Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 55/2001
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U 55/01 Gr

                        IV. Kammer

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hofer

                Urteil vom 6. November 2001

                         in Sachen

Berner Versicherungen, Generaldirektion, Laupenstrasse 27,
3001 Bern, Beschwerdeführerin,

                           gegen

Helsana Versicherungen AG, Recht Deutsche Schweiz, Birmens-
dorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur,

                        betreffend

R.________, 1959, vertreten durch Rechtsanwalt Werner
Kupferschmid, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

     A.- R.________ erhob am 1. Dezember 1998 und ihr Kran-
kenversicherer Helsana am 26. November 1998 beim Sozialver-
sicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid der Berner Versicherung vom 1. Septem-
ber 1998, Leistungen der Unfallversicherung betreffend. Mit
prozessleitender Verfügung vom 18. Januar 2001 wurde die
Berner Versicherung unter Androhung einer Ordnungsbusse im
Säumnisfall aufgefordert, ihre Vernehmlassung vom 8. Dez-
ember 2000 innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 20
Tagen im Sinne der Erwägungen zu verbessern.

     B.- Mit einer als "Einsprache gegen die Verfügung vom
18. Januar 2001 und eventualiter Vernehmlassung aufgrund
der Verfügung vom 18. Januar 2001" überschriebenen, an das
kantonale Gericht adressierten Eingabe beantragte die Ber-
ner Versicherung die Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar
2001. Zur Vermeidung einer Verwirkung der angesetzten Frist
reichte sie gleichzeitig auch ihre Vernehmlassung ein.
     Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
überwies diese Eingabe am 6. Februar 2001 dem Eidgenössi-
schen Versicherungsgericht zur Behandlung als Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde, da gegen prozessleitende Verfügungen in
Kollegialgerichtsfällen keine Einsprachemöglichkeit beste-
he.
     R.________, der Krankenversicherer Helsana und das
Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine
Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht
nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht
verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachver-
halt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt
worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und
b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

     Ausserdem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134
OG e contrario).

     2.- Bezüglich der Frage, ob gegen Zwischenverfügungen
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich die Ein-
sprache an die Kollegialbehörde gegeben sei, hat das Eidge-
nössische Versicherungsgericht in SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31
Erw. 3 erwogen, die Verneinung der Einsprachemöglichkeit
stelle keine willkürliche Rechtsanwendung dar (vgl. auch
Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversi-
cherungsgericht des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1999,
N 3 ff. zu § 10). Es ist daher zu prüfen, ob die Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsge-
richt gegeben ist.

     3.- Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichts-
beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98
lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung.
Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf
Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch
weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene
Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser
Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes
von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie
den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent-
sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der
Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut
dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt
als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständi-
gen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens,
insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht
abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das

letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beach-
ten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101
lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischen-
verfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die End-
verfügung offensteht (BGE 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

     4.- a) Nach § 21 des Gesetzes über das Sozialversiche-
rungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer, LS 212.81) reicht
die Vorinstanz ihre vollständigen Akten ein. Sie kann sich
vernehmen lassen; das Gericht kann sie dazu verpflichten.
Notfalls kann sie eine Ordnungsbusse androhen (§ 12 GSGVer
in Verbindung mit § 122 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsge-
setzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1; Christian Zünd,
a.a.O., N 3 zu § 22).

     b) Die verfahrensrechtlich strittige Anordnung einer
ergänzenden Vernehmlassung unter Androhung der Säumnisfol-
gen stellt eine kantonalrechtliche prozessleitende Zwi-
schenverfügung dar (Christian Zünd, a.a.O., N 2 ff. zu
§ 10; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7
zu Art. 69 VRPG). In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtspre-
chung erkannt, dass die bundesverwaltungsrechtlichen Normen
über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozial-
versicherungsprozesses zusammen mit den Grundsätzen des
Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für die
sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts spre-
chen, und zwar auch dann, wenn es allein um die Anfechtung
eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entschei-
des geht und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der
Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundes-
rechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der
dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streit-
gegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Das
ist vorliegend zu bejahen, da es in der Hauptsache um die
Leistungspflicht nach UVG geht, weshalb die Verwaltungsge-
richtsbeschwerde insoweit zulässig ist.

     5.- Als weitere Sachurteilsvoraussetzung zu prüfen
ist, ob der Beschwerdeführerin durch die prozessleitende
Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent-
steht. Dies ist zu verneinen, war sie doch als mit dem Fall
vertraute Versicherungsträgerin ohne allzu grossen Mehrauf-
wand in der Lage, innerhalb der gesetzten Frist eine ergän-
zende Vernehmlassung einzureichen. Zudem kann sie eine für
sie nachteilige Endverfügung des kantonalen Gerichts mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versiche-
rungsgericht weiterziehen und wegen dessen umfassender
Kognition in Leistungsstreitigkeiten (vgl. Art. 132 OG)
neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorbringen.
     Zu verneinen ist zudem auch das aktuelle und schutz-
würdige Interesse (vgl. Art. 103 lit. a in Verbindung mit
Art. 132 OG; BGE 127 V 3 Erw. 1b mit Hinweisen) an der Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeführerin
hat ihre Vernehmlassung der Vorinstanz innert Frist einge-
reicht, weshalb nicht ersichtlich ist - und auch nicht dar-
getan wird -, welchen praktischen Nutzen ihr die Gutheis-
sung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verschaffen würde.
     Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht
einzutreten. Damit entfällt auch die (materielle) Prüfung,
ob die Verfügung inhaltlich rechtens ist bzw. ob die dage-
gen vorgebrachten Einwendungen, namentlich auch jene pro-
zessualer Art, begründet sind.

     6.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens
entsprechend ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 134 OG e contrario; Art. 135 in Verbindung mit
Art. 156 OG).

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht
     eingetreten.

 II. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwer-
     deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten-
     vorschuss verrechnet.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich, R.________ und dem
     Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 6. November 2001
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der IV. Kammer:

                             Die Gerichtsschreiberin: