 1994 unbestrit-
tenermassen Fr. 72'800.- (13 x Fr. 5600.-) verdienen.

     b) Da keine weiteren ärztlichen Gutachten einzuholen
sind (vgl. Erw. 3), ist bezüglich der noch zumutbaren Tä-
tigkeiten auf die Feststellungen des Kreisarztes Dr.
I.________ vom 9. März 1998, der auf die Erkenntnisse von
Dr. A.________ vom 19. August 1994 verweist, abzustellen.
Gemäss diesen Angaben kann der Versicherte trotz des be-

stehenden Gesundheitsschadens alle Tätigkeiten vollzeitig
ausüben, die weder das Heben schwerer Gegenstände über
15 kg noch ein forciertes Arbeiten über Schulterhöhe ver-
langen. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt
mit dem Umfang der Invalidität nur dann überein, wenn -
kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine
Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch er-
übrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei
der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeits-
fähigkeit entsprechend seiner Ausbildung und Fähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft und gleichzeitig zu er-
warten ist, dass ein entsprechendes Einkommen auch ander-
weitig auf dem Arbeitsmarkt erzielt werden könnte (BGE 117
V 8). Diese Voraussetzungen sind vorliegend (Teilzeittätig-
keit als Hilfskoch) nicht gegeben. Dem Versicherten wäre
unter Berücksichtigung der von den Kreisärzten I.________
und A.________ festgehaltenen Einschränkungen eine Voll-
zeittätigkeit mit einem höheren Erwerbseinkommen zuzumuten.

     aa) Für die Bemessung des trotz Gesundheitsschadens
noch realisierbaren Einkommens, insbesondere wenn der Ver-
sicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihm an sich noch zumutbare neue Erwerbstä-
tigkeit aufgenommen hat, sind die Tabellenlöhne beizuziehen
(AHI 2000 S. 311 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Dazu ist seit
1994 von den Tabellenlöhnen auszugehen, die in der Schwei-
zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für
Statistik ausgewiesen sind. Bei deren Anwendung ist zu be-
achten, dass die erfassten Löhne auf einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen, Teilzeitbeschäftigte in
der Regel überproportional weniger verdienen als Vollzeit-
angestellte (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa) und gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsar-
beitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitneh-
mern lohnmässig benachteiligt sind. Es ist anhand der ge-
samten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob

und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als In-
valider zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1998 S. 177
Erw. 3a).

     bb) Laut Tabelle A 1.3.1. (vgl. zur massgebenden Ta-
belle: RKUV 2000 Nr. U 405 S. 400) der LSE 1994 (S. 57) be-
lief sich der Zentralwert (vgl. AHI-Praxis 2000 S. 311) für
die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungs-
niveau 4) beschäftigten Männer im privaten und öffentlichen
Sektor auf Fr. 4225.-, was auf der Basis einer betriebsüb-
lichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden
(vgl. LSE S. 42) im Jahre 1994 ein Gehalt von monatlich
Fr. 4425.- (einschliesslich 13. Monatslohn [LSE S. 43]) und
Fr. 53'100.- jährlich ergibt.

     cc) Streitig ist der leidensbedingte Abzug, der von
diesem Einkommen vorzunehmen ist. Die SUVA will beschwerde-
weise lediglich 15 % zugestehen. Sie setzt sich dabei aber
in Widerspruch zu ihrem Einspracheentscheid, wo sie einen
Abzug von 20 % vorgenommen hatte. Eine Begründung für diese
Abweichung gibt sie nicht. Ebenso wenig aber begründet die
Vorinstanz die Erhöhung auf 25 %. Damit bleibt es bei dem
von der SUVA gewährten Abzug. Demnach ist von einem Invali-
deneinkommen von Fr. 42'480.- (Fr. 53'100.- abzüglich 20 %)
auszugehen.

     c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 72'800.- und ei-
nem Invalideneinkommen von Fr. 42'480.- ergibt sich eine
invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 30'320.-,
was einem Invaliditätsgrad von 41,6 % entspricht. Im noch
nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil E.
vom 8. August 2001 (I 32/00) hat das Eidgenössische Ver-
sicherungsgericht entschieden, dass an einem einmal auf
Grund von korrekt bestimmten Faktoren mathematisch exakt
berechneten Invaliditätsgrad nicht mehr gerundet werden
darf. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Renten der Inva-

lidenversicherung, sondern auch für solche der Unfallver-
sicherung (Erw. 4c und d).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ wird
     abgewiesen.

 II. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe-
     schwerde der SUVA werden der Entscheid des Verwal-
     tungsgerichts des Kantons Luzern vom 22. November 2000
     und der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. November
     1998 aufgehoben und es wird festgestellt, dass
     S.________ ab 1. Dezember 1994 Anspruch auf eine Inva-
     lidenrente bei einer Invalidität von 41,6 % hat.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

 IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
     liche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversiche-
     rung zugestellt.

Luzern, 15. Oktober 2001

                    Im Namen des
         Eidgenössischen Versicherungsgerichts
            Der Vorsitzende der II. Kammer:

                Der Gerichtsschreiber: