Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 45/2001
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U 45/01 Hm

                        II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari;
Gerichtsschreiber Flückiger

               Urteil vom 26. September 2001

                         in Sachen

M.________, 1952, Beschwerdeführer, vertreten durch lic.
iur. Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländer-
recht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,

                           gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstras-
se 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

                            und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

     A.- Der 1952 geborene M.________ arbeitete bis 1978 in
Jugoslawien, wo er eine entsprechende Ausbildung absolviert
hatte, als Maurer und Gipser. Ab 1979 war er zunächst je-
weils als Saisonnier, im Jahr 1983 im Rahmen einer Fest-
anstellung, als Maurer bei der Firma X.________ angestellt.

Anschliessend arbeitete er als Gipser bei der Firma
Y.________ (7. November 1983 bis 28. Februar 1986), als
Gipser/Maler/Maurer bei der Firma M.________ (1. März 1986
bis 30. August 1987) und wiederum als Gipser bei der Firma
K.________ (1. September 1987 bis 30. April 1990). In der
Folge war er vom 1. Mai 1990 bis 12. September 1995 als
selbstständigerwerbender Gipser tätig.
     Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 an die Schweizeri-
sche Unfallversicherungsanstalt (SUVA) liess M.________
geltend machen, er leide an sehr starkem Asthma. Die Ursa-
che dafür liege in seiner jahrelangen Tätigkeit als Gipser.
Es handle sich um eine Berufskrankheit. In der Folge wurde
der SUVA ein Arztzeugnis UVG des Hausarztes Dr. med.
L.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 5. März 1997 (mit
beigelegten Stellungnahmen der Dermatologischen Klinik
U.________ vom 1. Juni 1994, des Departementes für Innere
Medizin des Spitals Z.________ vom 5. und 19. Dezember 1995
sowie des Hausarztes selbst vom 24. Mai, 7. Oktober und
20. Dezember 1996) eingereicht. Die Anstalt holte ihrer-
seits Auskünfte des Dr. med. H.________ vom 29. April 1997
(mit beigelegtem Operationsbericht vom 31. Januar 1994 und
Schreiben des Pathologie-Instituts B.________ vom 1. Feb-
ruar 1994), der Dermatologischen Klinik U.________ vom
13. Mai und 3. Juli 1997 (mit beigelegten Berichten über
einen Scratch-Test vom 25. Mai 1994 und einen Methachlin-
Provokationstest vom 6. April 1994 sowie Stellungnahmen vom
14. Februar 1992, vom 20. August 1991 und vom 4. Mai 1990
[jeweils mit Labor-Resultaten]), der Medizinischen Polikli-
nik V.________ vom 16. Juni 1997 (Bericht vom 15. Juli 1994
über ambulante Untersuchung vom 6. bis 17. Dezember 1993,
mit beigelegtem Blatt "Labor-Resultate") und der Abteilung
Pneumologie des Spitals N.________ vom 10. September 1997
(mit Kontroll-Befunden vom 10. und 23. November 1995 sowie
16. und 30. Januar 1996) sowie Angaben des Versicherten
(Bericht des Sachbearbeiters der SUVA vom 10. Juni 1997)
ein. Zudem liess sie durch die Dienste M.________ und das

Enzym-Labor W.________ verschiedene Untersuchungen vorneh-
men. Nach einer Stellungnahme des Dr. med. O.________,
Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 7. Oktober 1997 gab
sie bei der Klinik D.________ ein Gutachten in Auftrag,
welches am 28. November 1997 erstattet wurde. Dr. med.
O.________ nahm daraufhin eine erneute Untersuchung vor
(Bericht vom 6. Juli 1998). Anschliessend lehnte es die
SUVA mit Verfügung vom 16. Juli 1998 ab, Versicherungsleis-
tungen zu erbringen, da keine Berufskrankheit vorliege. An
dieser Beurteilung hielt die Anstalt mit Einspracheent-
scheid vom 5. November 1998 fest.

     B.- Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf
Zusprechung einer Rente der obligatorischen Unfallversiche-
rung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
ab (Entscheid vom 1. Dezember 2000).

     C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________
das Rechtsbegehren stellen, die Sache sei zur Ergänzung der
Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Zur Stützung seines
Standpunktes lässt er ein der IV-Stelle des Kantons Zürich
erstattetes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle
der Invalidenversicherung (MEDAS) vom 19. Juli 2000 einrei-
chen.
     Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat
keine Vernehmlassung eingereicht.

     Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

     1.- Da die Vernehmlassung der SUVA keine neuen Argu-
mente enthält, ist dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gestellten Begehren um Durchführung eines zweiten Schrif-
tenwechsels nicht stattzugeben (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1
mit Hinweisen).

     2.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestim-
mungen über die Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 14 UVV und Anhang 1 zur UVV; Art. 9
Abs. 2 UVG) und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl.
auch BGE 119 V 200 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend darge-
legt. Darauf wird verwiesen.

     3.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdefüh-
rer an einer Berufskrankheit leidet, für welche die Be-
schwerdegegnerin leistungspflichtig ist.

     4.- Es ist unbestritten und erstellt, dass der Be-
schwerdeführer von einem Asthma bronchiale betroffen ist.
Erkrankungen der Atmungsorgane stellen eine Berufskrankheit
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG dar, wenn sie ausschliess-
lich oder vorwiegend durch Arbeiten in Stäuben von Baumwol-
le, Hanf, Flachs, Getreide und Mehl von Weizen und Roggen,
Enzymen, Schimmelpilzen verursacht worden sind (Ziffer 2
lit. b des Anhangs 1 zur UVV). Im Zusammenhang mit einer
Tätigkeit als Gipser kommt eine überwiegende Verursachung
oder Verschlimmerung (BGE 117 V 354) der Beschwerden durch
Arbeiten in Schimmelpilzexposition in Frage. Dafür bestehen
jedoch, wie das kantonale Gericht unter Bezugnahme auf den
Bericht der Dermatologischen Klinik U.________ vom 1. Juni
1994, das Gutachten der Klinik D.________ vom 28. November
1997 und die Stellungnahme des Dr. med. O.________ vom
6. Juli 1998 mit zutreffender Begründung dargelegt hat,
keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dies wird denn auch in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten.

     5.- Zu prüfen bleibt, ob das Asthma bronchiale des Be-
schwerdeführers ausschliesslich oder stark überwiegend (das
heisst zu mindestens 75 %, BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hin-
weis) durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist
(Art. 9 Abs. 2 UVG).

     a) Das kantonale Gericht hat, insbesondere gestützt
auf das Gutachten der Klinik D.________ vom 28. November
1997, mit Recht festgehalten, dass eine stark überwiegende
Verursachung der Beschwerden durch die berufliche Tätigkeit
als Gipser nicht dargetan ist. Die Gutachter gelangen zum
Schluss, es hätten sich keine Anhaltspunkte für ein berufs-
induziertes Asthma bronchiale ergeben, und qualitative Ex-
positionsversuche mit Arbeitsplatzsubstanzen seien negativ
ausgefallen. Dieses Resultat wird, wie die Vorinstanz mit
ausführlicher und zutreffender Begründung darlegt, durch
die einzelnen Untersuchungsergebnisse nicht in Frage ge-
stellt.

     b) Die dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig:

     aa) Das Gutachten der Klinik D.________ wurde in
Kenntnis der relevanten Unterlagen erstattet und beruht auf
einer ganzen Reihe detaillierter Untersuchungen. Die daraus
gezogenen Schlussfolgerungen werden einleuchtend und nach-
vollziehbar begründet. Das Dokument wird daher den von der
Rechtsprechung formulierten Anforderungen an ein beweis-
kräftiges ärztliches Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und
353 Erw. 3b/bb) gerecht. Dass die Gutachter "wegen grosser
Kooperationsproblematik" nicht auf die formal positiv aus-
gefallenen qualitativen Expositionsversuche mit Arbeits-
platzsubstanzen (Steinwolle, Abrieb, Zementstaub, Gips,
Gipsgrundputz, Baustaub) abstellten, begründen sie überzeu-
gend damit, dass die kooperationsunabhängigen Resistance-
Messungen immer negativ blieben. Die Behauptung, die Unter-
suchungsergebnisse seien durch den Einsatz systemischer

Steroide verfälscht worden, überzeugt nicht. Vielmehr waren
die Gutachter gehalten, auch den Einfluss dieser Behandlung
auf die einzelnen Befunde zu prüfen.

     bb) Dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge-
reichten Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der
Invalidenversicherung (MEDAS) vom 19. Juli 2000 sind keine
Aussagen zu entnehmen, welche den Erkenntnissen der Gutach-
ter der Klinik D.________ widersprechen würden. So stimmt
die durch den von der MEDAS beigezogenen Konsiliarius Dr.
med. P.________, Innere Medizin FMH, speziell Pneumologie,
in seinem Bericht vom 11. Juli 2000 gestellte Diagnose
inhaltlich weitgehend mit derjenigen im Gutachten der Kli-
nik D.________ überein. Eine richtunggebende Verschlimme-
rung der Krankheit durch unspezifische Staubirritationen in
der Tätigkeit als Gipser hält Dr. med. P.________ lediglich
für denkbar, wobei er sich nicht dazu äussert, ob der über-
dies erforderliche qualifizierte Kausalzusammenhang im Sin-
ne der stark überwiegenden Ursache (vgl. BGE 117 V 357)
gegeben sei. Die diagnostizierte "deutliche Chronifizierung
und auch Progredienz in den letzten Jahren" spricht - ange-
sichts der grösseren zeitlichen Distanz noch in höherem
Masse, als bereits die Gutachter der Klinik D.________
festhielten - gegen eine stark überwiegende Verursachung
oder Verschlimmerung durch die berufliche Tätigkeit, welche
der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1995 aufgegeben hat.
Damit liefert auch das MEDAS-Gutachten keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass das Asthma bronchiale in der ge-
setzlich geforderten qualifizierten Weise durch die beruf-
liche Tätigkeit verursacht oder verschlimmert worden wäre.
Angesichts der durchgeführten, umfassenden Untersuchungen
kann auch ausgeschlossen werden, dass durch zusätzliche
Abklärungen neue relevante Erkenntnisse gewonnen werden
könnten. Deshalb besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer,
wie beantragt, Gelegenheit zur Einreichung eines Gegengut-
achtens zu bieten.

     cc) Gemäss den Angaben im Bericht der Medizinischen
Poliklinik V.________ vom 4. Mai 1990 über die seit
19. Februar 1990 dauernde ambulante Behandlung gab der
Beschwerdeführer schon damals - also noch vor der Aufnahme
der selbstständigen Erwerbstätigkeit - an, "wegen seiner
Tätigkeit als Gipser gewisse Probleme mit der Atmung zu
haben", weshalb er bereits ein Jahr zuvor einen Privatarzt
konsultiert habe. Ob das Asthma bronchiale bereits auftrat,
als der Beschwerdeführer noch obligatorisch bei der SUVA
versichert war, ist jedoch nicht entscheidend, da die be-
weismässigen Anforderungen, wie dargelegt, nicht erfüllt
sind.

     Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

  I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

 II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
     rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
     Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 26. September 2001
                                  Im Namen des
                      Eidgenössischen Versicherungsgerichts
                          Der Präsident der II. Kammer:

                              Der Gerichtsschreiber:

                              i.V.