Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 57/2001
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U 57/01 Hm

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiber Flückiger

               Urteil vom 29. November 2001

                         in Sachen

E.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Erik Wassmer, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

     A.- Der 1950 geborene E.________ bezog ab Juli 1991
Taggelder der Arbeitslosenversicherung und arbeitete ab
1. August 1991 stundenweise im Zwischenverdienst bei der
Firma K.________ als Schulbus-Chauffeur. In der Folge stei-
gerte er den Umfang dieser Tätigkeit auf durchschnittlich

rund 140 Stunden pro Monat. Als Arbeitnehmer der K.________
war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und
Berufskrankheit versichert. Am 30. Juli 1993 stürzte er vom
Dach seines Wohnmobils und zog sich dabei eine instabile
Kompressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers mit
Bogenwurzelfraktur und Dislokation eines Fragmentes in den
Spinalkanal zu (Arztzeugnis UVG vom 10. August und Bericht
vom 19. Oktober 1993 der Chirurgischen Klinik des Kantons-
spitals X.________). Die SUVA holte Berichte der Rheuma-
und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 6. Dezember 1993
und des Kantonsspitals Z.________ vom 29. März 1994 (Mag-
netresonanztomographie), Zwischenberichte der Orthopädi-
schen Universitätsklinik Z.________ vom 26. April und
25. Juli 1994 sowie Angaben des Versicherten vom 8. Februar
und 20. September 1994 ein und veranlasste eine Untersu-
chung durch den Kreisarzt Dr. med. S.________, welche am
1. November 1994 stattfand. Am 31. Januar 1994 hatte der
Versicherte die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen. In den
ärztlichen Stellungnahmen wird für die Folgemonate eine
entsprechende Arbeitsfähigkeit bestätigt.
     Am 21. November 1994 erstattete die Arbeitgeberin eine
erneute Unfallmeldung, in welcher sie mitteilte, der Versi-
cherte sei seit 14. November 1994 als Folge des Unfalls vom
30. Juli 1993 wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Die SUVA
holte Stellungnahmen des Dr. med. F.________, Chirurgie
FMH, vom 29. November und 22. Dezember 1994, des Dr. med.
T.________, Neurologie FMH, vom 9. Januar 1995, der Ortho-
pädischen Universitätsklinik Z.________ vom 13. Januar,
29. Mai, 13. Oktober 1995 und 15. April 1996, des Dr.
L.________, Chiropraktor SCG/ECU, vom 22. Mai 1995 und des
Kreisarzt-Stellvertreters Dr. med. B.________ vom 11. Juli
1996 ein. Zudem zog sie Auskünfte des Versicherten vom
14. Juni 1995, 18. April und 26. August 1996 und der Ar-
beitgeberin vom 14. Juni 1995, 5. September und 20. Novem-
ber 1996 sowie Angaben der Arbeitslosenkasse, einen Lohn-

buchauszug, Lohnabrechnungen der Zeit von Juli 1992 bis
Juli 1993 und die Stunden-Kontrolle ab 1. Januar 1993 bei.
Daraufhin sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom
5. Februar 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1997 eine Invali-
denrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % bei
einem versicherten Verdienst von Fr. 51'812.- sowie eine
Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-, entsprechend
einer Integritätseinbusse von 15 %, zu. An dieser Beurtei-
lung hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom
22. April 1997 fest.

     B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versiche-
rungsgericht des Kantons Basel-Landschaft nach Einholung
eines Gutachtens der Klinik und Poliklinik für Orthopädi-
sche Chirurgie B.________ vom 15. Juli 1999 (mit Ergänzung
vom 2. Februar 2000) ab, wobei es dem Versicherten eine
reduzierte Parteientschädigung zusprach (Entscheid vom
29. November 2000).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt E.________
das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid und der
Einspracheentscheid seien aufzuheben, "soweit dem Beschwer-
deführer nicht mehr als eine halbe Invalidenrente aus UVG
zugestanden wurde", und es sei ihm eine Invalidenrente von
68 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 77'112.- aus-
zurichten.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung
lässt sich nicht vernehmen.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grund-
sätze zum für die Rentenbemessung massgebenden versicherten
Verdienst (Art. 15 UVG), insbesondere bei Versicherten, die
vor dem Unfall einen aus bestimmten Gründen verminderten

Lohn bezogen (Art. 24 Abs. 1 UVV; BGE 122 V 101 Erw. 5a
und b), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen
der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134
Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten
(BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

     b) Wird der Versicherte infolge eines Unfalles inva-
lid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend
oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beein-
trächtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das
der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidi-
tät und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche-
ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht
invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).

     2.- Streitig und zu prüfen sind der Invaliditätsgrad
und der versicherte Verdienst.

     3.- a) aa) Bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens,
welches die versicherte Person ohne invalidisierenden Ge-
sundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt auf Grund
ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
verdient hätte (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit
Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie mög-
lich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten
Lohn auszugehen, welchen die versicherte Person vor dem
Eintritt der unfallbedingten Gesundheitsschädigung erzielt
hat (ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen). Dass sich das Einkom-
men in der Folge - über die allgemeine Lohnentwicklung hin-

aus - verändert hätte, muss mit dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U
168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2000 UV
Nr. 5 S. 14 Erw. 4b).

     bb) Der Beschwerdeführer verlor die Stelle bei der
Firma J.________, wo er vor dem Eintritt der Arbeitslosig-
keit gearbeitet hatte, Mitte 1991, also rund zwei Jahre vor
dem Unfall vom 30. Juli 1993. Anzeichen dafür, dass er bei
dieser Firma wieder angestellt worden wäre, wenn sich der
Unfall nicht ereignet hätte, bestehen nicht. Der ohne Un-
fall im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides
vom 22. April 1997 (BGE 116 V 248 Erw. 1a) mutmasslich
erzielte Verdienst kann somit nicht gestützt auf die Bedin-
gungen dieser Anstellung festgelegt werden. Demgegenüber
hatte der Versicherte gemäss den Bestätigungen der Arbeit-
geberin vom 5. September und 20. November 1996 ab 1. Januar
1993 mit einem Pensum von rund 45 Stunden pro Woche (mit
Ausnahme der Schulferien) bei der K.________ als Schulbus-
chauffeur gearbeitet, wobei für das Jahr 1993 von einer Ge-
samtarbeitszeit von 1680 Stunden auszugehen war. Der Stun-
denlohn belief sich im Jahr 1996 auf Fr. 26.70, wobei zu-
sätzlich ein 13. Monatslohn ausbezahlt wurde. Dafür, dass
der Versicherte in der Folge eine andere Stelle angetreten
oder sein Pensum erhöht hätte, bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte. Eine entsprechende Steigerung des Validen-
einkommens ist daher nicht mit dem erforderlichen Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Damit
ergibt sich für das Jahr 1996 ein mutmassliches Einkommen
ohne Unfall von Fr. 48'594.- (1680 x 26.70 : 12 x 13) und
für das Jahr 1997, unter Berücksichtigung der durchschnitt-
lichen allgemeinen Lohnerhöhung von 1996 auf 1997 von 0,5 %
(Die Volkswirtschaft 3/2000 Anhang S. 28, Tabelle B10.2),
ein solches von Fr. 48'837.-.

     b) Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit der
unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung bei aus-
geglichenem Arbeitsmarkt durch eine ihm zumutbare Erwerbs-
tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), setzte die
Vorinstanz auf Fr. 24'700.- fest. Sie stützte sich dabei
auf das von ihr eingeholte Gutachten der Klinik und Poli-
klinik für Orthopädische Chirurgie B.________ vom 15. Juli
1999 (mit ergänzender Stellungnahme [Antworten auf Ergän-
zungsfragen] vom 2. Februar 2000) und die darin enthaltene
Zumutbarkeitsbeurteilung sowie die durch die SUVA beigezo-
genen Erfassungsblätter der Dokumentation über Arbeits-
plätze (DAP), wobei sie deren Ergebnisse anhand der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 überprüfte und bestätigt
fand. Dieses Vorgehen ist korrekt, und die Höhe des Invali-
deneinkommens wird denn auch in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde ausdrücklich nicht mehr bestritten. Damit resul-
tiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 48'837.- ein Inva-
liditätsgrad von 49,4 %. Dass die SUVA dem Beschwerdeführer
eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %
zugesprochen hat, ist unter diesen Umständen nicht zu bean-
standen.

     4.- Zu prüfen bleibt die Bestimmung des versicherten
Verdienstes. Diesbezüglich ist umstritten, wie lange der
Beschwerdeführer im Jahr vor dem Unfall wegen Arbeitslosig-
keit einen verminderten Lohn bezog (Art. 24 Abs. 1 UVV).
Für die Anwendbarkeit dieser Norm ist entscheidend, ob der
tatsächliche Verdienst eines Versicherten im Jahre vor dem
Unfall aus einem der darin aufgezählten Gründe nicht "nor-
mal" ist (BGE 122 V 101 Erw. 5b).

     a) Die Vorinstanz betrachtete den Beschwerdeführer mit
Bezug auf den Zeitraum vom 30. Juli bis 31. Oktober 1992
als arbeitslos und bestimmte den versicherten Verdienst in-
soweit - gestützt auf Art. 24 Abs. 1 UVV - entsprechend dem
Einkommen von Fr. 6426.- pro Monat, welches der Berechnung
der Arbeitslosenentschädigung zugrunde lag. Für die Zeit ab

1. November 1992 verneinte sie das Vorliegen einer durch
Arbeitslosigkeit bedingten Lohneinbusse, da der Versicherte
das Pensum in seiner Tätigkeit als Schulbuschauffeur auf
45 Stunden pro Woche gesteigert habe und somit nicht mehr
arbeitslos gewesen sei. Dementsprechend berücksichtigte das
Gericht - der SUVA folgend - für die Folgezeit die tatsäch-
lich erzielten Einkünfte von Fr. 1494.95 (Arbeitslohn) und
Fr. 1362.20 (auf 100 % hochgerechnete Arbeitslosenentschä-
digung) für November 1992, Fr. 1494.95 für Dezember 1992,
Fr. 3662.65 pro Monat für Januar bis Juni 1993 und
Fr. 3426.35 (Fr. 3662.65 : 31 x 29) für die Zeit vom 1. bis
29. Juli 1993. Daraus resultierte für den massgebenden
Zeitraum vom 30. Juli 1992 bis 29. Juli 1993 (Art. 15
Abs. 2 UVG; Art. 22 Abs. 4 UVV) insgesamt ein versicherter
Verdienst von Fr. 51'812.-. Der Beschwerdeführer verlangt
demgegenüber, der versicherte Verdienst sei auf
Fr. 77'112.- (12 x Fr. 6426.-) festzusetzen, entsprechend
demjenigen Lohn, welchen er erzielt habe, bevor er 1991
arbeitslos geworden sei.

     b) Die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV auf denjenigen
Abschnitt des Bemessungsjahres, während welchem Arbeitslo-
sigkeit vorlag, und die Berücksichtigung des tatsächlichen
Einkommens für den Zeitraum nach deren Beendigung steht
grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsprechung (RKUV 1990
Nr. U 114 S. 387 f. Erw. 3c; nicht veröffentlichte Erw. 3b
des Urteils BGE 119 V 347). Beizupflichten ist auch der
vorinstanzlichen Erwägung, wonach sich Art. 24 Abs. 1 UVV
auf Lohneinbussen bezieht, die auf eine - aus einem der in
der Bestimmung genannten Gründe - in zeitlicher Hinsicht
reduzierte Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (RKUV 1990
Nr. U 114 S. 387 Erw. 3c), und dass diese Voraussetzung
nicht mehr erfüllt war, seit der Versicherte regelmässig
mit einem Pensum von rund 45 Stunden pro Woche (mit Ausnah-
me der Schulferien) oder 1680 Jahresstunden erwerbstätig
war. Dieses Pensum entspricht einer vollzeitlichen Anstel-
lung in einer Tätigkeit, welche an die Schulzeit gebunden

ist. Seit der Beschwerdeführer in diesem Umfang arbeitete,
war er nicht mehr arbeitslos, und das erzielte Einkommen
stellte den "normalen" Lohn dar. Daran ändert auch die mas-
sive Verdiensteinbusse gegenüber der Anstellung vor dem
Eintritt der Arbeitslosigkeit nichts.

     c) Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 5. Septem-
ber und 20. November 1996 wurde die Erhöhung der Einsatz-
zeit auf durchschnittlich 140 Stunden pro Monat mit Wirkung
per 1. Januar 1993 vereinbart. Aus den Aussagen vom 14. Ju-
ni 1995 ergibt sich nichts anderes. Auch die entsprechende
Stunden-Kontrolle bezieht sich nur auf das Jahr 1993. Ge-
mäss den Lohnabrechnungen wurden dem Versicherten demgegen-
über für November und Dezember 1992 jeweils nur 60 Stunden
ausbezahlt. Der Verdienst des Beschwerdeführers in diesen
beiden Monaten lag denn auch deutlich unter demjenigen ab
Januar 1993. Der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdefüh-
rer sei bereits ab 1. November 1992 mit einem Pensum von 45
Wochenstunden (ohne Schulferien) tätig und daher nicht mehr
arbeitslos gewesen, kann daher nicht gefolgt werden. Viel-
mehr ist davon auszugehen, dass der Versicherte bis Ende
1992 wegen fortbestehender Arbeitslosigkeit einen vermin-
derten (und daher nicht "normalen") Lohn erzielte.

     d) Da das Einkommen des Beschwerdeführers bis 31. De-
zember 1992 infolge Arbeitslosigkeit reduziert war, ist ge-
mäss Art. 24 Abs. 1 UVV bis zu diesem Datum von demjenigen
Lohn auszugehen, den er ohne Arbeitslosigkeit erzielt hät-
te, also vom vor deren Eintritt erreichten Verdienst von
Fr. 6426.- pro Monat. Für die Zeit ab 1. Januar 1993 ent-
spricht der massgebende Lohn demjenigen aus der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit von Fr. 3662.65 pro Monat. Der versi-
cherte Jahresverdienst berechnet sich demnach wie folgt:
30. bis 31. Juli 1992 Fr. 414.60 (Fr. 6426.- : 31 x 2), Au-
gust bis Dezember 1992 Fr. 32'130.- (5 x Fr. 6426.-), Janu-
ar bis Juni 1993 Fr. 21'975.90 (6 x Fr. 3662.65), 1. bis
29. Juli 1993 Fr. 3426.35 (Fr. 3662.65 : 31 x 29). Die Ad-

dition dieser Beträge ergibt einen Jahresverdienst von
Fr. 57'947.-. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in die-
sem Sinn teilweise gutzuheissen.

     5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem
Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 und 3 in
Verbindung mit Art. 135 OG). Die Vorinstanz wird zu ent-
scheiden haben, ob die ihm zugesprochene reduzierte Partei-
entschädigung für das kantonale Verfahren anzupassen ist.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichts-
     beschwerde werden der Entscheid des Versicherungs-
     gerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 29. November
     2000 und der Einspracheentscheid vom 22. April 1997
     insoweit abgeändert, als der versicherte Verdienst auf
     Fr. 57'947.- festgesetzt wird. Im Übrigen wird die
     Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
     vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-
     teientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehr-
     wertsteuer) zu bezahlen.

 IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
     wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das
     kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des
     letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

  V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
     gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
     für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 29. November 2001
                                 Im Namen des
                     Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                         Der Präsident der IV. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: