Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 52/2001
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2001
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2001


U 52/01 Ge

                        II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ferrari und Ursprung;
Gerichtsschreiber Hochuli

                 Urteil vom 28. März 2002

                         in Sachen

W._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern,

                           gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21,
4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, 6004 Luzern,

                            und

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

     A.- Die 1966 geborene W.________ war seit 1. September
1992 als Wirtschaftsinformatikerin bei der Firma A.________
im Bereich Marketing und Services in X.________ tätig und
in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherungs-
Gesellschaft (nachfolgend: Basler oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs-

unfällen versichert. Am 21. August 1995 stürzte sie sitzend
seitlich rückwärts von einem Gymnastik-Sitzball zu Boden.
Anlässlich der Erstbehandlung vom 8. September 1995
beklagte sie sich gemäss Arztzeugnis UVG vom 15. April 1997
gegenüber ihrem Hausarzt Dr. med. E.________ über Schmerzen
im Bereiche der Brustwirbelsäule (BWS) und unteren
Halswirbelsäule (HWS). Mehr als 19 Monate später, am
17. April 1997, liess sie durch ihre Arbeitgeberin eine
entsprechende Unfallmeldung bei der Basler einreichen.
Nachdem die Basler anfänglich Leistungen ausgerichtet und
die medizinischen Berichte eingeholt hatte, leitete sie
Mitte Dezember 1997 zur weiteren medizinischen Abklärung
eine spezialärztliche Begutachtung ein. Gestützt auf die
Ergebnisse des fachärztlichen unfallchirurgischen
Gutachtensberichts des Dr. med. W.________ (Institut für
Medizinische Begutachtung [IMB]) vom 2. September 1998
(nachfolgend: Gutachten) verfügte die Basler, dass die
vorhandenen Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereig-
nis vom 21. August 1995 stünden, weshalb diesbezüglich kei-
ne Ansprüche mehr gegenüber der Unfallversicherung gegeben
seien (Verfügung vom 21. Oktober 1998). Auf Einsprache hin
hielt die Basler an der Verfügung fest (Einspracheentscheid
vom 1. März 1999).

     B.- Beschwerdeweise liess die Versicherte beantragen,
unter Aufhebung von Einspracheentscheid und Verfügung sei
die Basler zu verpflichten, die gesundheitlichen Beschwer-
den als Unfallfolgen zu anerkennen und dafür die gesetzli-
chen Leistungen zu erbringen; eventuell sei vor dem Ent-
scheid über die Leistungspflicht ein medizinisches Gutach-
ten zu veranlassen.
     Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialver-
sicherungsrechtliche Abteilung, wies die Beschwerde am
22. Dezember 2000 ab.

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert die
Versicherte ihre vorinstanzlichen Anträge.
     Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde schliesst, verzichten die Schweizerische
Kranken- und Unfallversicherung Concordia und das Bundesamt
für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über
die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen
(Art. 6 Abs. 1 UVG) und die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V
376 Erw. 3a mit Hinweisen) und adäquaten Kausalzusammenhang
(BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfaller-
eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidi-
tät, Tod) sowie zur Leistungspflicht des Unfallversicherers
bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206
S. 328 Erw. 3b mit Hinweisen) und zu dem im Sozialversiche-
rungsrecht grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V
195 Erw. 2, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

     2.- Streitig ist, ob die Basler mit Verfügung vom
21. Oktober 1998 zu Recht weitere Ansprüche auf Versiche-
rungsleistungen aus dem Ereignis vom 21. August 1995 abge-
lehnt hat.

     a) Gemäss undatierter Unfallmeldung UVG, die nach An-
gaben der Basler am 17. April 1997 bei ihr eintraf, wurde
das Ereignis vom 21. August 1995 von der Versicherten wie
folgt beschrieben: Nach dem Aufpumpen des Gymnastikballes

habe sie beim Überprüfen der Härte durch Sitzkontrolle das
Gleichgewicht verloren und sei dabei mit einer leichten
Rechtsdrehung rückwärts nach hinten gefallen, wobei sie mit
Kopf und Schulter auf den Boden geprallt sei. Ohne dass es
zu Arbeitsunfähigkeit kam, suchte die Versicherte erst
18 Tage später (am 8. September 1995) wegen Schmerzen in
der unteren HWS und BWS ihren Hausarzt Dr. med. E.________
auf. Dieser wies in seinem Bericht zuhanden der Basler vom
15. April 1997 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
schon vor dem Ereignis vom 21. August 1995 wegen Rücken-
schmerzen in physiotherapeutischer Behandlung gewesen sei
und deswegen einen Sitzball erhalten habe. Nachdem die Ver-
sicherte erst mehr als zwei Wochen später zu ihm gekommen
sei, habe er "primär wenig Zusammenhang mit dem Unfaller-
eignis" gesehen. Nach der Erstbehandlung vom 8. September
1995 unternahm sie sodann während einem vierwöchigen
Ferienaufenthalt in Afrika ab 14. September 1995 ausge-
dehnte Reisen als Passagierin auf Lastwagenbrücken (Gut-
achten S. 8). Weiter führt Dr. E.________ im genannten
Bericht zuhanden der Basler aus, nach der Rückkehr von der
Afrikareise habe sie sich über Fieber, eine wechselnde
Schmerzsymptomatik und Atemprobleme beklagt, wofür als
unfallfremde Ursache eine Infektion mit Legionellen
gefunden worden sei. Er habe am 15. November 1995 eine
MRT-Untersuchung der HWS veranlasst, nachdem die
HWS-Schmerzen nicht abgeheilt seien. Die Untersuchung habe
"zwei kleine Discushernien C5/6 und C6/7" gezeigt bei
intaktem hinteren und vorderen Längsband, weshalb er
gestützt auf diese Befunde wiederum davon ausgegangen sei,
es handle sich nicht um eine traumatisch bedingte
Problematik. Zur Frage nach "unfallfremden Krankheiten"
hielt Dr. E.________ fest, vorbestehend sei eine Rückenp-
athologie mit nur "wenigen bis keinen Beschwerden im Nacken
und oberen BWS-Bereich". Erst der auf HWS-Schleuder-
trauma-Fälle spezialisierte Dr. med. H.________ habe
schliesslich "das Ganze eindeutig auf eine HWS-Distorsion"
zurückgeführt und die Beschwerden als unfallbedingt be-

urteilt. Zu ergänzen ist, dass auch dem Bericht des Dr.
med. M.________ vom 19. August 1996 Hinweise auf
vorbestehende Befunde an der BWS zu entnehmen sind. Dieser
stellte fest, entsprechend den beiliegenden Röntgen-
aufnahmen des Thorax beziehungsweise der BWS seitlich vom
12. August 1990 liege ein Status nach thoracalem Morbus
Scheuermann leichten bis mittelschweren Grades mit leichter
medio-thoracaler Hyperkyphose und leichten bis mittelschwe-
ren, vorwiegend medio-thoracalen Osteochondrosen vor.

     b) Im Januar 1997 liess sich die Versicherte durch
ihren Hausarzt zu einer konsiliarischen Untersuchung an Dr.
med. H.________ überweisen. Er gelangte rund 18 Monate nach
dem Unfall auf Grund einer Untersuchung vom 26. Februar
1997 zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe am 21. August
1995 "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine HWS-Distor-
sion" erlitten. Er fand Zeichen einer muskulären Dysbalance
im Bereich der unteren HWS sowie bei C2 und C3. Die Be-
schwerden seien mehrheitlich tendomyotisch-bedingt. In
Bezug auf die Ursachen solcher Beschwerden relativierte er
jedoch seine eigene Aussage bezüglich des "mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit" bejahten natürlichen Kausalzusam-
menhangs zum Ereignis vom 21. August 1995 dahingehend, dass
ähnliche Beschwerden aus seiner praktischen Erfahrung zum
Beispiel auch "beim Stolpern über ein Kabel" oder beim Ver-
lieren des Gleichgewichts entstehen könnten. "Anhand der
klinischen Entwicklung und des Verlaufs" könne "man die na-
türliche Kausalität als gegeben betrachten, auch wenn die
Adäquanz etwas Mühe bereiten dürfte". Weiter erhob Dr. med.
H.________ anlässlich der Untersuchung vom 26. Februar 1997
unter anderem eine frei bewegliche HWS, keine neurologi-
schen Ausfälle, eine intakte Sensomotorik und unauffällige
Hirnnerven. Er beurteilte das "laute Knarrengeräusch" im
Bereich der Clavicula als "wahrscheinlich harmlos".

     c) Bereits mit Schreiben vom 2. September 1996 hatte
der Hausarzt die Versicherte an den Rheumatologen, Dr. med.
J.________ überwiesen, nachdem sich die Beschwerden von der
ursprünglich direkt unfallbetroffenen rechten in die linke
Schulter verlagert hatten und ein "eindrückliches
eigenartiges Knarren retroclaviculär" aufgetreten war. Dr.
med. J.________ erhob anlässlich einer Schultersonographie
Ende 1996 den Verdacht auf eine partielle Läsion der
Rotatorenmanschette, hielt diesen Befund allerdings für
nicht signifikant. Am 22. April 1997 meldete sie der
Hausarzt zur weiteren Abklärung der Knarrphänomene im
Bereich des Schultergürtels zu einer konsiliarischen
Untersuchung beim Orthopäden Dr. med. L.________ an. Im
Bericht vom 16. Juli 1997 äusserte sich Dr. med. L.________
mit keinem Wort zum Kausalzusammenhang der Knarrphänomene
mit dem Unfallereignis. Vielmehr vertrat er die Auffassung,
dass dieses die Versicherte sehr störende Knarren im
Bereich des linken Schultergürtels von der HWS-Pathologie
zu trennen sei. Dr. med. L.________ überwies die
Beschwerdeführerin sodann weiter zur Untersuchung und
gegebenenfalls Weiterbehandlung an Prof. Dr. med.
G.________, Chefarzt Orthopädie an der Klinik Y.________.
Gestützt auf die Anamnese, dass die Versicherte bis August
1995 in ihrer linken adominanten Schulter beschwerdefrei
gewesen und sodann anlässlich des Unfalles vom 21. August
1995 "direkt rückwärts auf ihren oberen Thoraxbereich und
die linke Schulter" gestürzt sei, diagnostizierte Dr. med.
G.________ am 17. November 1997 eine "Snapping Scapula
links posttraumatisch".

     d) Daraufhin leitete die Basler mit Schreiben 18. De-
zember 1997 die weitere Abklärung durch eine Begutachtung
ein und schlug dazu die MEDAS in Basel vor. Mit dem aus-
drücklichen Einverständnis der Versicherten erteilte die
Beschwerdegegnerin den Auftrag zur Begutachtung am 14. Mai
1998 an das Institut für Medizinische Begutachtung (IMB) in
Zürich. Zwischenzeitlich hatte sich die Beschwerdeführerin

am 14. April 1998 an der Klinik Y.________ einer endoskopi-
schen Bursektomie zur operativen Sanierung des schmerz-
haften Knackens im Bereich der linken Schulter unterzogen.
     Dr. med. W.________, IMB, hat die Beschwerdeführerin
am 21. August 1998 eingehend untersucht. Unter Berücksich-
tigung sämtlicher bildgebenden Untersuchungsergebnisse und
spezialärztlichen Berichte gelangte er in seinem Gutachten
zur Überzeugung, ausgehend vom äusseren Geschehensablauf
(ungewollte Rückwärtsrolle von einem ca. 50 Zentimeter
hohen Gymnastik-Sitzball) könne höchstens von einer Weich-
teilprellung des Schultergürtels und einer Prellung des
Hinterkopfes gesprochen werden, die nach einer internatio-
nal gebräuchlichen Skala der Verletzungsschwere als "leich-
te Verletzungen" qualifiziert werden müssten. Solche Ver-
letzungen  -  initial ohne Arbeitsunfähigkeit und mit einem
ersten Arztbesuch erst 18 Tage später  -  vermöchten nicht
über einen längeren Zeitraum als zwei bis drei Wochen zu
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu führen. Die thera-
pieresistenten geklagten Restbeschwerden seien nicht mit
einer "klar pathologisch-anatomisch definierten Diagnose im
Sinn der ICD-10" vereinbar. Auch die im April 1998 operativ
behandelte "Snapping Scapula links" stehe definitiv nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 21. August 1995.

     e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einzig Dr.
med. H.________ (Erw. 2b hievor) gestützt auf eigene
Untersuchungsergebnisse zur Beurteilung gelangte, die
Versicherte habe am 21. August 1995 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine HWS-Distorsion erlitten. Abgesehen
von verschiedenen Anzeichen einer muskulären Dysbalance,
die als solche keine direkte Unfallfolge darstellt, fand
auch Dr. med. H.________ kaum objektivierbares Substrat für
die geklagten Beschwerden. Der erstbehandelnde Arzt Dr.
med. E.________ selber stellte (anfänglich) sämtliche
Beschwerden nicht in einen Zusammenhang mit einem
Unfallereignis (Erw. 2a hievor). Vielmehr wies er darauf

hin, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem 21. August
1995 über  -  wenn auch geringfügige  -  Beschwerden im
Nacken- und BWS-Bereich geklagt habe. Erstmals im
Überweisungsschreiben an Dr. med. H.________ vom 13. Januar
1997 erwähnte er ein "im September 95" stattgefundenes
Ereignis. Die Diagnose "HWS-Distorsionstrauma" übernahm Dr.
med. E.________ somit offensichtlich von Dr. med.
H.________.

     f) Auf Grund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstan-
den, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gestützt auf
das Gutachten des Dr. med. W.________ nach umfassender
Würdigung der medizinischen Unterlagen mit zutreffender
Begründung zur Auffassung gelangten, die im Zeitpunkt der
Einstellung der Versicherungsleistungen (mit
Verwaltungsverfügung vom 21. Oktober 1998) aktuellen
Beschwerden seien weder teilweise noch ausschliesslich auf
das Unfallereignis vom 21. August 1995 zurückzuführen.
     Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist
nicht stichhaltig. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar,
wieso anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. W.________
ein Neurologe hätte beigezogen werden müssen, nachdem der
Neurologe Dr. med. H.________ anlässlich seiner Unter-
suchung vom 26. Februar 1997 keinerlei Ausfälle hatte fest-
stellen können (Bericht vom 19. März 1997). Die Knarrphä-
nomene in der linken Schulter sind nicht nur deshalb als
unfallfremde Befunde zu qualifizieren, weil Prof. Dr. med.
G.________ (Diagnose: "Snapping Scapula links
posttraumatisch" gemäss Bericht vom 17. November 1997) bei
seiner Beurteilung mit anschliessender operativen
Behandlung von einer offensichtlich falschen Anamnese
ausging (Sturz direkt auf die linke [statt tatsächlich
rechte] Schulter), sondern auch deshalb, weil demgegenüber
einerseits Dr. med. L.________ (Erw. 2c hievor) die
Knarrgeräusche im Bereich des linken Schultergürtels weder
in einen direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis noch
in einen Zusammenhang mit der angeblichen HWS-Pathologie

stellte und anderseits auch Dr. med. H.________ diese
Knarrphänomene für harmlos hielt. Sind demnach keine Gründe
ersichtlich, weshalb nicht auf das schlüssige und in sich
widerspruchsfreie Gutachten abgestellt werden könnte, und
ist somit davon ausgehen, dass ein HWS-Distorsionstrauma am
21. August 1995 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
stattgefunden hat, erübrigt sich die Einholung eines
Gerichtsgutachtens.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der
     Erwägungen abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-
     richt des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrecht-
     liche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung
     und der Schweizerischen Kranken- und Unfallversiche-
     rung Concordia zugestellt.

Luzern, 28. März 2002

                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                             Der Gerichtsschreiber: